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II. CHRONOLOGIE DER EREIGNISSE AB 1945

1. N EUANFANG NACH DEM Z USAMMENBRUCH : B ILDUNG DER E VANGELISCHEN K IRCHE IN D EUTSCHLAND (EKD)

1.2 Kirchenordnungen in Deutschland ab 1945

1.2.1 Prägungen der Kirchenverfassungen nach 1945

Alle Neubildungen der deutschchristlichen Seite, z.B. die neuen Bischofsämter oder die Finanzabteilungen, sind als nationalsozialistische Gleichschaltungs-organe mit dem „Dritten Reich“ verschwunden. Was die Zeit des Kirchenkampfes mit sich gebracht hatte, nachdem die Bekennende Kirche auf ihre kirchenleitenden Funktionen verzichtet hatte (1945 bzw. 1948), diente als anregendes Vorbild für einen Teil der Neuordnungen.

Die endgültige Entscheidung zwischen einer „Kirchenordnung“ oder einer

„Kirchenverfassung“ für die neue Landeskirche wurde erst im Laufe der Arbeit des Verfassungsausschusses getroffen, ebenso die über Alfred Adams Vorschlag, die neue Ordnung in „Grundordnung mit Verfassungscharakter“ und

„Sonderordnung mit Gesetzescharakter“ zu teilen. Formell stand fest: Änderungen der Grundordnung würden eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Synode erfordern, Änderungen der Sonderordnung könnten durch eine einfache Mehrheit der Synode oder Kirchenleitung getroffen werden.

Alle Neuordnungen seit 1945 gehen von der in Barmen formulierten These aus, dass die Beziehung zwischen der äußeren Ordnung und dem Bekenntnis unauflöslich sei. Deshalb wird das Kirchenrecht nicht mehr „als wesensfremde Hülse oder bloße Technik des eigentlichen Kirchenwesens“ verstanden, sondern

610 Diesen Hinweis verdanke ich Prof. K. Dienst in einem Brief vom 24.8.2004.

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„als in dessen eigenstem Wesen begründet“.611 Aus diesem Grunde tragen diese Neuordnungen vielfach nicht mehr die Bezeichnung „Kirchenverfassung“;

sondern heißen „Kirchenordnung“. Sie haben nicht mehr den Anspruch, rechtlich perfekt ausgestaltet zu sein, wie dies in der Vergangenheit oft der Fall war.

„Deshalb ersetzen sie die ausklammernde Voraussetzung des Bekenntnisstandes durch seine die Gesamtordnung tragende Hineinnahme.“612 Das Bekenntnis wird also explizit und als tragendes Element in die Kirchenordnung aufgenommen.

Obwohl seit 1945 eine lange Zeit vergangen ist, sind noch nicht alle Teilaspekte der Kirchenordnungen vollständig und ausgereift. In vielen Fällen verstehen sich die neuen Kirchenordnungen als Versuch der Lösung einer großen Aufgabe. Da sie vor allem im Bereich der im Zuge des Dritten Reiches „zerstörten“ Kirchen Neufassungen sind, unterscheiden sie sich stärker voneinander als ihre Vorgänger.

Bei allen individuellen Eigentümlichkeiten gibt es unverkennbare Charakteristika je nach ihrem Verständnis ihrer Bekenntnisgebundenheit. So binden etwa die Bekenntnisschriften nach lutherischem Verständnis den Verfassungsgesetzgeber an das „Ius divinum“ des geistlichen Amts und seiner Zuordnung zur Gemeinde, im übrigen werden ihm aber alle Freiheiten in Fragen der sachgemäßen kirchlichen Ordnung gelassen.

Die neuen, am Bekenntnisbegriff der Bekennenden Kirche ausgerichteten Kirchenordnungen sind mehr an einer einheitlichen Gesamtkonzeption aus dem biblischen und bekenntnismäßigen Verständnis der Kirche interessiert und orientieren sich an der Barmer Theologischen Erklärung. Es gilt hier das Prinzip der unmittelbaren Bekenntnismäßigkeit, wie in der Kirchenordnung von Baden deutlich wird: „Das Recht der Kirche muss sich in seinen Grundsätzen an der Hl.

