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Mitwirkung der AHV beim Beitragsbezug für die Arbeitslosenversicherung

Im Dokument AHV / Renten Gerichtsentscheide (Seite 169-173)

Die eidgenössischen Räte haben am 8. Oktober einen Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangs-ordnung) verabschiedet, für den die Referendumsfrist am 17. Januar 1977 abläuft. Am 20. Oktober hat der Bundesrat beschlossen, diesen Bundes-beschluss unter Vorbehalt des Referendums auf den 1. April 1977 in Kraft zu setzen. Bis dahin wird die Landesregierung noch eine Verordnung mit Ausführungsbestimmungen zu erlassen haben.

Diese Übergangsordnung überträgt den Bezug der Beiträge für die Arbeits-losenversicherung den Arbeitgebern und den AHV-Ausgleichskassen. Ohne die Einschaltung dieses gut eingespielten und bewährten Apparates wäre es gar nicht möglich, innert so kurzer Zeit das Versicherungsobligatorium auf alle Arbeitnehmer auszudehnen. Nachstehend werden die wichtigsten Grundsätze der neuen Beitragsregelung dargelegt und im Anhang die die AHV berührenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober wiedergegeben.

Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle Arbeitnehmer, die von einem gemäss AHVG bei-tragspflichtigen Arbeitgeber entlöhnt werden. Nicht beitragspflichtig sind daher die freiwillig Versicherten und die Arbeitnehmer ohne beitragspflich-tigen Arbeitgeber. Ebenfalls nicht beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die mit Beitragsmarken abrechnen.

Beitragsbemessung

Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0,4 Prozent und sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV zu berechnen, jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von monatlich 3900 Franken je Arbeitsverhältnis.

Beitragsbezug

Dieser entspricht den Regeln der AHV: Der Arbeitgeber zieht den Arbeit-nehmerbeitrag vom Lohn ab und rechnet für den Gesamtbeitrag mit seiner AHV-Ausgleichskasse ab. Die Ausgleichskassen ihrerseits rechnen mit der Zentralen Ausgleichsstelle auch über die Beiträge für die Arbeitslosen-versicherung ab.

Verwaltungskosten der Ausgleichskassen

Auf den Beiträgen für die Arbeitslosenversicherung dürfen die Ausgleichs-kassen keine Verwaltungskostenbeiträge erheben. Für die ihnen durch den Bezug dieser Beiträge entstehenden Kosten erhalten sie von der Arbeits-losenversicherung eine angemessene Vergütung, deren Einzelheiten durch Verordnung des Bundesrates noch festzulegen sind.

Beitragstabellen

Das Bundesamt für Sozialversicherung wird im Februar/März 1977 zu-handen der Arbeitgeber zwei neue Beitragstabellen herausgeben, nämlich je eine solche für

5,4 % Beitragsabzug für die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung 0,4 % Beitragsabzug für die Arbeitslosenversicherung allein

für Lohnbeträge von 1 bis 3900 Franken (Monatsplafond).

Merkblätter

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die «Informationsstelle der AHV-Aits-gleichskassen» ein Merkblatt über das Beitragsobligatorium der Arbeits-losenversicherung zur Verfügung stellen, das sowohl der Information der Arbeitgeber wie jener der Arbeitnehmer dienen soll.

Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen

Art. 1 Beitragspflicht

1 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung hat zu entrichten:

wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert ist, für Einkommen aus un-selbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist und von einem Arbeitgeber nach Buch-stabe b entlöhnt wird;

wer nach Artikel 12 AHVG als Arbeitgeber beitragspflichtig ist.

1 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die ihre Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mit Beitragsmarken entrichten, und deren Arbeitgeber.

Art. 2 Beirragsbeines,sung

1 Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung sind vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten, jedoch höchstens von monatlich 3900 Franken je Arbeitsverhältnis.

2 Wo die monatliche Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes zu offensichtlichen Unbilligkeiten führt oder Schwierigkeiten bei der Anwendung bereitet, kann der Bun-desrat eine andere Regelung treffen.

Art. 3 Beitragssatz

Der Beitrag beläuft sich auf 0,8 Prozent des massgebenden Lohnes nach Artikel 2.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn je zur Hälfte.

2 Der Bundesrat kann den Beitragssatz je nach dem Bedarf senken oder auf höchstens 1,2 Prozent heraufsetzen.

übersteigt der Ausgleichsfonds eine Milliarde Franken, so wird der Beitragssatz auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres gesenkt.

Art. 4 Bezug der Beiträge

Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Aus-gleichskasse. Die Artikel 14-16 AHVG gelten sinngemäss.

Art. 5

Anwendbare Vorschriften der AHV

Soweit dieser Beschluss nichts Abweichendes bestimmt, gilt für das Beitragswesen sinn-gemäss die AHV-Gesetzgebung über die Auskunfts- und Schweigepflicht, die Arbeit-geber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle, die Fristenberechnung, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit.

Art. 17

Auskunfts- und Schweigepflicht

Die mit der Durchführung betrauten Personen haben den für Vollzug, Aufsicht und Kontrolle zuständigen Behörden und Instanzen die erforderlichen Auskünfte zu er-teilen.

2 Die mit Durchführung, Vollzug, Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen haben gegenüber Dritten über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu wahren. Soweit kein schützenswertes Privatinteresse entgegensteht, kann der Bundesrat Ausnahmen vor-sehen.

Art. 18 Arbeitgeber

Den Arbeitgebern obliegen die in Artikel 4 genannten Aufgaben beim Bezug der Bei-träge.

Art. 19 AHV-A usgleichskassen

Die AHV-Ausgleichskassen ziehen die Beiträge von den Arbeitgebern ein und über-weisen sie der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV.

Art. 20

Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV:

überwacht die Abrechnungen der AHV-Ausgleichskassen;

überweist die bezogenen Beiträge an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosen-versicherung;

legt jährlich Rechnung ab gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosen-versicherung.

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV und der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Art. 26 Aufsicht des Bundes

1 Der Bund beaufsichtigt die Durchführung dieses Beschlusses und sorgt insbesondere für die einheitliche Anwendung. Er erteilt den Vollzugsorganen Weisungen.

1 Aufsichtsbehörden sind das BIGA sowie für das Beitragswesen das Bundesamt für Sozialversicherung.

Art. 33 Abs. 1

Im Beitragswesen gilt für den Vollzug und die Rechtspflege die AHV-Gesetzgebung.

Art. 34 Abs. 1

1 Im Beitragswesen gelten die Strafbestimmungen und die Vorschriften über die Straf-rechtspflege der AHV-Gesetzgebung.

Art. 36

Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse Bst. h:

Die nicht pfandversicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfand-versicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung auf den Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse angewiesen:

h. Die Beitragsforderungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung.

Zweite Konferenz über rezessionsbedingte

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