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FFH-Naturschutzgebiet Köllnischer Wald

Im Dokument Landschaftsplan Fortschreibung (Seite 58-62)

2.1 Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)

2.1.4 FFH-Naturschutzgebiet Köllnischer Wald

Natura-2000-Nr. DE-4407-302 Das FFH-Naturschutzgebiet umfasst:

- einen zusammenhängenden naturnahen Waldkomplex aus Perlgras-, Waldmeister- und Hainsimsen-Buchenwäldern, Sternmieren-Hainbuchenwäldern und Eichen-Buchenwäldern mit hohem Alt- und stellenweise Totholzanteil,

- den natürlich mäandrierenden Spechtsbach mit einzelnen Erlen-Eschen-Auenwäldern.

Das FFH-NSG liegt innerhalb von Bereichen zum Schutz der Natur und bildet eine Kernfläche des regionalen Biotopverbundes (GEP, Ziel 19).

Darüber hinaus ist es Bestandteil des regionalen Grünzuges (GEP, Ziel 22).

Das FFH-NSG liegt innerhalb der Entwicklungsräume "Köllnischer Wald/Vöingholz" und

"Spechtsbachgewässersystem" mit den Entwicklungszielen "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestatteten Landschaft" und "Erhaltung und Entwicklung von Fließgewässern und Auen".

Folgende Biotope des Gebietes sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützt:

GB-4407-0118 - stehendes Kleingewässer GB-4407-0119 - Bachbegleitender Erlenwald = prioritärer FFH-Lebensraumtyp

GB-4407-007 - Tieflandbach Das FFH-NSG Kirchheller Heide ist schutzwürdiges Biotop (BK-4407-0130). Als gefährdete Pflanzenarten sind Echte Brunnenkresse, Sumpf-Helmkraut und Hohe Schlüsselblume bekannt.

Im Unterlauf des Spechtsbaches sind besonders schutzwürdige (sw3) Moorböden, am Nebenlauf des Spechtsbaches sehr schutzwürdige (sw2) Grundwasserböden und im Süden des Gebietes schutzwürdige (sw1) trockene Sandböden ausgebildet (GD 2004).

Nach der Waldfunktionskarte (Stand 1980) kommt den Waldflächen des FFH-NSG Immissions- und Klimaschutzfunktion sowie Erholungsfunktion zu.

Größe (in ha): 187,4

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 -3 BNatSchG erforderlich

- zur Erhaltung und Förderung der seltenen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten,

insbesondere in Altholzbeständen und Bachbereichen, von z. T. gefährdeten landschaftsraumtypischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines großflächigen, zusammenhängenden Waldgebietes, das sich durch einen hohen Anteil artenreicher

Buchenwälder auszeichnet, insbesondere sind in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen:

- Waldmeister-Buchenwald, - Perlgras-Buchenwald,

- bachbegleitender Erlen-Eschenwald,

- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung standortgerechter naturnaher Laubmischwälder durch Umwandlung nicht standortgerechter Kiefern- und Pappelwaldbestände,

- zur Erhaltung von Altholzbeständen und

Bachbereichen aus naturwissenschaftlichen, natur- und erdgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründen,

- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit von Teilen des

Waldbestandes und des Bachbereiches, - zur Erhaltung und Optimierung der nach §30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,

- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und

Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei handelt es sich um die folgenden, für die Meldung des FFH-Gebietes DE-4407-302 "Köllnischer Wald"

ausschlaggebenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:

a) für die Meldung des Gebietes sind ausschlaggebend:

- Hainsimsen-Buchenwald (9110) - Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)

Der Köllnische Wald ist einer der größten, zusammenhängenden naturnahen Laubwälder im nordrhein-westfälischen Flachland. Die naturnahen Waldgesellschaften bilden in großer standörtlicher Vielfalt einen geschlossenen Waldkomplex, der im Tiefland eine Ausnahme darstellt. Insgesamt repräsentiert der Köllnische Wald die Wälder am Übergang der

Westfälischen Bucht in die Terrassenlandschaft des Rheins in hervorragender Weise.

b) das Gebiet hat im Gebietsnetz Natura 2000 Bedeutung für folgende Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie:

- Waldmeister-Buchenwald (9130)

- Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190)

- Erlen-Eschen und Weichholzauenwälder (91E0) - zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet

vorkommenden Vogelarten, auf die sich Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) vom 02.04.1979 (ABl. L 103, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung bezieht und die im Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind:

Schwarzspecht

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für alle Naturschutzgebiete festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. (1) bis (27), die besonderen

Festsetzungen für Brachflächen gemäß Ziffer 3, für die forstliche Nutzung gemäß Ziffer 4 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:

(28) die forstliche Nutzung der Bruchwaldbestände, (29) Kahlhiebe anzulegen,

unberührt bleiben:

- der Umbau von Pappelwäldern auf Flächen bis 0,25 ha pro Jahr

(30) Schlagabraum in schutzwürdigen und geschützten Biotopen (z. B. Fließgewässer,

Kleingewässer, feuchte Senken) abzulagern oder zu belassen,

(31) Holz mit Fahrzeugen außerhalb von Rückegassen und Wegen zu rücken,

(32) Rückegassen in ökologisch empfindlichen Bereichen ohne Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde anzulegen.

zu (32)

Ökologisch empfindliche Bereiche sind neben den nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotopen die schutzwürdigen Moor- und Grundwasserböden sowie die Täler der Fließgewässer.

