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Ein Leben in der ´Illegalität`

Im Dokument hier (Seite 104-109)

2.6 Lebenssituation der Flüchtlinge in Deutschland

2.6.4 Der Gesundheitsstatus und die gesundheitliche Versorgung einzelner Flüchtlingsgruppen

2.6.4.1 Ein Leben in der ´Illegalität`

Als Illegalisierte oder ´Sans Papiers` (Papierlose) sind Menschen zu bezeichnen, die in eine nach europäischer Rechtsauffassung bezeichnete ´Illegalität` gedrängt werden. Hierbei werden vielfach legal als StudentInnen, TouristInnen oder SprachschülerInnen eingereiste Menschen durch den Ablauf ihres jeweiligen Auf-enthaltstitels illegalisiert, und verfügen über keinen rechtlich anerkannten Aufent-haltsstatus. Für sie besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage in Deutschland kaum eine Möglichkeit, ´legal` einen Aufenthaltsstatus zu erhalten.

Derzeit stehen nur vage Schätzungen, von über eine Million Menschen ausgehend, über die Anzahl Illegalisierter in Deutschland zur Verfügung. Für Berlin schätzen unterschiedliche Quellen eine Zahl von mehr als 100.000 Illegalisierte. Allein zwi-schen 1993 und 1999 stieg die Anzahl der Illegalisierten auf das Zehnfache. Nach Aussage Schönwälders, Sciotinos und Vogels handelt es sich hierbei jedoch um kei-ne verlässlichen Zahlen.

Offiziell werden die ´Aufgriffe im Grenzraum` und im ´innerstaatlichen Raum` re-gistriert und daraus Zahlen ´illegal aufhältiger` Flüchtlinge hochgerechnet. Hier-bei gilt die sogenannte amerikanische Zählweise, Hier-bei der zwei unentdeckte Illegali-sierte auf eineN registrierteN IllegaliIllegali-sierteN fallen.609

Nach Auffassung Uihleins liegen die Ursprünge dieser Illegalisierung in der Ent-stehung der Nationalstaaten und der ´Staatsbürgerschaft`. Denn hier liegt der

„ordnungsrechtliche Unterschied zwischen Inländern und Ausländern“610 begrün-det, aus dem sich die Definitionen eines ´legalen` und eines ´illegalen` Aufenthal-tes konstruieren lassen.

609 vgl. Bührle, 2003, S. 6-7; Doering, 1999, S. 287; Franz, 2003; Schönwälder, Sciortino, Vogel, 2004

610 Uihlein, 2002, S. 40

Rita Süssmuth ist der Meinung, dass „je strikter die Regelungen für das Asyl sind, je weniger Arbeitsmigranten ins Land gelassen werden, desto höher ist die Zahl der Illegalen“.611

Mit den Verschärfungen des Asylrechts in Europa ist auch eine deutliche Zunahme von Illegalisierten zu verzeichnen. Während Länder, wie z.B. Italien, Spanien, Griechenland und zum Teil Belgien und Portugal, insbesondere in den 1990er Jah-ren regelrechte Legalisierungskampagnen durchführten, gewinnt die Bekämpfung

´illegaler Migration` heute europaweit zunehmend an Bedeutung.612

Illegalisierte sind Menschen ohne Aufenthaltsrecht und Duldung. Sie verhalten sich innerhalb der Gesellschaft sehr unauffällig, um der Gefahr kontrolliert, festge-nommen und möglicherweise abgeschoben zu werden, aus dem Weg zu gehen. Sie verzichten auf den Anspruch elementarer BürgerInnenrechte und Grundbedürf-nisse. Selbst das Recht auf Bildung der Kinder wird daher meist nicht eingefordert.

