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Änderung weiterer Bundesgesetze 1. Invalidenversicherung

Im Dokument AHV / Renten Gerichtsentscheide (Seite 47-62)

Der Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und

U. Änderung weiterer Bundesgesetze 1. Invalidenversicherung

Art. 3 Abs. 1 (Beitragsben7essung) 1 Für die Bemessung der Beiträge sind die

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit be-tragen 0,8 Prozent. Die Nichterwerbstäti-gen entrichten je nach ihren sozialen Ver-hältnissen einen Beitrag von 8 bis 800 Franken im Jahr. Die Beiträge dieser Ver-sicherten sowie die Beiträge nach der sin-kenden Skala werden, vom oben genann-ten Prozentsatz ausgehend, in gleicher Weise wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgestuft.

Beiträge gilt sinngemäss das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. . -

... 1 Prozent.

20 bis 1000 Franken

Art. 10 Abs. 1

(Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Eingliederungsrnassna/i,nen)

1 Der Anspruch auf Eingliederungsmass-nahmen ensteht, sobald solche im Hinblick

auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in wel-chem Männer das 65. und Frauen das 62.

Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Ein-gliederungsmassnahmen sind zu Ende zu

führen. Artikel 21ter bleibt vorbehalten. Letzter Satz aufgehoben.

Art. 11 Eingliederungsrisiko

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Eingliederungsmass-nahmen verursacht werden. Dies gilt auch für Massnahmen, an welche die Versiche-rung lediglich Beiträge leistet. Kein An-spruch besteht für Massnahmen, die aus-nahmsweise nach Ablauf des Monats wei-tergeführt werden, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Erfüllt ein Versicherter hinsichtlich der Invalidität die Voraussetzungen für den Rentenanspruch, werden ihm jedoch Ein-gliederungsmassnahmen zugemutet, SO

steht ihm oder bei seinem Tode den Per-sonen, die ihren Versorger verloren ha-ben, ein Anspruch zu auf Ersatz des durch die Eingliederungsmassnahmen ver-ursachten und nach Absatz 1 nicht ge-deckten Schadens. Genugtuung für seeli-schen Schmerz wird nicht geleistet.

Gegenüber einem für den Schaden er-satzpflichtigen Dritten tritt die Versiche-rung bis auf die Höhe ihrer gemäss den Absätzen 1 und 2 erbrachten Leistungen in den Ersatzanspruch des Versicherten oder der übrigen ersatzberechtigten Per-sonen ein. Die Ersatzansprüche sind vor dem ordentlichen Richter geltend zu ma-chen.

Soweit die Absätze 2 und 3 nichts Ab-weichendes bestimmen, sind die Bestim-mungen des Obligationenrechts über uner-laubte Handlungen sinngemäss anwend-bar.

Der Versicherte hat Anspruch auf Vergü-tung der Kosten für die Behandlung von Gesundheitsschäden, die durch Krankheit und Unfall im Verlaufe von Eingliede-rungsmassnahmen entstehen. Der Bundes-rat erlässt ergänzende Vorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs.

Art. 2lter

(Erlöschen des Anspruchs auf Hilfsmittel) Invaliden Versicherten» denen bis zum Aufgehoben.

Entstehen des Anspruchs auf eine Alters-rente der Alters- und Hinterlassenenversi-cherung Hilfsmittel oder Kostenbeiträge im Sinne der Artikel 21 und 21bis zuge-sprochen wurden, bleibt dieser Anspruch erhalten, solange die Voraussetzungen weiterbestehen.

Art. 31 Abs. 1 (Verweigerung der Rente) Entzieht oder widersetzt sich ein

Versi-cherter einer zumutbaren Eingliederungs-massnahme, die eine wesentliche Verbesse-rung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert.

einer angeordneten zumutbaren lässt, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so ist er unter Setzung einer angemessenen Frist und An-drohung der Säumnisfolgen zur Mitwir-kung bei der Eingliederung aufzufordern.

Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorüber-gehend oder dauernd verweigert oder ent-zogen.

Art. 33 Abs. 1 und 2

(Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente)

1 Anspruch auf eine Ehepaar-Invaliden-rente haben invalide Ehemänner, deren Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder ebenfalls mindestens zur Hälfte invalid ist.

