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Entsprechende Anwendung bei irrtümlicher Behandlung als Deutscher

38.5.0 Die Vorschrift erfasst Fälle, in denen durch deutsche Stellen dadurch ein Vertrauenstatbe-stand geschaffen wurde, dass diese irrtümlich angenommen hatten, der Ausländer sei Deut-scher. In diesen Fällen ist allerdings vorrangig zu prüfen, ob ein Erwerb der Staatsangehörig-keit, ggf. auch als Abkömmling eines langjährig irrtümlich als Deutschen Behandelten, nach § 3 Absatz 2 StAG erfolgt ist.

38.5.1 Eine Person wurde von deutschen Stellen irr-tümlich als Deutscher behandelt, wenn diese durch Verwaltungshandeln – nicht notwendig in Form eines Verwaltungsaktes – zum Aus-druck gebracht haben, dass sie davon ausgehen, der Betreffende sei Deutscher i. S. d. Arti-kels 116 Absatz 1 GG. Dabei muss eine Prü-fung der Staatsangehörigkeit, wenn auch nur in summarischer Form, vorgenommen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass ein Verwal-tungsversagen oder sogar ein Verschulden der maßgeblichen Behörde festgestellt werden kann.

38.5.2 Ob es sich bei den deutschen Stellen um eine kommunale, eine Landes- oder eine Bundes-behörde handelt, ist unerheblich. Ebenso ist nicht erforderlich, dass die deutschen Stellen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit befugt sind.

38.5.3 Nicht hinreichend ist hingegen eine rein for-mularmäßige Übernahme der Angabe, der Be-troffene sei Deutscher, die mit keiner auch nur summarischen Prüfung verbunden ist. Insbe-sondere ist es nicht ausreichend, als Deutscher durch Sozialversicherungsträger oder andere Behörden erfasst zu werden, die ohne Prüfung der Staatsangehörigkeitsverhältnisse – etwa durch Vorlage eines Ausweises – erfolgt ist.

Dasselbe gilt, wenn die Staatsangehörigkeit le-diglich mündlich angegeben, entgegengenom-men und dann in Schriftstücke aufgenomentgegengenom-men wird.

38.5.4 Nicht ausreichend ist des Weiteren, dass eine einzelne Behörde irrtümlich davon ausgegan-gen ist, der Betreffende sei Deutscher, wenn nicht feststellbar ist, dass deutsche Stellen den Betreffenden als solchen behandelt haben. Ins-besondere liegt ein Fall nach Absatz 5 daher nicht vor, wenn eine einzelne Behörde (etwa bei der Bewilligung von Sozialleistungen) irrtüm-lich davon ausging, der Betroffene sei Deut-scher.

38.5.5 Wenn eine Stelle, zu deren Kernaufgaben die Prüfung zählt, ob jemand Deutscher ist, dies

nach – auch nur summarischer – Prüfung bejaht oder sogar mit öffentlichem Glauben beur-kundet, ist davon auszugehen, dass allgemein deutsche Stellen den Betroffenen als Deutschen behandelt haben. Dies gilt insbesondere für das Handeln

38.5.5.1 – der Staatsangehörigkeitsbehörden, 38.5.5.2 – der Pass- und Personalausweisbehörden, 38.5.5.3 – der Auslandsvertretungen im sonstigen

konsularischen Aufgabenbereich, 38.5.5.4 – der Meldebehörden,

38.5.5.5 – der Personenstandsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung von Personenstandsfällen,

38.5.5.6 – bei der Ernennung von Beamten, sofern diese Ernennung auf der Annahme beruhte, der Ernannte sei Deutscher und

38.5.5.7 – bei Berufszulassungen, sofern für sie er-heblich ist, dass der Betreffende Deutscher ist, und die Zulassung auf dieser Annahme beruhte.

In diesem Zusammenhang ist eine spätere Rücknahme oder ein späterer Widerruf eines Verwaltungsaktes unerheblich, wenn dieser nicht zeitnah oder nicht deshalb erfolgte, weil der Betroffene kein Deutscher war.

38.5.6 Der Vertrauensschutz entsteht nicht, wenn es der Ausländer zu vertreten hat, dass er irrtüm-lich als Deutscher behandelt wurde. Die bloße Veranlassung genügt nicht für den Ausschluss.

Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes ist auf das Urteilsvermögen einer durchschnittlichen Per-son in der Situation des Betroffenen abzu-stellen. Kenntnisse des deutschen Staatsange-hörigkeitsrechts sind i. d. R. nicht zu erwarten, zumal ein Betroffener grundsätzlich auf die Richtigkeit von Verwaltungshandeln vertrauen darf.

38.5.7 Der Ausländer hat seine fehlerhafte Behand-lung als Deutscher insbesondere dann zu ver-treten, wenn sie geschehen ist, weil er

38.5.7.1 – bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, er sei Deutscher,

38.5.7.2 – Urkunden vorgelegt hat, die nach seiner Kenntnis oder leicht erkennbar gefälscht oder verfälscht sind,

38.5.7.3 – auf die – ggf. auch formularmäßig gestellte – Frage, ob

38.5.7.3.1 – er aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist (§§ 18 bis 24StAG), 38.5.7.3.2 – er ohne eine Beibehaltungsgenehmigung

eine andere Staatsangehörigkeit er worben hat (§ 25 Absatz 1 und 2 StAG, Artikel 1 des am 21. Dezember 2002 für Deutschland au-ßer Kraft getretenen Übereinkommens vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht

von Mehrstaatern [BGBl. 1969 II S. 1953, 1956]),

38.5.7.3.3 – er auf die deutsche Staatsangehörigkeit ver-zichtet habe (§ 26 StAG),

38.5.7.3.4 – er durch einen Ausländer als Kind ange-nommen wurde (§ 27 StAG),

38.5.7.3.5 – er in die Streitkräfte oder einen vergleich-baren bewaffneten Verband eines auslän-dischen Staates eingetreten sei (§ 28 StAG) und ob hierfür eine Genehmigung des Bun-desministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle vorlag, 38.5.7.3.6 – er eine Erklärung nach § 29 StAG

abge-geben habe oder

38.5.7.3.7 – er als Vertriebener, Aussiedler oder Spät-aussiedler oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling nach Aufnahme in Deutsch-land ohne vorherige Einbürgerung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörig-keit i. S. d. Artikels 116 Absatz 1 GG vor dem 1. August 1999 seinen dauernden Auf-enthalt in einem Aussiedlungsgebiet (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 3 BVFG) genommen hat (§ 7 StAngRegG a. F.),

eine bewusst falsche oder unvollständige An-gabe gemacht hat,

38.5.7.4 – er sonst an einem Verwaltungsverfahren, in dem geprüft werden sollte, ob er Deutscher ist, nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat und ihm dies vorzuwerfen ist.

38a Zu § 38a – Aufenthaltserlaubnis für in an-deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte 38a.0 Allgemeines

38a.0.1 § 38a regelt das Aufenthaltsrecht für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige anderer Mitgliedstaaten in Deutschland und setzt damit die Mobilitätsregelungen des Kapi-tels III der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthalts-berechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Dauer-aufenthalt-Richtlinie) um. Es handelt sich da-mit um Fälle der so genannten Weiterwan-derung nach Deutschland von langfristig auf-enthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen mit einer Rechtsstellung i. S. d. § 2 Absatz 7.

38a.0.2 Während in § 38a Absatz 1 Erteilungsvoraus-setzungen enthalten sind, wird der persönliche Anwendungsbereich durch den Ausschluss-tatbestand in § 38a Absatz 2 begrenzt. Die Regelung zur Ausübung einer Erwerbstätig-keit, Ausbildung und eines Studiums in § 38a Absatz 3 und 4 verdeutlicht, dass es sich um einen Sondertatbestand handelt, der anderen Erteilungstatbeständen (z. B. §§ 16, 17) vor-geht.

38a.0.3 Im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufent-halt-EG richtet sich die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a weitgehend nach den allgemeinen Bestimmungen. Es gibt keine besondere Er-löschensregelung (beachte jedoch die beson-deren Konsultations- und Mitteilungspflichten nach § 91c Absatz 2 i. V. m. § 51 Absatz 8 und

§ 91c Absatz 3; vgl. Nummer 91c.2 und 91c.3).

Für den Widerruf gelten die allgemeinen Wi-derrufsgründe nach § 52 Absatz 1 sowie die Sonderregelung nach § 52 Absatz 6 (Regel-verpflichtung zum Widerruf).

38a.0.4 Da der aufenthaltsrechtliche Status eines Aus-länders eindeutig definiert sein muss, ist eine parallele Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a und einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Aufenthaltszwecken (z. B. Familien-nachzug) ausgeschlossen, selbst wenn der Aus-länder die Voraussetzungen beider Aufent-haltstitel erfüllt. Ob die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a oder ein anderer Aufenthaltstitel eine weitergehende Rechtsposition einräumt, ist auf der Grundlage der Einzelfallumstände (z. B. Ausübung einer Erwerbstätigkeit) zu be-urteilen.

