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b. Abzug verneint trotz genereller gesundheitlicher Einschränkungen somatischer Natur

Der Versicherte war als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig, eine körperlich leichte bis 411 mittelschwere Tätigkeit war ihm aber nach wie vor zu 100 % zumutbar. Das Bundesge-richt erklärte, dass der Versicherte im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Beschäftigung ausüben könne, ohne dass ein Arbeitgeber weitere ge-sundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen habe. Je-denfalls seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine wegen der gesundheitli-chen Beeinträchtigung verminderte Leistungsfähigkeit schliessen liessen. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine Störung in der Feinmotorik. Dazu komme, dass die Einsatz-möglichkeiten des Versicherten nicht auf leichte Hilfsarbeiten beschränkt seien, könne er doch – wenn auch nicht als Dauertätigkeit – Lasten bis zu 15 kg heben und tragen.490 Es war unbestritten, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Galvaniker nicht 412 mehr uneingeschränkt zumutbar war. Leichte Tätigkeiten, ohne länger andauernde Rumpfbeugehaltungen und im freien Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen konnte er hingegen ganztags ohne Leistungseinschränkung ausüben. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führte nach Auffassung des Bundesgerichts nicht automatisch zu einer Verminderung des hy-pothetischen Invalidenlohns.491

Was eine dem Knieleiden angepasste, insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeit an- 413 ging, konnte gemäss Gutachten von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden. Ein «Leidensabzug» ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-chung dann geboten, wenn mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit gesunden Mitbewerbern nur bei In-kaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Dies war vorliegend nach Einschätzung des Bundesgerichts nicht dargetan. Soweit die Versicher-te gelVersicher-tend machVersicher-te, ihre Leistungsfähigkeit sei schmerzbedingt vermindert, übe sie ledig-lich appellatorische Kritik am gutachtledig-lichen Zumutbarkeitsprofil, womit sie nicht zu hö-ren sei.492

Dem Versicherten waren jegliche leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne Heben von 414 Gewichten über 7–10 kg, in wechselnder Körperstellung und bei freier Einteilung des Ar-beitsrhythmus uneingeschränkt zumutbar und es fanden sich keine Hinweise oder An-haltspunkte für eine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Tatsache allein, dass der

Versi-Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2012 vom 29. November 2012, E. 3.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 325/99 vom 29. Oktober 1999, E. 2b, in: AHI-Praxis 2/2000, S. 79 ff.

Urteil des Bundesgerichts 8C_61 vom 23. März 2018, E. 6.5.2.

Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017, E. 4.3.

489 490

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cherte nicht mehr ganztags stehend arbeiten und mithin lediglich eine

wechselbelas-tende Tätigkeit ausüben konnte, rechtfertigte nach Auffassung des Bundesgerichts aber noch keinen Abzug vom Tabellenlohn.493

415 Leichte körperliche Arbeiten konnte der Versicherte vollumfänglich ausüben. Es stand jedoch ausser Frage, dass der Versicherte auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt-segment (Kompetenzniveau 1) gesundheitlich bedingt nicht mehr sämtliche Arbeiten ausführen konnte. So entfielen Aufgaben, die Gehstrecken von mehr als 500 Metern so-wie das Heben oder Tragen von mehr als 3 kg Gewicht erforderten und Arbeitsplätze, die starken Magnetfeldern ausgesetzt waren. Ebenfalls hatte der Versicherte aufgrund der lebenslangen Dauer-Antikoagulation Aufgaben mit Verletzungsgefahren zu vermei-den. Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass Stellen, welche die im Gutachten ge-nannten Voraussetzungen an einen Arbeitsplatz nicht erfüllten, vorweg ausser Betracht fielen, ohne dass gesagt werden könnte, das in Frage kommende Arbeitsmarktsegment werde dadurch entscheidend verkleinert. Die körperlichen Limitierungen, welche be-reits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt worden seien, dürften nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden.494

416 Der Versicherte war in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei die Arbeit nicht ausschliesslich stehend und gehend erfolgen durfte, sondern etwa alle zwei Stun-den durch sitzende Phasen abgelöst werStun-den musste. Das wiederholte Lastenheben war auf 10 kg limitiert, die oberen Extremitäten waren uneingeschränkt belastbar. Das Bun-desgericht hielt fest, dass bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesund-heitsschadens – wie hier – lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten be-zahlten) Anforderungsniveau auszugehen sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien mit dem Anforderungsniveau 4 hinreichend berücksichtigt worden, weshalb sie nicht noch einmal als abzugsrelevant herangezogen werden könnten.495

