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BÄUERLICHE SOZIALVERSICHERUNG

In diesem Teil des Grünen Berichtes des Landes Burgenland soll die soziale Situation der in den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben tätigen Bevöl-kerung näher behandelt sowie die sozialpolitische und wirtschaftliche Bedeutung der Sozialversiche-rungsanstalt der Bauern im Netz der „Sozialen Sicherheit“ veranschaulicht und auf wichtige legis-tische Änderungen im Berichtsjahr 2012 hingewie-sen werden.

Darüber hinaus zeigt das statistische Zahlenma-terial der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland, das breite Leistungsan-gebot des Versicherungsträgers und den Umfang der Inanspruchnahme durch die bäuerliche Bevöl-kerung auf. Wenn im Folgenden personenbezoge-ne Bezeichnungen nur in männlicher Form ange-führt sind, beziehen sie sich – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

7.1. Krankenversicherung

7.1.1 Versichertenstand per 31.12.2012

Tabelle 7.1: Versichertenstand per 31.12.2012

Männer Frauen Gesamt %VÄ / VJ

3ÀLFKWYHUVLFKHUWH6HOEVWlQGLJH 3.265 2.311 5.576 -2,7

Hauptber. beschäftigte Ehegatten 2 37 39 -2,5

Hauptber. beschäftigte Übergeber 1 5 6 ± 0,0

3ÀLFKWYHUVLFKHUWH.LQGHU 200 35 235 +1,7

Freiwillig Versicherte 3 4 7 ± 0,0

Kinderbetreuungsgeld-Bezieher 7 16 23 -23,3

3ÀLFKWYHUVLFKHUWH3HQVLRQLVWHQ 3.414 6.202 9.616 -0,8

Gesamtanzahl der Versicherten 6.892 8.610 15.502 -1,5

Anzahl der Betriebe - - 5.026 -1,9

,Q GHU .UDQNHQYHUVLFKHUXQJ SÀLFKWYHUVLFKHUW VLQG %HWULHEVIKUHU GLH LP %HWULHE KDXSWEHUXÀLFK beschäftigten Ehegatten, Kinder (Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder) und die Pensionisten.

:HLWHUV EHVWHKW DXFK 3ÀLFKWYHUVLFKHUXQJ LQ GHU Krankenversicherung für Eltern, Groß-, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, die nach erfolgter Übergabe im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers (der Betriebsführer) verbleiben XQGGRUWKDXSWEHUXÀLFKEHVFKlIWLJWVLQG

6HLWEHVWHKWDXFK3ÀLFKWYHUVLFKHUXQJ in der Krankenversicherung für die

Gesellschaf-terInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt.

3ÀLFKWYHUVLFKHUXQJ LVW GDQQ JHJHEHQ ZHQQ GHU Einheitswert des land(forst)wirtschaftlich geführten Betriebes den Betrag von Euro 1.500,-- erreicht oder übersteigt. Wird dieser Einheitswert nicht HUUHLFKW EHVWHKW 9HUVLFKHUXQJVSÀLFKW QXU GDQQ wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestritten wird.

'LH 3ÀLFKWYHUVLFKHUXQJ IU *HVHOOVFKDIWHU,QQHQ einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommandit-gesellschaft besteht aufgrund der Tätigkeit in der Gesellschaft und zwar unabhängig von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes oder Bestreitung des Lebensunterhaltes.

+DXSWEHUXÀLFK PLWWlWLJH .LQGHU VLQG DE GHP YROOHQGHWHQ /HEHQVMDKU SÀLFKWYHUVLFKHUW )U Betriebsführer ist keine Altersgrenze vorgesehen.

Der durchschnittliche Einheitswert des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes betrug für

Betriebsführer € 27.632,70

hauptEHUXÀEHVFKlIWLJWH

Ehegatten € 47.718,96

haXSWEHUXÀEHVFKlIWLJWH

Übergeber € 44.821,83

hauSWEHUXÀEHVFKlIWLJWH

Kinder € 51.158,28

7.1.2 Anspruchsberechtigung und Leistungsaufwand 2012

Die Zahl der Anspruchsberechtigten auf eine Leistung aus der Krankenversicherung ist bei weitem höher als die der Versicherten. Anspruch auf Leistungen besteht auch für Angehörige (z.B.

