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a. Abzug bejaht aufgrund Einschränkungen der Extremität(en)

Am Handgelenk bestanden dauerhafte gesundheitliche Beschwerden, welche zur Unzu- 434 mutbarkeit von Beschäftigungen führten, die mit körperlich mittelschwerem bis grob manuellem Hantieren mit Werkzeugen in der linken Hand verbunden waren oder das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg erforderten, und von Arbeiten an stark vibrie-renden Maschinen. Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen in ei-nem Vollzeitpensum erachtete das Bundesgericht einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % weder als Ermessensmissbrauch noch als Ermessensüber- oder -unterschreitung.511 Gestützt auf das Gerichtsgutachten konnte der Versicherte bei betroffener nicht domi- 435 nanter Hand vollzeitlich ohne Einschränkung der Feinmotorik noch leichte Tätigkeiten verrichten, wobei Kälteexposition zu vermeiden war. Von faktischer Einarmigkeit war

Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2019 vom 12. März 2020, E. 5.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019, E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009, E. 4.2.6.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018, E. 6; Urteil des Bundes-gerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016, E. 4.6.

Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2009 vom 18. Dezember 2009, E. 6.2.3.

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fen, nur noch gemäss Bundesgericht unter diesen Umständen nicht auszugehen. Es wies darauf hin,

dass davon abgesehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Be-tätigungsmöglichkeiten selbst für Personen bestünden, die funktionell als Einarmige zu betrachten seien und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten könnten. Unter diesen Umständen waren nach Auffassung des Bundesgerichts keine triftigen Gründe ersicht-lich, von dem durch die Suva auf 5 % festgesetzten Abzug abzuweichen.512

436 Der Versicherte war unter Berücksichtigung seiner unfallkausalen Behinderung und bei Unterstellung eines mittleren Aktivitätsalters von ca. 42 Jahren ganztags für leichte in-dustrielle Produktions- und Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, für Botengänge, leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, administrative Tätigkeiten und Ähnliches einsetzbar. Die Limitierung lag einzig beim Tragen von Lasten über 10 kg und bei allen Tätigkeiten, bei denen der rechte, dominante Arm über Schulterhöhe gehoben werden müsste. Der Ver-sicherte war auch bei einer geeigneten leichteren Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen der erwähnten Limitierung eingeschränkt, was sich in einer gewissen Ver-diensteinbusse auswirken könnte. Diese war nach Meinung des Eidgenössischen Versi-cherungsgerichts in Form eines Abzuges zwischen 5–10 % vom durchschnittlichen Ta-bellenlohn zu berücksichtigen.513

437 Die Vorinstanz legte dar, dass beim Versicherten von einem breiten Spektrum an zumut-baren Verweisungstätigkeiten auszugehen war, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität erforderten. Eine faktische Einarmigkeit oder Einhändigkeit liege unter diesen Umständen nicht vor. Das Bundes-gericht wies darauf hin, dass es bei vergleichbarer Ausgangslage die Vornahme eines lei-densbedingten Abzugs grundsätzlich schon als ungerechtfertigt erachtet hatte. Zudem habe es selbst bei Vorliegen einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit Abzüge von (nur) 10 % als angemessen bezeichnet. Die Höhe des aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter gewährten Abzugs von 10 % liege somit jedenfalls im vorinstanz-lichen Ermessensspielraum.514

438 Die Vorinstanz erachtete einen Leidensabzug von 20 % für gerechtfertigt, da die Versi-cherte mit bosnisch-herzegowinischer Herkunft 39-jährig war und über die Niederlas-sungsbewilligung C verfügte. Sie konnte nur noch in Teilzeit körperlich leichte Arbeiten ausführen, konnte nicht mit Krafteinsatz und über Kopf- respektive Schulterhöhe arbei-ten und sollte monoton repetitive Arbeiarbei-ten für die rechte Hand, insbesondere den rech-ten Arm und die rechte Schulter, meiden bzw. die rechte, dominante Hand eigentlich nur noch als Hilfshand gebrauchen. Das eidgenössische Versicherungsgericht wies darauf hin, dass abgesehen von der leidensbedingten Einschränkung und der Tatsache, dass die Versicherte Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C war, andere, das Einkommen negativ beeinflussende Faktoren, welche gegebenenfalls im Einzelfall für

ei-Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016, E. 4.3.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 392/00 vom 20. Oktober 2003, E. 5.3.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September 2020, E. 4.2.2.