Zur nachhaltigen Erfüllung des Schutzzweckes sind zusätzlich zu den unter den Buchstaben (1) bis (3) aufgeführten Geboten folgende Maßnahmen erforderlich:

(4) Umwandlung der nicht bodenständigen

Waldbestände nach dem Erreichen der Umtriebszeit

Die besonderen Gebote werden nur im Einvernehmen mit den

Eigentümern/Nutzungsberechtigten umgesetzt (z. B. im Rahmen des Vertragsnaturschutzes).

zu (4), (5) und (6)

Die Festsetzung dient der Wiederherstellung eines standortgerechten Laubwaldbestandes

in bodenständige und standortgerechte

Laubwaldbestände, Pappel- und Rot-Eichenbestände sind auch vor der Hiebreife zur Sicherung einer ökologisch positiven Entwicklung einzuschlagen, (5) Erhalt der Bruchwälder bis zur Zerfallsphase, (6) Bestockungen mit standortfremden Gehölzen (z. B.

Rot-Eichen) in Gewässerauen und auf

grundwasserbeeinflussten Böden sowie auf Flächen, deren floristische oder faunistische Schutzwürdigkeit durch diese standortfremden Gehölze gefährdet bzw.

beeinträchtigt ist, vorrangig in artenreiche

standortgerechte Laubwälder einheimischer Arten umzuwandeln und aufkommende Verjüngung nicht heimischer Arten zu entfernen,

(7) Erhaltung und Entwicklung eines

Laubwaldgebietes mit den für die heimischen Laubwaldgesellschaften typischen Arten sowie Überführung der Altersklassenbestände in ein Mosaik verschiedener Altersstufen und standörtlicher

Variationen,

(8) bei der Verjüngung der Bestände Verfahren der Naturverjüngung von lebensraumtypischen

Laubbaumarten gegenüber Pflanzungen Vorrang zu geben und entsprechend zu unterstützen,

(9) die Schalenwilddichte in angemessener Zeit in dem Maße zu regulieren, dass die Verjüngung der heimischen Baumarten in der Regel ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht wird,

(10) artenreiche und naturnahe Waldmäntel und Waldsäume zu erhalten und zu entwickeln,

(11) Erhalt der Altholz- und Totholzbestände in über 80-jährigen Laubwaldbeständen und dort je Hektar jeweils mindestens 10, auf den übrigen Flächen in über 100-jährigen Beständen bis zu 10 starke Bäume des Oberstandes (insbesondere Höhlen- und

Horstbäume) für die Zerfallsphase belassen, (12) Aufgabe der Waldnutzung in Teilflächen des Gebietes, vorrangig im Bereich der Moor- und Grundwasserböden der Gewässerauen von Spechtsbach und Nebenläufen,

(13) Erhalt der Kleingewässer (ehem. Bombentrichter) und Beseitigung von Müll- und

Bauschuttablagerungen,

(14) Durchlässe und Überfahrten im Bereich der Bachtäler nach Möglichkeit zu entfernen,

(15) Reduzierung des Wegenetzes im gesamten

FFH-sowie der Förderung von Waldgesellschaften, die den FFH-Lebensraumtypen entsprechen.

zu (11)

Die Festlegung der Flächen zum Erhalt von Alt- und Totholz sowie von Horst-, Höhlen- und sonstigen Biotopbäumen erfolgt unter der Ziffer 5.1.3.

zu (5) und (12)

Die Festlegung der Flächen zur Aufgabe der Waldnutzung erfolgt unter der Ziffer 4.3.

zu (14)

Die Maßnahme dient der Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer für Organismen und Geschiebetransport und der Verbesserung des Biotopverbundes.

NSG, Aufgabe des Trampelpfades parallel zum Spechtsbach und Unterbindung von Freizeit- und Erholungsnutzung in weiteren besonders sensiblen Bereichen (§ 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützte Biotope, Moor- und Grundwasserböden).

Für dieses Gebiet liegt von der zuständigen Forstbehörde ein Sofortmaßnahmenkonzept vor, welches die Grundlage der langfristigen

Waldentwicklung im Hinblick auf den formulierten Schutzzweck und die sich daraus ergebenden Schutzziele darstellt. In seinem Gültigkeitsbereich erfüllt das Sofortmaßnahmenkonzept gleichzeitig die Funktion eines Pflege- und Entwicklungsplanes.

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gem. § 32 Abs. 3 BNatSchG, die aufgrund der

Erhaltungsziele nach Art.6 Abs. 1 FFH-Richtlinie notwendig werden können und im

Waldpflegeplan bzw. im

Sofortmaßnahmenkonzept dargestellt sind, werden im Rahmen der forstlichen

Förderrichtlinien bzw. auf der Grundlage der

"Vertragsvereinbarung über Naturschutz im Wald" (Warburger Vereinbarung) finanziell gefördert.

Im Dokument Landschaftsplan Fortschreibung (Seite 58-62)