Ehegattin, Kinder usw.), wenn sie ihren gewöhn-lichen Aufenthalt im Inland haben und sie weder nach den Vorschriften des Bauern-Sozialversiche-rungsgesetzes, noch nach anderen bundesgesetz-lichen Vorschriften krankenversichert sind.

Leistungsaufwand für das Jahr 2012 – siehe Tabelle 7.8

7.1.2.1 Ärztliche Hilfe

Die ärztliche Behandlung der Versicherten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern erfolgt durch Vertragsärzte der Gebietskrankenkassen.

Alle praktischen Ärzte und Fachärzte, die in einem

nanzierung der ärztlichen Leistungen durch den Versicherten gegeben. Der Vertragsarzt rechnet sein Honorar mit der jeweils zuständigen Gebiets-krankenkasse ab und dieser wird der Aufwand von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ersetzt.

Bei Inanspruchnahme eines Arztes der in keinem Vertragsverhältnis zur Gebietskrankenkasse steht (Wahlarzt), ist eine direkte Verrechnung zwischen Arzt und Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht möglich. In diesem Fall hat der Versicherte das Honorar dem Wahlarzt zunächst zu entrichten und dann die saldierte Rechnung der Anstalt zwecks Gewährung eines Kostenzuschusses zu übermitteln. Der Kostenzuschuss beträgt 80 % des Satzungstarifes der Sozialversicherungsan-stalt der Bauern.

0HGL]LQLVFKH+DXVNUDQNHQSÀHJH Der einstmals abgeschlossene - jedoch zeitlich befristete - Vertrag über die Mitwirkung der Vertragsärzte an der medizinischen Hauskran- NHQSÀHJHZXUGHYRQGHUgVWHUUHLFKLVFKHQbU]WH-kammer trotz Bemühungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht verlängert.

'HU=XJDQJ]XUPHGL]LQLVFKHQ+DXVNUDQNHQSÀHJH besteht jedoch weiterhin für krankenversicherte Patienten, soweit Vertragsärzte nach den gesamt-vertraglichen Bestimmungen an der medizinischen +DXVNUDQNHQSÀHJHPLWZLUNHQ

7.1.2.3 Fahrtspesen und Transportkosten Ein Fahrtkostenersatz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Kranken-versicherung gebührte für Fahrten

‡

im Zusammenhang mit Jugendlichen- und Vorsorgeuntersuchungen und

‡

im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit.

Die Fahrtkosten werden ersetzt, wenn der Wohnort

7.1.2.7 Vorsorgeuntersuchungen Jugendlichenuntersuchungen:

Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen versicherten Jugendlichen zwecks Beobachtung ihres Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Als Jugendliche gelten Personen zwischen der Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres.

Vorsorgeuntersuchung für Erwachsene:

Alle Versicherten der Sozialversicherungsan-stalt der Bauern und ihre Angehörigen haben nach dem 18. Lebensjahr die Möglichkeit, sich einmal im Jahr kostenlos untersuchen zu lassen.

Zweck der „Gesundenuntersuchung“ ist es, vor allem die „Volkskrankheiten“ (z.B. Herz- und Kreislauferkrankungen, Zuckerkrankheit, Krebs) möglichst frühzeitig zu erkennen. Für Frauen ist zusätzlich eine frauenärztliche Untersuchung vorgesehen. Alle zwei Jahre kann bei Frauen ab dem 40. Lebensjahr eine Mammographie durch-geführt werden. Ein Behandlungsbeitrag war in diesen Fällen nicht zu entrichten.

7.1.2.8 Mutterschaftsleistungen

Die Mutterschaftsleistungen umfassen Leistungen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und solche nach der Schwangerschaft. Ein beträchtlicher Teil des Leistungsaufwandes entfällt auf das vorgeschriebene Untersuchungspro-gramm im Rahmen des Mutter-Kind-Passes (fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und acht Untersuchungen des Kindes).

7.1.3 Gesundheitsaktionen

Gesundheitsaktionen für Kinder und Jugendliche:

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern führte auch in den Sommerferien 2012 Gesund-heitsaktionen für Kinder und Jugendliche durch.

Gesundheits-Aktiv-Woche:

Im Jahre 2012 wurden österreichweit mehrere Gesundheits-Aktiv-Wochen durchgeführt, an und die Notwendigkeit eines Transportes sind

durch ärztliche Verordnung nachzuweisen.

