Problems oder der Problemlösung?
3. Gesetzliche Grundlagen
3.7. Novellierungschronologie 1991–2006
Für Studierende ausländischer Herkunft, deren Vorbildungsnachwei-se einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, gibt es in allen Ländern die Möglichkeit, ein Studienkolleg zu besuchen.
Dort können die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium erworben werden, wozu u.a. hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zählen. Während in Thüringen, Sachsen und Sach-sen-Anhalt für den Besuch eines Studienkollegs keine Dauer festgelegt ist, schreiben die LHG Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns eine Dauer des Kollegbesuchs von in der Regel zwei Semestern vor. Das Kolleg schließt in diesen Ländern mit einer Prüfung ab. Die Prüfung kann dabei auch ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs absolviert werden.59
Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände Hochschulen bei der Evaluation unterstützt.
• Regelungen zu Bachelor- und Masterstu-diengängen (Regelstudienzeit, Hochschul-grade)
• Zur Vergleichbarkeit der Studien- und Prü-fungsleistungen wird ein Leistungspunkte-system eingeführt.
• Keine Studiengebühren für ein Erststudium oder einen konsekutiven Studiengang 2004 Erstes Gesetz zur
Ände-rung des Brandenburgi-schen Hochschulgesetzes vom 22.03.2004. In:
GVBl für das Land Bran-denburg, Teil I – Nr. 3 vom 23.03.2004, S. 51
• Das für die Hochschulen zuständige Mit-glied der Landesregierung kann auf Antrag der Hochschule abweichende organisati-onsrechtliche Regelungen (als die der Kör-perschaften des öffentlichen Rechts) durch Gesetz treffen. (Experimentierklausel)
2005 Zweites Gesetz zur Ände-rung des Brandenburgi-schen Hochschulgesetzes vom 23.11.2005. In:
GVBl für das Land Bran-denburg, Teil I – Nr. 20 vom 30.11.2005
• Errichtung der Hochschulen in anderer Rechtsform per Gesetz möglich
Mecklenburg-Vorpommern 1991 Gesetz zur Erneuerung
der Hochschulen des Lan-des Mecklenburg-Vor-pommern – Hochschuler-neuerungsgesetz (HEG) – vom 19.02.1991. In:
GVBl für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 5 vom 06.03.1991, S. 34
• modifizierte Übertragung der DDR-weiten Verordnung über Hochschulen vom 18.9.1990 auf das Land
1994 Gesetz über die Hoch-schulen des Landes Mecklenburg-Vorpom-mern (Landeshochschul-gesetz – LHG) vom 09.02.1994. In: GVBl für Mecklenburg-Vorpom-mern Nr. 6 vom 25.02.
1994, S. 293
• Hochschulplanung über mehrjährigen Hochschulgesamtplan (Darstellung der vorgesehenen Entwicklung, längerfristige Zielvorstellungen); Erstellung durch das Ministerium nach Beratung mit den Hoch-schulen
• Verteilung der Mittel innerhalb der Hoch-schule durch Beschluss des Rektorats nach Stellungnahme der zuständigen Gremien;
Berücksichtigung der Leistungen der Fach-bereiche und Fakultäten in Lehre und
For-Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände schung
• Stufenweise Erprobung flexiblerer Formen der Haushaltswirtschaft möglich
• Vorlegen eines Lehr- (alle zwei Jahre) und Forschungsberichts (alle drei Jahre) durch die Hochschulen, Veröffentlichung der Be-richte
• Sonderregelungen der Zulassung von be-rufstätigen Bewerbern ohne Hochschulzu-gangsberechtigung (Zugangsprüfung)
• Einführung Studienkolleg 2002 Gesetz über die
Hoch-schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landes-hochschulgesetz – LHG M-V) vom 05.07.2002.
In: GVBl für Mecklen-burg-Vorpommern Nr. 12 vom 17.07.2002, S. 398
• Einführung des fünfjährigen Hochschul-entwicklungsplans, den jede Hochschule aufstellt
• Erarbeitung der Eckwerte des entwicklung auf der Basis der Hochschul-entwicklungspläne durch das Ministerium, Zustimmung des Landtags notwendig
• Abschluss von Zielvereinbarungen zwi-schen Hochschule und Ministeriumüber die jeweiligen Entwicklungs- und Leistungszie-le sowie über das vorgesehene Budget der Hochschulen, Zustimmung des Landtags notwendig
• Leistungsorientierte Mittelvergabe
• Ausgabe der Haushalte der Hochschulen als budgetierte Globalhaushalte
• Erprobung neuer Modelle der Leitung und Organisation mit dem Ziel der Vereinfa-chung von Entscheidungsprozessen, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Ermöglichung einer internationalen Hochschulkooperation möglich
• Einführung Hochschulrat
• Selbstevaluation der Lehre alle sieben Jahre an jeder Hochschule; Veröffentlichung der Ergebnisse; Berücksichtigung bei der Mit-telverteilung
• Regelmäßige Evaluation der Forschung, Veröffentlichung der Ergebnisse
• BA/MA-Grade werden verliehen
• Modularisierung neuer Studiengänge; Ein-führung eines Leistungspunktesystems
• Akkreditierung von BA/MA-Studiengängen;
andere Studiengänge nur, wenn anerkannte
Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände Stellen eine Akkreditierung durchführen
• Keine Studiengebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu ei-nem zweiten berufsqualifizierenden Ab-schluss
2006 Zweites Gesetz zur Ände-rung des Landeshoch-schulgesetzes vom 02.02.2006. In: GVBl für
Mecklenburg-Vorpommern Nr. 2 vom 10.02.2006, S. 30
• Hochschulen müssen ihre Entwicklungs-pläne spätestens 12 Monate vor Ablauf der Planungsperiode dem Ministerium vorle-gen.