417 Laut interdisziplinärer Einschätzung waren dem Versicherten körperlich leichte, wech-selbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und der unteren Extre-mitäten mit einem um 20 % verminderten Rendement vollschichtig zumutbar. Dieses hatte die Vorinstanz bereits bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, weshalb das Bundesgericht bestätigte, dass kein Grund für einen Tabellenlohnabzug be-stand.496

418 In seiner angestammten Tätigkeit als Koch war der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig.

In einer sitzenden leichten Tätigkeit bestand jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer 30%igen Leistungseinschränkung. In dieser Konstellation war nach Auffassung des Bun-desgerichts kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen. Zudem seien die gesundheit-lichen Einschränkungen bereits im Belastungs- und Anforderungsprofil berücksichtigt worden, weshalb sie nicht noch einmal als abzugsrelevant herangezogen werden könn-ten.497

Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011, E. 4.2.3.

Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016, E. 5.2.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019, E. 8.2.

Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.3.3.

Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2019 vom 18. Juli 2019, E. 5.3.

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Der Versicherte konnte einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor im Um- 419 fang eines Vollzeitpensums nachgehen und dabei eine Leistungsfähigkeit von 50 % er-reichen. Dabei sollte er Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Steigen auf Leitern und Gerüste, Treppensteigen, Überkopfarbeiten sowie Schichtarbeit vermeiden. Ihm konn-ten somit bloss noch körperlich leichte Erwerbstätigkeikonn-ten zugemutet werden. Die ent-sprechenden krankheitsbedingten Einschränkungen wurden vom Bundesgericht für nicht abzugsrelevant erachtet, weil sie bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Arbeits-unfähigkeitsschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung gefunden hatten.

Nichts Anderes galt für die leichten Schwierigkeiten des Versicherten, mit Stress- und Krisensituationen umzugehen, für die Verminderung der Flexibilität, der Umstellungsfä-higkeit und – teilweise – der Ausdauer sowie für den Umstand, dass er möglichst nicht unter Zeitdruck arbeiten sollte. Denn die psychische Einschränkung der Leistungsfähig-keit gingen gemäss Gutachtern in einer ideal angepassten VerweisungstätigLeistungsfähig-keit in der somatischen Leistungsminderung «ein und auf».498

Der Versicherte war aufgrund einer Erkrankung der Lunge und eines daher erhöhten 420 Pausenbedarfs für leichte Tätigkeiten 85 % arbeitsfähig. Das Profil der ihm zumutbaren Arbeiten umfasste Tätigkeiten in geschlossenen und ausreichend temperierten Räum-lichkeiten mit leichter körperlicher Arbeit in Wechselhaltung und überwiegendem Sit-zen. Grössere Gehstrecken von über 500 m und Höhendifferenzen von über einem Stockwerk sollten nicht unter Zeitdruck überwunden werden müssen. Regelmässige Ex-position gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft kam nicht in Frage. Aktivitäten mit den obe-ren Extremitäten bis Brusthöhe waobe-ren möglich, Überkopf-, Nacht-, Schicht- und Ak-kordarbeiten schieden dagegen aus. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Einschränkungen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt wor-den waren, weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werwor-den dürf-ten.499

Vorliegend entsprach die angestammte der adaptierten Tätigkeit und die Versicherte 421 verfügte noch über eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Es rechtfertigte sich darum nach Ein-schätzung des Bundesgerichts kein Leidensabzug, da die Versicherte sich nicht in einem neuen Beruf bestätigen musste, sondern im angestammten arbeiten und somit auch auf ihre früheren Erfahrungen zurückgreifen konnte. Im Übrigen wies das Bundesgericht darauf hin, dass die konkrete Schwierigkeit bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits-stelle im Bereiche der Invalidenversicherung, wo der Invaliditätsgrad unter dem Axiom des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bestimmt werde, keine Berücksichtigung finde.500 Die Versicherte konnte zu 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dabei die volle 422 Leistung erbringen. Da sie in ihrer Leistung innerhalb der 70 % nicht weiter einge-schränkt war, konnte ihr entsprechend auch kein leidensbedingter Abzug gewährt wer-den.501

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit war dem Versicherten nur noch zu 50 %, eine körperlich 423 leichte bis mittelschwere Arbeit hingegen zu 70 % möglich, wobei der Anteil mittel-schwerer Tätigkeit maximal hälftig sein sollte. Zur Schwerarbeit war der Versicherte

de-Urteil des Bundesgerichts 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019, E. 3.2.

Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017, E. 4.6.

Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2011 vom 10. August 2011, E. 7.

Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007, E. 6.

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bezüglich finitiv nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht fasste zusammen, dass die

Rechtspre-chung insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen gewähre, wenn ei-ne versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ih-rer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Seien hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, rechtfertige sich allein deswegen auch bei eingeschränkter Leis-tungsfähigkeit noch kein Abzug. Dies ergebe sich daraus, dass der Tabellenlohn im An-forderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Nichts Anderes gelte, wenn – wie beim Versicherten – der Anteil mittelschwe-rer Tätigkeit auf die Hälfte limitiert sei, zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kontrollarbeiten) nicht nur im untersten (Lohn-)Bereich der massgebenden Kategorie vertreten seien. Weiter zögen die sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS ergebenden Einschränkungen bezüglich Fahrtauglichkeit und Bedienung potenziell gefährlicher Maschinen in der Regel noch keine überproportionalen Lohneinbussen nach sich.502

424 Die Versicherte war in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Vor-instanz erachtete aufgrund von verschiedenen Faktoren einen Tabellenlohnabzug von 20 % als angemessen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, das in der neuro-psychologischen Untersuchung festgestellte intellektuelle Begabungsniveau im unteren Normbereich und eine insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung mit einer verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, einer Aufmerk-samkeitsstörung und einer verbalen Gedächtnisstörung setzen von einem künftigen Ar-beitgeber zweifellos ein grosses Entgegenkommen voraus. Daneben sei das Belastungs-profil der Versicherten auch von körperlicher Seite her eingeschränkt. Es kämen nur körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit vorwiegendem Sitzen und gelegentlichem Stehen und Gehen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufigem Bücken, Knien und Treppensteigen und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten in Frage. Nach Meinung des Bundesgerichts konnte der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie einen Tabellenlohnabzug mit vorhandenen somatischen Einschränkungen begründete. Wie sie selber ausgeführt habe, handle es sich dabei um Defizite, welche bereits beim Belastungs- und Ressourcenprofil berücksichtigt worden seien, weshalb diese nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden dürf-ten. Gleiches gelte für die kognitiven Defizite der Versicherdürf-ten. Auch hätten die Gutach-ter festgestellt, dass keinerlei intellektuelle Defizite bestünden.503

425 Die Erschwernisse, welchen die Versicherte aufgrund ihrer leichten Intelligenzminde-rung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begegnete, waren nach Beurteilung des Bundesgerichts im psychiatrischen Gutachten mit der Festlegung einer um 40 % redu-zierten Arbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigt worden. Dass bei der Stellensuche wegen der verminderten kognitiven Ressourcen ein engeres Spektrum an Verweisungs-tätigkeiten in Frage komme, räumte das Bundesgericht ein, dies berechtige mangels ei-nes entsprechenden Kausalzusammenhangs mit dem letztlich erzielbaren Erwerbsein-kommen aber nicht zu einer Herabsetzung des Tabellenlohnes, welcher als Invalideneinkommen herangezogen werde. Dass die Versicherte eine angepasste Anstel-lung nur mit einem im Vergleich zu einem gesunden Mitbewerber

unterdurchschnittli-Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009, E. 3.4.

Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019, E. 4.3.1.