2 Ist der Ehemann weniger als zu zwei Dritteln invalid, so wird dennoch die gan-ze Rente gewährt, wenn die Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder min-destens zu zwei Dritteln invalid ist.

62. Altersjahr . («ebenfalls» gestrichen)

62. Altersjahr..

Art. 36 Abs. 3

(Berechnung der ordentlichen Renten) Hat der Versicherte bei Eintritt der

Inva-lidität das 50. Altersjahr noch nicht er-reicht, so wird das durchschnittliche Jah-reseinkommen um einen prozentualen Zu-

45. Altersjahr noch nicht zurückge-legt....

schlag erhöht. Der Zuschlag beträgt ge-mäss einer vom Bundesrat aufzustellen-den Skala höchstens 40 und mindestens 5 Prozent.

Der Bundesrat setzt den Zuschlag abgestuft nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität fest. Er kann für Versicherte mit unvollständiger Bei-tragsdauer eine abweichende Regelung treffen.

Art. 37 Abs. 2 (Höhe der Renten)

2 Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, so betragen seine Invalidenrente und allfälli-ge Zusatzrenten mindestens 125 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Voll-renten.

noch nicht zurückgelegt, 13314 Prozent...

Art. 38

Höhe der Zusatzrente für die Ehefrau und der Kinderrenten Die Zusatzrente für die Ehefrau beträgt

35 Prozent, die einfache Kinderrente 40 ... 30 Prozent, Prozent und die Doppel-Kinderrente 60

Prozent der einfachen Invalidenrente.

2 Für die Zusatzrenten gelten die gleichen 2 Es gelten die gleichen Berechnungsre- Berechnungsregeln wie für die jeweilige geln...

Invalidenrente.

Art. 38bis Abs. 2

(Kürzung wegen Überversicherung)

2 Die Renten werden jedoch in jedem Falle

bis zum Mindestbetrag der zutreffenden ... bis zu einem vom Bundesrat festzuset- ordentlichen Vollrenten ausgerichtet. zenden Mindestbetrag ausgerichtet.

Art. 42 Abs. 4

(Die Hilf losenentschädigung. Anspruch und Bemessung) Der Bundesrat kann ergänzende

Vor-schriften erlassen.

Der Bundesrat kann ergänzende Vor-schriften erlassen, namentlich über die Bemessung der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch des Versicherten auf eine Hilfiosenentschädigung, wenn dieser we-gen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit der Umwelt einer besonderen Hilfe von erheblichem Umfang bedarf.

(Das Zusammenfallen von Leistungen) Art. 43 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 (neu)

Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

2 Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung er-füllt oder übernimmt die Invalidenversi-cherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpfle-gung überwiegend oder vollständig, so be-steht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und Bestim-mungen über die Ablösung des Taggeldes durch eine Rente erlassen.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Uberentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen der Invalidenversicherung mit anderen Lei-stungen dieser Versicherung oder der Al-ters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 45bis

Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen (bisher: Verhältnis zur Krankenversicherung) Der Bundesrat regelt das Verhältnis zur

Krankenversicherung, insbesondere:

hinsichtlich der Rückerstattung der Ko-sten von medizinischen Massnahmen, die von einer vom Bund anerkannten Krankenkasse bezahlt worden sind und nachträglich von der Invalidenversiche-rung übernommen werden;

hinsichtlich der Anfechtung von Verfü-gungen der Ausgleichskassen durch die vom Bund anerkannten Krankenkassen in Fällen, in denen diese für Kosten medizinischer Massnahmen Gutsprache erteilt oder vorläufig Zahlung geleistet haben.

Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen.

Art. 52

Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

(bisher: Ausschluss des Rückgrifjrechtes der Versicherung)

1 Ersatzansprüche des Versicherten gegen-über Dritten, die für die Invalidität haften, gehen nicht auf die Versicherung über.

Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Für den Rückgriff der Versicherung auf den haftpflichtigen Dritten gelten sinnge-mäss die Artikel 48ter, 48quater, 48quin-quies Absätze 1 und 3 sowie 48sexies des

Leistungen der Versicherung dürfen nicht auf Ersatzansprüche angerechnet werden, die dem Versicherten gegenüber Dritten zustehen.