• Hochschulen müssen spätestens 3 Monate nach der Zustimmung des Landtags zu den Eckwerten der Hochschulentwicklung mit dem Ministerium Zielvereinbarungen ab-schließen. Wenn keine Zielvereinbarungen zustande kommen, kann das Ministerium Zielvorgaben erlassen.
Sachsen-Anhalt
1991 Gesetz zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungs-gesetz – HEG LSA) vom 31.07.1991. In: GVBl für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 19 vom 02.08.1991, S. 197
• modifizierte Übertragung der DDR-weiten Verordnung über Hochschulen vom 18.9.1990 auf das Land
1993 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993. In:
GVBl für das Land Sach-sen-Anhalt Nr. 44 vom 12.10.1993, S. 614
• Die Hochschulen unterrichten die Öffent-lichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Sie berichten regelmäßig über Lehrangebo-te und Forschungsergebnisse.
• Alle zwei Jahre Vorlage von Lehrberichten durch die Hochschule
• Regelmäßige Forschungsberichterstattung der Hochschule
• Zulassung von besonders befähigten Be-rufstätigen ohne Hochschulreife zur Stu-dienbefähigungsprüfung
• Einführung des Kuratoriums 1998 Drittes Gesetz zur
Ände-rung des Hochschulgeset-zes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.03.1998.
In: GVBl für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 12
• Hochschulen können mit Zustimmung des Ministeriums andere Möglichkeiten der Steuerung des Haushalts (z.B. Flexibilisie-rung der Mittelbewirtschaftung) festlegen.
• Hochschulen können zur Erprobung neuer Organisationsformenmit Zustimmung des
Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände vom 26.03.1998, S. 132 Organisationsformen mit Zustimmung des
Ministeriums abweichende Regelungen in der Grundordnung treffen.
• Keine Studiengebühren 2000 Viertes Gesetz zur
Ände-rung des Hochschulgeset-zes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.08.2000.
In: GVBl für das Land Sachsen-Anhalt vom Nr.
31 14.08.2000, S. 520
• Das Ministerium kann mehrjährige Zielver-einbarungen mit den Hochschulen treffen.
2004 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004. In: GVBl für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 25 vom 12.05.2004, S. 256
• Ministerium legt einen Hochschulstruktur-plan vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft.
• Zusammenwirken von Hochschulen und Staat: Das Ministerium und die Hochschu-len wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen.
Sie bedienen sich hierbei insbesondere Zielvereinbarungen und entsprechender Formen staatlicher Mittelzuweisung. Die Hochschulstrukturplanung schafft dazu den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.
• Abschluss von mehrjährigen Zielvereinba-rungen, die u.a. die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisung, Schwer-punktbildung, Studienplätze und Studien-angebote umfassen
• Budgets der Hochschulen als Globalzu-schüsse
• Interne Evaluation der Hochschulen mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen
• Externe Evaluation der Hochschulen durch unabhängige und wissenschaftsnahe Ein-richtung
• Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse
• Modularisierung der Lehrangebote; Zuord-nung von Kreditpunkten zu Modulen
• Einrichtung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen
• Akkreditierung aller Studiengänge
Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände
• Einrichtung von Bachelor- und Masterstu-diengängen als Regelfall; Regelungen zu Bachelor- und Masterstudiengängen enthal-ten
• Gebühren bei Regelstudienzeitüberschrei-tung ab WS 2005/2006
Sachsen
1991 Sächsisches Hochschul-erneuerungsgesetz vom 31.07.1991. In: Sächsi-sches GVBl Nr. 19 vom 31.07.1991, S. 261
• modifizierte Übertragung der DDR-weiten Verordnung über Hochschulen vom 18.9.1990 auf das Land
• Die Hochschulen berichten regelmäßig über die Forschungstätigkeiten der Hochschulen.
1993 Gesetz über die Hoch-schulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 04.08.1993. In:
Sächsisches GVBl Nr. 35 vom 03.09.1993, S. 691
• Die Hochschulen entwickeln und erproben neue Formen der Organisation und Wahr-nehmung ihrer Aufgaben für einen wirksa-meren Einsatz ihres Personals sowie zur besseren Nutzung der sächlichen Mittel.
• Einrichtung des Kuratoriums
• Das Kuratorium veranlasst regelmäßige Evaluationen der Hochschuleinrichtungen und der Hochschulverwaltung, die auch durch unabhängige Gutachter erstellt wer-den können.
