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5 Internationales Finanzsystem

7.7 Mittlerer Osten

Die Wirtschaftslage entwickelte sich in den einzelnen Ländern unterschiedlich. Während die erdölexpor-tierenden Länder von einem trotz Abschwächung nach wie vor hohen Preis für diesen Rohstoff profitier-ten, litten vor allem Israel, die palästinensischen Gebiete und Jordanien unter den wirtschaftlichen Fol-gen der Intifada. Von der durch die Attentate in den USA vom 11. September ausgelösten weltweiten Verunsicherung wurde der Tourismus in der ganzen Region hart betroffen.

Der Warenverkehr mit der Mittelostregion (ohne Israel) entwickelte sich uneinheitlich. In den ersten acht Monaten haben die schweizerischen Importe um 27 Prozent abgenommen. Besonders stark war der

Rückgang der Einfuhren aus Saudi Arabien (68%), während die Bezüge aus dem Iran um 16 Prozent zugenommen haben. Die schweizerischen Exporte sind mit 16 Prozent weiterhin überdurchschnittlich gewachsen. Besonders markant war der Anstieg der Lieferungen nach Katar (+62%), den Vereinigten Arabischen Emiraten (+34%) und in den Iran (+31%). Mit Israel ist der Warenverkehr deutlich zurück-gegangen (Importe: -15%; Exporte: -11%).

Im Oktober stattete der Vorsteher des EVD an der Spitze einer grossen Wirtschaftsdelegation Iran ei-nen offiziellen Besuch ab. Hauptsächliche Gesprächsthemen waren die Wirtschaftsentwicklung im Iran und der Region, der Beitritt Irans zur WTO und der Ausbau der bilateralen Wirtschaftsverträge. Am 1.

November 2001 trat das schweizerisch-iranische Investitionsschutzabkommen in Kraft. Die Verhand-lungen über ein bilaterales Wirtschaftskooperationsabkommen wurden fortgeführt.

Im Februar besuchte der Staatssekretär für Wirtschaft Jordanien. Er wurde von einer Delegation aus dem IT-Sektor begleitet, zu der eine bedeutende Gruppe der schweizerisch-arabischen Handelskam-mer stiess, die vorgängig im Libanon und in Syrien geweilt hatte. Anlässlich des Besuches wurde in Amman am 27. Februar 2001 ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet. Das Freihandelsabkom-men zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien vom 21. Juni 2001 wird seit 1. Januar 2002 vorläufig angewendet (vgl. Ziff. 9.2.1).

Mit Katar wurde am 12. November am Rande der WTO-Ministerkonferenz in Doha ein Investitions-schutzabkommen unterzeichnet.

7.8 Afrika

Trotz weiterhin sinkender Rohstoffpreise und anhaltender Wirren in mehreren Ländern dürfte gemäss IWF das Wirtschaftswachstum Afrikas mit 3,8 Prozent höher ausfallen als im Vorjahr (2,8%). Die Wachstumsrate der erdölimportierenden Länder dürfte u.a. dank besseren klimatischen Bedingungen in verschiedenen Regionen sogar leicht höher sein als diejenige der erdölexportierenden Staaten.

Die 53 Mitgliedstaaten der OAU haben diese Organisation im Juli in die Afrikanische Union umgewan-delt, in deren Rahmen eine Integration nach dem Beispiel der EU vollzogen werden soll. Die Mitglied-länder verabschiedeten ebenfalls die „Neue Initiative für Afrika“. Es handelt sich um einen von Afrika-nern für Afrika ausgearbeiteten Entwicklungsplan, der folgende sieben Sektoren als prioritär bezeich-net: Infrastrukturen, Bildung, Gesundheit, neue Informationstechnologien, Marktzutritt in den Industrie-staaten, Schuldenfrage und Landwirtschaft. Bei der Verwirklichung des Plans sollen die afrikanischen Länder selber die Schüsselrolle übernehmen. Anlässlich der Jahreskonferenz in Genua sicherten die Präsidenten der G-7 diesem Plan ihre Unterstützung zu.