38a.0.5 Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind folgende Besonderheiten zu beachten:

38a 0.5.1 Bei Erteilung und Verlängerung der Aufent-haltserlaubnis ist die Bearbeitungsfrist von grundsätzlich vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie zu be-achten.

38a.0.5.2 Bei Erteilung und Verlängerung der Aufent-haltserlaubnis ist die Mitteilungspflicht nach

§ 91c Absatz 1 und die damit verbundene Zen-tralstellenfunktion des Bundesamtes für Migra-tion und Flüchtlinge als naMigra-tionale Kontaktstelle zu berücksichtigen.

38a.0.5.3 Beim Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis, die nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 erfolgt, müssen die Konsultations-und Mitteilungspflichten nach § 91c Absatz 2 i. V. m. § 51 Absatz 8 und 91c Absatz 3 beachtet werden.

38a.0.5.4 Die Erteilung eines nationalen Visums nach

§ 38a für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist unter den Voraussetzungen des

§ 39 Nummer 6 AufenthV entbehrlich. Bei vi-sumfreier Einreise darf der Daueraufenthalts-berechtigte jedoch nicht unmittelbar eine Er-werbstätigkeit aufnehmen. Wegen des Aus-drückichkeitserfordernisses nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist hierfür zunächst die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a erfor-derlich.

38a.0.5.5 Familienangehörige von langfristig aufenthalts-berechtigten Drittstaatsangehörigen i. S. d.

§ 38a haben einen abgeleiteten Anspruch auf Familiennachzug unter den Voraussetzungen der § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-stabe f) und § 32 Absatz 2a. Für den Nachzug des Ehegatten sind einfache Deutschkenntnisse

keine Voraussetzung (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3).

38a.0.5.6 Nach § 77 Absatz 1 Satz 3 ist einem Verwal-tungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Er-laubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (vgl.

Nummer 77.1.4.2).

38a.1 Erteilungsvoraussetzungen

38a.1.1.1 § 38a findet nur Anwendung auf Drittstaatsan-gehörige, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthalts-berechtigten verliehen wurde. In Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 Daueraufenthalt-Richt-linie müssen die nationalen Aufenthaltstitel grundsätzlich die Bezeichnung „Daueraufent-halt-EG“ in ihren jeweiligen Amtssprachen enthalten. Damit wird gewährleistet, dass die Behörden des zweiten Mitgliedstaates die be-sondere Rechtsstellung des Ausländers erken-nen könerken-nen; zum anderweitigen Nachweis der Rechtsstellung als langfristig Aufenthalts-berechtigter siehe Nummer 2.7.4. Es wird auf die nachfolgend abgebildete Sprachenliste ver-wiesen, in der die Bezeichnungen der Euro-päischen Rechtsstellung „Daueraufenthalt-EG“

in den Amtssprachen der Europäischen Union aufgeführt sind.

Sprache Länder-abkürzung

Nationaler Aufenthalts-titel zur Umsetzung des Daueraufenthalt-EG bulgarisch BG „D%LGOSRO^NO PREBIWAWA]

WEO“

dänisch DK* „Fastboende udlænding – EF“

deutsch DE, AT, BE „Daueraufenthalt – EG“

englisch UK*, IE* „long-term resident – EC“

estnisch EE „pikaajaline elanik – EL“

finnisch FI „pitkään oleskelleen kol-mannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa“

französisch FR, BE, LU „résident de longue durée – CE“

griechisch EL, CY “p makrn diamnn– “ italienisch IT „soggiornante di lungo

pe-riodo – CE“

lettisch LV „pastvgais iedzvotjs – EK“

litauisch LT „ilgalaikis gyventojas – EB“

maltesisch MT „residenti gat-tul – KE“

nieder-ländisch

NL, BE „EG-langdurig ingezetene“

polnisch PL „rezydent dugoterminowy – WE“

Sprache Länder-abkürzung

Nationaler Aufenthalts-titel zur Umsetzung des Daueraufenthalt-EG portugiesisch PT „residente CE de longa

du-ração“

rumänisch RO „rezident pe termen lung – CE“

schwedisch SE „varaktigt bosatt inom EG“

slowakisch SK „osoba s dlhodobm poby-tom – ES“

slowenisch SI „rezident za daljši as – ES“

spanisch ES „Residente de larga dura-ción – CE“

tschechisch CZ „povolení k pobytu pro dlouhodob pobvajícího re-zidenta – ES“

ungarisch HU „huzamos tartózkodási en-gedéllyel rendelkez – EK“

* Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ i. S. d. Dauer-aufenthalt-Richtlinie kann nicht erworben werden, weil die Richtlinie keine Anwendung findet.

