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§. 4»

Wenn die Wahl verrichtet, und der neu er-wählte Landmarschall confirmirt worden, so wird t»as Confirmatorium öffentlich verlesen. Der abgehende üandm arschall thut seine Mdankungs«

Rede, und legt den Stab nieder. Der älttste landrath nimmt den S t a b , und nachdem er dem gewesenen kandmarschall im Namen der Ritter«

schaft gedanket, üdergiebt er denselben an den neuen Landmarschall, mit einer die Wichtigkeit sei' nes Amts betreffenden Rede, und gratulirt i h m ; welcher denn hinwiederum den Stab mit einer sich hiezu schickenden Rede an das LandrathsColle«

«mm und die anwesende Ritterschaft, empfängt.

§, 5.

Wäre der Landmarschall zwischen den Landtä«

gen verstorben, so thut der älteste Landrath gleich im Anfang des Landtages, die Erinnerung zu einer neuen Wahl zu schreiten.

§. 6.

D a in kandesdiensten keine Substitutionen S t a t t finden * ) - , sondern als der Ritterschaft nach.

B 5 «hei«

* ) I n einsam Füllen ».B.bcp Landgerichten, haben ff«

- "«Statt. Anmerk. d. Herausg.

^heilig gar nicht gültig seyn können; so soll es jft Ansehung des kandmarschalls folgender ßcstalt g<«

halten weiden. Ist der kandmarschall frank, oder in Angelegenheiten der Ritterschaft.abwesend, so vertritt der kandrath welcher vorher Landmarschall gewesen, oder wen» ein solcher nicht existirl, der?

jeuige kandrath der von der Ritterschaft dazu

ein-»nüthlg, oder per pluriml, votÄ, gewählt wird, seine Stelle ohne Genießuug der Gage. Ist aber dl»

landmarschalls-Stelle ganz vacant, so genießt der landrath welcher dessen Vices vertritt, das Ap-pointement, welches vor beständig auf dreuhunderf Zllthl. festgesezt wird. Entstehet die Vacanz außer«

halb des Landtags, so wählt der Conucnt den tandrath welcher seine Vices vertreten soll.

§-

7-Obwohl eines kandmarschalls Amt, und die damit verknüpften Verrichtungen, «n dieser Land«

«ags-Ordnung hin und wieder angezeigt worden,

«nd weiter vorkommen werden; so besteht doch das Eigentliche seines Amts darin, daß er sep eltt getreuer Mund der Ritterschaft, keine Freund»

«der Feindschaft ansehe, sondern aufmerksam da«

hin trachte, daß das Hell des gemeinen Wesens vhne Ansehn einiger Person befördert, und der Witte der Ritterschaft in allen Stücken erfüllt werde.

T i t e l

Titel v.

V o n den Präpositionen, Oelikergnälz, und der W a h l ssewisscr Depmirlcn zum

engcrn Aueschuß.

§. i.

g l e i c h „ach verrichteter kandmarschalls-Wahl, müssen die Propositionen von Seiten der ho»

hen Krone die Bcliberations-Punkte, und die um das Indigenat eingekommenen Gesuche, vorgetra-gen werden. Der Vortrag geschiehst allemal in dem Saal vorder versammelten Ritterschaft durch den Hrn Landmarschall, indem er die vorzutragen«

den Sachen durch den Ritterschafls-Sekretalius öffentlich ablesen läßt.

§. 2.

Die Propositioncn geschehen von Seiten der hohen Krone, und werden dmch den Hrn. kand»

«arfchall entweder Hey der öffentlichen Axdience

»on dem Hrn. Generalgouoelneur, oder auch auf dem Rittevhaus schriftlich empfangen.

5- ?.

Die Dellberations-Pnnkte enlwllft das kanl>»

raths-ColleginV; und werden ölest sowohl, als alle

alle andre Commissa von dem landraths-Colleglum an die Ritterschaft, und von der Ritterschaft an das kandraths-Collegium, durch den Hrn. Land»

Marschall vorgetragen; es sty denn, daß jemand aus der Ritterschaft selbst einen Vortrag zu thun bittet, welches denn beu dem Hrn. kandmarschall angetragen werden muß, und nicht abgeschlagen

werden kan.

§.

4-Die Gesuche um das Indigenat müssen acht Tage vor Anfange des kandtags, in E. E. Rilterschafts»

Kanzelev eingegeben werden. Wclche später als acht Tage vor dem kandtag producirt sind, wer«

den für das M a l nicht zum Vortrag angenommen.

