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a. Verwertbarkeit mit Verweis auf leichte Hilfstätigkeiten bejaht

196 Dem Versicherten konnte nach verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung einer lei-densangepassten Tätigkeit ganztags mit einer Leistungsminderung von 10–20 % nach-gehen. Als leidensangepasst war eine körperlich leichte Tätigkeit im unteren Bewe-gungssegment der Schultern beidseits zu verstehen, ohne Bewegungen der oberen Ex-tremitäten mit grossen Hebelkräften, Vibrationen oder Schlägen, so etwa eine vorwiegend überwachende Tätigkeit. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgehen durfte, etwa in einfachen Überwachungs-, Prüf- und Kon-trolltätigkeiten.251

197 Dem Versicherten war die Ausübung leichter, wenn auch nur vorwiegend sitzender Tä-tigkeiten vollzeitlich zumutbar. Auch mit Blick auf die Schulterbeschwerden traten dabei keine im Vergleich mit anderen Fällen als ausserordentlich zu bezeichnenden Einschrän-kungen erschwerend hinzu. Er war namentlich in feinmotorischen Tätigkeiten nicht be-einträchtigt. Dass er aufgrund seiner Arbeitsbiografie keine Erfahrung mit feinmotori-schen Tätigkeiten hatte, vermochte nach Ansicht des Bundesgerichts die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen.252

198 Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen an beiden Schultern sowie dem rechten Arm war der Versicherte im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr vollständig ar-beitsfähig, in einer Verweisungstätigkeit, bei welcher er nicht Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt wurde, hingegen schon. Da er bereits verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt hatte (angelernter Mitarbeiter bei der Hero, Kontrolleur mit leichten bis mittelschweren Tätigkeiten [Überprüfen von Serumröhrchen auf die Dichtigkeit hin] und – nach einem Aufenthalt im Heimatland, wo er im Betrieb des Vaters in der Landwirtschaft arbeitete – beim letzten Arbeitgeber, wo er 5–10 kg schwere Eiskartons stapelte), sprach aus Sicht des Bundesgerichts nichts dagegen, dass er sich nicht an die neuen Gegebenheiten an-passen könnte. Zumindest Kontroll- und Überwachungstätigkeiten seien zumutbar, da dabei die Arme nur selten sowie ohne kraftfordernde oder andere ungünstige Bewegun-gen eingesetzt werden müssten und im ÜbriBewegun-gen die Feinmotorik erhalten sei. Die feh-lenden Deutschkenntnisse hinderten die Aufnahme einer leidensadaptierten Hilfstätig-keit nicht, zumal solche dazu nicht notwendig seien.253

199 Der Versicherte konnte seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eines Mulden-kippers in einer Kiesgrube nicht mehr ausüben. Hingegen war ihm eine leichte, körper-lich wenig belastende, mit keinen wesentkörper-lichen Vibrationsbelastungen einhergehende und kein Fahren mit schlecht gefedertem Sitz erfordernde Tätigkeit mit

Wechselbelas-Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2018 vom 27. November 2011, E. 5.2 f.

Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2015 vom 19. August 2015, E. 3.2.

Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2014 vom 29. August 2014, E. 4.1.

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Allg. Verweis auf einfache Arbeiten

Kein konkretes Profil

Kein konkretes Profil

tungen voll zuzumuten, dies mit der weiteren Einschränkung, dass repetitives Anheben von über 10 kg wiegenden Gegenständen die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziere und das Heben von Lasten über 20 kg gänzlich ausgeschlossen sei. Der Berufsberater der IV-Stelle bestätigte, dass die Verweisungstätigkeiten als Chauffeur (Abholen von Ersatz-teilen, Überführen von Autos), Lagerhilfsmitarbeiter und Lagermitarbeiter Aussenverpa-ckung existierten und dem Versicherten angesichts seines Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens uneingeschränkt zumutbar wären. Zwar fehlten in den Akten des Versicherten die Profile dieser Arbeitsplätze, sodass deren Zumutbarkeit nicht überprüft werden konnte. Das Bundesgericht befand dies aber nicht für entscheidend. Denn der Versicherte verfüge trotz der attestierten Einschränkungen noch über eine beträchtli-che Restarbeitsfähigkeit, deren zumutbare Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt im von Verwaltung und Vorinstanz angenommenem Ausmass auch ohne ergänzende Abklärun-gen bejaht werden dürfe. Zu denken sei an Kurierfahrten, Überführen von Autos, Len-ken von Reinigungsfahrzeugen, leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leich-te Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeileich-ten sowie leichleich-tere Arbeileich-ten im Bereich der (zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw. unterstützten) Lager- oder Ersatzteilbewirtschaf-tung.254

Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Versicherten Arbeiten zumutbar waren, die aus- 200 schliesslich oder überwiegend im Sitzen und auf Tischhöhe unter Anlagerung der Ober-arme ausgeführt werden könnten; wechselbelastende Arbeiten, die im Umfang von je maximal 10 % im Gehen oder im Stehen zu verrichten waren und auch gelegentliches Treppensteigen oder gelegentliches Besteigen von Hockern oder Leitern umfassten;

hingegen keine ausschliesslichen Arbeiten am PC, keine Bedienung von Werkzeugen aus dem Handgelenk heraus, kein Tragen und Heben von Lasten über 5 kg mit dem rechten Arm und keine Arbeiten über Kopf oder in Vorhaltung beider Arme. Weiter bestünde ei-ne Limitierung von Arbeiten im Freien unter Nässe, Kälte oder Zugluft auf 10 %. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass insbesondere einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten in der Regel keine lange Umstel-lungs- oder Einarbeitungszeit erforderten.255

Das medizinische Anforderungsprofil, gemäss welchem sehr leichte bis leichte Tätigkei- 201 ten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg in rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen ohne Zeitdruck im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und mit Do-minanz im Sitzen mit kleinen Erholungsphasen für Gymnastik und Entspannung zumut-bar wären, sei nicht derart restriktiv umschrieben, als dass der ausgeglichene Arbeits-markt keine solchen Tätigkeiten kennen würde. Dass die ungelernte oder teilweise angelernte Versicherte in den noch zumutbaren Tätigkeiten wie kaufmännische Ange-stellte oder Nailmodellistin über keine Ausbildung verfügte, sei zwar zutreffend, die Gut-achter hätten sich dabei aber einzig auf den Umstand bezogen, dass die Versicherte in diesen Bereichen gemäss ihren Angaben anlässlich der gutachterlichen Anamneseerhe-bung bereits tätig gewesen war.256

Aufgrund eines chronisch spondylogenen Syndroms war die Leistungsfähigkeit des Ver- 202 sicherten einschränkt und es war ihm noch eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 362/99 vom 8. Februar 2000, E. 2 und 4.

Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020, E. 5.2.3.

Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018, E. 6.3.

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70 % mit kon-kretem Profil

Leichte Tätig-keiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie ohne Zwangshaltungen wie vornübergebeugt stehend, kniend, hockend oder dauernd sitzend, voll zumutbar.

Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, es gebe im massgebenden ausgeglichenen Ar-beitsmarkt sehr wohl Stellen, die diesen Anforderungen entsprechen. Zu denken sei et-wa an leichte Maschinenbedienung und leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbei-ten; dies gelte umso mehr, als in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erforderten, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet würden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukomme. Da es sich dabei oft um Hilfstätigkeiten handle, die keine vorgängige Ausbildung oder besondere Fähigkeiten verlangten, seien diese dem Versicherten auch unter Berücksichtigung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ohne Umschulung zumutbar.257

