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7.1 Beschäftigungsmaßnahmen

7.1.6 Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-Covid 19)

In Kürze: Das AMS kann bei vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten (etwa ausgelöst durch Umsatzeinbrüche) aufgrund der Covid-19-Krise, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Unternehmen in Österreich, die ihre Normalarbeits-zeit reduzieren müssen, eine Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID 19) gewähren.

Beschreibung: Die Kurzarbeitsbeihilfe können Beschäftigte (auch Lehrlinge) erhalten, um den Einkommensverlust, der aus kurzfristigen Unternehmensproblemen resultiert, teil-weise auszugleichen. Ziel dieser Maßnahme des AMS ist, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und dadurch die Beschäftigung in Österreich zu sichern. Der Beschäftigungs-stand in den Unternehmen muss mindestens einen Monat nach Auslaufen der Kurzarbeit konstant gehalten werden.

Mit der Covid-Pandemie wurde die Kurzarbeitsbeihilfe adaptiert. Es gibt bisher vier Phasen in denen leicht unterschiedliche Regelungen galten/gelten:

In der Phase 1 und 2 (1. 3. 2020 bis 30. 9. 2020) konnte die Arbeitszeit der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten von 10% bis maximal 90% reduziert werden (im Durchrechnungs-zeitraum konnte vorübergehend die Arbeitszeit auch auf null Stunden reduziert werden).

In der Phase 3 (1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021) ist eine Reduktion der Normalarbeitszeit von mindestens 20% und maximal 70% (nur in Ausnahmefällen 90%) möglich. Die Sozialpartner-vereinbarung für Kurzarbeitsanträge ab dem 1. 10. 2020 sieht eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vor, eine vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ange-botene Aus-, Fort- oder Weiterbildung in der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeit zu absolvie-ren. Die Förderung der Schulungskosten erfolgt durch das AMS bis längstens 31. 03. 2021;

die Betriebe bekommen 60% vom AMS rückerstattet. Lehrlinge sind von der Förderung des AMS ausgenommen.

In der Phase 4 (1. 4. 2021 befristet bis 30. Juni 2021) wird die KUA-Covid-19 zu den gleichen Bedingungen wie in Phase 3 fortgeführt, mit geringfügigen Änderungen aufgrund der Sozi-alpartnervereinbarung.

• Nettoersatzrate bleibt bei 80% bis 90%,

• Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30% reduziert werden,

• Kurzarbeit mit einem geplanten Arbeitszeitausfall von durchschnittlich mehr als 90 % ist nur für Betriebe möglich, die von einem verordneten Lockdown direkt betroffen sind,

• Verpflichtung der Aus- und Weiterbildung für Lehrlinge in Kurzarbeit im Umfang von mindestens 50% ihrer Ausfallzeit (Ausnahmen: die Verpflichtung gilt nur bis zum Monat vor der positiven Ablegung der Lehrabschlussprüfung und nicht in Zeiten eines verordneten Lockdowns),

• stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung in der Kurzarbeitsphase 4 und gemeinsame Bewerbung von Bildungsmaßnahmen sowie Darstellung des Bildungsangebots durch Sozialpartner und AMS; Weiterführung der Verpflichtung für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, in der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeit eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu absolvieren; Betriebe bekommen 60% vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen während der Kurzarbeit qualifizieren lassen – dies wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.

• Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B.

weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.

• Die Gewerkschaften werden auch auf Anträge unter 30% Arbeitszeit gegenüber dem AMS innerhalb von 72 Stunden reagieren.

In der Phase 5 (ab 1. Juli 2021) gilt das neue, angepasste Kurzarbeitsmodell, welches in zwei Varianten fortgeführt wird:

Variante 1 gilt für Unternehmen, die besonders von der Pandemie betroffen sind

− Nur für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von 50% im Vergleich zum 3. Quartal 2019 hatten (z.B. Stadthotellerie, Nachtgastronomie, Luftverkehr oder Eventbranche) sowie Unternehmen, die von einem zukünftigen Einreiseverbot direkt betroffen sind. Diese Unternehmen können bis zu 100% der bisherigen Förderhöhe erhalten.

− Der Finanzminister muss für die Identifizierung von diesen besonders betroffenen Betrieben dem AMS Daten über die Umsätze von ansuchenden Unternehmen übermitteln.

− Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Parameter: kein Abschlag (in Form einer Nachzahlung bei der Endabrechnung).

Die Sonderregelung ist bis 31. 12. 2021 befristet.

Variante 2 für alle anderen Betriebe. Diese Variante gilt ab 1. Juli 2021 als Übergangsmodell mit Selbstbehalten, das folgendermaßen geregelt ist:

− Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe.

− Die Nettoersatzraten für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer bleiben gleich.

− Der Arbeitsausfall darf im Durchschnitt nicht weniger als 20% und nicht mehr als 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit bzw. bei Teilzeitbeschäftigten der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit für jede/jeden einzelne/n Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer betragen. In besonderen Fällen – insbesondere in Unternehmen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind, kann der Arbeitszeitausfall auch bis zu 70%, in einzelnen Sonderfällen bis zu 90%

betragen.

− Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit. In jedem Fall darf das Unternehmen keine Ausfallstunden in diesem Umfang ausgleichen.

− Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe. Für Unternehmen, die bereits im Zeitraum 1.4. bis 30.6. 2021 (Phase 4) kurzgearbeitet haben, ist die Anforderung mit der Vorlage der „Corona-Sozialpartnervereinbarung“ erfüllt. Gleiches gilt bei einer Verlängerung oder Änderung eines nach dem 1. 7. 2021 (Phase 5) begonnenen Kurzarbeitsvorhaben oder wenn Kurzarbeit wegen einer Naturkatastrophe beantragt wird.

Diese Variante gilt bis 30. 6. 2022.

Unterlagen zur Kurzarbeitsbeihilfe sind unter folgendem Link beim AMS einsehbar: Unter-lagen zu Kurzarbeit-COVID-19.

Zielgruppe: Arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, die in einem Unternehmen Kurzarbeit machen müssen.

Voraussetzungen:

• Das Unternehmen muss sich in vorübergehenden, nicht saisonbedingten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und muss die unternehmensexternen Umstände, welche zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, plausibel darlegen (gem. § 37 Abs.7 AMSG kann die COVID-19-Pandemie angeführt werden).

• Es muss eine Sozialpartnervereinbarung vorliegen. Diese muss auf betrieblicher Ebene (Vorliegen einer Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung) abgeschlossen sein.

• Verpflichtung, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater bzw.

Steuerberaterinnen (etc.) bestätigen zu lassen (diese Verpflichtung entfällt für Unternehmen nur, wenn diese von einem verordneten Lockdown direkt betroffen sind).

Höhe: Der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin erhält während der Dauer der Kurzarbeit zumindest (für tatsächliche Arbeitszeit und Ausgleich für entfallene Arbeitszeit):

• 90% des bisherigen Nettoentgelts bei einem Bruttoentgelt (ohne anteilige Sonderzahlung) bis € 1.700,

• 85% bei einem Bruttoentgelt bis € 2.685,

• 80% bei einem Bruttoentgelt zwischen € 2.685 bis € 5.550 (per 1. 1. 2021)

• und bei Lehrlingen in Höhe von 100% des vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelts.

Dies wird durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber bezahlt.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber erhält für die entfallenen Stunden die Kurzarbeits-beihilfe. Die Kurzarbeitsbeihilfe beinhaltet eine Kostenerstattung für die Kurzarbeitsunter-stützung samt Lohnnebenkosten, die der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer/Lehrling von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber als Entschädigung für den Verdienstausfall für entfal-lene Arbeitsstunden gebührt, die anteiligen Sonderzahlungen samt Lohnnebenkosten und die höheren Beiträge zur Sozialversicherung. Für Einkommensanteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gebührt keine Kurzarbeitsbeihilfe. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage beträgt € 5.550 monatlich.

Dauer: Die Kurzarbeitsbeihilfe kann bis höchstens sechs Monte gewährt werden und muss spätestens am 30. 6. 2022 enden. Besonders stark von der Corona Krise betroffene Unter-nehmen können die KUA-Beihilfe bis 31. 12. 2021 erhalten. Danach kann ein neues Kurzar-beitsvorhaben beantragt werden, welches spätestens am 30. 6. 2022 enden muss.

Verantwortliche Organisation/Regelung: Verantwortlich ist das Arbeitsmarktservice. Ge-regelt ist die Kurzarbeitsbeihilfe im Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) § 37b und in der Bun-desrichtlinie des AMS, Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19), BGS/AMF/0702/9972/2021, gültig seit 1. 7. 2021); die Aus-, Fort- oder Weiterbildungen während der kurzarbeitsbeding-ten Ausfallzeit sind in der Bundesrichtlinie des AMS, Schulungskoskurzarbeitsbeding-tenbeihilfe für Beschäf-tigte in COVID-19-Kurzarbeit (SfK), BGS/AMF/0702/9982/2021 geregelt.

Finanzierung: Die Budgetmittel werden aus der variablen Gebarung Arbeitsmarktpolitik bis zu einer (Stand: Juni 2021) Obergrenze von € 7 Mrd. für 2021 zur Verfügung gestellt.

Tabelle 16: Kurzarbeitsbeihilfe (Anzahl der Personen in Kurzarbeit)

Jahr Personen

Männer Frauen ausbezahlte Beihilfe

Jahr Personen

Männer Frauen ausbezahlte Beihilfe

2020 1.250.573 29,61 706.322 547.946 5.489.228.488 1,4616

Quellen: DWH; 2009-2017: Abfrage vom 3. Februar 2019; 2018: Abfrage vom 5. Februar 2020; 2019 und 2020:

Abfrage vom 9. April 2021; Statistik Austria; Abfrage vom 12. April 2021 (Tabelle Erwerbstätige nach Alter und Geschlecht seit 1994); Bruttoinlandsprodukt (BIP) - Abfrage vom 8. März 2021;

Anmerkung: Indikator Anzahl der Personen = Anzahl der Personen, die im betreffenden Jahr mindestens einen Tag gefördert wurden. Jede Person wird in der Summe nur einmal gezählt, auch wenn sie mehrere Förderfälle hatte.