Das höhere Wirtschaftswachstum in Afrika hat sich positiv auf den schweizerischen Warenverkehr mit diesem Kontinent ausgewirkt. In den ersten acht Monaten haben die schweizerischen Importe um 8 Prozent und die Exporte um 11 Prozent zugenommen. Besonders stark gewachsen sind die Einfuhren

aus Libyen (+37%) sowie die Ausfuhren nach Marokko (+ 46%) und Nigeria (+36%).

Begleitet von Vertretern aus Wirtschaft und Verwaltung stattete der Vorsteher des EVD Nigeria im Juni einen offiziellen Besuch ab. Im Vordergrund der Unterredungen standen Fragen zur Entwicklung Afri-kas, das Schuldenproblem und bilateralen Fragen. Vorgängig hatte die Delegation unter der Leitung des zuständigen Mitglieds der seco-Geschäftsleitung Benin besucht.

Mit dem Sudan, Libyen und Algerien wurden Investitionsschutzabkommen paraphiert, die bei nächster sich bietender Gelegenheit unterzeichnet werden sollen.

Mit Kenia wurde ein Umschuldungsabkommen im Betrag von 6 Millionen Franken abgeschlossen. Ent-sprechende Verhandlungen wurden mit Nigeria und Kamerun aufgenommen. Im Weiteren gewährte die Schweiz Madagaskar eine Entschuldung im Umfang von 2 Millionen Franken und Burkina Faso eine Zahlungsbilanzhilfe von 12 Millionen Franken.

Die Verhandlungen der EFTA mit Ägypten und Tunesien über den Abschluss von Freihandels-abkommen verlaufen weiterhin zäh. Mit Südafrika dürften entsprechende Verhandlungen 2002 aufge-nommen werden. Mit Algerien haben erste Kontakte im Hinblick auf eine Zusammenarbeitserklärung zwischen den EFTA-Staaten und diesem Land stattgefunden.

8 Autonome Massnahmen

8.1 Exportkontrollmassnahmen

Exportkontrollmassnahmen dienen einerseits der Nichtweiterverbreitung von Gütern zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen und anderseits der Durchsetzung von internationalen Sanktionen nichtmilitärischer Art (sog. Embargomassnahmen). Die Schweiz hat im Juni Embargomassnahmen gegenüber Liberia erlassen; diejenigen gegenüber den Taliban (Afghanistan) und der UNITA wurden verschärft.

8.1.1 Massnahmen zur Nichtweiterverbreitung von Gütern zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen

8.1.1.1 Güterkontrollverordnung

Vom 1. Oktober 2000 – 30. September 2001 sind aufgrund der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV, SR 946.202.1) die nachfolgend aufgeführten Ausfuhrgesuche für Dual-Use-Güter und be-sondere militärische Güter bewilligt worden4:

4 Gewisse Bewilligungen werden doppelt aufgeführt, da sie von zwei Regimes erfasst sind.

Anzahl Gesuche

Wert

Mio. Fr.

Nuklearbereich 282 160,5

Chemie- und Biologiewaffenbereich 111 52,1

Raketenbereich 31 17,2

Bereich konventionelle Waffen:

Dual-Use-Güter 399 254,4

Besondere militärische Güter 359 183,7

Total 1182 667,9

In der gleichen Zeitspanne wurden 90 Ordentliche Generalausfuhrbewilligungen (OGB) erteilt, mit de-nen während zwei Jahren unbeschränkt nach den in Anhang 4 der GKV genannten 25 Ländern expor-tiert werden kann. Per 30. September 2001 waren insgesamt 197 Unternehmen im Besitz einer OGB.

