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Property-Rights-Ansatz und Zahlungen für Naturschutz im Wald

C Empirische Analyse

6 Property-Rights-Ansatz und Zahlungen für Naturschutz im Wald

Den Wald betreffende gesetzliche Regelungen finden sich in verschiedenen Gesetzen auf Bundes- und auf Landesebene. Auf Bundesebene sind das v. a. das Bundeswaldgesetz (BWaldG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Im Bereich Naturschutz ergeben sich v. a. aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU europarechtliche Vorgaben, die ihre Umsetzung in Vorschriften des Bundesrechts (§§ 31 ff. BNatSchG, Artenschutz §§ 44 ff. BNatSchG) finden (Wagner, 2010).

Bei beiden Bundesgesetzen handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebung zu den jeweili-gen Landesgesetzen, welche die Länder im Bereich der Umweltgesetzgebung als Abweichungsge-setze erlassen können. In diesen Fällen haben die LandesgeAbweichungsge-setze Anwendungsvorrang (§ 72 GG).

Dabei geht das Forstrecht als lex specialis dem Naturschutzrecht als lex generalis vor (von Petz, 2005).

Die Bewirtschaftung des Waldes hat nach § 11 Abs. 1 BWaldG ordnungsgemäß und nachhaltig zu erfolgen. Die Landeswaldgesetze spezifizieren die Kriterien der Waldbewirtschaftung stärker. Die nachhaltige Forstwirtschaft wird in § 1a Landeswaldgesetz NRW z. B. wie folgt definiert: „Kenn-zeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähig-keit, die Vitalität und die FähigVerjüngungsfähig-keit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftli-che und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird.“ (WaldG NRW). Als Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind in

§ 1b des nordrhein-westfälischen Landeswaldgesetzes 11 Kriterien festgelegt:

• Langfristigkeit der forstlichen Produktion

• Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfälti-ge Wälder)

• Vermeidung großflächiger Kahlhiebe

• Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt

• Bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand

• Pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport

• Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken

• Standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit

• Weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes

• Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung

• Ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildle-bender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen

Gesetzlich festgelegte Mindeststandards können kein Vertragsnaturschutzgegenstand sein. Sie sind nach von Petz (2005) im Rahmen der Sozialpflichtigkeit (Art. 14 GG) des Eigentums entschä-digungslos hinzunehmen. Das heißt, der Waldbesitzer hat keine rechtliche Basis für einen Aus-gleichsanspruch. In Bezug auf die Waldbewirtschaftung wäre danach die reine Pflanzung von standortgerechten Bäumen kein ZNW-Tatbestand. Ein möglicher ZNW-Tatbestand wäre aber die Beschränkung auf heimische Laubbäume, sofern auch Nadelhölzer standortgerecht wären. Was ein „ausreichender Umfang von Alt-/Totholzanteilen“ ist, wird nicht genau festgelegt. Damit ist unklar, ab welcher Menge der Schutz von Tot-/Altholz über den Mindeststandard hinaus geht und damit ein möglicher ZNW-Tatbestand ist. Unabhängig vom tatsächlichen Ausgleichsanspruch des Waldbesitzes kann der Staat aber eine Förderung für die Erbringung von Naturschutzleistun-gen anbieten.

Nach NatSchuG NRW ist zu prüfen, ob und inwieweit vertragliche Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes in Frage kommen, insbesondere im Bereich der land- und forstlichen Bodennutzung (§ 3a Abs. 1). Die vor Vertragsbeginn rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit kann nach Vertragsende wieder aufgenommen werden, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist. U. U.

kann sich aber von der vertraglichen Regelung unabhängig aus dem Artenschutz nach Ab-schnitt VIII des NatSchG NRW ein Wiederaufnahmeverbot ergeben. Wenn die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung aufgrund des NatSchG NRW eingeschränkt oder untersagt wird, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 3a Abs. 2). Es gibt allerdings auch die Beur-teilung, dass eine Entschädigung oder sonstige Ausgleichsansprüche entfallen, wenn die Ansied-lung der geschützten Arten oder die EntwickAnsied-lung eines besonders geschützten Biotopes gerade Ziel des Naturschutzvertrages war. In diesen Fällen musste der Waldbesitzer damit rechnen, dass die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung nach Vertragsende nicht möglich ist. In diesen Fällen hat der Betroffene die Nutzungsbeschränkung infolge der Erfüllung der vertraglichen Ver-einbarung hinzunehmen (BMEL, 2014).