• Leistungsorientierte Verteilung der Mittel auf Hochschulen und Fakultäten kann be-stimmt werden, Orientierung an Evaluatio-nen, Lehr- und Forschungsberichten
• Erprobung flexiblerer Formen der Haus-haltswirtschaft möglich
• Jährliche Lehr- und Forschungsberichte
• Sonderregelungen der Zulassung von be-rufstätigen Bewerbern ohne Hochschulzu-gangsberechtigung (Zugangsprüfung)
• Einführung Studienkolleg 1999 Gesetz über die
Hoch-schulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – Sächs-HG) vom 11.06.1999. In:
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 25.06.1999, S. 294
• Überführung von Hochschulen in eine an-dere Rechtsform per Gesetz möglich
• Einführung des Wettbewerbs- und Budge-tierungsmodell zur leistungs- und ergebnis-orientierten Mittelzuweisung für die Hoch-schulen, soll auch hochschulintern Anwen-dung finden, das Modell ist zunächst an einzelnen Hochschulen zu erproben
• Voraussetzung für das Wettbewerbs- und
Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände Budgetierungsmodell ist der Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen dem Staats-ministerium und den Hochschulen sowie die Entwicklung eines kennzifferngeschütz-ten Berichtssystems. Die Zielvereinbarun-gen sollen auch hochschulintern Anwen-dung finden.
• Schaffung eines Leistungspunktesystems zum Nachweis von Studien- und Prüfungs-leistungen
• Regelungen zu Bachelor- und Master-Studiengängen enthalten
2006 Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschul-gesetzes vom 16.01.2006.
In: Sächsisches GVBl Nr.
1 vom 30.01.2006, S. 7
• Studiengänge, die nicht mit einer staatli-chen Prüfung abschließen, sind zu modul-arisieren. Studiengänge, die mit einer staat-lichen Prüfung abschließen, können modul-arisiert werden.
• Festlegung der Bezeichnungen für Bache-lor- und Mastergrade
Thüringen
1991 Vorläufiges Thüringer Hochschulgesetz vom 14.05.1991. In: GVBl für das Land Thüringen Nr. 8 vom 17.05.1991, S. 79
• modifizierte Übertragung der DDR-weiten Verordnung über Hochschulen vom 18.9.1990 auf das Land
1992 Thüringer Hochschulge-setz (ThürHG) vom 07.07.1992. In: GVBl für das Land Thüringen Nr.
18 vom 10.07.1992, S.
315
• Landeshochschulplan mit Zielvorstellungen des Ministeriums im Benehmen mit der Hochschulkonferenz
• Hochschule stellt mehrjährigen Hochschul-entwicklungsplan auf.
1999 Drittes Gesetz zur Ände-rung des Thüringer Hoch-schulgesetzes vom 12.05.1999. In: GVBl für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 21.05.1999, S. 276
• Evaluation des Lehr- und Studienbetriebes und der Forschungstätigkeit mit Berichter-stattung an das Ministerium im zweijähri-gen Abstand
• Einführung der leistungsorientierten Mittel-zuweisung auf externer und interner Ebene:
„Bei der Zuweisung der Mittel auf die Hochschulen sowie innerhalb der Hoch-schulen sind die erbrachten und zu erwar-tenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des
Gleich-Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände stellungsauftrags zu berücksichtigen.“
• Das Ministerium erhält das Recht, Erpro-bungen vorfristig zu beenden, wenn die Zielsetzungen der Landeshochschulplanung gefährdet sind.
• Die Hochschulen können mit dem Ministe-rium Zielvereinbarungen abschließen: „Die Hochschulen können mit dem Ministerium Vereinbarungen treffen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben oder Erprobungen [...] zum Gegenstand ha-ben und die jeweiligen Leistungen festle-gen.“
2003 Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulge-setzes und des Thüringer Gesetzes über die Aufhe-bung der Pädagogischen Hochschule Erfurt vom 10.04.2003. In: GVBl für den Freistaat Thüringen Nr. 6 vom 24.04.2003, S.
213
• Einführung von Gebühren bei Regelstu-dienzeitüberschreitungen
2006 Thüringer Gesetz zur Än-derung hochschulrechtli-cher Vorschriften vom 21.12.2006. In: GVBl für den Freistaat Thüringen Nr. 18 vom 29.12.2006, S. 601
• Die Hochschulen können durch Gesetz in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
• Verpflichtung der Hochschulen zur Einfüh-rung einer gestuften Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen (einschl. Akkreditierung neuer Studiengän-ge, Modularisierung, Leistungspunktesys-tem, Diploma Supplement)
• Neuregelung zu Zielvereinbarungen mit Stärkung der ministeriellen Position: u. a.
Landesregierung und Hochschulen sollen mehrjährig geltende Rahmenvereinbarun-gen abschließen; kommt diese nicht recht-zeitig zu Stande, legt das Ministerium die Grundsätze der künftigen Hochschulent-wicklung und die Umsetzungsmaßnahmen fest