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10 % Abzug,

nen höheren Abzug sprechen könnten, nicht ersichtlich seien. Unter Würdigung der ge-gebenen Umstände und Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Merkmale rechtfer-tige sich nach pflichtgemässem Ermessen kein höherer Abzug als 10 %.515

Der ursprüngliche Beruf als Maurer war dem Beschwerdeführer aufgrund der Psoriasis 439 nicht mehr zumutbar. Er sollte keine Arbeiten mehr ausführen, bei denen man schwere Gegenstände heben müsste (Paketservice, Behindertentransport). Auch sollte er keinen chemischen oder physikalischen Belastungen ausgesetzt werden (Berufe mit häufigem Händewaschen, Restaurant, Barkeeper). Als mögliche zumutbare Tätigkeiten wurden hingegen etwa Arbeiten am Computer, Ablesen von Gas oder Strom in Haushalten, Ar-beit an der Kinokasse, Chauffeur etc. erachtet. Das kantonale Gericht nahm unter Be-rücksichtigung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einen Einkommensvergleich vor und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Diese Berechnung erachtete das Bundesgericht als unbestritten und nicht zu beanstanden.516

Die Gewährung eines 10%igen Abzugs für die leidensbedingte Einschränkung der linken 440 Hand stellte nach Einschätzung des Bundesgerichts jedenfalls keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar.517

Selbst wenn von einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit auszugehen wäre 441 (die Vorinstanz erachtete es nicht als erstellt, dass der Versicherte seine rechte Hand nur noch als Zudienhand einsetzen konnte), war das Bundesgericht der Ansicht, dass der von Vorinstanz gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % nicht zu beanstanden war, da es selber auch schon Abzüge von 10 % als angemessen bezeichnet hatte.518

Der Versicherten war wegen der Unfallfolgen mit arthrotischem Verlauf im rechten 442 Handgelenk und der damit verbundenen Einschränkung der Belastbarkeit der rechten oberen Extremität als Gerantin eines Restaurants die Ausübung aller manuellen Tätig-keiten, die beide Hände erfordern, nicht mehr möglich. Sie war hingegen voll arbeitsfä-hig für Tätigkeiten, welche keine schweren manuellen Verrichtungen und keine nen-nenswerte manuelle Geschicklichkeit erforderten und bei welcher die eingeschränkte Belastbarkeit der rechten Hand berücksichtigt werden konnte. Das Bundesgericht bean-standete den von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug von insgesamt 15 % nicht.519 Als Ton- und Lichttechnikerin war die Versicherte zu 0 %, im Haushalt zu 50 % und in 443 Verweisungstätigkeiten (leichte, wechselnd stehende und sitzende Tätigkeiten bei vor-wiegend einarmiger Ausführung bzw. leichter Haltefunktion von Gewichten unter 1 kg) zu 100 % arbeitsfähig. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete den von der Vorinstanz vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 15 % als gerechtfertigt ange-sichts der Tatsache, dass die Versicherte auch eine leichte Tätigkeit nur ausüben konnte, wenn der linke Arm und die linke Hand zur Hilfestellung gebraucht wurden.520

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 348/04 vom 19. November 2004, E. 5.2.5.

Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2009 vom 3. März 2010, E. 2.3 und 4.

Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013, E. 4.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019, E. 7.3.

Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009, E. 4.2.6.2.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 766/02 vom 7. Juni 2004, E. 2.3.

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15 % Abzug, 444 Das Bundesgericht berücksichtigte bei seiner Beurteilung, dass der Versicherte auch im

Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war, indem er im Gebrauch der dominanten rechten Hand eingeschränkt war und Dreh-bewegungen der Hand und des Unterarms möglichst zu vermeiden hatte, was sich in ei-ner entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken konnte. Dagegen entfiel nach Ansicht des Bundesgerichts ein Abzug wegen blosser Teilzeitbeschäftigung und auch die weite-ren Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) wirkten sich nicht wesentlich auf den Lohn aus. Der Versicherte war bei Eintritt des Unfalles 48 und im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alt. Er verfügte zudem über die Niederlassungs-bewilligung C. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass unter diesen Umständen der Abzug auf insgesamt 15 % festzusetzen war.521

445 Hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn berücksichtigte das Eidgenössische Versiche-rungsgericht, dass der Versicherte wegen der Beeinträchtigung im Gebrauch der domi-nanten rechten Hand auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leis-tungsfähigkeit beeinträchtigt war, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken konnte. Lediglich teilweise gegeben waren die Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie. Der Beschwerdeführer war im Unfallzeitpunkt 50 Jahre und bei Beginn des Rentenanspruchs noch nicht 55 Jahre alt, stand in einem langjährigen Arbeitsverhältnis und hielt sich seit 1980 in der Schweiz auf.

Ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung entfiel, weil er eine geeignete leichtere Tätigkeit ganztags auszuüben vermochte. Unter diesen Umständen erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Abzug von 15 % für gerechtfertigt.522

446 Es stand fest, dass die Versicherte trotz Unfallrestfolgen die Ausübung einer leidensan-gepassten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 36 % (10–20 Stunden pro Woche bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden) zumutbar war.

