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Landtags-Ordnung und zur Instruction

Im Dokument andern kürzern Aufsätzen lc. (Seite 81-95)

welches

durch einmüthigen landtags-Schluß vom i2ten Marz 1769 festgesetzet worden.

l .

as Postwesen wtrd der Residirung, «nd dem H m . Landmarschall, gänzlich überlassen.

Diese schließen gemeinschaftlich die Conttacle mit denPostpächtern auf das genaneste, bestimmen nach Dargebung der Contracte die halbjährige Arende«

Zahlung auf gewisse Tage in Riga, und lassen sich ausser den stipulirlen Abzügen in keine andre ein.

Die Visitation der Posiiruxgen geschiehst jähr, llch einmal dergestalt, daß ei» Jahr einer von dett Hrn. kandrachen, und das aXdre Jahr der Hr<

kandmalschall, die Visitation verrichtet. Bey jeder Visitation ist in Lettland der lettische, und in Ehste land der ehstnische Caffs-Deputirte zugegen. D a s Protokoll wird von dem Nitterschafts-Notär geführt, und der Residirnng abgegeben. Die Termine zu F de»

den Visitationen werden so ssewäkl,, daß die Zeiten, da der Geld-Empfang in Riga ist, nicht dazu ge«

uommen werden.

3-Alle von der Rcsidirung ausgehende Estafetten, werden von demjenigen Kcmzelcv-Officianten wel<

cher die Casse-Rechnung führt, richtig verzeichnet.

4-Zu Abkürzung der Klagen der Bauern über die Postverwalter, selbige bestehen entweder i«

dem säumigen, oder unrechten Empfang aller Fourage, des Holzes, der Baumaterialien, des Baues, und besonders einer üblen Begegnung der Posthalter gegen die Pferdewächter * ) , werden g«

wisse Post'Cavalier erwählt, an welche alle diese Klagen gehen, und von denenselben, wenn solche nicht von großer Importan; sind, gleich in loco, im Gegenlheil aber**) durch Berichte von den H r n . Caua«

") Jeder «postirung oder Poffstation sind gewisse Güte«

angewiesen, welche derftlben Fourage, H o l , , Bou«

Materialien, und Arbeiter zum B a u , ohne Bezohlung liefern müssen. Für diePferdswichter oderPostknech«

muß der Posthall« «n den Possessor ein bestimmtes Geld bezahlen. Anmerk. des Herausg.

«") Hier scheint zwar etwa« zu fehlen; gleichwohl stim»

men die Abschriften überein: der eigsinliche Sinn lißt sich auch finden. Aumerk. d « Heraueg.

83 Cavaliers an die Restdirung gehen, und von dieser entschieden werden müssen. Iedennoch hat die Residirung auf der Post'Cavalier ihre Vorstellung, als von Personen welche von dem ganzen Corps der Ritterschaft hiez» autorisirt find, vorzüglich zu reflecliren,und die promptesteAssistenz zu leisten*)»

5-Da die Verfassungen der Postirunaen prtnau«

scher und pleskowscher Straße Er. E. Ritterschaft sehr nachthcilig sind: so werden die Residil una und der Hr. Landmarschall autorisirl, dazu nach Maaß<

gebung der Landtags-Schlüsse vom 22sten Febr.

1765 und 4<en März 176c), vorlheilhaftere Einrich»

«nngen zu machen.

6.

Die halbjährigen Estafetten-Gelder von dem Kaiser!. Postamt, werden bev dem Empfang der Posierende nach Dargcbung der Verzeichnisse von allen passirten Estafetten, zugleich eingenommen, und vom Landmarschall, oder einem Cassc-Depu»

tirten, quiltirt.

7-Dle jahrlich elnkomm'Nden Arende-Oetdervon den RitttrschaftsüGütern, werden nach Maaßge«

F 2 dun«

' i Selche Post>Ca««li<l hat m«n in Efstland nickt.

Anm«rk. des

bung ihrer Contracte, von dem Hrn. kandmar-schall, und den Hrn. Casse-Deputirten, gegen des ersten Quittung empfangen, und an S i e in den bestimmten Terminen richtig abgegeben. Und wer acht Tage hierin säumet, wird auf Anzeige des H r n . kandmarschalls an die Residirung, hierüber vom Ordnungsgerichte exequiret, weil die Ritter»

schafts-Casse zum Unterhalt ihrer Verfassung, zu, verlässig auf die Zahlung der Arende rechnen muß.

8.