Naturschutzvorgaben stellen in aller Regel keinen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigen-tum nach Art. 14 GG dar (Von Petz, 2005, Paschke und Riedinger, 2012). Es ist aber anerkannt, dass nicht nur Enteignungen entschädigungspflichtig sind, sondern in Einzelfällen auch Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgleichspflichtig (Paschke und Riedinger, 2012). Voraussetzung dafür: es liegt eine grundsätzlich zulässige Beschränkung vor, die die Grenze der Sozialbindung des Eigentums nicht überschreitet, die aber dennoch für den Betroffenen eine unverhältnismäßi-ge Belastung darstellt.

Entstehen dem Forstbetrieb aufgrund der z. B. mit FFH-Planungen induzierten waldbaulichen Veränderungen besondere Härten, steht den Waldeigentümern nach Art. 14 GG Anspruch auf finanziellen Ausgleich zu; Ausgleichsansprüche sind zusammen mit der belastenden FFH-Maßnahme vorzusehen (auch wenn die konkrete Höhe nicht benannt sein muss). Ausgleichsan-sprüche scheiden aus, wenn der Eigentümer sich nicht zur Wehr setzt, also Rechtsmittel ergreift.

Durch den Abschluss eines Naturschutzvertrages erkennt der Eigentümer die Beeinträchtigung seines Eigentums an, ein weiterer Ausgleichsanspruch entfällt somit (Paschke und Riedinger, 2012). Dieser Aspekt kann damit für die Akzeptanz von ZNW eine wichtige Rolle spielen.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bundesrechtlich in

§ 1 Abs. 1 BNatSchG geregelt. Nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG ist Naturschutz Aufgabe der Länder, die Ziele sind in der Regel gleichlautend in den Landesnaturschutzgesetzen verankert. Nach Wag-ner (2010) führen die Landeswaldgesetze den Begriff der ordnungsgemäßen Waldwirtschaft prä-ziser aus als das Bundeswaldgesetz. Die Landeswaldgesetze sind aus Naturschutzsicht teilweise sehr ambitioniert gestaltet und in der Gesamtheit der Regelungen über die Naturschutzgesetzge-bung hinausgehend. Dies kann ein Problem hinsichtlich der Definition von honorierbaren freiwil-ligen Leistungen sein, da sich aus gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zumindest kein Aus-gleichsanspruch für den Waldbesitz ergibt.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich aus Bundes- und Landesgesetzen keine konkreten Vorgaben darüber ableiten lassen, ab welcher Schwelle Ausgleichsinstrumente einzu-führen wären. Ob eine Einschränkung ausgleichspflichtig ist, hängt auch von der individuellen Betriebssituation ab. Zahlungen für Naturschutzleistungen im Wald sind aber nicht gleichzusetzen mit Entschädigungen aufgrund enteignungsgleicher Einschränkungen des Eigentums. Aus den rechtlichen Regelungen können sich teilweise aber Hemmnisse in Bezug auf die Inanspruchnah-me von ZNW ergeben. Insbesondere die im Gutachten von Paschke und Riedinger (2012) darge-stellte Sachlage, dass der Eigentümer mit dem Abschluss eines Naturschutzvertrages die Beein-trächtigung seines Eigentums anerkennt und etwaige spätere Ausgleichsansprüche damit entfal-len, kann sich hemmend auswirken.

Aufgrund der nicht präzisierbaren Gesetzeslage wird in der vorliegenden Arbeit der Definition von Matzdorf (2004) gefolgt. Danach sind „… alle Zahlungen für Transaktionen von privaten Ver-fügungsrechten an ökologischen Gütern als Honorierung ökologischer Leistungen bezeichnet, unabhängig von der Organisationsform (Markt oder gesellschaftliche Regeln).“ D. h. für die

vor-liegende Arbeit können unter ZNW sowohl Maßnahmen fallen, die hoheitlich erzwungen sind (z. B. durch Ausweisung eines Naturschutzgebietes zur Sicherung eines Natura-2000-Gebietes), als auch solche, die komplett freiwillig durchgeführt werden (klassischer Vertragsnaturschutz).

Schlussfolgerungen aus dem Property-Rights-Ansatz:

In Bezug auf die Umsetzung von ZNW können folgende Kernpunkte herausgestellt werden:

• Aus den einschlägigen Gesetzen ergeben sich keine klaren quantitativen oder qualitativen Vorgaben bezüglich der Umsetzung von ZNW im Wald.

• Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit zur Rückkehr zur alten Bewirtschaftung nach Ver-tragsende wird durch das Artenschutzrecht eingeschränkt.