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Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU

Da die Genehmigungsverfahren noch nicht in allen EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen sind, dürften die sieben bilateralen Abkommen von 1999 („Bilaterale I“) erst im Verlauf von 2002 in Kraft treten. In nächster Zeit gilt es, das Vertragsnetz mit der EU in einer zweiten Runde bilateraler Verhandlungen zu erweitern und zu vertiefen.

3.1.1 Beziehungen im Rahmen der geltenden Abkommen

Am 15. November fand in Brüssel die 46. Tagung des Gemischten Ausschusses zu den Freihandels-abkommen (FHA) Schweiz–EG/EGKS von 1972 (SR 0.632.401/402) statt. Dabei wurden – ausserhalb der traditionellen Freihandelsthemen – im Vorgriff auf das noch nicht in Kraft stehende Luftverkehrsab-kommen von 1999 die seitens staatlicher Behörden geleisteten finanziellen Unterstützungen an Luft-verkehrsunternehmen angesprochen.

Die Schweiz gab der Befriedigung Ausdruck, dass im Juli endlich die Verhandlungen zur Aktualisierung des Protokolls Nr. 2 (Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie) aufgenommen werden konnten.

Die fälligen Anpassungen des „Ursprungs“-Protokoll Nr. 3 des FHA an die Änderungen des Harmoni-sierten Systems sollen demnächst im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrages Mitte 2002 werden die Stahlprodukte den Bestimmungen des FHA Schweiz–EWG unterliegen. Die 1999 ausgearbeitete gemeinsame Erklärung über die Liberalisierung der Elektrizitäts-märkte und den gegenseitigen Marktzugang konnte noch nicht verabschiedet werden; die EU wartet weitere Liberalisierungsschritte in der Schweiz ab.

Erneut forderte die Schweiz, dass aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse des BSE-Aus-schusses der EU und dessen Risikoklassierung der Schweiz die ungerechtfertigten Importrestriktionen gewisser EU-Mitgliedstaaten aufgehoben und so die traditionellen Exporte wieder ermöglicht werden.

Da verschiedene veterinärrechtliche Vorschriften der EU über die Durchfuhr von Erzeugnissen tieri-schen Ursprungs nach wie vor den grenzüberschreitenden Verkehr erschweren, wurde im Gemischten Ausschuss angeregt, im Rahmen des Abkommens über die Erleichterungen der Kontrollen und Forma-litäten im Güterverkehr (SR 0.631.242.05) für EU-konforme Sendungen aus der Schweiz in Drittländer, die über EU-Territorium transitieren, vereinfachte Verfahren zur Anwendung zu bringen.

Ebenfalls am 15. November trat in Brüssel die Gemischte Kommission zu den Uhrenabkommen von 1967 und 1972 (SR 0.632.290.13/131) zusammen.

Die Informatisierung des gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) im Rahmen des entsprechenden Übereinkommens (SR 0.631.242.04) kommt plangemäss voran. Mit ihr werden die Zolltransite rationali-siert und sie trägt zu einer wirkungsvolleren Bekämpfung von Schmuggel und Betrug bei. Die Mitte 1997 begonnene Reform des gVV konnte am 20. Dezember 2000 mit Beschluss 1/2000 des Gemisch-ten Ausschusses EG–EFTA (SR 0.631.242.049) zu Ende geführt werden.

3.1.2 Ratifikation und Umsetzung der sektoriellen Abkommen von 1999

Die Vertragsabschlusskompetenz in Bezug auf das Abkommen über die Freizügigkeit im Personenverkehr liegt EU-seitig sowohl bei der Europäischen Gemeinschaft als auch ihren Mitgliedstaaten, weshalb dieses Abkommen auch von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu genehmigen ist. Da die sieben sektoriellen Abkommen (BBl 1999 6128) die gleichen Bestimmungen bezüglich das Inkrafttreten enthalten und dadurch rechtlich verknüpft sind, kann das Vertragswerk erst in Kraft treten, wenn auch das Personenverkehrsabkommen ratifiziert sein wird.

Die Schweiz hat die Abkommen am 16. Oktober 2000 ratifiziert. 14 Mitgliedstaaten der EU haben ihrer-seits das Genehmigungsverfahren zum Personenverkehrsabkommen formell abgeschlossen. Im verbleibenden Staat (Belgien) war das Genehmigungsverfahren im Dezember 2001 noch im Gang.

Sobald die Ratifikation zum Personenverkehrsabkommen durch die 15 EU-Mitgliedstaaten erfolgt ist, werden die bilateralen Verträge dem Rat der Europäischen Union und das Forschungsabkommen zu-sätzlich der EU-Kommission zur Zustimmung unterbreitet. Die Abkommen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Ratifikation in Kraft. Sie werden voraussichtlich in den ersten Monaten 2002 in Kraft gesetzt werden können.

Die Vorkehren zur Umsetzung der Abkommen in der Schweiz sind praktisch abgeschlossen. Mehrere neue Gesetze und Verordnungen sowie bestehende Erlasse sind im Bereich der Forschung (1), des öffentlichen Beschaffungswesens (2), der Landwirtschaft (23), des Landverkehrs (14), des Luftverkehrs (1) und des Personenverkehrs (28) erlassen bzw. geändert worden. Einige Verordnungen wurden auf-gehoben.

Mit den Kommissionsdiensten wurden verschiedene, mit der Verwaltung der Abkommen in Zusammen-hang stehende Fragen diskutiert, so über die Organisation der Gemischten Ausschüsse, über das

Erstellen von Geschäftsordnungen und über technische Aspekte bei der Rechtsanwendung und -entwicklung.

Da die Abkommen nicht – wie ursprünglich erwartet – Anfang 2001 in Kraft treten konnten, hat der Bundesrat mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die LSVA, die Erhöhung der nationalen Gewichtslimite auf 34 Tonnen und die Leer- und Leichtfahrten-Kontingente sowie die 40 Tönner-Kontingente autonom festgelegt.

3.1.3 Vorbereitung und Aufnahme von Verhandlungen für weitere bilaterale Abkommen

Am 4. März 2001 haben Volk und Stände die Volksinitiative „Ja zu Europa!“ mit 76,7 Prozent Nein-Stimmen verworfen. Mit dieser Initiative sollte der Bundesrat verpflichtet werden, mit der Europäischen Union unverzüglich Verhandlungen über einen EU-Beitritt der Schweiz aufzunehmen. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind der Empfehlung des Bundesrates gefolgt, dieses Volksbegehren abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Aufnahme von EU-Beitrittsverhandlungen zurzeit nicht gegeben sind. Der Bundesrat hat nach der Abstimmung vom 4. März die Eckwerte seiner Europapolitik bestätigt. Kurzfristig kommt dem Inkrafttreten und der Umsetzung der sieben bilateralen Abkommen Vorrang zu.

Mittelfristig liegt die Priorität auf neuen bilateralen Verhandlungen. Zum einen handelt es sich um sog.

Left-overs bzw. um acht Verhandlungsgegenstände, die in den „Bilateralen I“ noch nicht geregelt werden konnten, über deren Regelungsbedarf aber Einigung bestand (Dienstleistungen, Beseitigung der Doppelbesteuerung der Ruhegehälter ehemaliger EU-Bediensteter mit Wohnsitz in der Schweiz, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Umwelt, Statistiken, Medien, Bildung, Jugend). Zum andern geht es um Themen, die sowohl die EU als auch die Schweiz vorgeschlagen haben: die EU die Betrugsbekämpfung und die Zinsbesteuerung, die Schweiz die verstärkte Zusammenarbeit bei der inneren Sicherheit (Polizei, Justiz, Asyl und Migration).

Anfang 2001 hatte sich die EU noch auf den Standpunkt gestellt, ein Abkommen über die Betrugsbekämpfung sei Voraussetzung für ein Eingehen auf die anderen Verhandlungsthemen. Die Schweiz beharrte indes auf der Strategie einer grundsätzlich parallellen und koordinierten Verhandlungsführung in allen zehn Bereichen; sie machte die Verhandlungseröffnung in Einzelbereichen von einer genügenden Zusicherung der Verhandlungsbereitschaft der EU in allen Bereichen abhängig. Am 25. Juni 2001 fasste der EU-Rat den Grundsatzentscheid, Verhandlungen mit der Schweiz in allen zehn Bereichen aufzunehmen; er beauftragte die Kommission mit der Erarbeitung der Verhandlungsmandate. Darauf hat der Bundesrat am 27. Juni beschlossen, Verhandlungen in denjenigen Bereichen aufzunehmen, in denen beide Seiten bereits über Verhandlungsmandate verfügen (Betrugsbekämpfung, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Statistiken, Umwelt). Zugleich verabschiedete er Verhandlungsmandate in sieben Bereichen, zwei Vorverhandlungsmandate (Schengen/Dublin, Dienstleistungen) sowie ein Diskussionsmandat (Zinsbesteuerung). Mittlerweile haben erste Verhandlungen auf den Gebieten Betrugsbekämpfung, verarbeitete

Landwirtschaftsprodukte, Statistiken und Umwelt stattgefunden. In den andern Bereichen wurden die exploratorischen Gespräche bzw. die Vorverhandlungen weitergeführt. Die diesbezüglichen Verhandlungen werden beginnen, sobald die Mandate auf beiden Seiten vorhanden sind.

