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a. Verwertbarkeit bejaht bei über 60-Jährigen

Der Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt rund 60 ½ Jahre alt. Es verblieben ihm 91 somit immerhin noch 4 ½ Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung. In einer leidensan-gepassten Tätigkeit war er zu 100 % arbeitsfähig. Diese Umstände liessen nach Ansicht des Gerichts den Schluss nicht zu, eine Anstellung des Beschwerdeführers auf dem aus-geglichenen Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch. Sein fortgeschrittenes Alter lasse die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht als unzumutbar erscheinen.163

Der Versicherte war im massgeblichen Zeitraum 60 Jahre alt und hatte damit noch eine 92 Erwerbsdauer von mehr als vier Jahren vor sich. Angesichts der gestellten Diagnosen und des zumutbaren Arbeitsprofils stand ihm nach Ansicht des Gerichts aber noch ein relativ weites Betätigungsprofil auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, das unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar er-scheine. Exemplarisch nannte die Vorinstanz Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Zwar verfüge der Beschwerdeführer nur über eine geringe schulische Bildung, doch bedürften die vorgenannten Tätigkeiten keiner nennenswerten

Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8. November 2018, E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2015 vom 21. März 2016, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015, E. 4.3.

Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017, E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016, E. 5.3.

Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019, E. 7.3.

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Kontrolle und Überwachung trotz starken Einschränkun-gen

Exemplarisch Hilfsarbeiten

Hilfsarbeiten bei Frauen Einarbeitungszeit oder besonderer Fertigkeiten. Im Rahmen einer Hilfsarbeitertätigkeit

könne der Beschwerdeführer zumindest teilweise seine mehrjährige Berufserfahrung als Lagermitarbeiter einbringen.164

93 Die im massgebenden Zeitpunkt 60 ¾-jährige Versicherte war in ihrer angestammten Tätigkeit als Lageristin behinderungsbedingt nicht mehr arbeitsfähig, hingegen ver-mochte sie eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit uneingeschränkt auszuüben (in körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, ohne Arbeiten in kniender, kauernder oder rein sitzender Position, ohne stereotype Drehungen im Rumpf [Montage am Band], ohne häufiges Treppensteigen oder repetitives Bücken, ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden, ohne mit Vibrationen oder Stössen für das rechte obere Sprung-gelenk verbundene Tätigkeiten oder solchen mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten Fuss). Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Versicherten aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar eingeschränktes, aber doch noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Darunter fielen einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Ver-packungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten. Wie das kantonale Gericht gemäss Bundesgericht zutreffend festgestellt hatte, erfordern diese Berufsfelder in der Regel keine intellektuellen Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse; auch eine lange Einarbeitungs-zeit dürfte meist entfallen. Aus diesem Grunde spielte denn nach Ansicht des Bundesge-richts auch das Alter der Versicherten für die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits-fähigkeit keine entscheidende Rolle. Zudem arbeitete die Versicherte schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen konnte, zeugten die seinerzeitigen Be-rufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben.165

94 Obwohl er aufgrund seines Alters als nicht leicht vermittelbar galt, wurde die Verwer-tung der Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Probleme um 30 % eingeschränkten Leistungs-fähigkeit als möglich erachtet. Einerseits würden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt, anderseits sei der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig. Einzig die dabei noch mögliche Leistung sei reduziert. Die zumutbare Tätigkeit unterliege nicht so vielen Einschränkun-gen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre.166

95 Bei der Versicherten war von einer verbleibenden Aktivitätsdauer von drei Jahren und acht Monaten auszugehen. Dies stellt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne dar, während welcher von der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwartet werden darf. Auch stünden der Versi-cherten gemäss dem zumutbaren Tätigkeitsprofil noch eine grosse Anzahl von Stellen zur Verfügung, zumal diese Hilfsarbeiten weder eine Ausbildung noch besondere

Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2015 vom 13. April 2016, E. 7.5.

Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 2.2 ff.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.2.

