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2.1. Träger

Träger ist seit September 2018 die katholische Pfarrkirchenstiftung Albaching. Die katholischen Einrichtungen Albaching, Rott, Soyen und Pfaffing haben sich zu einem Kita-Verbund

zusammengeschlossen. Herr Pfarrer Huber hat den Vorsitz inne. Seine Aufgaben als

Kirchenverwaltungsvorstand wurden an die Verbundsleitung delegiert. Diese wird

unterstützt von der Buchhaltung. Das Verwaltungsbüro ist in Albaching angesiedelt. Das oberste Beschlussgremium ist der Kita-Ausschuss, bestehend aus je einem

Kirchenverwaltungsmitglied jeden Ortes, dem Kirchenstiftungsvorstand und der Kita – Verbundleitung.

Ansprechpartner

Kirchenverwaltungsvorstand: Herr Pfarrer Huber Verwaltungsleiterin: Frau Anita Schumann

Buchhaltung: Frau Claudia Mayer

Alle Entscheidungen und Abläufe im Kinderhaus sind mit den Trägervertretern abzustimmen. So sind diese

auch immer Ansprechpartner für Fragen rund um das Kinderhaus. Der Träger ist

verantwortlich für Sicherheitsvorgaben, Räumlichkeiten, Ausstattung und Fachpersonal.

Nur wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, wird die Betriebserlaubnis für eine Einrichtung erteilt (§45 SBG VIII).

Unsere Arbeit ist geprägt von religiösem Grundverständnis und bezieht im Jahreslauf wichtige christliche Feste mit ein. Wir sind Teil eines Ganzen und eingebunden in die Gemeinschaft der Pfarrgemeinde.

2.2. Gemeinde, Lage und Einzugsgebiet

„Pfaffing liegt im nördlichen Teil des Landkreises Rosenheim zwischen München und Wasserburg. In den größeren Ortsteilen Pfaffing, Forsting, Lehen und Rettenbach leben rund 4100 Einwohner.“2

Unsere Einrichtung profitiert von einer wunderbaren kindgerechten Lage. Wir liegen im Ortskern neben der Kirche. Die Grundschule, die evangelische Kindertagesstätte

„Löwenzahn“, die Geschäfte und Spielplätze befinden sich in unmittelbarer Nähe und es sind viele Naturflächen zum Entdecken vorhanden. Eine gelebte Gemeinschaft, in die wir uns gerne einbringen, ist spürbar. In Pfaffing besteht großer Bedarf an Betreuungsplätzen, daher sind alle Beteiligen immer wieder aufs Neue gefordert in Zusammenarbeit mit der Kommune bedarfsgerechte Lösungen zu finden und anzubieten, um den Bürgern zu helfen Beruf und Familien besser vereinbaren zu können und den Kindern eine gute

frühkindliche Bildung zu ermöglichen.

2.3. Öffnungszeiten

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag

7:00 bis 14:00 Uhr 7:00 bis 14:00 Uhr 7:00 bis 16:00 Uhr 7:00 bis 16:00 Uhr 7:00 bis 14:00 Uhr

2.4. Schließtage

Dem Kinderhaus stehen pro Kalenderjahr 30 Schließtage zu. Vereinzelt können Tage für Fortbildungen oder Konzeptarbeit hinzukommen, diese werden rechtzeitig angekündigt.

Den Ferienplan mit den Schließzeiten erhalten die Eltern zum Betreuungsstart im Herbst.

2.5. Buchung und Elternbeitrag

Der Elternbeitrag ist gestaffelt nach Buchungszeiten und wird für 12 Monate erhoben. Bei der Anmeldung des Kindes erfolgt die Buchung durch die Eltern. Diese kann nach Wunsch an veränderte Bedürfnisse der Familien angepasst werden. Einzelheiten über

Buchungsmöglichkeiten und Zusatzkosten sind dem Informationsblatt zu Betreuungszeiten und Betreuungskosten, sowie der Kita-Ordnung zu entnehmen.

Eine Beitragsübernahme durch das Landratsamt ist möglich. Dazu muss ein

entsprechender Antrag gestellt werden. Zusätzlich werden sowohl Kindergarten- als auch Krippenplätze vom Staat bezuschusst. Hilfestellung dazu bietet die Gemeinde an. Weitere Informationen erteilt das Kinderhauspersonal oder das Landratsamt – Anträge sind im Kinderhaus erhältlich oder auf der Internetseite des Kreisjugendamtes.

2.6. Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt sowohl über staatliche Zuschüsse, die aus Kinderzahl,

Buchungszeit, und Gewichtungsfaktoren errechnet werden, als auch durch Elternbeiträge.