203 Zur Arbeitsfähigkeit stellen die Ärzte fest, dass diese bezüglich der ausgeübten Tätigkeit in der Uhrenfabrik zu 70 % gegeben sei. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltung, häufigem Bücken und langdauernden repetitiven Tätigkeiten, Tragen und Heben von Lasten über 10 kg betrage die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 70 %. Die IV-Stelle führte drei Firmen namentlich an, die solche Arbeitsplätze anboten. Die Versicher-te bestritt nicht, dass es sich dabei um zumutbare Arbeitsplätze handelVersicher-te, wies jedoch nach, dass sie sich bei zwei dieser Firmen erfolglos beworben hatte. Sie machte geltend, dass die Verlagerung des bisherigen Arbeitsplatzes ins Ausland die Veränderungen auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zeige, welche nicht nur konjunktureller und quanti-tativer Art, sondern vor allem struktureller und qualiquanti-tativer Art seien. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Versicherten durchaus möglich wäre, leichte Lager- und Magazinerarbeiten auszuführen sowie im Bereich Versand oder Verpackung tätig zu sein. Auch für frauenspezifische Tätigkeiten – beispielsweise Stellen mit Betreuungsaufgaben – stünde ihr ein weites Betätigungsfeld offen. Insbesondere könne nicht gesagt werden, die Auslagerung von gewissen Produktionstätigkeiten ins Ausland habe dazu geführt, dass derartige Stellen vom schweizerischen Arbeitsmarkt völlig verschwunden seien.258

204 Dem Versicherten waren leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg noch zumutbar. Zu denken sei dabei insbesondere an leichte Ma-schinenbedienung und leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten; dies gelte umso mehr, als in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zu-nehmendem Mass durch Maschinen verrichtet würden, während den körperlich weni-ger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Be-deutung zukomme. Wenn auch in den verschiedenen erwähnten Tätigkeitsfeldern Arbeitsstellen anzutreffen seien, die wenig wechselbelastend seien, ein häufiges Heben von schweren Lasten erfordern und/oder teils in gebückter Stellung auszuführen seien, so könne doch nicht gesagt werden, die erforderlichen leichteren Arbeiten seien bloss noch theoretischer Natur und im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht ver-breitet.259

Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009, E. 5.1 f.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 85/03 vom 23. Oktober 2003, E. 4.

Urteil des Bundesgerichts I 588/05 vom 27. April 2006, E. 5.1 f.

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Leichte Tätig-keiten

80 % Pensum notorisch ver-wertbar

50 % Ein-schränkung verwertbar

Optimisti-sche An- nahme

Aus rheumatologischer Sicht war der Versicherte für eine leichte, den Rücken nicht be- 205 lastende Tätigkeit mit häufigen Positionswechseln, unter Vermeidung gebückter Kör-perhaltungen und ohne repetitives Heben von Lasten über 15–20 kg, voll arbeitsfähig.

Nebst den im Vorverfahren bereits genannten zumutbaren Tätigkeiten (Montagearbei-ten, Hotelportier, Überwachungsarbeiten) verwies das Bundesgericht auf leichte Ma-schinenbedienung und leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten.260

Unter gesundheitlichen Aspekten war dem Versicherten, der Jahrzehnte lang als Elek- 206 tromonteur gearbeitet hatte, eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern, ohne häufiges In-die-Hocke-gehen, ohne kniende Tätigkeiten und repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in fixierten Körperstellungen sowie ohne Chauffeurtätigkeiten, im Umfang von 80 % (inkl.

Pausen) zumutbar. Das Bundesgericht erklärte, es sei notorisch, dass die Elektrobranche, als Teilbereich der Industrie (bspw. dem Maschinen- und Fahrzeugbau und der Herstel-lung elektronischer Geräte und Einrichtungen usw.), leichte, den Leiden des Versicher-ten angepasste Beschäftigungen kenne. Ausserdem sei die Vermittelbarkeit nicht wegen fehlender PC-Kenntnisse abzusprechen. Namentlich erforderten einfache Montagetä-tigkeiten erfahrungsgemäss kein EDV-Wissen, wobei der Versicherte im Elektrobereich erfahren sei.261

Die hauptsächlich an Knie- und Rückenbeschwerden leidende Versicherte war für leich- 207 te, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne überwiegende Knie-Hock-funktion und ohne Arbeiten über Kopf oder auf Zehenspitzen aus rein körperlicher Sicht voll arbeitsfähig; eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand jedoch auf-grund des psychischen Gesundheitszustands. Dabei stelle der von der Psychiaterin emp-fohlene Verzicht auf Nachtschichten bei der Stellensuche ebenso wenig eine unüber-windbare Hürde dar wie das Erfordernis einer klar strukturierten Tätigkeit mit festen Arbeitszeiten.262

b. Zwischenfazit zum Kriterium der Verwertbarkeit für