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Leichte

Sprachkenntnisse verlangten. Insbesondere stelle der Umstand, dass die Versicherte seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, kein entlastendes Moment dar, denn das Fernbleiben vom Arbeitsmarkt war nicht gesundheitlich bedingt.167

Der Versicherte war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig- 96 keit massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein nach Auffassung des Bun-desgerichts die Verwertbarkeit noch nicht ausschloss. Er arbeitete bei der früheren Ar-beitgeberin als «Allround-Man» und war mit verschiedensten, auch leichteren Arbeiten betraut gewesen (u.a. Chauffeur- und Kommissionärdienst mit Kleinlieferwagen, kleine-re Reparaturarbeiten an Maschinen und Einrichtungen, Camions entladen mit Elektro-stapler), womit er sich unterschiedlichste Fähigkeiten hatte aneignen können. Deshalb stand ihm gemäss Bundesgericht ein breites Spektrum an leichten Verweistätigkeiten offen (bspw. Chauffeurdienste, Bedienung oder Überwachung von Maschinen, Kontroll-funktionen sowie Sortier- und Prüfarbeiten), womit die Restarbeitsfähigkeit wirtschaft-lich als verwertbar erachtet wurde.168

Zum massgebenden Zeitpunkt verblieben dem Versicherten noch knapp 4 ½ Jahre bis 97 zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Diese Zeitspanne kann als ausreichend bezeichnet werden, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzu-arbeiten und die Arbeit auszuüben. Unter Berücksichtigung des Zeithorizonts, der lang-jährigen Berufserfahrung des Versicherten als Reifenmonteur und Selbstständigerwer-bender im Bereich Gartenpflege sowie der damit verbundenen handwerklichen Fertigkeiten wurde der vorinstanzliche Entscheid, der dem Faktor Alter keine wesentli-che Bedeutung beigemessen hatte, auch in diesem Punkt bundesrechtskonform erach-tet.169

Das Bundesgericht erachtete einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wir- 98 ker in der Textilindustrie tätig gewesen war, zwar als nicht leicht vermittelbar. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betäti-gungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (weiterhin zumut-bar waren nur leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in ge-schlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war.170

Der drei Jahre vor dem AHV-Rentenalter stehende Versicherte konnte vollzeitlich mit 99 einer um 20 % verminderten Leistung tätig sein und nach Ansicht des Bundesgerichts schränkten ihn weder die gesundheitlichen Limitierungen noch die geltend gemachten invaliditätsfremden Erschwernisse (wie insbesondere die Adipositas und die sprachli-chen Defizite) ausserordentlich in den von der IV-Stelle konkret genannten Arbeitsmög-lichkeiten ein, die keine langwierige berufliche Umstellung erforderten.171

Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 5.3.

Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015, E. 6.2.4.

Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017, E. 4.3.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 376/05 vom 5. August 2005, E. 4.2.

Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018, E. 3.3.2.

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100 Der Versicherte war im massgeblichen Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alt und daher zwar

nicht leicht vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erach-ten. Dies galt umso mehr, weil nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden konnten und praktisch keinen Einschränkungen un-terlagen. Entgegen den Vorbringen des Versicherten war denn auch weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Schulung erforderlich, wurde doch beim Einkommensver-gleich auf den Bereich Be- und Verarbeitung von Holz und in diesem Bereich trotz lang-jähriger Tätigkeit als Schreiner auf das Anforderungsniveau 4 mit einfachen und repeti-tiven Tätigkeiten abgestellt.172

101 Das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von 61 Jahren liess die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung der weiter geltend gemachten Umstände nicht als unzumutbar erscheinen. In Betracht fiel insbesondere, dass dem Versicherten noch die Ausübung leichter, wenn auch nur vorwiegend sitzender Tätig-keiten vollzeitlich zuzumuten war. Auch mit Blick auf die Schulterbeschwerden traten dabei keine im Vergleich mit anderen Fällen als ausserordentlich zu bezeichnende Ein-schränkungen erschwerend hinzu. Der Versicherte war namentlich in feinmotorischen Tätigkeiten nicht beeinträchtigt. Dass er aufgrund seiner Arbeitsbiografie keine Erfah-rung mit feinmotorischen Tätigkeiten hatte, vermochte die Verwertung der Restarbeits-fähigkeit nach Ansicht des Bundesgerichts nicht auszuschliessen.173

