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über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA- EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die im Bericht vom 9. Januar 20021 zur Aussenwirtschaftspolitik 2001 enthaltene Botschaft,

beschliesst:

Art. 1

1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:

a. Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien, samt Verständigungsprotokoll (Anhang 2);

b. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über den Handel mit Agrarprodukten (Anhang 3).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 BBl 2002 ....

1 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kroatien

Unterzeichnet am 21. Juni 2001

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Kroatien (im Folgenden Kroatien genannt), im Folgenden gemeinsam Parteien genannt:

Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;

In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien bestehenden Bande, insbesondere der am 19. Juni 2000 in Zürich unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;

Unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA Staaten und Kroatiens hinsichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unterstützung;

Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf Grundlage des Rechtsstaats, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten, sowie eingedenk der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen;

In der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern,

Eingedenk der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler und bilateraler Zusammenarbeit ergeben;

Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;

Ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, ihre wirtschaftlichen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;

Überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird;

Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2

2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen

(a) in der Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels, um damit in den EFTA-Staaten und in Kroatien den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Kroatien zu begünstigen;

(b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien;

(c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur europäischen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 2 Geltungsbereich 1. Dieses Abkommen gilt:

(a) Für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren;

(b) für Fische und andere Meeresprodukte, wie im Anhang II bestimmt, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Kroatien.

2. Kroatien und jeder einzelne EFTA-Staat haben bilaterale Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien.

Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung 1. Anhang III legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

2. Anhang IV legt die Regeln für die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.

Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Kroatien, vorbehaltlich der im Anhang V enthaltenen Bestimmungen.

3 2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung "erga omnes" vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflichtungen der multilateralen Verhandlungen der WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.

3. Die in Übereinstimmung mit Anhang V berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Art. 6 Fiskalzölle

Die Bestimmungen von Artikel 4 gelten auch für Fiskalzölle.

Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten und Kroatien.

Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder Kroatien.

Art. 9 Staatsmonopole

1. Vorbehaltlich der in Anhang VI vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten und Kroatien für eine Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, so dass bei Inkrafttreten dieses Abkommens sicher gestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Kroatiens mehr bestehen. Die Beschaffung und Vermarktung dieser Waren soll nach kommerziellen Überlegungen erfolgen.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, durch welche die zuständigen Behörden der Parteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.