Schrift nach dem Verständnis der in dem Vorspruch zu dieser Grundordnung aufgeführten Bekenntnisschriften ausrichten“613.

Ein weiteres Prinzip für die grundsätzliche Gestaltung liegt im Vorbild des Bruderrates, das in Hessen-Nassau 1949 verwirklicht wurde, und im Synodalismus, der sich in der rheinischen und westfälischen Ordnung wiederfindet. In diesen drei Landeskirchen gibt es traditionsgemäß stärkere reformierte Einflüsse.

611 Smend: “Kirchenverfassung”, RGG3, S. 17798 (Bd. 3, S. 1587).

612 Vgl. a.a.O.

613 Kirchenordnung von Baden, 1958 § 111 Abs. 2, zitiert in: Smend: „Kirchenverfassung“, RGG3, S. 17778 (Bd. 3, S. 1587).

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1.2.2 Aufbau der Kirchenverfassungen nach 1945

Nach wie vor sind die Kirchenordnungen in aller Regel in die drei Stufen Gemeinde, mittlere Stufe und Landeskirche gegliedert. Während vor 1945 häufig die Bindung an ein bestimmtes Bekenntnis ausgeklammert worden war, suchte man nun gerade in diesem nach einem Fundament für die neue Ordnung. Vor allem die Unionskirchen nahmen nachdrücklich auf die Barmer Erklärung Bezug.

In Berlin-Brandenburg, einer Landeskirche der späteren DDR, in der sie sich in einer besonderen schwierigen Lage befand, da sie keinerlei Rückendeckung des Staates genoss, sondern sich stets behaupten musste, formulierte man:

„Die Verpflichtung für alle Gemeindeglieder, nach dem Maß ihrer Gaben, Kräfte und Möglichkeiten die Gnadengabe des Evangeliums zu bezeugen, muss sich in Notzeiten auch darin bewähren, dass nicht ordinierte Gemeindeglieder den Dienst der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums und der Sakramentsverwaltung auch ohne besonderen Auftrag übernehmen“.614

Hier führte die besondere Lage der Kirche in einer Gesellschaft, in der christliche Religiosität nicht erwünscht war, zu einem direkten Bezug vom Notrecht der Kirche während des Kirchenkampfes zu einer erneuten „Notzeit“.

Besonders umfangreiche Veränderungen erfuhr das Recht der Gemeinde, die nun als „Gemeinschaft des Glaubens und der Liebe“ verstanden wird615. Man sah sie als Gemeinde in Jesus Christus, deren offen bleibenden sachlichen Probleme meist nur im Zusammenwirken der Kirchen gelöst werden könnten. Die konfessionellen Unterschiede waren vor allem in der Zuordnung von Amt und Gemeinde spürbar.

Gemeinsam ist allen das Anliegen, eine Dienstordnung zu schaffen, nach der alle Dienste in der Gemeinde arbeitsteilig dem Pfarrer zugeordnet werden. Der Kirchenvorstand sollte kollegial verstanden werden und gemeinsam Verantwortung für das geistliche Leben und die äußere Ordnung der Gemeinde übernehmen.616

An den Rechten der mittleren Hierarchiestufe, der Kirchenkreise, hat sich nicht viel verändert, wenn auch nicht mehr die Fragen von Verwaltung und Aufsichten

614 Berlin-Brandenburg 1949, »Grundsätze über Amt und Gemeinde« 4, in: Smend:

„Kirchenverfassung“, RGG3, S. 17792 (Bd. 3, S. 1581).

615 Vgl. ebd., S. 17781 (Bd. 3, S. 1588).

616 Vgl. hierzu wie zu den Informationen auf den nachfolgenden vier Seiten: Smend:

„Kirchenverfassung“, RGG3, S. 17777-17792 (Bd. 3, S. 1586-1591).