Eine gleicbe Bewandtniß hat es mit den ka«

denaeldern, welche der Kanzeley-Officiante der die Casse-Recknung führt, in den bestimmten Termi«

nen zu empfangen, und dem Hrn. Landmarschall nebst den Hrn. Casse-Deputirten, mit einem rich<

tigen Verzeichnis der restirenden Güter, abzugeben hat, damit solche Restantien von den Ordmmgsge-richten eingetrieben werden können. Ausser den bestimmten Terminen aber wild kein Geld in der Kanzeley angenommen * ) .

9 .

») Die Lrdnung«<>mckte, »eniastenö in den entfernte«

ren Kreisen, empfangen in einem angesezten Termin, die kadengeldec von den Gütern, und senden sie in einer Summe an die Ritterschaft« K«nzelep.

Anm. de».

«5

9-Alle Berechnungen der Meliorations? Kosten von den RitterschaftscGülern, müssen in Zukunft unterbleiben, und sind alsdenn für Gefahr und Rechnung der Hrn. Arendatoren, wie solche Hey einer künftigen Abgabe der Güter von der zu be<

stimmenden Commission, zu welcher der Hr. Land»

Marschall und die Hrn. Casse-Beputirten mit zuzu<

ziehen sind, taxirt werden.

10.

E. E, RitterschaftlRcsidlrung werden zu?xtra<

ordinären Ausgaben, zum wahren Nutzen del Va«

terlandes, monatlich ^oo Rthl. bestanden. Grati, ficationen und Pensionen aber finden in keinem Fall Statt. Die übrigen Ausgaben, sie mögen heißen wie sie wollen, und so geringe sie auch sind, be<

sorgt der Hr. kandmarschall. nebst den Hrn. Caffee Deputirten; jedennoch mit Zuziehung der Residi»

rung; sind aber expresse auf eine Summe von vier bis fünf hundert Rthl. Alb. eingeschränkt, und müssen drey Stimmen zur Zahlung für sich haben.

Sollten aber gegenwärtig nicht abzusehende Fälle einige Ausgaben erheischen, welche die Summe von fünf hundert Nthl. übersteigen, so hat der F 3 Com

Convent hierin »ach Maaßgebung der Landtags«

Ordnung zu disponiren.

Alle etwanige in Zukunft sich ergebende Nepai laticnen des Ritterhauses, werden von den Com venten beprüfet, und festgestzt; von den Caffn

Depullrlen aber accordirt.

Wie n»n die Hrn. Casse-Deputirten nach dle>

ser Einrichtung öfters zur Sladt kommen möchten, also werden sie den Kreis-Bepunrten gleich, dafür schadlos gehallen.

Alle Pensionen müssen bey dem gegenwärtigen

«schöpften Zustand der Cafse auflören; und der geriüge Gehciit des Ca<cfactors, wird bis anfsech»

zig Rthl velinehrt, welche von den ttikattnfchl«, Schüßgeldern zu nehmen sind.

' 5

Derjenige Kanzeley'Offlciante welcher die Casse»Rechnung führt, kan sich des Empfangs und BcrcchnunL wegen, niemals von der Kanzeley

f

,6.

3?

Und wie der kandmarftball nebst den Casse»

Depulirten, für oie RlllerschaftL<Casse aufkommen müssen, und die Kanzeley gänzlich hierum einge»

fiochten ist; so bleibt die Verbürgung desjenigen KanzelepOfficianten der die Casse verwaltet, ei»

nothwendiges undbey allem Getdempfang gewöhn»

liches Requisstnm; und wird der Hr. Landmar«

sckall autorisirt, keinen ohne solche annedmllche Caution anzunehmen. Gegeben Riga auf oemRitterc Haus anföffeittlichen Landtag den i6ten März «769.

.Erlist Freyhr v. Mellgdcn, Landrath. (l..8.>

Friedr. Patkul, kandrach. (l.. 8.)

Magnus vo«^ Hclmcrstif, Landrath. (I.. 8.) C. G vonFcrsin, Laudrath (^.8.) Carl Rosen kanürath. (l.. 8.) Carl Posse, Landrath (t« 5.)

Carl Gustav Me„gden, öandmarschall. (l.,8.) George Friedrich Meck, Deputate! des rt>

gischen Kreises, (l.. 8)

C. D. von Lowenstern, Depntirter des dörplstben Kreises. ( I . 8.)

I o h Hmr. Stael von Hotstein, Depntw ter des wendenschen Kreises. (!.. 8 ) C. G . Baron von Igelstrühm, als Depu»'

tkter des pernanschen Kreises, (i^. 8.>

F 4

Sup-zz

Supplement.

zur i a n d t a g s - O r d n u n g , welches dui'ch einmüthigcn Landtags.'Schluß vom

5ten März 1774 festgesezt wyrden, a Anstand und gute Ordnung in allen Adels

Versammlungen herrschen müssen; so ist man Hey Abfassung der Landtags-Ordnung darauf be<

dacht gewesen, solche Verfügungen zu treffen, wodurch dieselbe auch auf unfern Landtagen erhal«

ten werden könnte. Die Erfahrung aber hat ge»

lehrt, daß durch dle Tit. V §, 22 und 2z abgefaß»

len Statuten nicht allemal die gehofte Absicht er»

»ficht worden.