0LW GHP gVWHUUHLFKLVFKHQ 5RWHQ .UHX] /DQGHV-verband Burgenland, dem Samariterbund Burgenland und den meisten burgenländischen 7D[LXQWHUQHKPHQ EHVWHKHQ 9HUWUlJH EHU GLH Durchführung von Krankentransporten. Dadurch ist gewährleistet, dass die Transportkosten direkt mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verrechnet werden. Der Versicherte hat lediglich den 20-%igen Kostenanteil zu tragen. Kinder, welche als anspruchsberechtigte Angehörige bei den Eltern „mitversichert“ sind, sind bei Kranken-transporten von einer Kostenbeteiligung befreit.

Bei Durchführung eines Eigentransportes (z.B.

durch einen Familienangehörigen oder Bekannten) gewährt die Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Versicherten einen Zuschuss in der Höhe von 80 % des amtlichen Kilometergeldes.

7.1.2.4 Heilmittelaufwand

Im Jahre 2012 gelangten 206.561 Rezepte (plus 0,48 % gegenüber dem Vorjahr) bzw. 457.164 Verordnungen (plus 0,58 % gegenüber dem Vorjahr) zur Abrechnung.

Der Gesamtaufwand für die Heilmittel betrug Euro 7.712.930,77. An Rezeptgebühren wurden Euro 1.177.980,20 von den Versicherten eingehoben.

Die Rezeptgebühr betrug ab 01.01.2012 Euro 5,10.

Der durchschnittliche Aufwand je Verordnung der im Jahre 2012 erfassten Rezepte betrug Euro 16,87 und war damit um 1,2 % höher als im Vorjahr

7.1.2.5 Zahnbehandlung und Zahnersatz

Die Zahnbehandlung und der Zahnersatz werden als Sachleistung mittels e-card in Anspruch genommen. Bei der konservierend chirurgischen Zahnbehandlung war ab 01.01.2012 als Kosten-anteil des Versicherten ein Behandlungsbeitrag in der Höhe von Euro 8,49 pro Quartal vorgesehen.

Bei Zahnersatz sind Zuzahlungen in der Höhe von 25 % oder 50 % des vertraglich festgelegten Tarifes zu leisten.

Die Sozialversicherungsanstalt übernimmt die Kosten für festsitzenden Zahnersatz (Kronen, Brücken) nur in medizinisch begründeten Fällen (z.B. bei Kieferanomalien oder Tumorpatienten).

$QVWDOWVSÀHJH

Der Ausbau des Spitalwesens im Burgenland kam auch den bäuerlichen Versicherten zugute.

denen auch Bäuerinnen und Bauern aus dem Burgenland teilnahmen.

Kur- und Erholungsaufenthalte:

Kur- bzw. Erholungsaufenthalte werden als medizi-nische Maßnahme der Rehabilitation bzw. Gesund-heitsvorsorge und zur Festigung der Gesundheit gewährt. Für diese Aufenthalte ist ein täglicher Kostenbeitrag laut der nachstehend angeführten Zuzahlungsregelung zu leisten:

Der Kostenbeitrag ist abhängig vom Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes bzw. bei Pensio-nisten von der Höhe ihres Einkommens. Demnach bewegte sich die tägliche Zuzahlung ab einer bestimmten Einheitswertgrenze bzw. Pensi-onshöhe für das Jahr 2012 zwischen Euro 7,04 und Euro 17,10. Unterschreitet der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes bzw. der Pensi-onsbezug die festgelegte Mindestgrenze, so ist für den Aufenthalt keine Zuzahlung zu leisten.

7.1.4 Soziale Betriebshilfe

Kostenzuschüsse für Betriebshelfer, die bei Ausfall einer bäuerlichen Arbeitskraft wegen Unfall, Krankheit oder Tod die anfallenden unaufschieb-baren Arbeiten verrichten, gehören seit Jahren zum Leistungsangebot der Sozialversicherungs-anstalt der Bauern.