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im Mittelpunkt stehen, sondern die Pflicht der christlichen Gemeinden, einander zu unterstützen und gemeinsame kirchliche Aufgaben zu erfüllen.617

Geblieben ist auch die Synode und ihr mit unterschiedlichen Aufgaben versehener Ausschuss sowie der Superintendent bzw. Dekan, der in einigen Kirchen (Westfalen, Rheinland, Hessen-Nassau, Kurhessen-Waldeck, Baden und Oldenburg) nach bruderrätlicher oder synodaler Regel auf Zeit gewählt oder ernannt wird, sonst erfolgt die Ernennung mindestens nach Anhörung von Vertretern des Kreises auf Lebenszeit. Von den größeren Kirchen hat allein die thüringische den Kreis nicht synodal und korporativ entwickelt. Insgesamt ist die mittlere Hierarchiestufe seit Jahrzehnten in fortschreitender Entwicklung begriffen.618

Aufgrund des Vorrangs der geistlichen Leitungsaufgaben und wegen seiner Schlüsselstellung in der gesamten Kirchenleitung stellt die Mehrzahl der neueren Ordnungen den Bischof voran.

In allen Kirchenordnungen wird die Aufgabe der geistlichen Leitung formuliert:

„Hirten- und Wächterdienst für die Gemeinden und Pfarrer der Kirche“, „visitato-risches Amt“, „die Leitung ist brüderlicher Dienst in Gestalt von geistlicher Betreuung und Beratung“, „Dienst der Seelsorge an den kirchlichen Amtsträgern und den Gemeinden“.619 Sie ist die erste und eigentliche bischöfliche Aufgabe, die in den Kirchen ohne Bischöfe von entsprechenden Amtsträgern wahrgenommen wird: in Hessen-Nassau vom Leitenden Geistlichen Amt, in Rheinland und Westfalen vom Präses, gemeinsam mit den Mitgliedern der Kirchenleitung, des Landeskirchenamts und den Superintendenten, in großen Landeskirchen außerdem von besonderen Trägern in der mittleren Stufe wie Landes-Superintendenten, Pröpsten u.a.

Immer gibt es einen „Summus episcopus“, der eine Schlüsselstellung innehat. In der Regel hat er den Vorsitz in der Kirchenleitung, vielfach auch in der kirchlichen Verwaltungsbehörde. In den vier östlichen altpreußischen Unions-Kirchen, Thüringen, Hamburg und Kurhessen ist damit die Mitgliedschaft auch in der Synode verbunden, z. T. zusammen mit der Kirchenleitung. Besonders stark hat sich diese Leitungsgewalt in Bayern und Kurhessen entwickelt. Im Rheinland

617 Vgl. z.B. Grundordnung der EKHN Artikel 19.

618 Smend: „Kirchenverfassung“, RGG3, S. 17782f (Bd. 3, S. 1588f).

619 Ebd., S. 17784 (Bd. 3, S. 1589).

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und in Westfalen schließt sich an das synodale Amt von Präses und Kirchenleitung die Vollmacht zu allgemeiner Kirchen- und geistlicher Leitung an.

In Hessen-Nassau hat die kollektive geistliche Leitung in der Praxis den Vorrang gegenüber der Kirchenleitung und gänzlich dem Landeskirchenamt.

Die Landeskirchen haben in der Regel mehrere Träger. In einigen Kirchen bilden Leitungs- und Verwaltungsgremien eine Einheit. Überall hat die geistliche Leitung ihren verfassungsrechtlichen Platz. Die Bezeichnung ist unterschiedlich, aber in der großen Mehrzahl der Kirchen ist er durch den bischöflichen Amtstitel gedeckt, außer in Hessen-Nassau, Westfalen, Rheinland, Pfalz, Anhalt, Eutin und den reformierten Kirchen. Die eigentlichen Unterschiede (bis hin zu Gegensätzen620) beruhen in der unterschiedlichen Ordnung ihres Zusammenspiels.

