• Keine Ergebnisse gefunden

Rechtsprechungslinie entwickelt. Für sie wird davon ausgegangen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische

Betäti-gungsmöglichkeiten vorhanden sind, selbst wenn die Betroffenen nur noch leichte Arbeit verrichten können.

238

Das Bundesgericht hat ver-schiedentlich erklärt, dass es der Praxis entspreche, selbst bei fakti-scher Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar für Versicherte, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr einge-schränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen könnten, ein hin-reichend grosser Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglich-keiten bestehe.

239

Dort fänden sich auch Stellen, die einhändig ausgeführt werden könnten. Zu denken sei etwa an einfache Überwa-chungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktions-einheiten, die keinen Einsatz eines gesundheitlich eingeschränkten Arms und einer gesundheitlich eingeschränkten Hand voraussetzten.

240

Solche Arbeitsstellen bestünden auch in produktionsnahen Betrieben und nicht nur im Dienstleistungssektor.

241

Dem Versicherten war gemäss Gutachten eine reduzierte Arbeitsleistung während ma- 183 ximal vier Stunden mit einer kurzfristigen Belastung der linken Hand mit 2–5 kg zumut-bar. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand in einer adaptierten Tätigkeit hingegen dann,

Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2019 vom 28. Oktober 2019, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019, E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018, E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016, E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010, E. 3.4:

Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019, E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009, E. 4.2.5; Urteil des Bundesgerichts I 74/07 vom 11. Dezember 2007, E. 4.1.

Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2008 vom 17. April 2009, E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2.2; Urteil des Bun-desgerichts 8C_810/2009 vom 3. März 2010, E. 2.6.4; Urteil des BunBun-desgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010, E. 3.4.

Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018, E. 4.2.1; Urteil des Bun-desgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012, E. 3.2; Urteil des BunBun-desgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012, E. 3.4.

238

239

240

241

Handgelenk wenn die linke Hand überhaupt nicht belastet würde. Das Bundesgericht bestätigte die

Einschätzung der Vorinstanz, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechtspre-chungsgemäss genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestün-den, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und überdies nur noch leichte Ar-beit verrichten könnten.242

184 Der Versicherten war wegen der Unfallfolgen mit arthrotischem Verlauf im rechten Handgelenk und der damit verbundenen Einschränkung der Belastbarkeit der rechten oberen Extremität als Gerantin eines Restaurants die Ausübung aller manuellen Tätig-keiten, die beide Hände erforderten, nicht mehr möglich. Hingegen war sie voll arbeits-fähig für Tätigkeiten, welche keine schweren manuellen Verrichtungen und keine nen-nenswerte manuelle Geschicklichkeit erforderten und bei welcher die eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand berücksichtigt werden konnte. Das Bundesgericht be-jahte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz dieser Einschränkungen.243 185 Der Versicherte konnte seine rechte Hand nur noch als Hilfshand einsetzen (bei

ur-sprünglicher Rechtshändigkeit). In Bezug auf die geltende Rechtsprechung brachte er vor, dass die beispielhaft aufgezählten Verweisungstätigkeiten auch für Einarmige nicht mehr bestünden, da solche Abläufe in der heutigen Wirtschaft von Computern und au-tomatischen Maschinen übernommen worden seien. Das Bundesgericht anerkannte, dass Computer und automatische Maschinen überall in der Arbeitswelt zum Einsatz ge-langten und auch das Eidgenössische Versicherungsgericht schon festgestellt hatte, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, die physische Kraft verlangten, seit langem und in ständig zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet würden. Dies bedeute indes-sen nicht, dass es – auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – nicht genügend realisti-sche Betätigungsmöglichkeiten für Personen gebe, die funktionell als Einarmige zu be-trachten seien und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten könnten. Der Versicherte nenne denn auch keine konkrete Tätigkeit oder gar Erwerbszweige, die es aufgrund der zunehmenden Automatisierung der Arbeitsabläufe auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr geben solle. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an seiner Betrachtungsweise et-was zu ändern.244

186 Dem Versicherten waren sämtliche trockenen Tätigkeiten ohne besondere (mechani-sche, chemi(mechani-sche, physikalische) Belastungen der Hände zumutbar. Das Bundesgericht bestätigte, dass es auch bei den vorhandenen Einschränkungen des Versicherten im ma-nuellen Bereich genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgegliche-nen Arbeitsmarkt gebe. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst-aussichten seien keine übermässigen Anforderungen zu stellen.245

187 Dem Versicherten war es unmöglich, seinen rechten Arm im Rahmen einer erwerblichen Tätigkeit einzusetzen. Abgesehen davon war eine leidensangepasste Betätigung ohne weitergehende Einschränkungen möglich. Das Bundesgericht erklärte, es möge zwar zu-treffen, dass die Anzahl der auch für einarmige Personen geeigneten Stellen in den letz-ten Jahren abgenommen habe und einige der früher noch vorhandenen Arbeitsplätze heute nicht mehr in der gleichen Form oder gar nicht mehr existierten. Trotz dieses

un-Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019, E. 4.4.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009, E.3 und 4.2.5.

Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2009 vom 3. März 2010, E. 2.5 und 2.6.4.

242 243 244 245

Rechter Arm,

bestreitbar zu beobachtenden Wandels in der Arbeitswelt bestehe im heutigen Zeit-punkt kein Anlass, die Einsetzbarkeit behinderter Personen, die nur noch den einen ihrer beiden Arme brauchen könnten, generell in Frage zu stellen oder gar gänzlich zu vernei-nen.246

Aufgrund der funktionellen Einhändigkeit war dem Versicherten die letzte berufliche 188 Tätigkeit als Siedlungswart nicht mehr zumutbar. Als ganztags zumutbar erachteten die Ärzte hingegen eine ganz leichte Tätigkeit mit zusätzlichen zwei Stunden Pausen pro Tag zur Erholung bei starken Schmerzen und wegen der medikamentenbedingten er-höhten Müdigkeit. Dabei kämen nur Tätigkeiten in Frage, die rein einhändig mit der lin-ken Hand und vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten, damit der rechte Arm auf dem Tisch gelagert werden könne. Zwangshaltungen seien ebenso unzumutbar wie Ar-beiten in Kälte und Tätigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen wegen der ver-mehrten Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, gemäss welchem davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherte nicht bloss an einem geschützten Arbeitsplatz ein Einkommen erzielen und er die verbliebene Arbeitskraft bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage wirtschaftlich ver-werten könne.247

Gemäss Gutachten waren der Versicherten gesundheitlich bedingt noch leichte Arbei- 189 ten ohne besondere Einsatznotwendigkeit des rechten Armes möglich. Dabei hätte die Versicherte ihre Fähigkeiten weitgehend uneingeschränkt einbringen können. Weder die fehlenden EDV-Kenntnisse noch der Umstand, über keine Ausbildung für eine Büro-tätigkeit zu verfügen, gaben nach Auffassung des Bundesgerichts Anlass zu einer ande-ren Betrachtungsweise. Wenn im Übrigen die Gutachter die Übernahme von leichten Gewichten (Telefon- und Schreibutensilien etc.) als möglich bezeichneten, handelte es sich dabei um eine konkrete auf den Beruf als Telefonistin oder eine von der körperli-chen Anstrengung her vergleichbare Tätigkeit bezogene, nichtsdestoweniger aber bei-spielhafte Angabe.Insbesondere konnte daraus gemäss Bundesgericht nicht gefolgert werden, dass die Versicherte faktisch als Einhändige zu betrachten sei. 248

Der Kreisarzt beurteilte den zumutbaren zeitlichen Umfang einer leichten administrati- 190 ven Tätigkeit, indem er feststellte, als funktioneller Einhänder mit einem chronischen Schmerzproblem und einer leichten zentralen Verlangsamung könne der Versicherte leichte administrative Tätigkeiten während mindestens eines halben Tages besorgen. Er fügte an, dass der Versicherte seine rechte (dominante) Hand nur am Tisch zum Festhal-ten eines Schreibpapiers einsetzen könne, Tragfunktionen seien nur links möglich und eine Tastatur würde ebenfalls nur links bedient werden können. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass berufsberaterisch, nötigenfalls in Rücksprache mit ärztlichen Fach-personen, abgeklärt werden müsse, in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit in Antracht der ärztlich festgestellten Einschränkungen über den zeitlichen Aspekt hinaus be-einträchtigt sei, d. h. welche einfachen Büroarbeiten mit welchen Einschränkungen konkret möglich seien. Erst so sei eine Beurteilung möglich, ob es geeignete einfache Büroarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt gebe und ob nicht eine andere Verweisungstätigkeit auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeits-markt geprüft werden müsste. Das Bundesgericht beauftragte die Suva damit, bei ihrer

Urteil des Bundesgerichts I 74/07 vom 11. Dezember 2007, E. 4.1.

Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010, E. 3.4.

Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008, E. 5.2.

246 247 248

Grundsätz-lich kein Grund

Indirekte Auswirkung auf Arbeits-profil Neubeurteilung zu berücksichtigen, dass sich die Struktur der Arbeitsplätze im

kauf-männischen Bereich erheblich verändert habe, die Tendenz in Richtung Sachbearbei-tung gehe, die Beschränkung eines bestimmten Arbeitsplatzes etwa auf reine Schreib- und Kommunikationsfunktionen zunehmend schwieriger werde und auch Arbeitsplätze mit einem einfachen Aufgabenbereich vielfältig ausgestaltet seien.249

d. Zwischenfazit zum Kriterium der gesundheitlichen