Längerfristig hält der Bundesrat am Ziel des Beitritts der Schweiz zur Europäischen Union fest. Zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der EU müssen aus Sicht des Bundesrates allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Aussenpolitischer Bericht des Bundesrates vom 15.

November 2000; BBl 2001 261), was nicht von heute auf morgen möglich ist. Der Bundesrat wird daher erst im Laufe der nächsten Legislaturperiode (2003–2007) beurteilen können, ob die Zeit für die Auf-nahme von Beitrittsverhandlungen mit der EU gekommen ist oder nicht.

3.2 Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) und andere europäische Freihandelsbeziehungen

Die EFTA-Konvention von Stockholm von 1960 ist nach 40 Jahren ihres Bestehens substanziell geän-dert worden. Die wechselseitige Gewährung unter den EFTA-Staaten von analogen Vorteilen, wie sie sich in den Abkommen vom 21. Juni 1999 im Verhältnis Schweiz–EG finden, stellt für die Assoziation einen qualitativ beachtlichen Schritt nach vorn dar. Zudem konnte das Netz der Freihandelsabkommen um Kroatien und Jordanien erweitert werden.

3.2.1 Die EFTA-Konvention

Das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) wurde im Gefolge der 1999 unterzeichneten sieben sektoriellen Abkommen zwi-schen der Schweiz und der EU einer substanziellen Reform unterzogen.

Nach zweijährigen Verhandlungen zwischen den Staaten konnte anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz in Vaduz das Abkommen zur Änderung der EFTA-Konvention am 21. Juni 2001 un-terzeichnet werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. Sept. 2001, BBl 2001 4963).

Die revidierte EFTA-Konvention hebt die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten auf eine mit den durch die sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU geschaffenen vertraglichen Beziehungen vergleichbare Ebene – mit Ausnahme des For-schungsbereiches. Auch dient es für gewisse Bereiche als (bis anhin fehlende) Basis für die Aushand-lung von Freihandelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten, welche nicht Mitglie-der Mitglie-der EU sind. Mit Mitglie-der Revision werden die Rahmenbedingungen im Warenverkehr durch gegenseiti-ge Anerkennung von Konformitätsbewertungegenseiti-gen und handelserleichternden Massnahmen für gegenseiti-gewisse Agrarprodukte verbessert. In den Bereichen des freien Personenverkehrs, der Investitionen und der Dienstleistungen einschliesslich des Land- und Luftverkehrs, des öffentlichen Beschaffungswesens und des geistigen Eigentums sind substanziell neue Bestimmungen eingeführt worden. Ebenso wurden die Regeln über Wettbewerb und über die staatlichen Beihilfen präzisiert.

Auf die folgenden Punkte sei besonders hingewiesen:

– die bestehenden Bestimmungen über den Warenhandel, der ursprüngliche Kern des EFTA-Übereinkommens, sind restrukturiert und von obsoleten Bestimmungen befreit worden (z.B. von den Bestimmungen betreffend Übergangsfristen für den Abbau von tarifären Massnahmen);

– die Bestimmungen über den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen wurden nachgeführt unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Dritt-staaten, welche nicht EU-Mitgliedstaaten sind, sowie im Rahmen der WTO. Die tarifären Kon-zessionen bezüglich landwirtschaftliche Grundprodukte wurden in einigen Fällen erweitert (z.B.

auf Käse);

– die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen wurde neu in das EFTA-Übereinkommen aufgenommen. Die diesbezüglichen Bestimmungen entsprechen denjenigen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU. Überdies wurde das Meldeverfahren für Entwürfe von geplanten Vor-schriften auf solche für Dienstleistungen der Informationsgesellschaft ausgeweitet, um so den jüngsten Entwicklungen innerhalb der EU und des EWR Rechnung zu tragen;

– die Personenfreizügigkeit wurde neu auch für den EFTA-Raum eingeführt. Begleitet wird sie von einer Koordinierung der verschiedenen Systeme der Sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Diplomanerkennung. Die Personenfreizügigkeit zwischen den EFTA-Staaten ist der Regelung des betreffenden sektoriellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU nachgebildet. Be-sondere Bestimmungen gelten in diesem Bereich zwischen der Schweiz und Liechtenstein;