Bundesgesetzes über die Alteis- und Hin-terlassenenversicherung.

2 Leistungen gleicher Art, in deren Rah-men die Ansprüche übergehen, sind na-mentlich:

von der Versicherung und vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Hei-lungs- und Eingliederungskosten;

Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähig-keit während der gleichen Zeitdauer;

Invalidenrenten einschliesslich Zusatz-und Kinderrenten Zusatz-und Ersatz für Er-werbsunfähigkeit.

Leistungen für Hilflosigkeit und Ver-gütungen für Pflegekosten und andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Ko-sten.

Art. 60 Abs. 1 Bst. e (Aufgaben der 1V-Kommissionen)

1 Den Invalidenversicherungs-Kommissio-nen obliegen zuhanden der Ausgleichs-kassen, die allein zum Erlass der Verfü-gungen an die Versicherten zuständig sind, insbesondere:

c. die Abklärung der Fälle gemäss Artikel ... gemäss den 7 und Artikel 11 Absatz 1 und 2. Artikeln 7 und ii.

Art. 77 Abs. 1 Bst. c (neu) (Die Finanzierung)

1 Die aufgrund dieses Gesetzes zu er-bringenden Leistungen werden finanziert durch:

die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3;

die Beiträge der öffentlichen Hand.

die Zinsen des Ausgleichsfonds.

Art. 78 Abs. 2

(Beiträge der öffentlichen Hand) Die Beiträge aus öffentlichen Mitteln

sind in dem in Artikel 103 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-terlassenenversicherung vorgesehenen Ver-hältnis von Bund und Kantonen aufzu-

2 Die in Absatz 1 genannten Beiträge sind zu drei Vierteln vom Bund und zu einem Viertel von den Kantonen aufzubringen.

Die Artikel 104 und 105 des Bundesge-setzes über die Alters- und 1-unterlassenen-

bringen. Artikel 103 Absatz 3 und Artikel 105 des erwähnten Gesetzes sind sinnge-mäss anwendbar.

versicherung sind sinngemäss anwendbar.

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 2 Abs. 1

(Anspruch auf Ergänzungsleislungen) In der Schweiz wohnhaften Schweizer

Bürgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der In-validenversicherung zusteht, ist ein An-spruch auf Ergänzungsleistungen einzu-räumen, soweit das anrechenbare Jahres-einkommen einen im nachstehenden Rah-men festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht:

- für Alleinstehende und für minderjäh-rige Bezüger einer Invalidenrente min-destens 6600 und höchstens 7800 Fran-ken,

- für Ehepaare mindestens 9900 und höchstens 11 700 Franken,

- für Waisen mindestens 3300 und höch-stens 3900 Franken.

eine Rente oder eine Hilfiosenentschädigung der Al-ters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung zusteht,

min- destens 7200 und höchstens 8800 Fran-ken;

mindestens 10 800 und höchstens 13 200 Franken;

mindestens 3600 und höch-stens 4400 Franken.

Art. 3 Abs. 4 Bst. e letzter Satz (Anrechenbares Einkommen. Abzüge) Vom Einkommen werden abgezogen:

c. ausgewiesene, im laufenden Jahr ent-standene Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, soweit sie insgesamt im Jahr den Betrag von 200 Franken bei Allein-stehenden sowie Ehepaaren und Perso-nen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern übersteigen.

Der Bundesrat bezeichnet die Arznei-und Hilfsmittel, deren Kosten abzugs-berechtigt sind.

. Hilfsmittel sowie die Geräte für Pflege und Behandlung, deren Kosten abzugs-berechtigt sind; er bestimmt, unter wel-chen Voraussetzungen ein Abzug der Ko-sten zulässig ist und in welchen Fällen ein Hilfsmittel, ein Pflegehilfs- oder ein Be-handlungsgerät leihweise abgegeben wird.