=ZLVFKHQGHP0DVFKLQHQULQJgVWHUUHLFKXQGGHU Sozialversicherungsanstalt der Bauern besteht ein Vertrag, der österreichweit Gültigkeit hat. Dadurch NDQQ GLH %HWULHEVKLOIH ÀlFKHQGHFNHQG IU JDQ]

gVWHUUHLFKDQJHERWHQZHUGHQ

Die Einsatzdauer richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Dabei sind folgende Gruppen zu unterscheiden:

‡

1. bis 3. Einsatzmonat

Der Einsatz erfolgt auf Grund einer ärztlichen Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit.

‡

4. bis 6. Einsatzmonat

Der Tagsatz für die soziale Betriebshilfe betrug bis 30.06.2012 Euro 34,-- inklusive Umsatzsteuer. Ab 01.07.2012 wird nach Einsatzstunden verrechnet.

Der Stundensatz beträgt Euro 8,--.

7.1.5 Rehabilitationsbetriebshilfe

Nicht immer reichen sechs Monate der sozialen Betriebshilfe für einen Einsatzfall aus. Im Falle einer Behinderung setzt die Rehabilitationsbe-triebshilfe ab dem 7. Einsatzmonat ein. Eine Kostenübernahme ist aus dem Titel der beruf-lichen Rehabilitation für Versicherte der Unfall- und Pensionsversicherung möglich.

Für die weiteren Einsätze ist von der Sozialver-sicherungsanstalt der Bauern gemeinsam mit dem Betriebsführer und dem Geschäftsführer des betroffenen Ringes eine Erhebung über die voraussichtlich notwendigen Arbeiten durchzu-führen und ein Leistungsrahmen festzulegen. Auf Grund des so ermittelten Arbeitsrahmens wird von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern festgelegt, für wie viele Einsatzstunden Rehabilita-tionsbetriebshilfe geleistet wird. Der Stundensatz betrug bis 30.06.2012 Euro 7,-- inklusive Umsatz-steuer. Ab 01.07.2012 erfolgte eine Erhöhung des Stundensatzes auf Euro 8,--.

7.1.6 Mutterschaftsbetriebshilfe

Die Wöchnerin kann an Stelle des Wochengeldes Betriebshilfe über den Maschinenring in Anspruch nehmen. Ein Einsatz ist möglich, wenn der Versi-cherungsfall der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet und die Einsatzdauer von dieser bestätigt wurde. Verrechenbar sind Einsätze für unaufschiebbare Arbeiten im Betrieb, die sonst von der werdenden Mutter bzw. Wöchnerin erbracht werden, jedoch nicht für Arbeiten, die nur dem Haushalt dienen.

Der Anspruch wird bei Vollerwerbsbäuerinnen von einer bestehenden Krankenversicherung abgeleitet. Anspruch auf Mutterschaftsbetriebshilfe

7.2. Betriebshilfe (Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld)

7.2.1 Wochengeld

Die gesundheits- und sozialpolitische Zielsetzung ist die Entlastung der Bäuerin während bzw. unmittelbar nach der Schwanger-schaft.

7.2.1.1 Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Wochengeld haben Bäuerinnen, also Voll- und Nebenerwerbsbäuerinnen, die allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, sofern der Einheitswert des Betriebes Euro 1.500,-- erreicht oder übersteigt, bei geringerem Einheitswert, wenn der Lebens-unterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestritten wird.

Es ist kein Nachweis über Tage und Dauer der einzelnen Einsätze sowie Namen und Anschriften der Aushilfspersonen notwendig. Es genügt die Angabe, dass der ständige Einsatz einer betriebsfremden Hilfe zur Entlastung der Schwangeren bzw. Wöchnerin erforderlich war.

7.2.1.2 Anspruchsdauer

Der Anspruchsberechtigten gebührt das Wochengeld für die Dauer von acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung. In bestimmten Fällen kann auch über den Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung hinaus ein Wochengeld gewährt werden (z.B. bei Mehrlings-geburten).

7.2.1.3 Höhe des Wochengeldes

Das tägliche Wochengeld betrug im Jahre 2012 Euro 26,97. Die Voraussetzung für die Inanspruch-nahme ist dann gegeben, wenn während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung eine geeignete betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der werdenden Mutter bzw. der Wöchnerin für Betriebsarbeiten eingesetzt worden ist und darüber Aufzeichnungen geführt wurden.

7.2.2 Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

7.2.2.1 Anspruchsberechtigte

Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine Familienleistung, die unabhängig von einer

IUKHUHQ(UZHUEVWlWLJNHLWRGHU3ÀLFKWYHUVLFKHUXQJ gebührt.