Sechs Firmen wurde aufgrund von Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezem-ber 1996 (GKG, SR 946.202) die OGB entzogen. Vom 1. OktoDezem-ber 2000 – 30. SeptemDezem-ber 2001 wurden ferner sechs Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligungen (AGB) erteilt, mit welchen kontrollierte Güter in Gebiete ausserhalb der in Anhang 4 genannten Staaten geliefert werden können. Um in den Genuss einer AGB zu kommen, muss das beantragende Unternehmen u.a. eine zuverlässige firmenin-terne Kontrolle über die Ausfuhr dieser Güter gewährleisten. Zurzeit besitzen 14 Firmen eine AGB.

Einem Unternehmen musste die AGB aufgrund von Widerhandlungen gegen das GKG entzogen wer-den.

Die in der obigen Tabelle aufgeführten Gesuche betrafen vor allem folgende in der Schweiz hergestellte Güter:

Dual- Use-Güter (Anhang 2 GKV) Besondere militärische Güter (Anhang 3 GKV)

- Atomuhren - Jagd- und Sportwaffen

- Computer - Munition zu Jagd- und Sportwaffen

- Nachtsichtgeräte - Militärische Verschlüsselungsgeräte - Pumpen und Ventile (korrosionsfest) - Simulatoren für Waffen

- Simulatoren für Navigationsgeräte - Sprengstoffe

- Zivile Verschlüsselungsgeräte - Technologie für solche Güter - Werkzeugmaschinen - Trainingsflugzeuge und Teile dazu

Verweigert wurden sieben Bewilligungen im Wert von 4,1 Millionen Franken: vier davon betrafen Dual-Use-Güter im Bereich der Raketentechnologie, ein Antrag betraf Güter des Nuklearbereichs und zwei Gesuche bezogen sich auf Güter im Bereich der konventionellen Waffen. Das seco hat vom 1. Oktober 2000 – 30. September 2001 der Bundesanwaltschaft 21 Fälle (Vorjahr: 22 Fälle) von Widerhandlungen gegen das GKG angezeigt. Es handelte sich dabei praktisch ausschliesslich um Ausfuhren ohne die erforderliche Bewilligung, vorwiegend im Bereich der Werkzeugmaschinen.

In 35 Fällen haben die Exporteure beim seco geplante Ausfuhren von Gütern gemeldet, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen, die aber gleichwohl für Massenvernichtungswaffen oder deren Träger-systeme „bestimmt sind oder bestimmt sein könnten“ (Art. 4 GKV). In 23 Fällen wurde die Ausfuhr be-willigt, in sieben Fällen wurde sie wegen der Unvereinbarkeit mit Artikel 7 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SR 514.51) verweigert. Fünf Fälle waren zum Berichtszeitpunkt noch pen-dent.

8.1.1.2 Chemikalienkontrollverordnung

Das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ), dessen Vollzug in der Chemikalienkontrollverordnung vom 3. September 1997 (ChKV, SR 946.202.21) geregelt ist, ist bis zum 30. September 2001 von 143 Staa-ten ratifiziert worden. Nicht ratifiziert haben bisher u.a. ÄgypStaa-ten, Israel, Libanon, Nordkorea, Syrien und Thailand. Vom 1. Oktober 2000 – 30. September 2001 wurden auf der Grundlage der ChKV 39 Aus-fuhrgesuche für Chemikalien im Wert von 4,1 Millionen Franken bewilligt sowie sechs Generalausfuhr-bewilligungen (GAB) für Endverwender mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat des CWÜ erteilt.

Zurzeit besitzen elf Firmen eine solche GAB. In der Schweiz unterliegen insgesamt neun Unternehmen sowie das Labor Spiez regelmässigen Inspektionen durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) mit Sitz in Den Haag. Im Berichtsjahr wurden bis Ende November drei Inspektionen in chemischen Unternehmen durchgeführt. Von den Meldepflichten gemäss CWÜ bezüglich Produktion, Lagerung, Verarbeitung, Import und Export sind in der Schweiz rund 50 Firmen betroffen.

8.1.1.3 Atomverordnung

Gemäss Atomverordnung vom 18. Januar 1984 (AtV, SR 732.11) ist das seco Bewilligungsstelle für eigentliche Nukleargüter und Technologien (ausser Kernbrennstoffe, Rückstände und Abfälle). Vom 1.