Nach pflichtgemässer Würdigung der Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Tat-sache, dass die Versicherte einen maximal vierstündigen Tagesarbeitseinsatz nur noch mit Unterbrechungen ohne Einsatz der rechten (dominanten) Hand absolvieren konnte – berücksichtigte das kantonale Gericht einen Tabellenlohnabzug von 15 %. Das Bundes-gericht bestätigte den Entscheid.523

447 Das Bundesgericht rekapitulierte, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt praxisgemäss durchaus Stellen mit niedrigem intellektuellen Anforderungsprofil offeriere, die sogar einhändig ausgeführt werden könnten; zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) au-tomatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzten. Umso mehr gelte das für die Versicherte, die ihre rech-te Hand noch in vielfacher Hinsicht einsetzen könne und lediglich beim Heben und Tra-gen von Gewichten über 5 kg behindert sei und Schläge, Vibrationen und häufige Hand-rotationen vermeiden sollte. Die Gewährung eines 15%igen Abzugs durch die Vorinstanz für die leidensbedingte Einschränkung der rechten Hand stellte nach Auffassung des Bundesgerichts keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar.524

BGE 129 V 472 E. 4.3.2.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 147/00 vom 5. November 2003, E. 3.3.3.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2010 vom 7. April 2011, E. 6.3 und 6.5.

Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013, E. 3.3.

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20 % Abzug,

Aufgrund der funktionellen Einhändigkeit war die letzte berufliche Tätigkeit als Sied- 448 lungswart nicht mehr zumutbar. Als ganztags zumutbar erachteten die Ärzte hingegen eine ganz leichte Tätigkeit mit zusätzlich zwei Stunden Pausen pro Tag zur Erholung bei starken Schmerzen und wegen der medikamentenbedingten erhöhten Müdigkeit. Dabei kamen nur Tätigkeiten in Frage, die rein einhändig mit der linken Hand und vorwiegend sitzend ausgeführt werden konnten, damit der rechte Arm auf dem Tisch gelagert wer-den konnte. Zwangshaltungen waren ebenso unzumutbar wie Arbeiten in Kälte und Tä-tigkeiten mit hohen kognitiven Anforderungen wegen der vermehrten Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Angesichts der Einschränkungen liess sich nach Auffassung des Bundesgerichts der vorgenommene leidensbedingte Abzug von 20 % nicht bean-standen.525

Das kantonale Gericht hatte die – zu 80 % zumutbaren – leidensangepassten Tätigkeiten 449 wie folgt umschrieben: «Leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeit. Keine Zwangs-haltungen, keine Über-Kopf-Arbeiten. Keine Kälte-/Nässeeinwirkungen. Keine Vibra-tionen-, Rüttel- oder Schüttelbewegungen auf das Achsenskelett. Kein regelmässiges Heben von Lasten über 10 kg, keine Arbeiten auf Unebenheiten, Leitern und mit Gleich-gewicht und Sturz-, Stolpergefahr verbunden. Die rechte Hand ist nur noch als Hilfshand einsetzbar (bei ursprünglicher Rechtshändigkeit)». Dabei nahm das Gericht einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % vor, da der Versicherte auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit eingeschränkt (leichte angepasste Tätigkeit) sei. Das Bundesgericht ging davon aus, dass die Leistungsfähigkeit bei Tätigkeiten beeinträchtigt sei, bei denen häufig die Hände ge-braucht würden, insbesondere Fingerfertigkeit und/oder Handkraft für Greiffunktionen erforderlich seien, was sich lohnmässig zu Ungunsten des Versicherten auswirken kön-ne. Einfache und repetitive Tätigkeiten im Sinne der einschlägigen LSE-Tabellen seien in der Regel manueller Art. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es im Lichte der Pra-xis und der aktenmässig ausgewiesenen zusätzlichen Einschränkungen nicht bei einem (minimalen) Abzug von 5 % sein Bewenden haben könne, welcher den konkreten Ver-hältnissen schlechterdings nicht Rechnung trage. Vielmehr sei der Tabellenlohn um 20

% zu kürzen.526

Die Versicherte konnte ihre lädierte Hand im Rahmen einer angepassten Tätigkeit auch 450 nicht als Zudienhand verwenden. Das Bundesgericht berücksichtigte, dass gemäss kreis-ärztlicher Beurteilung der Einsatz der rechten Hand nicht gänzlich entfalle, sondern sich im Wesentlichen auf ein Greifen mit Zeigefinger und Daumen reduziere. Es kam zum Schluss, dass das kantonale Gericht sein Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt hat-te, als es einen Abzug von 20 % bestätigte.527

Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010, E. 3.1 und 4.2.

Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008, E. 3.3.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2019 vom 12. März 2020, E. 5.2.3.2.

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Schwierige

b. Abzug verneint trotz Einschränkungen der