102 Der Versicherte war im massgebenden Zeitpunkt 62 ¾ Jahre alt und lediglich insoweit behindert, als er wegen der Knieverletzung und der damit verbundenen Spätfolgen nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte. An den oberen Extremitäten bestanden keine Behinderungen. Auch wenn er aufgrund seiner Arbeitsbiografie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hatte, wurde er bei Sortier- und Überwachungsarbeiten und Ähnlichem als nicht eingeschränkt erachtet.174 103 Der knapp 61 ½-jährige Versicherte verfügte aufgrund seines Zumutbarkeitsprofils über ein zwar eingeschränktes (in körperlicher Hinsicht leichte Erwerbstätigkeiten, ohne überwiegendes Gehen), aber dennoch genügend weites Betätigungsfeld. Es verblieben ihm noch 3 ½ Jahre bis zum Eintritt ins AHV-Rentenalter. Das Bundesgericht anerkann-te, dass der Versicherte seit dem erlittenen Myokardinfarkt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war. Andererseits war er mit Ausnahme der Hospitalisationen und der daran anschliessenden Rehabilitationszeiten in leidensangepassten Verweisungstä-tigkeiten nie eingeschränkt und zeitlich voll disponibel gewesen. Zudem verfügte er über einen Lehrabschluss als Schreiner mit dreissigjähriger Erfahrung im Beruf und konnte überdies auf eine insgesamt mehr als fünfjährige Tätigkeit als Hauswart und Allrounder in einer grossen Überbauung zurückblicken. Auch wenn er diesbezüglich für eine ange-passte Erwerbstätigkeit nur wenig spezifische Fertigkeiten nutzbar machen konnte, zeugten die bisherigen Berufserfahrungen nach Ansicht des Bundesgerichts dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben. Das Bun-desgericht bestätigte, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hatte, indem sie den

Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010, E. 4.3.

Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2015 vom 19. August 2015, E. 3.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.3.

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Zugang des 61 ½-jährigen Versicherten zum Arbeitsmarkt als unversperrt taxiert und damit die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Le-bensalters bejaht hatte.175

Der Versicherter war im Verfügungszeitpunkt 62 Jahre alt. Nachdem wegen der Ge- 104 schäftsaufgabe des vormaligen Arbeitgebers und damit aus betrieblichen (und nicht aus gesundheitlichen) Gründen ein Stellenwechsel tatsächlich stattgefunden hatte, ver-mochte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesgerichts nicht darzutun, dass seine Restarbeitsfähigkeit altersbedingt nicht zu verwerten sei.176

Dem Versicherten stand nach Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich ein wei- 105 tes Feld an – körperlich nicht schweren – vollzeitlichen Tätigkeiten offen. Hierfür waren nach Lage der Akten weder besondere Rücksichtnahmen seitens eines Arbeitgebers noch längere Einarbeitungs- oder Angewöhnungszeiten erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung 61 Jahre alt war, wurde schliesslich – mit Bezug auf das Zumutbarkeitserfordernis – nach Ansicht des Gerichts dadurch relativiert, dass der gut ausgebildete und während Jahren im kaufmännisch-technischen Bereich tätig gewesene Versicherte im Alter von 59 Jah-ren, nach einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit, wieder eine temporäre Anstellung ge-funden hatte.177

Dem Versicherten verblieb eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für geeignete 106 Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung verfügte er nicht. Seit der Ein-reise in die Schweiz war er ab 1979 als Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter, ab 1991 als Lagerangestellter in einem Verteilzentrum, ab 2000 im Gartenbau und von 2001 bis 2009 wiederum als Strassenbauarbeiter erwerbstätig. Das Gericht kam zum Schluss, dass das Zumutbarkeitsprofil die Ausübung vieler Arbeitsgelegenheiten zulasse, die kei-ne spezifische Berufsausbildung erforderten. Feinmotorisch zu verrichtende Tätigkeiten seien zwar nicht geeignet, es gebe jedoch genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen, die dem Versicherten offenstünden, zumal ei-ne besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und -umfeldes nicht erforderlich sei.