Oktober 2000 – 30. September 2001 wurden vom seco auf dem Gebiet der Atomenergie 15 Bewilligun-gen im Wert von 4,9 Millionen Franken erteilt. Ein Gesuch musste abgelehnt werden.

8.1.1.4 Sprengstoffverordnung

Im Rahmen der Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 (SprstV, SR 941.411) hat das seco vom 1.

Oktober 2000 – 30. September 2001 insgesamt 158 Bewilligungen im Wert von 9,4 Millionen Franken für die Aus- und Durchfuhr von Sprengmitteln für zivile Zwecke erteilt.

8.1.2 Embargomassnahmen

8.1.2.1 Embargomassnahmen der UNO

Die UNO-Diskussionen über das Handelsembargo gegenüber Irak haben bisher zu keiner Änderung geführt. Der UNO-Sicherheitsrat verlängerte das befristete „Oil-for-Food“-Programm mehrmals. Die Schweiz hat der UNO bisher 64 Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die Interesse an irakischen Erdölkäufen bekundeten, notifiziert. Vom 1. Oktober 2000 – 30. September 2001 hat das für den Irak zuständige Sanktionskomitee der UNO unter dem „Oil-for-Food“-Programm 174 Verträge von 61 schweizerischen Firmen im Gesamtwert von 524 Millionen Franken (Vorjahr: 172 Mio. Fr.) genehmigt.

Der Kompensationsfonds der UNO (UNCC) für Entschädigungen an Firmen, welche durch die irakische Invasion in Kuwait zu Schaden gekommen waren, hat bis zum 31. Oktober Zahlungen im Umfang von rund 17 Millionen Franken an schweizerische Firmen überwiesen. Insgesamt wurden von Schweizer Unternehmen Schäden von 335 Millionen Franken geltend gemacht; davon hat die UNCC bisher ledig-lich 18 Millionen Franken anerkannt.

Der UNO-Sicherheitsrat hat am 7. März 2001 mit Resolution 1343 Sanktionen gegenüber Liberia be-schlossen, da dieses Land nicht die notwendigen Massnahmen zum Abbruch der Unterstützung der Revolutionären Einheitsfront (RUF) in Sierra Leone sowie anderer bewaffneter Rebellengruppen in der Region ergriffen hat. Der Bundesrat hat daher mit Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.208.1; AS 2001 1686) autonom entsprechende Sanktionen erlassen. Nebst dem Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern umfassen die Sanktionen auch das Verbot der Ein- und Durchfuhr (einschliesslich der Ein- und Auslagerung aus Zolllagern) von Rohdiamanten aus Liberia sowie Visarestriktionen für hochrangige Angehörige der Regierung und der Streitkräfte Liberias.

Die Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) (SR 946.203) wurde aufgrund von Beschlüssen des Sicherheitsrats bzw. des zuständigen UNO-Sanktionskomitees am 11. April (AS 2001 1353) und am 30. November (AS .... ….) angepasst. So wur-den aufgrund der Entwicklung in Afghanistan die Sanktionen gegenüber wur-den Taliban verschärft (u.a.

Ausweitung des Rüstungs- und des Luftverkehrsembargos, Verbot der Geschäftstätigkeit der Ariana Afghan Airlines sowie der Vertretungen der Taliban in der Schweiz, Einreisesperren für hochrangige Vertreter der Taliban). Des Weitern wurde die Liste der von Finanzsanktionen (Sperre der Gelder sowie Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern) betroffenen natürlichen und juristischen Personen mehrmals erweitert (Anhang 2 der genannten Verordnung). Während diese Massnahmen anfänglich nur auf die Taliban abzielten, wurden sie nach den Terroranschlägen vom 11. September in den USA auf weitere mit der Finanzierung des internationalen Terrorismus in Verbindung gebrachte Personen und Organisationen ausgedehnt.

