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Problems oder der Problemlösung?

3. Gesetzliche Grundlagen

3.7. Novellierungschronologie 1991–2006

Für Studierende ausländischer Herkunft, deren Vorbildungsnachwei-se einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nicht entsprechen, gibt es in allen Ländern die Möglichkeit, ein Studienkolleg zu besuchen.

Dort können die erforderlichen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Hochschulstudium erworben werden, wozu u.a. hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zählen. Während in Thüringen, Sachsen und Sach-sen-Anhalt für den Besuch eines Studienkollegs keine Dauer festgelegt ist, schreiben die LHG Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns eine Dauer des Kollegbesuchs von in der Regel zwei Semestern vor. Das Kolleg schließt in diesen Ländern mit einer Prüfung ab. Die Prüfung kann dabei auch ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs absolviert werden.59

Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände Hochschulen bei der Evaluation unterstützt.

Regelungen zu Bachelor- und Masterstu-diengängen (Regelstudienzeit, Hochschul-grade)

Zur Vergleichbarkeit der Studien- und Prü-fungsleistungen wird ein Leistungspunkte-system eingeführt.

Keine Studiengebühren für ein Erststudium oder einen konsekutiven Studiengang 2004 Erstes Gesetz zur

Ände-rung des Brandenburgi-schen Hochschulgesetzes vom 22.03.2004. In:

GVBl für das Land Bran-denburg, Teil I – Nr. 3 vom 23.03.2004, S. 51

Das für die Hochschulen zuständige Mit-glied der Landesregierung kann auf Antrag der Hochschule abweichende organisati-onsrechtliche Regelungen (als die der Kör-perschaften des öffentlichen Rechts) durch Gesetz treffen. (Experimentierklausel)

2005 Zweites Gesetz zur Ände-rung des Brandenburgi-schen Hochschulgesetzes vom 23.11.2005. In:

GVBl für das Land Bran-denburg, Teil I – Nr. 20 vom 30.11.2005

Errichtung der Hochschulen in anderer Rechtsform per Gesetz möglich

Mecklenburg-Vorpommern 1991 Gesetz zur Erneuerung

der Hochschulen des Lan-des Mecklenburg-Vor-pommern – Hochschuler-neuerungsgesetz (HEG) – vom 19.02.1991. In:

GVBl für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 5 vom 06.03.1991, S. 34

modifizierte Übertragung der DDR-weiten Verordnung über Hochschulen vom 18.9.1990 auf das Land

1994 Gesetz über die Hoch-schulen des Landes Mecklenburg-Vorpom-mern (Landeshochschul-gesetz – LHG) vom 09.02.1994. In: GVBl für Mecklenburg-Vorpom-mern Nr. 6 vom 25.02.

1994, S. 293

Hochschulplanung über mehrjährigen Hochschulgesamtplan (Darstellung der vorgesehenen Entwicklung, längerfristige Zielvorstellungen); Erstellung durch das Ministerium nach Beratung mit den Hoch-schulen

Verteilung der Mittel innerhalb der Hoch-schule durch Beschluss des Rektorats nach Stellungnahme der zuständigen Gremien;

Berücksichtigung der Leistungen der Fach-bereiche und Fakultäten in Lehre und

For-Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände schung

Stufenweise Erprobung flexiblerer Formen der Haushaltswirtschaft möglich

Vorlegen eines Lehr- (alle zwei Jahre) und Forschungsberichts (alle drei Jahre) durch die Hochschulen, Veröffentlichung der Be-richte

Sonderregelungen der Zulassung von be-rufstätigen Bewerbern ohne Hochschulzu-gangsberechtigung (Zugangsprüfung)

Einführung Studienkolleg 2002 Gesetz über die

Hoch-schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landes-hochschulgesetz – LHG M-V) vom 05.07.2002.

In: GVBl für Mecklen-burg-Vorpommern Nr. 12 vom 17.07.2002, S. 398

Einführung des fünfjährigen Hochschul-entwicklungsplans, den jede Hochschule aufstellt

Erarbeitung der Eckwerte des entwicklung auf der Basis der Hochschul-entwicklungspläne durch das Ministerium, Zustimmung des Landtags notwendig

Abschluss von Zielvereinbarungen zwi-schen Hochschule und Ministeriumüber die jeweiligen Entwicklungs- und Leistungszie-le sowie über das vorgesehene Budget der Hochschulen, Zustimmung des Landtags notwendig

Leistungsorientierte Mittelvergabe

Ausgabe der Haushalte der Hochschulen als budgetierte Globalhaushalte

Erprobung neuer Modelle der Leitung und Organisation mit dem Ziel der Vereinfa-chung von Entscheidungsprozessen, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Ermöglichung einer internationalen Hochschulkooperation möglich

Einführung Hochschulrat

Selbstevaluation der Lehre alle sieben Jahre an jeder Hochschule; Veröffentlichung der Ergebnisse; Berücksichtigung bei der Mit-telverteilung

Regelmäßige Evaluation der Forschung, Veröffentlichung der Ergebnisse

BA/MA-Grade werden verliehen

Modularisierung neuer Studiengänge; Ein-führung eines Leistungspunktesystems

Akkreditierung von BA/MA-Studiengängen;

andere Studiengänge nur, wenn anerkannte

Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände Stellen eine Akkreditierung durchführen

Keine Studiengebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu ei-nem zweiten berufsqualifizierenden Ab-schluss

2006 Zweites Gesetz zur Ände-rung des Landeshoch-schulgesetzes vom 02.02.2006. In: GVBl für

Mecklenburg-Vorpommern Nr. 2 vom 10.02.2006, S. 30

Hochschulen müssen ihre Entwicklungs-pläne spätestens 12 Monate vor Ablauf der Planungsperiode dem Ministerium vorle-gen.

Hochschulen müssen spätestens 3 Monate nach der Zustimmung des Landtags zu den Eckwerten der Hochschulentwicklung mit dem Ministerium Zielvereinbarungen ab-schließen. Wenn keine Zielvereinbarungen zustande kommen, kann das Ministerium Zielvorgaben erlassen.

Sachsen-Anhalt

1991 Gesetz zur Erneuerung der Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt (Hochschulerneuerungs-gesetz – HEG LSA) vom 31.07.1991. In: GVBl für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 19 vom 02.08.1991, S. 197

modifizierte Übertragung der DDR-weiten Verordnung über Hochschulen vom 18.9.1990 auf das Land

1993 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.10.1993. In:

GVBl für das Land Sach-sen-Anhalt Nr. 44 vom 12.10.1993, S. 614

Die Hochschulen unterrichten die Öffent-lichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie berichten regelmäßig über Lehrangebo-te und Forschungsergebnisse.

Alle zwei Jahre Vorlage von Lehrberichten durch die Hochschule

Regelmäßige Forschungsberichterstattung der Hochschule

Zulassung von besonders befähigten Be-rufstätigen ohne Hochschulreife zur Stu-dienbefähigungsprüfung

Einführung des Kuratoriums 1998 Drittes Gesetz zur

Ände-rung des Hochschulgeset-zes des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.03.1998.

In: GVBl für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 12

Hochschulen können mit Zustimmung des Ministeriums andere Möglichkeiten der Steuerung des Haushalts (z.B. Flexibilisie-rung der Mittelbewirtschaftung) festlegen.

Hochschulen können zur Erprobung neuer Organisationsformenmit Zustimmung des

Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände vom 26.03.1998, S. 132 Organisationsformen mit Zustimmung des

Ministeriums abweichende Regelungen in der Grundordnung treffen.

Keine Studiengebühren 2000 Viertes Gesetz zur

Ände-rung des Hochschulgeset-zes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.08.2000.

In: GVBl für das Land Sachsen-Anhalt vom Nr.

31 14.08.2000, S. 520

Das Ministerium kann mehrjährige Zielver-einbarungen mit den Hochschulen treffen.

2004 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) vom 05.05.2004. In: GVBl für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 25 vom 12.05.2004, S. 256

Ministerium legt einen Hochschulstruktur-plan vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft.

Zusammenwirken von Hochschulen und Staat: Das Ministerium und die Hochschu-len wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen.

Sie bedienen sich hierbei insbesondere Zielvereinbarungen und entsprechender Formen staatlicher Mittelzuweisung. Die Hochschulstrukturplanung schafft dazu den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.

Abschluss von mehrjährigen Zielvereinba-rungen, die u.a. die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisung, Schwer-punktbildung, Studienplätze und Studien-angebote umfassen

Budgets der Hochschulen als Globalzu-schüsse

Interne Evaluation der Hochschulen mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung und -sicherung in regelmäßigen Abständen

Externe Evaluation der Hochschulen durch unabhängige und wissenschaftsnahe Ein-richtung

Veröffentlichung der Evaluationsergebnisse

Modularisierung der Lehrangebote; Zuord-nung von Kreditpunkten zu Modulen

Einrichtung von Studiengängen erfolgt auf der Grundlage von Zielvereinbarungen

Akkreditierung aller Studiengänge

Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände

Einrichtung von Bachelor- und Masterstu-diengängen als Regelfall; Regelungen zu Bachelor- und Masterstudiengängen enthal-ten

Gebühren bei Regelstudienzeitüberschrei-tung ab WS 2005/2006

Sachsen

1991 Sächsisches Hochschul-erneuerungsgesetz vom 31.07.1991. In: Sächsi-sches GVBl Nr. 19 vom 31.07.1991, S. 261

modifizierte Übertragung der DDR-weiten Verordnung über Hochschulen vom 18.9.1990 auf das Land

Die Hochschulen berichten regelmäßig über die Forschungstätigkeiten der Hochschulen.

1993 Gesetz über die Hoch-schulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 04.08.1993. In:

Sächsisches GVBl Nr. 35 vom 03.09.1993, S. 691

Die Hochschulen entwickeln und erproben neue Formen der Organisation und Wahr-nehmung ihrer Aufgaben für einen wirksa-meren Einsatz ihres Personals sowie zur besseren Nutzung der sächlichen Mittel.