E, E. Ritter» und Landschaft hat dahero solche Maaßregeln ergriffen. welche dieselbe in Zukunft vor allen ähnlichen, ihrer adelicheu Würde und Ansehen so nachtheiligen Ereignissen, sicher stellen können, Sie hat zn dem Ende auf die Störung der Sicherheit. Ruhe und Ordnung Hey den Land«

tägen, Strafen festgesezt. welche der Größe der Vergebungen näher angemessen; und dieser Ver«

fügung das Siegel der völligen Gültigkeit, durch ß . Hochgsäfiichen Excellenz unser« Herrn Ge„e<

lalgouverntur erbeten,

,. Soll

83

I.

V o l l derjenige, er sey wer er wolle, welcher sich wider den Titel v §. 22 und 23 der Landtags«

Ordnung, im R i t t e r - S a a l , oder in den Neben«

zimmern, in seinen eigenen, oder allgemeinen An»

gelegenheiten, verginge, nachdem das Verbrechen entweder durch den Proceß, den Landmarschall, oder drey Zeugen welche solches elfoderlichen Falls eidlich zu erhärten erbötig wären, ausfer alle,»

Zweifel gesezt worden, anstatt der in der Landtags«

Ordnung festgesejten Pön von zehn Nthl. aus fünft zig Rthl. zur Ritter-Casse, gestraft werden.

2.

Könnte sich aber Jemand so sehr vergessen, daß er sich mit injurieusen Worten, oder garBe»

lastungen, vergehen solle; soll ein solcher für seine Person auf «mmer aus allen Landtags und Cow vent-Versammlunacn ausgeschlossen, vom Ritter«

S a a l abgewiesen, und seinem Schicksal überlassen werden; und dafern derselbe sich dem ohngeachtet erdreisten solle ans dem Ritter-Saal zu erscheinen, wider denselben die richterliche Hülse ohne Nach«

licht imploriret werden, 3.

DasLandraths-Collegium, der Landmarschall, die Deputaten, und Glieder der Ritterschafts»

Kanzelev, haben zwar als einzele Personen mit F 5 den

den übrigen Gliedern Einer Edlen Ritter- und Landschaft gleiche Vo>;üge; das besondere Ver-trauen aber so ihre Hrn, Mitbrüder in dieselben fetzen, und die Hochodrigkeitliche Bestätigung und Autorisirung der ersiern, erheischet, daß denselben in Verwaltung ihrer Aemter mit vorzüglicher Ach«

tung begegnet werde. Dieierwegen sowohl, als auch weil die Sicherheit aller publiken Abhandlun»

gen darauf beruhet, soll der Mde« der Landtags«

»mdConvents-Necesse, der Nesidir, Dianen, und Commlssions-Protukolle, auf keine Weise bezweifelt, angetastet, noch angegriffen, und die Contrave«

nienten, es wäre gleich ein solches Vergehen schrift«

lich gegen die kandes-Residirung/ oder mündlich bep andern Vorfällen, geschehen, dem äKorj ossi.

ciola zur öffentlichen Beahndung übergeben wer»

den. Eine gleiche Achtung sollen auch alle Com«

Missionen, sie mögen von dem Landtag, Convent, eder der Residirung, ausgeschickt werden, haben;

daher die gegen selbige sich vergehenden Personen, ebenfalls dem Richter zur Bestrafung überliefert werden müssen.

Die Entscheidung ob und welcher Fall des G « setzcs vorhanden, behält sich, nachdem der Ange-schuldigte zu« Abtreten adstringiret worden, das Plenum

Plenum vor. Es renoviret * ) dasselbe aber um so mehr auf die D!!'pensasiou von der sseseßmäßlgen S t r a f e , als dieses <>!!i stärferer Vewegunasgvuud lrerdeu würde, dem Gesetz die sschursamsie Folge zu leisten " ) , El»e ein solcher Bon.il! aber dem Plenum vornl'lsaqen w i l d , soll derselbe von dein Landraths-Collegium »üd dem engem Ausschuß bepnifct, «üd deren Seülmmits in den Saal ge<

schickt werden. Sollen sich aber de») Couventen, diesem Gesetz widrige Vorqängc ereigüeü; so ist es woh! der Sache anaemessen, daß die Landräthe in denen duich dieses Gefttz bestimmten Fällen, Vot, pari, mit den Depulirte» haben. Gegeben Riga auf dem Nitttrhause auf öffentliche»!Landtag den6ten M ä r z , 7 7 4 .

ikrnst Frcybr. v . Mengden, ^andrath. ( I . . 8.) C G v o n Fcrsin, ^audrath. ( l . . 8.)

