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Aufgabe der forstlichen Nutzung

Im Dokument Landschaftsplan Fortschreibung (Seite 191-194)

5. Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW)

5.1.4 Aufgabe der forstlichen Nutzung

Diese Festsetzung wird in den unter Ziffer 4.3-1 bis 4.3-6 bezeichneten und in der Festsetzungskarte mit der entsprechenden Ziffernkombination gekenn-zeichneten Flächen folgender

FFH-Naturschutzgebiete und FFH-Naturschutzgebiete getroffen:

2.1.2 FFH-NSG Kirchheller Heide 2.1.4 FFH-NSG Köllnischer Wald 2.1.6 NSG Kirchheller Heide 2.1.7 NSG Grafenmühle 2.1.8 NSG Köllnischer Wald

2.1.11 NSG Feldhauser Mühlenbachtal unberührt bleibt:

- die Verkehrssicherungspflicht entlang der Hauptwanderwege,

- die Pflege zur Stabilisierung der Bestände in unmittelbarer Nähe der Hauptwanderwege.

In bergsenkungsbeeinflussten Gebieten des FFH-NSG Kirchheller Heide und des FFH-NSG Kirchheller Heide erfolgt die Aufgabe der forstlichen Nutzung erst nach dem Abklingen der bergbaulichen Einwirkungen.

Die Abgrenzungen basieren auf Prognosen. Eine Veränderung der Abgrenzung kann es aufgrund der Monitoringergebnisse geben.

Innerhalb der genannten

FFH-Naturschutzgebiete und FFH-Naturschutzgebiete sind Teilflächen der Wälder im Bereich der

Gewässerauen der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Es handelt sich ganz überwiegend um prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL und /oder nach § 30 BNatSchG i. V.

m. § 62 LG NRW geschützte

Fließgewässerabschnitte bzw. bachbegleitende Auenwälder sowie um Bereiche mit

schutzwürdigen Moor- und Grundwasserböden.

Die forstliche Nutzung sowie pflegende bzw.

gestaltende Maßnahmen sollen hier unterbleiben, damit sich die Wälder entsprechend den gegebenen Boden- und Grundwasserverhältnissen natürlich weiterentwickeln können. Das Belassen von Totholz bis zur Zerfallsphase ist hier

ausdrücklich gewünscht. Durch die Festsetzung sollen Ruhe- und Rückzugsräume für Tier- und Pflanzenarten geschaffen und gleichzeitig die biologische Vielfalt der Auenlebensräume erhöht werden.

5.1.4-1 Waldbereich im NSG Feldhauser Mühlenbachtal

0,5 ha

Gemarkung 5132, Flur 069, Flst. 0043 tlw., 0077, 0084 tlw., 0087 tlw.

Es handelt sich um Erlenbruchwald in der Aue des Feldhauser Mühlenbaches auf

Niedermoorstandort zwischen Lippweg und Bahntrasse.

Der Wald ist Bestandteil des schutzwürdigen Biotops BK-4307-0099 des Biotopkatasters des LANUV NRW.

Im Bereich des Bruchwaldes ist besonders schutzwürdiger Moorboden (sw3) ausgebildet (GD 2004).

5.1.4-2 Waldbereich im NSG Kirchheller Heide

4,0 ha

Gemarkung 5132, Flur 025, Flst. 0060 tlw., 0061 tlw., 0095 tlw.

Es handelt sich insbesondere um

bachbegleitende Erlen- und Birkenbruchwälder sowie abschnittsweise um Eichen-Buchenwälder am Schwarzbachoberlauf.

Die Wälder sind Bestandteil der schutzwürdigen Biotope BK-4307-0057 und BK-4307-0059 des Biotopkatasters des LANUV NRW. Die Birkenbruchwälder im oberen Abschnitt sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützt (GB-4307-614). Darüber hinaus ist der Schwarzbachverlauf nach § 30 BNatSchG i. V.

m. § 62 LG NRW geschütztes Biotop (GB-4307-613).

Entlang des Schwarzbachoberlaufs sind besonders schutzwürdige Grundwasserböden (sw3) ausgebildet (GD 2004).

5.1.4-3 Waldbereiche im FFH-NSG Kirchheller Heide

27,1 ha

Gemarkung 5132, Flur 024, Flst. 0004 tlw., 0041 tlw., 0042 tlw., 0043 tlw., 0050 tlw., 0053 tlw.

Gemarkung 5132, Flur 028 Flst. 0032 tlw. im Bereich des Schwarzbaches;

Gemarkung 5132, Flur 027 Flst. 0035 tlw.,

Gemarkung 5132, Flur 028 Flst. 0034 tlw. im Bereich des Elsbaches;

Gemarkung 5132, Flur 029, Flst. 0018 tlw.