Einrichtung des Kuratoriums

Das Kuratorium veranlasst regelmäßige Evaluationen der Hochschuleinrichtungen und der Hochschulverwaltung, die auch durch unabhängige Gutachter erstellt wer-den können.

Leistungsorientierte Verteilung der Mittel auf Hochschulen und Fakultäten kann be-stimmt werden, Orientierung an Evaluatio-nen, Lehr- und Forschungsberichten

Erprobung flexiblerer Formen der Haus-haltswirtschaft möglich

Jährliche Lehr- und Forschungsberichte

Sonderregelungen der Zulassung von be-rufstätigen Bewerbern ohne Hochschulzu-gangsberechtigung (Zugangsprüfung)

Einführung Studienkolleg 1999 Gesetz über die

Hoch-schulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – Sächs-HG) vom 11.06.1999. In:

Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11 vom 25.06.1999, S. 294

Überführung von Hochschulen in eine an-dere Rechtsform per Gesetz möglich

Einführung des Wettbewerbs- und Budge-tierungsmodell zur leistungs- und ergebnis-orientierten Mittelzuweisung für die Hoch-schulen, soll auch hochschulintern Anwen-dung finden, das Modell ist zunächst an einzelnen Hochschulen zu erproben

Voraussetzung für das Wettbewerbs- und

Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände Budgetierungsmodell ist der Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen dem Staats-ministerium und den Hochschulen sowie die Entwicklung eines kennzifferngeschütz-ten Berichtssystems. Die Zielvereinbarun-gen sollen auch hochschulintern Anwen-dung finden.

Schaffung eines Leistungspunktesystems zum Nachweis von Studien- und Prüfungs-leistungen

Regelungen zu Bachelor- und Master-Studiengängen enthalten

2006 Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschul-gesetzes vom 16.01.2006.

In: Sächsisches GVBl Nr.

1 vom 30.01.2006, S. 7

Studiengänge, die nicht mit einer staatli-chen Prüfung abschließen, sind zu modul-arisieren. Studiengänge, die mit einer staat-lichen Prüfung abschließen, können modul-arisiert werden.

Festlegung der Bezeichnungen für Bache-lor- und Mastergrade

Thüringen

1991 Vorläufiges Thüringer Hochschulgesetz vom 14.05.1991. In: GVBl für das Land Thüringen Nr. 8 vom 17.05.1991, S. 79

modifizierte Übertragung der DDR-weiten Verordnung über Hochschulen vom 18.9.1990 auf das Land

1992 Thüringer Hochschulge-setz (ThürHG) vom 07.07.1992. In: GVBl für das Land Thüringen Nr.

18 vom 10.07.1992, S.

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Landeshochschulplan mit Zielvorstellungen des Ministeriums im Benehmen mit der Hochschulkonferenz

Hochschule stellt mehrjährigen Hochschul-entwicklungsplan auf.

1999 Drittes Gesetz zur Ände-rung des Thüringer Hoch-schulgesetzes vom 12.05.1999. In: GVBl für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 21.05.1999, S. 276

Evaluation des Lehr- und Studienbetriebes und der Forschungstätigkeit mit Berichter-stattung an das Ministerium im zweijähri-gen Abstand

Einführung der leistungsorientierten Mittel-zuweisung auf externer und interner Ebene:

„Bei der Zuweisung der Mittel auf die Hochschulen sowie innerhalb der Hoch-schulen sind die erbrachten und zu erwar-tenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des

Gleich-Jahr Gesetzgebung Zentrale Regelungsgegenstände stellungsauftrags zu berücksichtigen.“

Das Ministerium erhält das Recht, Erpro-bungen vorfristig zu beenden, wenn die Zielsetzungen der Landeshochschulplanung gefährdet sind.

Die Hochschulen können mit dem Ministe-rium Zielvereinbarungen abschließen: „Die Hochschulen können mit dem Ministerium Vereinbarungen treffen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben oder Erprobungen [...] zum Gegenstand ha-ben und die jeweiligen Leistungen festle-gen.“

2003 Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulge-setzes und des Thüringer Gesetzes über die Aufhe-bung der Pädagogischen Hochschule Erfurt vom 10.04.2003. In: GVBl für den Freistaat Thüringen Nr. 6 vom 24.04.2003, S.

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Einführung von Gebühren bei Regelstu-dienzeitüberschreitungen

2006 Thüringer Gesetz zur Än-derung hochschulrechtli-cher Vorschriften vom 21.12.2006. In: GVBl für den Freistaat Thüringen Nr. 18 vom 29.12.2006, S. 601

Die Hochschulen können durch Gesetz in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.

Verpflichtung der Hochschulen zur Einfüh-rung einer gestuften Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen (einschl. Akkreditierung neuer Studiengän-ge, Modularisierung, Leistungspunktesys-tem, Diploma Supplement)

Neuregelung zu Zielvereinbarungen mit Stärkung der ministeriellen Position: u. a.

Landesregierung und Hochschulen sollen mehrjährig geltende Rahmenvereinbarun-gen abschließen; kommt diese nicht recht-zeitig zu Stande, legt das Ministerium die Grundsätze der künftigen Hochschulent-wicklung und die Umsetzungsmaßnahmen fest