Gech. Fr. Baron v o n Töwennolde, lach, ( c . 8 )

L , / w . Gr. von Nlantcufel, kattdrath.

Friedr. R e i n h o l d v o n B e r « , Landlath. (l..8.)

Gust.

' ) Dn e«si« Wott hies kemm Sinn ssiebt, so halte üh ,§ für einen Eckreibftdler, und «laulic waa »üffe zafür rennnciret, setzen.

?lnmer?. de« <5«rausF.

" " ) VttMllthlich hol d « Abschreiber leisten oostatt ent»

ziehen, gtstlt. Anme».k

Gust. N>ilh. Taube von der Ißen, Landrath.

l.. 8.)

Friedrich Patrul, kandrath. (l<, 8 ) Nlagn.Claud.v.Helmersen,kandrach. (l.,8.) I o h . Gottl, GrafMünnich, Landrath. ^ , 8 ) Caspar Hinr. von Rosenr'ampff, Landralh.

(l.. 8.)

Carl Gustav Freph. von Mengden, Landmalschall. (I.. 8.)

woldemar von Budderg, K»eis<Deputlrl«r des wendenschen Kreises. (L. 8,) C H.vonRruteln, KreisDeputirter dörpt«

schen Kreises, (l.. 8)

Friedr, Eust. von Dumm, Kreis-Deputilter rigischen Kreijes. (l..8)

B . A. von Hclmerscn, Kreis.Depulirterper»

nauschen Kreises. (I..8,)

Demnach E. E. Ritter und Landschaft ein auf dem Landtage zu Riga, durck einmuthigen Land«

tags-Schluß vom 6ten März, 1774 festgestztes Sup»

plement zur Landtags<Ordnung, unterlegt und ge«

beten, daß selbiges von mir obrigkeitl. bestätigt und corroborirt werden möge, und dann ich sotha«

nes Supplement welches folgendes Inhalts ist:

Da

9 3 Da Anstand nud gute Ordnung in allen Adel»

Versammlungen herrsche!, müssen :c. :c. :c.''

nickt nur znr Unterhaltung der guten Ordnung auf dem Landtage abzwccken, sondern auch die darin?

nen festaesezte Straft dem Verbrechen angemessen!

zu seyn befunden;

Als habe mehr erwehntes Supplement zur Landtags-Ordnung, unter des Kaiser!. Genera^

Gouvernements beygedrncktenInslegel, und meis ner eigenhändigen Namens>llnterschrift hiemittelsk approbiren und bestätigen wollen. Riga Schloß den i4ten März 1774.

S . Browne.

G- G w a g a , G. G. Secrs.:

Daß vorstehende Abschrift der ?a>,dtags»Ordnuns, Mit dem Oriainal der Landtags Ordnung im Hers logthum Liessand, völlig gleichlautend ist, attesti,

« t . Riga im Ritterh. den izten Jan. 178 t.

C. A . von Richter.

u. vuc. l<i

e->a auf I h r e R a i s e r l i c h e n M a j e s t ä t

^AllergnädigsterlheilteGenehmhaltnng vermöge Resolution vom 22. Aug. .72?, die vo.,E. E. R.ll.r-schaft zu Negulifung derliefländischen Matriku! ver<

ordnete CommGon, bestehend aus unten unter,chr,e<

beqen Herrn W'drachen, Herrn i?andmarschall, und Herrn Deputittcn desdclptschen. pernauschen,

»igischen und N'endenschen Kreises, die derselben von E. E. Ritterschaft, vermöge der erlheilte«

Instruttion und VoNmacht. ccmmiuirte Untere snckung und Beprüft»'g der von einer jeden Fami.

«e cingercichten Beweisthümer. nunmehr glücklich

«u Ende gebracht; so h°l vcnn auch dieselde die Manginmg derer zu dem Corps der »estnischen Noblesse gehörig befundenen Familien, folgender Gestalt bewerkstelligen wollen, also daß laut der die«

serCommission erlheilten Instruclion, die zu l,eermei<

«etlichen Zeiten befundenen Geschleckter zuförderst durch das Loos, und die übsigen Familiennach ihre» Ordnung rangiret worden.

3s

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