Diese werden nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Eltern monatlich abgebucht.

Zweckgebundene Spenden kommen unmittelbar den Kindern zugute (Spielmaterial, Ausflüge, etc.).

2.7. Rechtliches

2.7.1. Rechtliche Grundlagen

Unsere Konzeption und damit unsere pädagogische Arbeit orientiert sich an folgenden gesetzlichen Vorgaben:

SGB VIII Kinder und Jugendhilferecht

Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BEP)

Bayerisches Integrationsgesetz Art. 5 & Art. 6 BayIntG Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen

Infektionsschutzgesetz §20 Absatz 9 - Der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz ist die Bedingung für die Aufnahme.

Diese Vorgaben sind für uns bindend und richtungsweisend.

In Anlehnung an den Erziehungs- und Bildungsauftrag erstellen wir variabel und

schwerpunktmäßig Jahrespläne für die pädagogische Arbeit. Das Kinderhaus unterstützt die familiäre Erziehung, um allen Kindern beste Entwicklungs- und Bildungschancen zu bieten.

2.7.2. Aufsicht, Kontrolle, Beratung, Versicherungen

Das Landratsamt Rosenheim ist unsere Aufsichtsbehörde, überprüft somit ob die Betriebserlaubnis erteilt werden kann und Fördervorrausetzungen in der Einrichtung eingehalten werden (§45 SGB). Es finden Begehungen und Betriebsprüfungen in der Einrichtung statt. Auch durch das Gesundheitsamt, der Lebensmittelhygiene, der Sicherheitsfachkraft und vom Betriebsarzt finden Kontrollen und Beratungen statt.

Es besteht für alle Kinder während des Aufenthaltes im Kindergarten eine

Unfallversicherung bei der Versicherungskammer Bayern. Darüber hinaus gibt es eine Sammelhaftpflichtversicherung durch die Erzdiözese.

2.7.3. Rechte der Kinder

Im Jahre 1989 wurden in der

UN-Kinderrechtskonvention klare Rechte der Kinder definiert. Unter anderem wird in mehreren Artikeln

festgehalten, dass Kinder ein Recht auf Leben und Entwicklung, auf eigene Meinung und Mitbestimmung (Partizipation) und vor allem auf Bildung haben. Zudem gilt auch in Deutschland seit 2009, dass jeder Mensch das Recht auf Inklusion hat. Das heißt ein

gleichberechtigter Teil der Gesellschaft zu sein. Wir im Kinderhaus unterstützen diese Rechte und vermitteln den Kindern, dass sie für ihr Recht einstehen dürfen.

2.7.4. Schutzauftrag

Kinderbetreuungseinrichtungen tragen eine große

Mitverantwortung, wenn es um das Wohl der Kinder geht. Jedes Kind hat das Recht auf die Unversehrtheit von Körper und Seele.

Für die uns anvertrauten Kinder sind wir verpflichtet das Kindeswohl

im Auge zu behalten (Vereinbarung Träger und Jugendamt). Bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist eine detaillierte Empfehlung zur Vorgehensweise festgelegt.

Ergibt sich ein Verdacht, muss das pädagogische Personal, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, Beobachtungen sorgfältig dokumentieren und die Leitung und gegebenen falls den Träger informieren. Dann wird durch eine vorgegebene Empfehlung einrichtungsintern die Situation beurteilt, versucht eine Lösung zu finden und Hilfsmöglichkeiten werden angeboten. Dazu gibt es Leitlinien, die uns helfen die Situation einzuschätzen. Es kann auch eine anonyme Beratung in Anspruch genommen werden.

Als nächsten Schritt kann die Einrichtung durch einen Ansprechpartner in der Erziehungsberatungsstelle („insoweit erfahrene Fachkraft“) unterstützt und beraten werden. Sollte sich die Kindeswohlgefährdung bestätigen oder dem Kind unmittelbar Gefahr drohen, also dringender Handlungsbedarf bestehen, hat das Kinderhaus (Personal und Träger) die Pflicht nach § 47 Satz 1 eine Meldung beim zuständigen Kreisjugendamt zu machen.

Wir als Personal werden diesbezüglich regelmäßig fortgebildet und unterwiesen. Zudem wird regelmäßig ein Erweitertes Führungszeugnis gefordert. In der Einrichtung wurde ein ausführliches Schutzkonzept entwickelt.

Schutzbeauftragter für die Einrichtungen im Verbund:

Michael Kafka (Gemeindereferent)

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

§ 8 a S G B VI I I

„Kinder haben Rechte“

U N - K i n d e r r e c h t s k o n v e n t i o n

Recht auf Bildung, Erziehung und Förderung

§ 1 u n d § 2 2 / 2 2 a SG B VI I I