Die Verordnung vom 25. November 1998 über Massnahmen gegenüber der UNITA (SR 946.204) wur-de in Übereinstimmung mit Beschlüssen wur-des für Angola zuständigen UNO-Sanktionskomitees am 7.

November (AS 2001 3583) geändert. Die Liste der von Finanzsanktionen und Einreisesperren betroffe-nen Persobetroffe-nen wurde ausgeweitet, und es wurde eine Meldepflicht für gesperrte Gelder eingeführt. Auf Anfrage der UNO führte die Schweiz eine Untersuchung zur Wirksamkeit der Finanzsanktionen gegen-über der UNITA durch. Der entsprechende Bericht mit einer Bestandesaufnahme sowie konkreten Ver-besserungsvorschlägen wurde dem für Angola zuständigen UNO-Sanktionskomitee im Herbst überge-ben.

Die Verordnung vom 12. Januar 1994 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.208) ist seit 8.

April 1999 sistiert. Bezüglich der Verordnung vom 8. Dezember 1997 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone (SR 946.209) ergaben sich keine Änderungen.

8.1.2.2 Embargomassnahmen der EU

Die in Anlehnung an einen entsprechenden Beschluss der EU erlassene Verordnung vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.208.2) blieb unverändert.

Im Dezember wurde die Verordnung vom 23. Juni 1999 über Massnahmen gegenüber der Bundesre-publik Jugoslawien (SR 946.207) geändert. In Übereinstimmung mit den Beschlüssen der EU wurde das Lieferverbot für Rüstungs- und Repressionsgüter aufgehoben (AS .... ….). Ferner wurde die Liste der von Finanzsanktionen betroffenen natürlichen Personen auf das engste Umfeld des ehemaligen Präsidenten Milosevic beschränkt.

8.1.3 Konfliktdiamanten

Als „Konfliktdiamanten“ werden Rohdiamanten bezeichnet, deren Schürfung und Verkauf Rebellen-gruppen als Finanzquelle dienen, so der UNITA in Angola und der RUF in Sierra Leone. Verschiedene UNO-Sicherheitsratsresolutionen zielen darauf ab, den Handel mit „Konfliktdiamanten“ zu unterbinden und damit diesen Bürgerkriegen wenigstens zum Teil die finanzielle Basis zu entziehen. Die Schweiz hat als wichtiger Diamantenhandelsplatz ein grosses Interesse, nicht als Drehscheibe für „Konfliktdia-manten“ missbraucht zu werden. Der Bundesrat hat deshalb diese Sicherheitsratsresolutionen mit dem Erlass der erwähnten Verordnungen gegenüber der UNITA (SR 946.204), Sierra Leone (SR 946.209) und Liberia (SR 946.208.1) autonom nachvollzogen. Die von der Schweiz ergriffenen Massnahmen, insbesondere die auf Mitte März eingeführte Verstärkung der Zollfreilager-Kontrollen, stiessen international auf ein sehr positives Echo. Seit Mai 2000 führen die wichtigsten Diamantenproduktions und -handelsländer im Rahmen des so genannten „Kimberley-Prozesses“ Verhandlungen zur Einrichtung eines internationalen Zertifizierungssystems für Rohdiamanten. Damit soll der Handel mit „Konfliktdia-manten“ weiter erschwert werden. Rohdiamantensendungen sollen von einem Zertifikat begleitet wer-den, welches bescheinigt, dass die Sendung keine „Konfliktdiamanten“ enthält. Diese national ausge-stellten Zertifikate sollen internationalen Mindeststandards genügen. Ferner soll der Rohdiamantenhan-del mit Staaten, die nicht der Kimberley-Gruppe angehören, erschwert oder gar verboten werden.

An-lässlich der Ministerkonferenz vom 29. November 2001 in Gabarone, Botswana, wurde ein solches Zertifizierungssystem grundsätzlich gutgeheissen. Die Verhandlungen darüber sollten bis Ende 2002 abgeschlossen sein.