Art. 3bis (neu) (Anpassung der Leistungen)

Gleichzeitig mit der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 33ter des Bundes-gesetzes über die Alters- und Hinterlasse-nenversicherung kann der Bundesrat die in den Artikeln 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 Buchstabe b, 3 Absatz 2 sowie 3 Absatz 4 Buchstaben d und e vorgesehenen Beträge angemessen erhöhen. Er kann ferner die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Be-fugnisse der Kantone angemessen aus-weiten.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b (Sonderregelungen der Kantone)

1 Die Kantone können:

b. vom Einkommen einen Abzug von

höchstens 1800 Franken bei Alleinste- ...2400 Franken henden und 3000 Franken bei Ehepaa- ...3600 Franken...

ren und Personen mit rentenberechtig- ten oder an der Rente beteiligten Kin- dern für den bei den Alleinstehenden 780 Franken und bei den anderen Be- zilgerkategorien 1200 Franken überstei- genden jährlichen Mietzins zulassen.

Art. 9 Abs. 1 (Beiträge des Bundes)

1 An die Aufwendungen der Kantone für Ergänzungsleistungen an Bezüger von Renten der Alters- und Hinterlassenenver-sicherung werden Beiträge aus dem Spe-zialfonds des Bundes gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, an jene für Ergänzungsleistungen an Bezüger von Ren-ten oder Hilfiosenentschädigungen der In-validenversicherung Beiträge aus allgemei-nen Bundesmitteln gewährt.

1 Die Beiträge des Bundes an die Auf-wendungen der Kantone für Ergänzungs-leistungen werden der Rückstellung ge-mäss Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung entnommen.

Art. 10 Abs. 1 und ibis (neu) (Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen)

1 Jährlich werden ausgerichtet:

a. ein Beitrag bis zu 11,5 Millionen Fran- 6 Millionen Franken ken an die Schweizerische Stiftung Pro

Senectute;

ein Beitrag bis zu 4 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;

ein Beitrag bis zu 2 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Ju-

ventute. ibis Diese Beiträge erhöhen sich im glei-

chen Ausmass wie die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversiche-rung.

Erwerbsersatzordnung

Art. 27 Abs. 2 Satz 4 (Beiträge der Versicherten) 2 .. Die Nichterwerbstätigen entrichten .

je nach ihren sozialen Verhältnissen einen

Beitrag, der im Minimum 6 Franken und ... 12 Franken im Maximum 600 Franken im Jahr nicht

überschreiten darf.

Alkoholgesetz (Bundesgesetz über die gebrannten Wasser)

Art. 26 Abs. 2 und 3

(Au/kau/ von Brennapparaten durch den Bund) 2 Der Aufkauf erfolgt auf Gesuch des

Eigentümers oder auf Vorschlag der Eid-genössischen Alkoholverwaltung. Diese gibt dem Eigentümer den von ihr ermittel-ten Kaufpreis bekannt. Ist eine Einigung über die Höhe des Kaufpreises nicht mög-

lich, so fallen die Verhandlungen dahin. ... dahin.

Im Einverständnis mit der Eidgenössischen (Rest gestrichen) Alkoholverwaltung kann jedoch der

Ei-gentümer die Festsetzung des Kaufpreises durch die Schätzungskommission

verlan-gen. Mit der Anrufung der Schätzungs-kommission ist der Kauf für beide Teile grundsätzlich abgeschlossen. Der

Eigen-tümer ist vorher auf diese Folge auf-merksam zu machen. Der von der Schät-zungskommission festgelegte Kaufpreis ist für den Verkäufer wie für die Eidgenössi-sche Alkoholverwaltung verbindlich.

3 Der Bundesrat wird über das Aufkauf- Aufgehoben verfahren die weiter erforderlichen Be-

stimmungen aufstellen.

Art. 45 Abs. 1 (Verwendung der Erträgnisse)

1 Der Anteil des Bundes an den Reinem-nahmen ist für die Alters- und Hinterlas-senenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den hiefür be-stimmten Fonds zu legen.

Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung zu verwenden.