§.

5-Alle andre Gesuche, sie betreffen was sie wollen, müssen in den ersten acht Tagen deskand«

tags eingegeben, <md der Ritterschaft gleich z»

Ansang der nächstfolgenden acht Tage des Landtags vorgetragen werden. Nach Verfließung der ersten acht Tage des Landtags aber wird kein neuer Ge»

such mehr angenommen. Alle Gesuche müssen an den Hrn. kandmarschall abgegeben, und von ihm

««genommen und vorgetragen werden.

§. 6.

Alle Defidcria und Gravamina sollen in den nsten vierzehn Tage» des Landtags gesammelt, und

und «lelch nach Verfließung derselben vorgetragen,

«achhero aber keiue neuen Beyträge daz»m«hr an»

genommen werden; es sey denn, daß während de,«

landlag ein neuer Fall existirt, und ein neues Sravamen oder Desidenum veranlasset, als in welchem Fall solche auch auffer der gefeiten Frist angenommen werden können.

§.

7-Da eine vorgetragene Sache selten zur Zu«

ftlede„l,eit aller Güeder der Ritterschaft im P I m a beprüfet und abgemacht werden kan, so wird ein engerer Ausschuß gewählt, welcher aus zweu oder drep Deputirlen ans einem jedem Kreis, besteht.

§. 8.

5s a l ^ > ' " " " " Wahl des engern Ausschusi les all Unordnung ««mieden, und keinem M i . '

der Ritterschaft die freie Wahl benommen , s° soll ein jeder Kreis in ein besonder ^inu mer abtreten, ein jedes zu diesem Kreis gehöriges

^ der Ritterschaft aber, die zweyodr d p Männer aus seinem K r e i s , , « welchen er das meh' sch e.be«, da denn d.e zwey oder drey welche d i . . " ' w s t e n ^ " " " " " baben, zum engern Ausschuß

"»teilt, und dem Lqndralhs-Eollegium durch den Hrn.

ihnen selbst, bekannt gemacht wc> den. Nach ebey dieser Art wird bey der Wahl aller übrigen Depu»

litten verfahren.

§.

9-Das Amt dieses enqern Msschnsses besieht darin, daß er in allen Sachen welche ihm von de»

Ritterschaft übergeben werde», d>,'» Entwurf zu demjenigen mache, was durch Einwilligung der Ritterschaft, in einer jeden Materie der Landtage«

Schluß werden soll.

§- 10.

Der Sitz des engern Ausschusses soll in einer besondern Kammer scyn, alwo sie die Provositionen und Deliberanda, aus) andre ihnen überacbene Sachen vornehmen und darü'<r deliberiren, wes»

halben ihnen die erfoderlichcn Nichricbten. so oft ße was verlangen, aus dem Ritter-Archiv mitg«

lheilt werden müssen.

§. ii.

Wenn bey den Hrn Deputirten über einen oder

«ndernPlmkt sich einiger Zweifel ereignet, und solcher mehrerer Erörterung bedarf, können stlb'ge sich deF<

falls bey den Hrn. Landräthen durch den Hrn« land«

Marschall ihte Consilia ausbiltei,/ welche denn dazu dienen.

A 5 " " ^ " "sten Entwulf des engern Aus, schusses desto gründlicher abzufassen.

§. 12.

Nachdem der engere Ausschuß diesen Entwurf Msaßt, so ,-,; ^ ^ . ^ ^ ^_ Deplitillen des, 'e've'l e.umülh.g einer Meinung gewesen, oder ob e'ner o^er andrer diftentir,. Sind die Deputirten

"'"nulhig einer Meinung, so tragen sie solche noch.'

° " ,n einer Conferenz, oder dnrch den Hrn.

qrschll den Hr„. Laxdräthen vor; bissen.

e.n,ge »on"ßem>ngern Ausschuß, so werde»

? " ^ ' ^ i " " Hrn. Landräthen

, H'e Hrn. kandräthe fassen hierauf ihre Com

«lniaer K . 7 ^ ^ " " " " d'sse"tirenden Meinnng«, ftlcke . " ">res Collegiums ab, und eröfne»

Warschau" " ' ° " " ^ " " " " ^ " " ^ "«" Hrn. Land/

ch^n regulirt seinen Entwurf d t 3 " 7 7 " ^ " " " ' b " H " . kandräth.

