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FFH-Naturschutzgebiet Heidesee

Im Dokument Landschaftsplan Fortschreibung (Seite 55-58)

2.1 Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)

2.1.3 FFH-Naturschutzgebiet Heidesee

Natura-2000-Nr. DE-4407-303 Das FFH-Naturschutzgebiet umfasst:

- einen großflächig rekultivierten Kiesabgrabungsbereich mit vier Inseln, Ufergebüschen und schmalen Röhrichtzonen, - zwei kleinere Gewässer im Osten des Gebietes mit Röhrichtsaumansätzen und Weiden-Erlenufergebüschen,

- einen Birkenwald mit feuchteren Bereichen in einer kleinen offenen binsen- und seggenreiche Senke,

- gefährdete Pflanzengesellschaften.

Das FFH-NSG liegt innerhalb von Bereichen zum Schutz der Natur und bildet eine Kernfläche im regionalen Biotopverbund (GEP, Ziel 19).

Das FFH-NSG liegt innerhalb des

Entwicklungsraumes "Kirchheller Heide und Arenberger Wald" mit dem Entwicklungsziel

"Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen ausgestatteten Landschaft".

Folgende Biotope des Gebietes sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützt:

GB-4407-001 - Sand-, Kiesabgrabung

GB-4407-002 - Sand-, Kiesabgrabung GB-4407-002 - Sand-, Kiesabgrabung Das FFH-Gebiet Heidesee ist schutzwürdiges Biotop (BK-4407-007). Insbesondere gefährdete Unterwasserpflanzenarten kennzeichnen das Gebiet, wie z. B. Zwerg-Laichkraut, Südlicher Wasserschlauch, Durchwachsenes Laichkraut, Ähren-Tausendblatt, Weiße Seerose sowie mehrere stark bestandsgefährdete

Armleuchteralgenarten der Gattungen Chara, Nitella und Nitellopsis.

Größe (in ha): 54,3

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß

§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG, insbesondere - zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung gebietstypischer nährstoffarmer

Stillgewässerbiozönosen und zur Sicherung der artenreichen landesweit bedeutsamen

Unterwasservegetation,

- zur Erhaltung eines wichtigen Trittsteins im

Biotopverbund nährstoffarmer Sekundärgewässer im nördlichen Ballungsrandgebiet,

- zur Förderung der Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe mit typischem

Pflanzenarteninventar,

- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,

- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und

Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei handelt es sich um die folgenden, für die Meldung des FFH-Gebietes DE-4407-303 "Heidesee in der Kirchheller Heide" ausschlaggebenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie:

Für die Meldung des Gebietes sind ausschlaggebend:

Nährstoffärmere kalkhaltige Gewässer (3140)

Aufgrund der Größe des Gewässers und der Ausdehnung der an nährstoffarme Verhältnisse gebundenen Armleuchteralgenvegetation repräsentiert das FFH-Gebiet Lebensräume und Ökosysteme von landesweiter Bedeutung.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für alle Naturschutzgebiete festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. (1) bis (27), die besonderen

Festsetzungen für Brachflächen gemäß Ziffer 3, für die forstliche Nutzung gemäß Ziffer 4, sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.

Die privatrechtlichen Regelungen des bei Inkrafttreten des Landschaftsplans gültigen

Fischereipachtvertrages bleiben unberührt.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifischen Verbote:

(28) das Angeln außerhalb der im Pachtvertrag festgelegten Angelstellen,

(29) das Gewässer zu düngen, zu kalken oder Fische anzufüttern,

(30) Hegebefischungen am Westufer des südlichen Teilbereichs des Heidesees außerhalb der

Spätsommer- und Herbstmonate durchzuführen, (31) Hegebefischungen am Ost- und Südufer des südlichen Teilbereichs des Heidesees durchzuführen,

(32) Befischungen im Bereich der Über- und Unterwasservegetation durchzuführen,

(33) das Gewässer für die Erholung zu erschließen.

zu (28) und (29)

Der Heidesee ist aufgrund seiner

herausragenden Unterwasserpflanzenvegetation (u. a. Vorkommen von 7 verschiedenen Armleuchteralgenarten) von landesweiter Bedeutung. Diese Vegetation entspricht nach Anhang I der FFH-Richtlinie dem Lebensraumtyp

"nährstoffärmere Gewässer" (LRT 3140). Laut Standard-Datenbogen ist der LRT im Heidesee in einem guten Erhaltungszustand. Wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung des guten Erhaltungszustandes sind die

Nährstoffarmut sowie eine sehr große Sichttiefe des Gewässers. Die Maßnahmen sind erforderlich, um die Eutrophierung und Eintrübung des Gewässers zu vermeiden.

zu (30) und (31)

Der südliche Teilbereich des Heidesees soll dem Biotop- und Artenschutz vorbehalten bleiben und mit Ausnahme zeitlich eng befristeter und räumlich eingeschränkter Hegemaßnahmen nicht fischereilich genutzt werden. Dies ist erforderlich, um den südlichen Teilbereich des Heidesees als Rückzugsgebiet für Wasservögel und als Laichhabitat für Amphibien zu erhalten und zu entwickeln, Störungen der Fauna und Schäden an der Ufervegetation zu vermeiden.

zu (32)

Durch die Maßnahmen sollen die bevorzugten Laichhabitate verschiedener Fischarten geschont werden. Darüber hinaus werden so Schäden an der geschützten Vegetation vermieden.

Zur nachhaltigen Erfüllung des Schutzzweckes sind zusätzlich zu den unter den Buchstaben (1) bis (3) aufgeführten Geboten folgende Maßnahmen erforderlich:

(4) eine angepasste fischereiliche Nutzung auf der Grundlage des Monitorings des

Landesfischereiverbandes,

(5) abschnittsweise Sperrung der Uferbereiche für die fischereiliche Nutzung gemäß gültigem Pachtvertrag zwischen Eigentümer und Angelverein,

(6) Verbesserung der Uferstrukturen zur Optimierung der Röhricht-, Schilf- und Hochstaudenbestände, (7) Vermeidung von Eutrophierungen, Unterbindung der Fütterung von Wasservögeln durch

Erholungssuchende,

(8) Umwandlung der nicht bodenständigen

Kiefernwaldbestände im Osten des Gebietes nach

Die besonderen Gebote werden nur im Einvernehmen mit den

Eigentümern/Nutzungsberechtigten umgesetzt (z. B. im Rahmen des Vertragsnaturschutzes).

zu (5)

Durch die Ausnahme größerer

zusammenhängender Uferabschnitte von der fischereilichen Nutzung werden Rückzugsräume für die Avifauna (insbesondere für Arten mit größeren Fluchtdistanzen), für Amphibien und die Fischfauna geschaffen. Die Aufgabe der Nutzung in ausgewählten Uferabschnitten fördert die Entwicklung der Ufervegetation mit typischer Zonierung.

Erreichen der Umtriebszeit in bodenständige und standortgerechte Laub- und Mischwaldbestände, (9) Verbesserung der Uferstrukturen des kleineren Gewässers westlich des Parkplatzes und Sicherung des Gewässers durch entsprechende

Schutzmaßnahmen vor den Besuchern des Heidesees.

Für dieses Gebiet liegt von der Stadt Bottrop ein Maßnahmenkonzept vor, welches die Grundlage der Seenentwicklung im Hinblick auf den formulierten Schutzzweck und die sich daraus ergebenden Schutzziele darstellt. In seinem Gültigkeitsbereich erfüllt das Maßnahmenkonzept gleichzeitig die Funktion eines Pflege- und Entwicklungsplanes.

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