Gemarkung 5132, Flur 030, Flst. 0008 tlw. im Bereich des Rotbaches;

Entlang der Gewässer Schwarzbach, Elsbach und Rotbach und in den Auen sind

standortgerechte und bodenständige bachbegleitende Erlenwälder, teils Erlen-Eschenwälder sowie abschnittsweise

Birkenbruch-, Birken-Eichenwälder und Eichen-Buchenwälder entwickelt. Kleinflächig sind nicht standortgerechte Kiefern und nicht

bodenständige Fichten eingestreut.

Die Wälder sind Bestandteil des schutzwürdigen Biotops BK-4307-904 des Biotopkatasters des LANUV NRW. Schwarzbach-, Elsbach- und Rotbachverlauf sind geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW (GB-4307-016, GB-4400-002, GB-4406-001, GB-4406-010, GB-4406-011). Darüber hinaus sind an diesen Gewässern bachbegleitende Erlenwälder geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i. V. m.

§ 62 LG NRW und gleichzeitig prioritäre FFH-Lebensraumtypen (GB-4307-007, GB-4307-015, GB-4407-702).

Entlang des Schwarzbaches, Elsbaches und Rotbaches sind besonders schutzwürdige Grundwasserböden (sw3) ausgebildet (GD 2004).

5.1.4-4 Waldbereiche im NSG Grafenmühle

5,1 ha

Gemarkung 5132, Flur 034, Flst. 0028 tlw., 0071 tlw.

Gemarkung 5132, Flur 035, Flst. 0071 tlw.

Gemarkung 5132, Flur 047, Flst. 0057 tlw.

Der Springbach wird in diesem Abschnitt von einem feuchten, weitgehend altersgleichen Erlenwald mit eingestreuten Moorbirken begleitet, der im westlichen Bereich bruchwaldartig ausgebildet ist. Entlang des Ebersbaches handelt es sich ebenfalls um Erlenwälder mit eingestreuten Birken und Eichen sowie teils mit einer Krautschicht aus Seggen- und Röhrichtbeständen.

Die Wälder sind Bestandteil der schutzwürdigen Biotope BK-4407-0135 und BK-4407-0140 des Biotopkatasters des LANUV NRW. Der Springbachoberlauf und die bachbegleitenden Erlenwälder sowie ein Erlenbruchwald sind nach

§ 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützt (GB-4407-0106).

Entlang des Springbachunterlaufs und im Einmündungsbereich ebenfalls am Ebersbach sind besonders schutzwürdige (sw3) Moorböden entwickelt. Darüber hinaus sind am Ebersbach sehr schutzwürdige (sw2) Grundwasserböden vorhanden (GD 2004).

5.1.4-5 Waldbereiche im FFH-NSG Köllnischer Wald

11,7 ha

Gemarkung 5130, Flur 162, Flst. 0003 tlw., 0027, 0030

Gemarkung 5130, Flur 166, Flst. 0001 tlw.

Gemarkung 5132, Flur 042, Flst. 0006 tlw.

Gemarkung 5132, Flur 044, Flst. 0056 tlw., 0067 tlw.

Die Wälder liegen in der Aue des Spechtsbaches beidseitig des Weges Am Sellbrocksberg. Neben großflächigen bachbegleitenden Erlenwäldern sind auch Waldbereiche mit Eschen, Ahorn, Eichen und Hybrid-Pappeln entwickelt.

Die Wälder sind Bestandteil des schutzwürdigen Biotops BK-4407-0130 des Biotopkatasters des LANUV NRW. Teilflächen der bachbegleitenden Erlenwälder sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützt und gleichzeitig prioritäre Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie (GB-4407-0119).

Nordöstlich des Weges Am Sellbrocksberg sind in der Aue des Spechtsbaches besonders schutzwürdige (sw3) Moorböden entwickelt (GD 2004).

5.1.4-6 Waldbereiche im NSG Köllnischer Wald

1,5 ha

Gemarkung 5130, Flur 147, Flst. 0020 tlw., 0036, 0063 tlw., 0064 tlw., 0069 tlw., 0070 tlw., 0103 tlw., 0118 tlw.

Es handelt sich um die bachbegleitenden Wälder entlang des Düsslingsbaches südlich der BAB 2.

Die Wälder sind Bestandteil des schutzwürdigen Biotops BK-4407-0122 des Biotopkatasters des LANUV NRW. Der Verlauf des Düsslingsbaches und die bachbegleitenden Erlenwälder sind nach

§ 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützt (GB-4407-0110). Die Erlenwälder sind ferner prioritäre Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie.

Im Dokument Landschaftsplan Fortschreibung (Seite 191-194)