(Rest gestrichen)

Art. 47

I. Beschwerde an die A IkohoIrekurskomniission

1 Die Eidgenössische Alkoholrekurskom-mission beurteilt Beschwerden gegen die Verfügungen, welche die Eidgenössische Alkoholverwaltung als erste oder als Be-schwerdeinstanz erlässt, betreffend:

Umfang des Alkoholmonopols;

Erteilung, Verweigerung, Entzug und Nichterneuerung von Konzessionen so-wie des Rechtes zur Erteilung von Brennaufträgen;

Verweigerung und Entzug von Handels-bewilligungen;

Verwendung von verbilligtem Sprit und Industriesprit;

Übernahme und Abgabe gebrannter Wasser durch die Eidgenössische Alko-holverwaltung;

Erhebung und Rückvergütung der Steuer auf Spezialitätenbranntwein und der Selbstverkaufsabgabe auf Kernobst-branntwein, sowie Festsetzung der Er-satzleistung für fiskalische Ausfälle und des Schadenersatzes;

Erhebung und Rückvergütung der Mo-nopol-, Zuschlags- und Ausgleichsge-bühren;

Ii. Nach- und Rückforderung von Abga-ben.

1 Verfügungen der Eidgenössischen Alko-holverwaltung unterliegen der Beschwerde an die Alkoholrekurskommission, die von derVerwaltung unabhängig ist. Ausgenom-men sind Verfügungen, gegen welche ih-rem Gegenstand nach die Verwaltungsge-richtsbeschwerde unzulässig ist (Art. 99 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege), sowie Verfügun-gen im Verwaltungsstrafverfahren.

2 Der Bundesrat regelt die Organisation der Alkoholrekurskommission und ernennt ihre Richter. Diese dürfen nicht der Bun-dersverwaltung angehören.

Art. 48

(Verfahren vor der A lkoholrekursko,nnzission) Aufgehoben

Art. 49

Il. Verwaltungsbeschwerde

1 Gegen andere als die in Artikel 47 ge- 1 Verfügungen der Eidgenössischen Alko- nannten Verfügungen der Eidgenössischen holverwaltung, gegen welche die Verwal- Alkoholverwaltung ist die Beschwerde an tungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist, das Eidgenössische Finanz- und Zolide- unterliegen der Beschwerde an das Finanz- partement zulässig. und Zolldepartement.

2 Gegen Verfügungen, die von Zollorganen in Anwendung der Alkoholgesetzgebung getroffen werden, ist die Beschwerde an die Eidgenössische Alkoholverwaltung zu- lässig; ausgenommen sind Strafverfügun-

gen der Zollverwaltung aufgrund von Ar- ... Ar

tikel 60 Absatz 1, auf welche das Be- tikel 59 Absatz 3, auf schwerdeverfahren der Zollgesetzgebung

Anwendung findet.

Art. 50

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Aufgehoben

Art. 51

(Gemeinsame Bestimmungen) Aufgehoben

Art. 74

(Organisation. ‚4 lkoholrekurskommission und Schiitzungskonunission) Aufgehoben

5. Zollgesetz

Art. 141 (R ek urskom,nission)

1 Die Rekurskommission besteht aus neun 1 Der Bundesrat bestellt die Zollrekurs- Mitgliedern. Der Vorsitzende und die kommission. Diese ist von der Verwaltung übrigen Mitglieder werden vom Bundes- unabhängig.

rat auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sie versehen ihre Obliegenheiten im Ne- benamt.

2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, 2 Er regelt ihre Organisation und ernennt wenn sieben Mitglieder anwesend sind. die Richter. Diese dürfen nicht der Bun- Organisation, Geschäftsgang und Verfah- desverwaltung angehören.

ren werden durch Verordnung des Bundes- rates geregelt.

6. Getreidegesetz (Bundesgesetz über die Brotgetreideversorgung

Beschwerde an die Getreiderekurskomrnjssjon

Die Eidgenössische Getreidekommission entscheidet über Beschwerden gegen die von der Verwaltung in Anwendung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestim-mungen getroffenen Entscheide über Ein-lagerung und Auswechslung von Brotge-treide des Bundes, Übernahme von In-und Auslandgetreide durch Handelsmüh-len, Beschränkung der Lohnvermahlungen von Handelsmühlen, Festsetzung der Hö-he der durch Handelsmüller und Getrei-dehändler zu leistenden Sicherheit,

Zu-weisung und Entspelzen von Dinkel, Ab-nahme von Inlandgetreide, Durchführung der Selbstversorgung, Mahlprämien, Aus-fallentschädigungen für Berggebiete, Züch-tung und Beschaffung von inländischem

Brotgetreidesaatgut sowie Beiträge zum Ausgleich der Backmehl- und Brotpreise zugunsten der Bergbevölkerung. Die Ge-treidekommission entscheidet endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde gemäss Artikel 61 an das

Bun-desgericht zulässig ist.

2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eingang der Ausfertigung des Entscheides bei der Verwaltung schriftlich einzurei-chen.

Die Getreidekommission besteht aus sie-ben Mitgliedern sowie zwei Ersatzmän-nern, die durch den Bundesrat ernannt werden. Sie dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

II Der Bundesrat regelt die Organisation der Getreidekommission und das

Verfah-ren.

1 Verfügungen der Verwaltung, ausgenom-men Verfügungen im Verwaltungsstrafver-fahren, unterliegen der Beschwerde an die Getreiderekurskommission. Diese ist von der Verwaltung unabhängig.

2 Der Bundesrat regelt ihre Organisation und ernennt die Richter. Diese dürfen nicht der Bundesverwaltung angehören.

Art. 61

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Aufgehoben

Art. 62 (Rechtsinittelbelehrung)

Aufgehoben

7. Verwaltungsverfahren (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren)

Art. 1 Abs. 3 letzter Satz (neu) (Geltungsbereich des Gesetzes)

Vorbehalten bleibt Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Aus-gleichskassen.

M. Übergangsbestimmungen

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

a. Anpassung der lau/enden Renten bei Inkrafttreten der 9. AHV-Revision

1 Die Bestimmungen über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und ausserordentlichen Renten und der Hilfiosenentschädigungen gemäss Abschnitt 1 dieses Gesetzes sind vorbehältlich der nachstehenden Absätze 2-5 von seinem Inkrafttreten an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher entstanden ist.

2 Die laufenden ordentlichen Voll- und Teilrenten werden in solche des neuen Rechts umgewandelt. Dabei wird das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Faktor --- aufgewertet.

1,05

3 Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Vorbe-halten bleibt die Kürzung wegen Uberversicherung gemäss Artikel 41 AHVG.

Für die laufenden ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten, die Invalidenrenten abgelöst haben, wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss Artikel 36 Absatz 3 IVG weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Be-rechnungsgrundlage ändern.

5 Laufende ordentliche Hinterlassenenrenten werden nur auf Antrag gemäss Artikel 33bis Absatz 2 AHVG an die neuen Ansätze von Artikel 37 Absatz 2 IVG angepasst.

b. Anpassung des Mindestalters der Ehefrau für den Bezug von Ehepaar-Altersrenten und von Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes

1 Die Anpassung an die für den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente in Artikel 22 Absatz 1 AHVG für die Ehefrau festgesetzte untere Altersgrenze wird vollzogen, indem für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren um ein Jahr und für das zweite nochmals um ein Jahr erhöht wird.

2 Die Anpassung an die für den Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau in Artikel 22bis Absatz 1 AHVG für die Ehefrau festgesetzte untere Altersgrenze wird vollzogen, indem die bisher geltende Grenze von 45 Jahren für jedes Kalenderjahr nach Inkraft-treten dieses Gesetzes um je ein Jahr erhöht wird.

c. Besitzstandwahrung bei den laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten und einfachen

Altersrenten ohne Einkommensgrenzen für Ehefrauen und geschiedene Frauen

1 Der neue Ansatz nach Artikel 35bis Absatz 1 und Artikel 43 AHVG gilt auch für die laufenden ausserordentlichen Zusatzrenten zur einfachen Altersrente des Mannes. Die neue Rente darf jedoch in keinem Falle niedriger sein als die bisherige; vorbehalten bleibt die Kürzung der Rente wegen Überschreitung der Einkommensgrenze.

2 Laufende ausserordentliche einfache Altersrenten ohne Einkommengrenze für Ehe-frauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt.

2 Laufende ausserordentliche einfache Altersrenten ohne Einkommengrenze für Ehe-frauen und geschiedene Frauen werden auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt.

Im Dokument AHV / Renten Gerichtsentscheide (Seite 47-62)