" ° " " " ' <n.«°rfene Sentil Uv« d » ^ ^ ° " «mmülhigen v°.<. c°«sul.,.

der Hrn. Landräthe, als den dissen.lr.nden

Meinungen eines oder andern Gliedes aus dem landralhe-Collegium, ingleichen den dissentirenden Sentiments eines oder des andern Depmirten vom engern Ausschuß, zugleich der gesammten Rilteri scbast vor, bey welchem Vortrag es den H r n . kand«

rächen frei steht in die Kreise zu treten, und Giünde und Erläuterungen über ihr vomm

an die Hand zu geben.

Wenn nun dieser Vortrag an die gesammte Ititterschaft durch die Depnlirlen des engern Aus«

scbusscs geschehen, und die Ritterschaft von allen Gründen, sowohl des entworfenen Sentiments, als der dissentirenden Meinungen u»d Cousilien, wohl informirt worden,' so fasset sie ihren Schluß»

entweder also daß sie einmütkig etwas festste, oder auch wenn sie in ihrer Entschließung gelheilt ist, durch verschlossene V o t a ordentlich im j)!eno

votirt.

§. , 6 .

I m leztern Fall des Votirens sollen die H r n . landräthe und die Deputirten des engern Aus-schusses nicht als Individuen der Ritterschaft mehr mit votireü/ nachdem elftere schon ihre Consilien ertheilt, und lezlere den Entwurf zum etwanigen Entschluß der Ritterschaft gemacht. Doch werden die

33 die Stimmen sowohl des engern Msschusses, als des kandraths-Collegl'ums, zu den übrigen voii, gezählt, »peil nia» keinem sein Votum nehmen kan.

tandtags-Schluß von, i6te» März «769.

§. »7.

Wenn von der Ritterschaft kein einmüchiger Schluß gefaßt werden kan , so machen die plurim, von der gesnmmten Ritterschaft den Schluß in einer jeden Sache. Sollen aber in einem oder ander»

Fall die Stimmen der Ritterschaft ganz gleich ge.

theill seyn, so giebt die Stimme des Landmarschalls den Ausschlag.

§. 18.

Es sind keine andere Wege einen kandtagsc Schluß festzusetzen, als die im vorigen bestimmte

«we» Arten, entweder der einhelligen Eütschließung,

°der der meisten Stimmen im verschlossenen Veliren.

3)«derlcy Schlüsse trägt der widmarschall durch öffentliche Vorlesung, welche von dem Secrelär seschiehet, der Ritterschaft vor, «nd läßt hierauf nichts weiter als den auf eine oder andre Alt ge<

faßten Schluß m den Ncceß bringen.

§. 19.

Die Dc!!b?fatiouen des engern Ausschusses geschehen in den Nachmittags-Slunden, welchen auch der Hr. La-idmarschaN bcvwohnen kan, wenn C er

er es für gut findet'). Die Vorträge vom engern Ausschuß an die Ritterschaft geschehen Vormittags in der Zwistbenzeit, wenn der kandma> schall nicht im Saal ist. Dem engern Ausschuß assistirt der Ritterschafts-Notär, oder wenn selbiger keine Zeit hat, «in andrer hiezu geschickter Milbluder aus der versammelten Ritterschaft, welcher entweder

«nit in den engern Ausschuß gezogen/ oder v<u«

demselben dazu erbet«» wird.

Die Propositions Punkte werden zuerst, nach»

gehends die vom kandraths-Collegium aufgegebenen Dekveranda, ferner die Particulärgesuche, und endlich die Desidena und Gravamina, vorgenom«

«en und abgemacht.

Ein Jeder der bey währenden Landtag etwas schriftl oder mündliches anzubringen hat, adbressirt sich an den Hrn. Landmarschall, welcher die S u , ' pliken oder Memoriale entgegen nimmt, auch das mündliche Anbringen sich pro M e m o r i a notirt, und beides nachmals bey gelegener Zeil dem land«

»aths-Colleglum vorträgt: wobep jedoch die oben

§5-») Eeine Meinung hat »memiglich dabep große« V « Anmerk.

35

§. 5. und 6 vorgeschriebene Frist wohl in Acht ge-nommen werden muß. Das Landrathe-Collegium beplüft hierauf, ob, und welche von diesen Sachen, von der Bewandtnlß, daß sie anzunehmen, im

»ltteß zu verschreiben, und der Ritterschaft vorzu»

tragen seyn, weil mit unnöthigen und solchen Din<

«<n welche ausserhalb Landtags von der N»>sidi-rung *) abgemacht werden können, die ganze

Rit-«»rschaft nicht aufgehalten werden muß. Nach solcher Ueberlegung committircn denn die H r n . kandrälh? dem Hrn. Landmarschall das Nöthige vorzutragen, die übrigen Sache» werden bis zur Residinmg an die Seite gelegt, und stlches denen die sie eingegeben, durch den Hrn. tandmarschall bekannt gemacht.

§> 2 : .

S o oft der Hr. Landmarschall an die versam.

«e te R..«rschaft «was vorzutragen hat, soll s«l.

«es von ch», mit dem Stabe in der Hand, gesche.

h l " . Sobald er in den Saal eingetreten, steht die ganze Versammlung auf, und wenn er auf seine Stelle oben an beym Tisch ^kommen, giebt er

" " Zeichen mit dein Stabe, daß ein Jeder sich nie.

te»f<tzen solle. Wenn hierauf alles in gehöriger C 2 Ord«

I"strucnon ftr '» Man sehe die heina«

u.s.». Til.

de«

heiid dcn Vortrag, welcher mit stiller Attention angel'ört wild, maaßen ihm keiner bep zehn Rlhl.

Strafe in die Rede fallen muß.

§. 23.

Findet sich Jemand, der bey einem Vortrag elne Vorstellung «hun reollle, so soll derselbe zuvor bey dem Hrn. kandmarsckall, der sich dann auf seit!<>n S t u h l niederlassen kan. um Erlaubniß an»

halten, welche ihm nicht versagt werden muß, und sodann stehend seine Meinung eröfnen; da ihm denn bey gleicher Strafe von zehn Rthl. Nie«

mand in die Rede fallen, noch durch ein Geräusch interrumpiren darf. Wenn er ganzlich ausgere»

det, und auch sich wiederum gesetzet, und ein An»

derer was darauf zu antworten hat, so muß er auf gleiche Weise sich melden, und eben so bey gleicher Strafe angehöret, auch durch kein Ge«

rausch noch Zwischenrede gestört oder gehindert werden, seine Meinung frei heraus zu sagen.

§. 24.

Die Deslderia und Gravamina werden von dem engern A»5schuß colligirt, ei» Entwurf wel«

«her Gestalt solche zu remediren, gemacht, darüber mit den Hrn. Landrälhen tonsnlret, und endlich

durch

37 durch den H m . landmarfchall der Ritterschaft

«n Ple„o ourch öffentliche Vorlesung bekannt g«

macht.

§. 25.

Bey einem jeden Landtage sollen die zwischen den votigen und dem gegenwärtigen Landtag ge<

führte,, Rechnungen revidilt, und zu dieser Conv Mission ein Deputirter aus jedem «reis, nach der oben §.z vorgeschriebenen Wahi,Me<hode gewählt werden. Diese beschäftigen sich in den Nachmit«

tags,Stunden mit der Revision der Rechnungen, beprüfen insonderheit die cxttaoldinären Ausgaben, ob solche zum Besten der Ritterschaft angewandt worden, und scheu die elwamgen Remarqum aus, welche von dem vorigen kandmarschall und denen, bis dahin gewesenen Casse Depulitten verificilt und delegt werden müssen.

Titel vi.

Von den Wahlen und dem Votiren überhaupt, von ErüfMng des Scrminiums. und

der Präsentation.

§. , .

ist lein anderer Weg z» den kandes Bedw nungen zu kommen, als der freie Vorschlag und die freie Wahl der versammelten Ritterschaft.

C z Wel.

trr'Colps suchet, um zu einer Landes «Bedienung oder Beneficlum zn gelangen, der soll nicht nn»

für das Mal nicht angenommen werden, sondern lhm auch der Weg zu solchen Diensten und Bene»

fitien zu kowmen, ans ewig verschlossen sey» * ) .

§. 2.

Die Wahlen werden in folgender Ordnung vorgenommen, daß zuerst die Landmarsckalls.Wahl hierauf die Wahl zu den etwa vacanten kandraths»

Gtellen, ferner die Wahl der etwo vacirendeu Kanz«

ley-3edie»ungen, hiernächst die Wahl der ne» ausi zunehmenden Mitbrüder, und endlich die W a h l « derOrdnungsgerichts-Glieder, geschehen sollen.

§.

3-Wen« es an dem ist, daß die Wahl vor sich gehen soll, deutet der Hr. kandmarschall solches Taaes vorhero der Ritterschaft an, welche sick am folgenden Tag früher als sonst gewohnlich, ver<

sammelt, auch nicht eher aus einander geht, bt^

noch denselben Vormittag die Wahl gänzlich ges

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