In einem Teil der Ordnungen wird dem Bischof die Rolle der koordinierenden Instanz gegenüber den übrigen Verfassungsorganen gegeben: „Der Bischof trägt Sorge für die einheitliche und brüderliche Zusammenarbeit aller Organe der Kirche“ (Berlin-Brandenburg, ähnlich im ehemaligen Pommern und Schlesien).

Diese Rolle ist auch in Bayern und Kurhessen Teil der besonderen bischöflichen Aufgaben. Im Rheinland und in Westfalen besitzt der Präses der Synode zugleich die legitime Führungsvollmacht außerhalb der Synode, so dass er dieselbe Aufgabe hierdurch ebenfalls erfüllt.

In den selteneren Fällen, in denen die geistliche und die regiminale, d.h.

verwaltungsmäßige und rechtliche Leitung getrennt sind, wie dies in Hessen-Nassau der Fall ist, gehört es zu den besonderen Aufgaben des Kirchen-präsidenten, beide Elemente („Sphären“) zu koordinieren.

In einem dritten Typus von Leitungsorganisation sind die beiden genannten

„Sphären“ als Einheit miteinander verzahnt („Die Leitung der Landes-Kirche geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“, Kirchenordnung von Baden § 90621) und wird allenfalls an einem „runden Tisch“ der Kirchenleitung organisiert (Hannover). Hier wird zum Ausdruck gebracht, dass man es nicht für möglich hält, diese beiden Bereiche klar voneinander zu trennen, daher auch die Bezeichnung „Sphären“.

Die Einheit zwischen Kirchenleitung und Synode wird durch verschiedene Beziehungen vor allem des Bischofs, aber auch der Kirchenleitung zur Synode

620 Vgl. a.a.O.

621 Zitiert ebd., S. 17786 (Bd. 3, S. 1590).

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gepflegt: durch Berichterstattung an die Synode, vielfach Verantwortung und andererseits Vetorechte ihr gegenüber, gelegentlich Abberufungsrechte u. dgl. (in Thüringen bischöflicher Vorsitz622).

In der Regel wird der Bischof durch die Synode oder nach einzelnen Ordnungen durch einen besonderen Wahlkörper auf Lebenszeit gewählt - im Gegensatz zur bruderrätlichen Befristung aller geistlichen Leitungsorgane, einschließlich der Präsides in Rheinland und Westfalen und des Kirchenpräsidenten in Hessen-Nassau.

Die Kirchenleitung ist heute durch den Kirchensenat, den Landeskirchenrat o. ä.

vertreten. Ursprünglich wurde sie zur Ersetzung des Summus episcopus aus synodalen und konsistorialen Elementen gebildet und geriet immer mehr unter die Führung einer bischöflichen Macht. Heute ist sie in aller Regel so zusammengesetzt, dass zum einen unter dem Vorsitz eines Bischofs (in Rheinland, Westfalen und im reformierten Nordwestdeutschland des Synodalpräses) Amtsträger der geistlichen Leitung und der kirchlichen Verwaltung kraft ihres Amtes auf Zeit das oberste Leitungsorgan bilden und zum anderen dieselbe Aufgabe Synodale oder auch andere Kirchenglieder kraft synodaler Wahl erfüllen. In einigen Kirchen ist der Bischof diesem Leitungsorgan vorgeordnet (Bayern, Mecklenburg, Württemberg, Kurhessen), in einigen Kirchen geschieht diese Leitung „im Auftrage“ der Synode (vor allem Rheinland, Westfalen, Pfalz, Oldenburg, Eutin). In anderen Fällen erscheint die Kirchenleitung in einer Einheit aus Bischof und Synode (Baden) oder „in gemein-schaftlicher Verantwortung“ (Hamburg). Gelegentlich wird sie ausdrücklich als Zusammenschluss von Bischofsamt, Landessynode und Landeskirchenamt zu einem einzigen leitenden Organ verstanden (Mecklenburg, sachlich ebenso der Kirchensenat in Hannover). Die Aufgaben der Kirchenleitung werden in der Regel nicht konkret gegen die der geistlichen Leitung abgegrenzt.