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chen Lohn antreten könne, sei angesichts der lediglich leichten Intelligenzminderung, ihres jugendlichen Alters und der bereits absolvierten Anlehre als Bäcker-Konditor-Mit-arbeiterin nicht überwiegend wahrscheinlich.504

Dem Versicherten war es zumutbar, die bisherige Aussendienst- oder eine angepasste 426 Tätigkeit (ruhig, sitzend, mit gelegentlicher leichter körperlicher Anstrengung bis zu sechs Stunden am Tag, mit vermehrtem Pausenbedarf, ohne Arbeiten mit erhöhtem fahrenpotenzial [wie das Bedienen von schweren Maschinen und das Arbeiten auf Ge-rüsten]) zu 50 % auszuüben. Damit war nach Ansicht des Bundesgerichts den leidensbe-dingten Einschränkungen im Sinne einer verminderten Leistungsfähigkeit und reduzierten Belastbarkeit mit der auf 50 % festgesetzten Arbeitsfähigkeit bereits Rech-nung getragen worden, weshalb ein zusätzlicher Abzug hierfür ausser Betracht fiel.505 Die Versicherte war aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar nicht 427 mehr in der Lage, ihre vormalige Pflegetätigkeit auszuüben, konnte eine leichte, wech-selbelastende Arbeit ohne ständige Zwangshaltung in Form von Vorbeugung und ge-bückter Stellung sowie ohne Heben und Tragen von schweren Lasten aber noch zu 50 % wahrnehmen. Die Limitierungen ergaben sich dabei primär aus rheumatologischen und psychiatrischen Befunden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen sei, dass die Versicherte bei Ausübung einer leichteren, leidensangepassten Teilzeittätigkeit zusätzlich eine Redukti-on des Leistungsvermögens in Kauf nehmen müsste.506

In einer adaptierten Tätigkeit verfügte die Versicherte über eine Gesamtarbeitsfähigkeit 428 von 50 %. Das Bundesgericht liess offen, ob der vorinstanzlichen Argumentation, bei Frauen liege beim Heben und Tragen von Lasten von 6–10 kg eine mittelschwere Tätig-keit vor, strikt beizupflichten sei. Denn selbst wenn davon ausgegangen werde, der Ver-sicherten sei nur noch eine leidensangepasste leichte Arbeit zumutbar, könne sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass den leidensbedingten Einschränkungen der Versicherten durch den festgelegten Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Insbesondere sei bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit weder eine Verlangsamung noch eine erhöhte Pausenbedürftigkeit der Versicherten angegeben worden. Zudem sei zu beach-ten, dass die Versicherte im Rahmen der Begutachtung angegeben habe, ihre Hobbys seien Lesen, Fernsehen, Stricken, Spazieren mit ihrem Hund und seltenes Rücken-schwimmen; ihr Bekanntenkreis sei intakt. Diese recht umfangreichen Betätigungen der Versicherten würden die Annahme stützen, dass sie in einer Tätigkeit im LSE-Anforde-rungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) nicht noch zusätzlich limitiert sei.507 Die Vorinstanz begründete den Leidensabzug damit, dass die Arbeitsleistung der Versi- 429 cherten krankheitsbedingt starken Schwankungen unterworfen sei, zumal sie zeitlich unflexibel arbeiten müsse. Da sie mit ihrer «dreinschiessenden» Arbeitsweise vermehrt Missverständnisse verursachen und dadurch die Betriebsabläufe stören werde, könne ein betriebswirtschaftlich-ökonomischen Zwängen unterworfener Arbeitgeber es sich

Urteil des Bundesgerichts 9C_310/2019 vom 9. September 2019, E. 5.2.

Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2018 vom 6. Mai 2019, E. 4.3.3.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 435/2006 vom 29. Dezember 2006, E. 5.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 5.4.2.

504 505 506

507

Keine klaren Indizien

Hohe Hürde

Praxis der IV-Stellen und kanto-nalen Ge-richte nicht leisten, ihr einen durchschnittlichen Lohn zu zahlen. Dies wäre nur dann der Fall,

wenn ein Soziallohnanteil mitenthalten wäre. Das Bundesgericht war dagegen der An-sicht, dass die Berücksichtigung der Einbussen beziehungsweise Schwankungen in der Arbeitsleistung bereits in der neuropsychologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit berück-sichtigt worden seien, weshalb eine zusätzliche und damit «doppelte» Berücksichtigung unzulässig sei.508

c. Zwischenfazit

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Die umfassende Darstellung der Praxis, gegliedert nach der Abzugshö-he in 5–25 %, zeigt eines deutlich: Es ist beinahe unmöglich, klare Indizien herauszufiltern, die im konkreten Fall Hinweise darauf geben könnten, ob das Bundesgericht einen gesundheitlich bedingten Lei-densabzug bestätigen oder gar gewähren wird.

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Die Hürde für einen gesundheitlich bedingten Leidensabzug sind auf