Anspruch auf dieses hat ein Elternteil,

‡ sofern für sein Kind Anspruch auf Familien-beihilfe besteht,

‡ HUPLWGHPKind im gemeinsamen Haushalt lebt und

‡ GHU PDßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr den Grenz-betrag von Euro 16.200,-- nicht übersteigt.

Das Einkommen des jeweils anderen Elternteils ist dabei unerheblich.

7.2.2.2 Anspruchsdauer

Der Antrag ist grundsätzlich nach dem Wochen-geldzeitraum bei der SVA der Bauern zu stellen.

Die Eltern haben die Wahl zwischen Pauschalva-rianten und dem einkommensabhängigen Kinder-betreuungsgeld:

Variante 1:

0D[LPDO ELV ]XU 9ROOHQGXQJ GHV /HEHQVPR-QDWHV GHV .LQGHV SOXV PD[LPDO 0RQDWH GHU andere Elternteil bei einem Wechsel) in der Höhe von täglich Euro 14,53.

Variante 2:

0D[LPDO ELV ]XU 9ROOHQGXQJ GHV /HEHQVPR-QDWHV GHV .LQGHV SOXV PD[LPDO 0RQDWH GHU andere Elternteil bei einem Wechsel) in der Höhe von täglich Euro 20,80.

Variante 3:

0D[LPDO ELV ]XU 9ROOHQGXQJ GHV /HEHQVPR-QDWHV GHV .LQGHV SOXV PD[LPDO 0RQDWH GHU andere Elternteil bei einem Wechsel) in der Höhe von täglich Euro 26,60.

Variante 4:

0D[LPDO ELV ]XU 9ROOHQGXQJ GHV /HEHQVPR-QDWHV GHV .LQGHV SOXV PD[LPDO 0RQDWH GHU andere Elternteil bei einem Wechsel) in der Höhe von täglich Euro 33,--.

Einkommensabhängige Variante:

0D[LPDO ELV ]XU 9ROOHQGXQJ GHV /HEHQVPR-QDWHVGHV.LQGHVSOXVPD[LPDO]ZHL0RQDWHGHU andere Elternteil bei einem Wechsel). Höhe: 80 % YRP(LQNRPPHQPD[LPDO(XURWlJOLFK Die Entscheidung für eine Variante ist anlässlich der ersten Antragstellung auf das

Kinderbe-treuungsgeld zu treffen, wobei auch der andere Elternteil an die getroffene Entscheidung gebunden ist.

Ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gebührt Alleinerzieherinnen bzw. Alleinerziehern und sozial

schwachen Eltern. Dieser betrug im Jahre 2012 täglich Euro 6,06.

Die Auszahlung der Leistungen erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein.

Tabelle 7.2: Versichertenstand per 31.12.2012

Männer Frauen Gesamt %VÄ / VJ

3.573 2.841 6.414 -3,9

hrer

Kinder

3.371 2 1 199

2.763 37 5 36

6.134 39 6 235

-4,1 -2,5

± 0,0 +1,7

Freiwillig Weiterversicherte 2 18 20 +11,1

Gesamtanzahl der Versicherten 3.575 2.859 6.434 -3,8

Anzahl der Betriebe - - 5.504 -3,6

7.3. Pensionsversicherung

7.3.1 Versichertenstand per 31.12.2012

Führen Ehegatten einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr oder ist ein Ehegatte im Betrieb des anderen -onsversicherung, sofern der Einheitswert des Betriebes Euro 1.500,-- erreicht oder übersteigt bzw. bei geringerem Einheitswert, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betriebs-einkommen bestritten wird. Kinder, Enkel-, Wahl-,

-beschäftigt sind.

Pensionsversicherung für Eltern, Groß-, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, die nach erfolgter Übergabe im land(forst)¬wirtschaftlichen Betrieb des Betriebsführers (der Betriebsführer) verbleiben

in der Pensionsversicherung für die

Gesell-cherung beginnt frühestens mit Vollendung des 15.

Lebensjahres.

Der durchschnittliche Einheitswert des land(forst)-wirtschaftlichen Betriebes betrug für

Betriebsführer 25.414,82

7.3.2 Aufgaben und Leistungen der Pensionsversicherung

Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle