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FFH-Naturschutzgebiet Postwegmoore und Rütterberg-Nord

Im Dokument Landschaftsplan Fortschreibung (Seite 47-51)

2.1 Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)

2.1.1 FFH-Naturschutzgebiet Postwegmoore und Rütterberg-Nord

Natura-2000-Nr. DE-4307-301 Das FFH-Naturschutzgebiet ist Bestandteil des FFH-Gebietes "Postwegmoore und Rütterberg-Nord" auf Bottroper Stadtgebiet, das sich nach Norden auf das Dorstener Stadtgebiet fortsetzt.

Es umfasst insbesondere:

- Reste der ursprünglichen Dünenlandschaft mit Eichen-Birkenwäldern im Wechsel mit trockenen Birkenwäldern und Kiefernbeständen,

- flache Heideweiher mit Übergangsmoorflächen

und örtlich Schwingrasen,

- ehemalige, zum größten Teil wieder aufgeforstete Abgrabungsflächen mit feuchten abflusslosen Senken mit Torfmoos-Erlen- und Birkenbruchbeständen,

- gehölzfreie Feuchtheiden und Trockenrasen.

Das FFH-NSG liegt innerhalb des Gebietes zum Schutz der Natur und bildet eine Kernfläche des regionalen Biotopverbundes (GEP, Ziel 19).

Darüber hinaus ist es Bestandteil des regionalen Grünzuges (GEP, Ziel 22).

Das FFH-NSG liegt innerhalb des

Entwicklungsraumes "Kirchheller Heide und Arenberger Wald" mit dem Entwicklungsziel

"Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestatteten Landschaft".

Folgende Teilflächen des Gebietes sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützt:

GB-4307-500 - Heideweiher, GB-4307-501 - Birkenbruchwald, GB-4307-502 - Übergangs-, Zwischen-, Quellmoor,

GB-4307-503 - Übergangs-, Zwischen-, Quellmoor,

GB-4307-504 - Straußgrasrasen;

Das FFH-NSG Postwegmoore ist Bestandteil des geschützten Biotops BK-4307-902. Als gefährdete Pflanzenarten sind der Rundblättrige Sonnentau, Schmalblättriges Wollgras sowie Moor- und Keulen-Bärlapp zu nennen.

Die überwiegenden Flächenanteile weisen sehr schutzwürdige (sw2) trockene Sandböden auf (GD 2004). Nach der Bodenschätzung sind kleinflächig auch Moorböden entwickelt.

Das FFH-NSG liegt innerhalb eines

Wasserschutzgebietes mit den Schutzzonen IIIb und IIIc.

Nach der Waldfunktionskarte (Stand 1980) kommt den Waldflächen des FFH-NSG eine Biotopschutzfunktion für Pflanzen und Tiere sowie Immissions- und Wasserschutzfunktion zu. Die Flächen nördlich des Alten Postweges haben darüber hinaus auch Erholungsfunktion.

Größe (in ha): 39,5

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG erforderlich

- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten,

- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Heiden und Sandmagerrasen,

- zur Erhaltung von Dünen, Heiden und

Übergangsmoorflächen aus naturwissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen Gründen und zur Sukzessionsforschung,

- um die vorhandene Landschaftsstruktur wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und wegen der hervorragenden Schönheit insbesondere des Moorkomplexes zu erhalten,

- als Zeugnis kulturlandschaftlicher Entwicklungen (vermutetes Bodendenkmal),

- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,

- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und

Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei handelt es sich um die folgenden, für die Meldung des FFH-Gebietes DE-4307-301 "Postwegmoore und Rütterberg-Nord" ausschlaggebenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:

- Sandtrockenrasen auf Binnendünen (2330) - Dystrophe Seen (3160)

- Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) - Birken-Moorwald (91D0)

- zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet

vorkommenden Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie:

Teichfledermaus, Kammmolch, Große Moosjungfer - zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet vor-kommenden Vogelarten, auf die sich Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) vom 02.04.1979 (ABl. L 103, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung bezieht und die im Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind:

Schwarzspecht, Wespenbussard, Eisvogel

- zum Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume anderer bedeutender Arten der Fauna und Flora, insbesondere:

Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus,

Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, Zauneidechse, Moorfrosch,

- zum Schutz der Arten, die nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind:

Teichrohrsänger, Krickente, Nachtigall, Pirol, Zwergtaucher, Wasserralle.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für alle Naturschutzgebiete festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. (1) bis (27), die besonderen

Festsetzungen für Brachflächen gemäß Ziffer 3, für die forstliche Nutzung gemäß Ziffer 4 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:

(28) die fischereiliche Nutzung aller Gewässer, (29) Kahlhiebe anzulegen,

(30) Schlagabraum in schutzwürdigen und

geschützten Biotopen (z. B. Moore, Kleingewässer, feuchte Senken) abzulagern oder zu belassen, (31) Holz mit Fahrzeugen außerhalb von Rückegassen und Wegen zu rücken,

(32) Rückegassen in ökologisch empfindlichen Bereichen ohne Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde anzulegen.

zu (30)

Ökologisch empfindliche Bereiche sind neben den nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotopen die schutzwürdigen Moorböden.

Zur nachhaltigen Erfüllung des Schutzzweckes sind zusätzlich zu den allgemeinen Geboten (1) bis (3) folgende Maßnahmen erforderlich:

(4) Umwandlung der Nadelholzbestände und der Bestände mit überwiegendem Nadelholzanteil nach Erreichen der Hiebsreife in bodenständige und standortgerechte Laubholzbestände,

(5) Erhalt der vorhandenen schutzwürdigen Altholzinseln,

(6) Aufkommender Gehölzwuchs in Heide-, Moor- und Sandmagerbereichen ist alle 5 Jahre mechanisch zu beseitigen und abzufahren,

(7) Beseitigung der Kiefern in den Moorbereichen zur Erhaltung von Freiflächen,

(8) artenreiche und naturnahe Waldmäntel und Waldsäume zu erhalten und zu entwickeln.

Für dieses Gebiet liegt von der zuständigen Forstbehörde ein Sofortmaßnahmenkonzept vor, welches die Grundlage der langfristigen

Die besonderen Gebote werden nur im Einvernehmen mit den

Eigentümern/Nutzungsberechtigten umgesetzt (z. B. im Rahmen des Vertragsnaturschutzes).

zu (4)

Die Festsetzung dient der Wiederherstellung eines vielschichtigen und standortgerechten Laubholzbestandes.

zu (6)

Die Maßnahme soll die Entwicklung von Heide-, Moor- und Sandmagerrasengesellschaften begünstigen.

zu (7)

Die Festsetzung dient der Wiederherstellung von Moorvegetation.

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gem. § 32 Abs. 3 BNatSchG, die aufgrund der

Erhaltungsziele nach Art.6 Abs. 1 FFH-Richtlinie notwendig werden können und im

Waldpflegeplan bzw. im

Sofortmaßnahmenkonzept dargestellt sind, werden im Rahmen der forstlichen

Förderrichtlinien bzw. auf der Grundlage der

"Vertragsvereinbarung über Naturschutz im

Waldentwicklung im Hinblick auf den formulierten Schutzzweck und die sich daraus ergebenden Schutzziele darstellt. In seinem Gültigkeitsbereich erfüllt das Sofortmaßnahmenkonzept gleichzeitig die Funktion eines Pflege- und Entwicklungsplanes.

Wald" (Warburger Vereinbarung) finanziell gefördert.

Im Dokument Landschaftsplan Fortschreibung (Seite 47-51)