Wenn sie nicht mit der Kirchenleitung identisch ist, besteht die alte Konsistorial-behörde neben ihr fort, meistens als „Landeskirchenamt“ und unter grundsätzlich bischöflichem Vorsitz. Das rechtliche Gewicht einer solchen Verwaltungsbehörde ist oft nicht so groß wie das faktische. Ihre selbständige und eigenverantwortliche

622 Vgl. Kirchenordnung in Thüringen Art. 75, zitiert ebd., S. 17787 (Bd. 3, S. 1590).

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Position ist in Hannover, Schleswig-Holstein, Mecklenburg und Baden eindeutig anerkannt, in Hessen-Nassau am klarsten abgelehnt.

Die neueren Kirchenverfassungen und -ordnungen verstehen den Rechtscharakter der Synoden immer weniger als demokratische Repräsentation, sondern immer mehr als eine besondere Art des Dienstes der Gemeinden aneinander. Im Sinne eines beratenden Dienstes an der Kirchenleitung liegt die Bildung eines Teils der Synoden in einer kirchenregimentlichen Berufung, um Träger besonderer Autorität oder Sachkunde zu gewinnen. Es entwickelte sich hierfür die Beratung durch so genannte „Berufungsweise“, und es begründete sich z. T. das heute für die Wahlen zur Synode vorherrschende Siebsystem: die Wahl durch kirchliche Körperschaften, etwa durch die Kirchenkreise. Die Zugehörigkeit von Bischof und Kirchenleitung zur Synode beruht in der Regel auf der synodal-bruderrät-lichen Gesamtkonzeption der Verfassung, während die in den lutherischen Kirchen vorherrschende Gegenüberstellung von Bischof und Synode eine solche gleichzeitige Mitgliedschaft in der Synode ausschließt.

Im Rheinland und in Westfalen wird der Synode die Leitung der Kirche zugeschrieben, in Kurhessen wird der Synode „in allen kirchlichen Fragen die letzte Entscheidung“ zugewiesen. In der Pfalz ist sie „ermächtigt, über alle Angelegenheiten der Landes-Kirche zu beraten und zu beschließen“.623 In Hessen-Nassau ist die Synode als oberstes Organ die „Inhaberin der Kirchengewalt“ und zum „maßgeblichen Organ der geistlichen Leitung und der kirchlichen Ordnung der Gesamt-Kirche“ weiterentwickelt (Art. 30 der Grundordnung). In den lutherischen Landeskirchen ist es eher üblich, dass die Synode die verschiedenen Zuständigkeiten von Bischof und Kirchenleitung koordiniert.

Da die Synoden relativ selten zusammentreten, haben die oben beschriebenen Unterschiede in den Konzeptionen weniger praktische Auswirkungen, als sich vermuten ließe.

Neuere Fragestellungen wie z.B. die des Finanzausgleiches, sind in den Grundordnungen noch nicht geregelt. Die diakonischen und missionarischen Werke sind zwar grundsätzlich einbezogen, ihre Aufgabengebiete aber noch nicht abschließend geklärt.

623 § 75 der pfälzischen Kirchenordnung, zitiert ebd., S. 17790 (Bd. 3, S. 1591).

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Es hat den Anschein, als habe es nach 1918 mehr Homogenität unter den Kirchenverfassungen gegeben. Dieser Schein trügt allerdings, denn es hat diesen alten Grundordnungen noch kein wirkliches System zugrunde gelegen.624 Sachlich gehen die neuen Kirchenverfassungen heute zwar weiter auseinander als früher. Hinter ihnen aber steht, bei allen Gegensätzen, die Überzeugung, dass das Kirchenrecht stärker zu bewerten ist, als man es früher tat. Daraus resultierte ein intensiveres gemeinsames Bemühen darum.625

624 Holstein hat mit dieser Tatsache ganz offen die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Grundordnung begründet.

625 Vgl. Smend: „Kirchenverfassung“, RGG3, S. 17791 (Bd. 3, S. 1591).

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