Die Lebensumstände machen eine Deckung der menschlichen Grundbedürfnisse unmöglich.613

Illegalisierte haben weder Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII noch nach dem AsylbLG. Ihnen bleibt oft nur eine ´illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit` oder „Überlebensdiebstähle“614 zur Sicherung des Überlebensnotwendigen. Somit sind sie der ´Schattenwirtschaft`, der Ausbeutung und der unregelmäßigen Zahlung von Niedriglöhnen bei langen Arbeitszeiten und fehlendem Arbeitsschutz schutzlos ausgeliefert. Die Chance auf eine Arbeitsstelle erfordert darüber hinaus ein hohes Maß an Flexibilität und Motivation. Männer finden sich überwiegend im handwerklichen und gastronomischen Dienstleis-tungsbereich, während weibliche Illegalisierte eher in Privathaushalten, als Reini-gungskräfte, in der Alten- und Krankenpflege oder der Prostitution ein Beschäfti-gungsverhältnis eingehen. Diese Sektoren bezeichnet Alt als „ethnische Nischen“.615

611 Süssmuth, 2006, S. 109

612 vgl. Anderson, 2004, S. 291; Kömür, 2001; Süssmuth, 2006, S. 109; Uihlein, 2002, S. 40

613 vgl. Bührle, 2003, S. 6-7; Kömür, 2001, S. 5-10; imc-nrw, 2006

614 Kömür, 2001, S. 6

615 vgl. Alt, 2004, S. 101-102; Anderson, 2004, S. 291-293; Kömür, 2001, S. 6; Nitschke-Özbay, 2000, S. 122-123

Die Öffnung des Arbeitsmarktes für qualifizierte Menschen aus anderen Ländern wird gefördert. Auf der anderen Seite werden die in den Niedriglohnsektoren Ar-beitenden zunehmend illegalisiert und kriminalisiert. Viele Dienstleistungssekto-ren sind ohne die hohe Anzahl von billigen Arbeitskräften aus andeDienstleistungssekto-ren Ländern nicht mehr denkbar (siehe Kapitel 2.1).616

Haben die Betroffenen ein wenig Geld erspart, stellt sich das Problem der Überwei-sung des Geldes an Verwandte oder FreundInnen in den Herkunftsländern. Da meistens kein eigenes Konto bei einer Bank vorhanden ist, sind sie auf Zwischen-strukturen angewiesen, die häufig durch Kriminalität, Korruption und Bereiche-rungen gekennzeichnet sind.617

Es bleibt ihnen größtenteils verwehrt, eine Wohnung über ein legales Mietverhält-nis anzumieten. Sie sind in vielen Fällen auf sogenannte Strohmänner angewiesen, wohnen bei FreundInnen, Bekannten oder Verwandten zur Untermiete, in Mas-senquartieren (z.B. Wohncontainer in der Baubranche) oder in speziellen Notun-terkünften caritativer oder sozialpolitisch engagierter Organisationen. Oftmals werden Illegalisierte Opfer überhöhter Mietpreisforderungen bei „katastrophalen“

Wohnbedingungen.618

Auch die Ergebnisse der Münchner Studie …Dass Sie uns nicht vergessen. – Men-schen in der Illegalität in München machen deutlich, dass Illegalisierte der Aus-beutung und des Machtmissbrauchs von VermieterInnen ausgesetzt sind. Ihnen werden überhöhte Mieten für „qualitativ schlechten, beengten Wohnraum“619 mit

„miserabler Ausstattung“620 abverlangt.621

Illegalisierte, wie auch TouristInnen ohne gültiges Visum, fallen bei der Übernah-me von Arztbehandlungskosten theoretisch ebenfalls unter das AsylbLG. Einen Anspruch auf Leistungen haben diese Menschen jedoch nur, wenn sich Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung finden lassen. Das Sozialamt ist verpflichtet, diese der Ausländerbehörde zu melden.622 Daher bleibt diesem Personenkreis auch

616 vgl. Backes, 2007

617 vgl. Alt, 2004, S. 105

618 ebd.

619 Anderson, 2004, S. 291

620 ebd. Häufig fehlt es an Wasser, Strom und sanitären Einrichtungen etc.