Auch angesichts der knapp vierjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt könne nicht von einer langjährigen Entwöhnung gesprochen werden, die ihm den Wiedereinstieg ins Er-werbsleben deutlich erschweren würde. Die Erwerbsbiografie zeige vielmehr, dass er zwar vorwiegend im Strassenbau arbeitstätig gewesen sei, indessen auch in anderen Branchen während mehr als zehn Jahren Fuss gefasst habe (Lagerangestellter, Garten-bauarbeiter).178

Der Versicherte war nach Feststellung des kantonalen Gerichts wegen Epilepsie, chro- 107 nischer Spannungskopfschmerzen, eines Status nach disseminierter Varizelleninfektion mit Beteiligung des Zentralnervensystems sowie eines schweren obstruktiven Schlaf-apnoesyndroms in seiner bisherigen Tätigkeit als (Bar-)Pianist seit knapp zwei Jahren nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren

Tätig-Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2019 vom 6. Januar 2020, E. 4 und 5.

Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2014 vom 25. November 2014, E. 5.2.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 112/04 vom 11. Mai 2004, E. 3.1.

Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016, E. 4.3.2 f.

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Kundenkontakt und Bürotätig-keiten

Ehemaliger Geschäftsfüh-rer

Kumulation mit anderen Kriterien keit bestand nach Ansicht des kantonalen Gerichts jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von

80 %, wobei das Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Bedienen von Maschinen zu vermeiden war und geregelte Arbeitszeiten einzuhalten waren, insbesondere keine Nachtarbeit. Medizinisch-theoretisch möglich erachtete das Gericht unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen auch die Tätigkeit als Pianist. Zum Zeitpunkt der Begutach-tung war dem Beschwerdeführer bis zum Eintritt ins AHV-Alter noch eine Aktivitätsdau-er von zwei Jahren und zehn Monaten vAktivitätsdau-erblieben. Die SchlussfolgAktivitätsdau-erung des kantonalen Gerichts, dass dem Versicherten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines 80 %-Pensums als Pianist mit Engagements tagsüber, als Klavierlehrer oder aber mit einer anderen, den Leiden angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf ei-nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seines fortgeschrittenen Alters zuzumuten sei, erachtete das Bundesgericht nicht als bundesrechtswidrig.179

108 Der Versicherte war im massgeblichen Zeitpunkt 63 ½ Jahre alt. Ferner war er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil nur in sehr ge-ringem Masse eingeschränkt war, sollte er doch lediglich ein Heben von Lasten über 10 kg vermeiden und eher sitzende Arbeiten verrichten. Insbesondere war er feinmoto-risch nicht beeinträchtigt. Zudem sprach der Beschwerdeführer sowohl italienisch als auch deutsch. In seinem angestammten Beruf als Servicetechniker für Büromaschinen hatte er im Aussendienst gearbeitet, wobei er nebst technischen Kenntnissen auch den Umgang mit Kunden erlernt hatte. Daneben war der Versicherte in einem Pensum von 20 % als Hauswart tätig und somit nie vom Arbeitsmarkt abwesend gewesen. Angesichts des erworbenen Handelsdiploms, seiner Sprachkenntnisse sowie der Berufserfahrung ging das Bundesgericht davon aus, dass er nebst Sortier- und Überwachungsaufgaben auch einfache Bürotätigkeiten ausführen könnte.180

109 Im massgebenden Zeitpunkt war der Beschwerdeführer etwas über 60 Jahre alt. Die ge-sundheitlichen Einschränkungen stellten keine hohen Anforderungen an einen Arbeits-platz auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Versicherte war bis dahin nicht ausschliesslich als Chauffeur tätig: Er war Verwaltungsratspräsident der C. AG sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der zusammen mit seiner Ehefrau ge-gründeten E. GmbH, welche die Führung eines Lebensmittelgeschäfts sowie den Import von Lebensmitteln insbesondere aus den südlichen Ländern bezweckte. Als solcher or-ganisierte er die Fahrten und Warentransporte nach resp. von Süditalien. Nach eigenen Angaben pflegte er dabei nicht nur zahlreiche Kundenkontakte, sondern es oblag ihm auch die Erledigung der jeweiligen Zollformalitäten. Sodann erfordern die zumutbaren einfachen und repetitiven Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonde-res Bildungsniveau.181