– der Schutz des Geistigen Eigentums wurde neu in das Übereinkommen aufgenommen und durch griffige Bestimmungen geregelt;

– das EFTA-Übereinkommen enthält nun auch Bestimmungen über den Handel mit Dienstleistun-gen und Investitionen. Die EFTA-Staaten haben jedoch beschlossen, gewisse Restriktionen in diesen Bereichen beizubehalten. Diese sollen aber nach und nach abgebaut werden. Der Libera-lisierungsprozess hängt im Wesentlichen auch vom Abschluss eines bilateralen Abkommens über Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der EU ab;

– das EFTA-Übereinkommen enthält schliesslich Bestimmungen über den Luft- und Landverkehr, welche den diesbezüglichen sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU nachge-bildet sind. In diesem Rahmen erteilt die Schweiz den Transporteuren der EFTA-Staaten Kontin-gente für 40-Tonnen-Fahrzeuge sowie für Leer- und Leichtfahrten.

Das neue EFTA-Übereinkommen ist zu einem modernen Werkzeug geworden, welches den aktuellen Bedürfnissen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen angemessen Rechnung trägt.

3.2.2 Beziehungen der EFTA zu europäischen Drittstaaten und Mittelmeerländern

Seit 1990 haben die EFTA-Länder mit 17 Staaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum Freihandelsabkommen abgeschlossen. Hauptziel dieser Abkommen ist es, den Wirtschaftsakteuren des EFTA-Raums einen gleichwertigen Zugang zu den betreffenden Drittland-Märkten zu gewähren, wie ihn dort ihre Konkurrenten aus der EU aufgrund von deren präferenziellen Abkommen („Europaab-kommen“, „Mittelmeerab(„Europaab-kommen“, „Stabilisierungsabkommen“) geniessen.

Vor dem Hintergrund der weltweiten Tendenz zu regionalen Handelsliberalisierungen sehen sich die EFTA-Staaten auch vor die Herausforderung gestellt, mit wichtigen Handelspartnern in Übersee Frei-handelsabkommen auszuhandeln (vgl. Ziff. 4.3).

Was die Beziehungen zu mittel- und osteuropäischen Staaten betrifft, ist insbesondere auf das am 21.

Juni unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kroatien (vgl. Beilage, Ziff. 9.2.2) hinzuweisen.

Die bestehenden Abkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten funktionieren generell zur Zufrie-denheit der Vertragsparteien. Sie bringen der schweizerischen Wirtschaft bedeutende Vorteile, nicht zuletzt dank des Systems der „paneuropäischen Kumulation“ bei den Ursprungsregeln für Industriepro-dukte (vgl. Ziff. 123 und 312 des Berichts 96/1+2). Gemischte Ausschüsse, die vor allem der Verwal-tung und Aktualisierung der Abkommen dienen, fanden mit Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Slowenien statt. Mit Ungarn führte die Schweiz ausserdem Gespräche über die Behandlung von verarbeiteten und unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten. Das im Juni 2000 unterzeichnete Frei-handelsabkommen mit Mazedonien (BBl 2001 977) wird voraussichtlich am 1. März 2002 in Kraft tre-ten.

Der im Rahmen der Zusammenarbeitserklärung der EFTA-Staaten mit Jugoslawien vom 12. Dezember 2000 eingesetzte Gemischte Ausschuss trat erstmals am 24. September zusammen. Es wurde be-schlossen, im Folgejahr exploratorische Gespräche über vertragliche Freihandelsbeziehungen aufzu-nehmen.

Am 21. Juni konnte ein Freihandelsabkommen mit Jordanien (vgl. Beilage, Ziff. 9.2.1) unterzeichnet werden. Die Verhandlungen im Mittelmeerraum mit Ägypten, Tunesien und Zypern wurden weiterge-führt. Weitere potentielle Partner der EFTA sind insbesondere Algerien und Libanon.

Im Hinblick auf die von der EU für 2010 im Rahmen des so genannten Barcelona-Prozesses geplante Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer streben die EFTA-Staaten die Einführung einer Kumulation EU-Mittelmeerpartner-EFTA an, allenfalls in einem ersten Schritt auf subregionaler Ebene

(Maghreb, Maschrek). Die EU hat ihre zunächst ablehnende Haltung überdacht und prüft nun Möglich-keiten zur schrittweisen Einführung einer derartigen Kumulation für Industrieprodukte, allenfalls in Form einer Ausdehnung des bestehenden paneuropäischen Systems auf Mittelmeerpartner. Die EFTA-Staaten sind an den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten beteiligt.