621 vgl. Anderson, 2004, S. 291

622 vgl. Classen, 2005

der Zugang zum Gesundheitsversorgungssystem verwehrt, da sie über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen und unerkannt bleiben müssen. Dies führt dazu, dass Krankheiten unbehandelt verschleppt werden und erst im Notfall eine Ärztin/ein Arzt aufgesucht wird. Bei einer Geburt beispielsweise besteht zwar acht Wochen lang nach der Geburt ein Abschiebeschutz (Mutterschutz), doch kommt es aufgrund der Angst vor einer Meldung bei der Ausländerbehörde häufig zu Schwangerschaftsabbrüchen. Häufig bleibt dann nur die Möglichkeit, die Behand-lungskosten in bar zu begleichen. Grundsätzlich besteht die Gefahr einer Meldung bei der Polizei durch das Krankenhaus oder die ÄrztInnenpraxis, aufgrund der Übermittlungspflicht öffentlicher Krankenhäuser an die Ausländerbehörden.

Manche Krankenhäuser begleichen die entstandenen Behandlungskosten eines Krankenhausaufenthaltes über ein diskretes und anonymisiertes Verfahren, bei dem diese von der/dem zuständigen Ärztin/Arzt übernommen oder über Spenden- und Stiftungsgelder finanziert werden.623

Die nicht geregelte Versorgung sowie mangelnde Finanzierungsmöglichkeiten er-schweren eine notwendige und angemessene Behandlung Illegalisierter, und führt stattdessen zu einer Kriminalisierung der Betroffenen aber auch der HelferInnen.

Denn eine anonymisierte medizinische Behandlung kann unter Umständen auf Grundlage der §§ 95 und 96 AufenthG (früher §§ 76, 92 und 92a AuslG) und § 85 AsylVfG in Verbindung mit dem StGB624 als strafbare Handlung durch ´Hilfe und Unterstützung von Menschen in der Illegalität` ausgelegt werden.625

Teilweise bieten ehrenamtliche und meist spendenfinanzierte Netzwerke umfang-reiche Unterstützungsangebote für Illegalisierte. Beispielsweise bietet die Medizi-nische Flüchtlingshilfe in verschiedenen Städten eine unbürokratische und anony-me Versorgung. Diese beinhaltet Beratungsgespräche (Sprechstunde), die Vermitt-lung und Weiterleitung an FachärztInnen und Krankenhäuser. Darüber hinaus gibt es bundesweit aber auch europaweit organisierte Netzwerke, wie z.B. das Wanderkirchenasyl (WKA) NRW oder das Bündnis Kein mensch ist illegal.626

623 vgl. Anderson, 2004, S. 294-295; Kömür, 2001, S. 5, 8-9; Rabbata, 2005, S. A1641; Uihlein, 2002, S. 41

624 Beihilfe (§ 27 StGB), Anstiftung (§ 26 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB) (vgl. Sextro, 2004)

625 vgl. Anderson, 2004, S. 295; Rabbata, 2005, S. A1641; Sextro, 2004; Weber, 2000, S. 54-55

626 vgl. imc-nrw, 2006; Kömür, 2001, S. 18-24

Ein Beispiel für ein sehr erfolgreiches Projekt für die Unterstützung Illegalisierter ist das Unité mobile in der Schweiz (siehe Anhang 7.1).

Ein möglicher Weg aus der Illegalität ist die Heirat einer Person mit sicherem Auf-enthaltsstatus. Hier kann es neben der Zweckheirat aus Solidarität mit der/dem Il-legalisierten, jedoch auch zu kostenintensiven Vermittlungen (nicht selten rund 20.000 Euro) von Menschen mit sicherem Aufenthaltsstatus kommen. Es entste-hen neue Abhängigkeitsverhältnisse, in denen die Betroffenen einer Gefahr der Ausbeutung und des Missbrauchs ausgesetzt sind.627

627 vgl. Anderson, 2004, S. 295

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