38a.1.1.2 Auf andere unbefristete Aufenthaltstitel an-derer EU-Mitgliedstaaten findet § 38a keine Anwendung.

38a.1.1.3 Im Vereinigten Königreich, Irland und Däne-mark findet die Daueraufenthalt-Richtlinie keine Anwendung. Drittstaatsangehörige mit langfristigen britischen, irischen oder dänischen Aufenthaltstiteln können keine Aufenthalt-sansprüche nach der Daueraufenthalt-Richt-linie in Deutschland und den übrigen EU-Mit-gliedstaaten geltend machen, da die vorgenann-ten drei Staavorgenann-ten den zugrunde liegenden Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ nicht ausstellen.

38a.1.2 Eine Aufenthaltserlaubnis wird darüber hinaus nur dann erteilt, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat Daueraufenthaltsberechtigte sich länger als drei Monate im Bundesgebiet auf-halten will. Für Kurzaufenthalte unter drei Monaten kommt ein Schengen-Visum nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Betracht, sofern nicht Artikel 21 SDÜ Anwendung findet.

38a.1.3 Daneben gelten die allgemeinen Erteilungs-voraussetzungen. Daueraufenthaltsberechtigte müssen nach § 38a i. V. m. §§ 3 und 5 bei An-tragstellung insbesondere folgende Nachweise zum Aufenthaltsanspruch vorlegen, um der zu-ständigen Ausländerbehörde die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen:

38a.1.3.1 – Nachweis des Aufenthaltstitels „Dauerauf-enthalt-EG“ des ersten EU-Mitgliedstaats, 38a.1.3.2 – gültiges und von deutschen Behörden

aner-kanntes Reisedokument (Pass oder Passer-satz),

38a.1.3.3 – Nachweis über die Sicherung des Lebens-unterhalts, der ohne Inanspruchnahme deutscher Sozialhilfeleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der Fami-lienangehörigen ausreicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 2 Absatz 3, § 9c findet keine Anwendung),

38a.1.3.4 – Nachweis einer Krankenversicherung, die in Deutschland sämtliche Risiken abdeckt (siehe auch Nummer 2.3.5),

38a.1.3.5 – ggf. Nachweise zur konkret geplanten Be-schäftigung bzw. zur Finanzierung der selb-ständigen Tätigkeit und behördlicher Er-laubnisse bei erwerbsbezogenen Auf-enthalten gemäß §§ 18 bis 21,

38a.1.3.6 – ggf. Nachweise zur Studieneinschreibung etc. bei geplanten ausbildungsbezogenen Aufenthalten gemäß §§ 16, 17.

38a.1.4 Die Beschränkung nach § 8 Absatz 2 ist aus-geschlossen.

38a.2 Ausschlussgründe

In Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 der Daueraufenthalt-Richtlinie enthält § 38a Ab-satz 2 den Ausschluss bestimmter Gruppen von Ausländern aus dem Anwendungsbereich die-ser Regelung. Ausgeschlossen sind Ausländer, die

38a.2.1 – von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, 38a.2.2 – sonst grenzüberschreitende

Dienstleistun-gen erbrinDienstleistun-gen wollen oder

38a.2.3 – sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet auf-halten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen.

38a.3 Zusätzliche Voraussetzungen für besondere Aufenthaltszwecke

38a.3.1 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a berechtigt nur nach den Voraussetzungen der §§ 18 Ab-satz 2, 19, 20 und 21 zur Aufnahme einer Er-werbstätigkeit. Für die Erteilung eines Aufent-haltstitels zur Beschäftigung ist eine Zustim-mung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 2 erforderlich.

38a.3.2 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a berechtigt unter entsprechender Anwendung der §§ 16 und 17 zur Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung. Dabei richten sich die auf-enthaltsrechtlichen Voraussetzungen nach

§ 38a, die studien- und ausbildungsspezifischen Voraussetzungen nach §§ 16 und 17.

38a.3.3 Eine Zustimmung der Bundesagentur für Ar-beit ist für Aufenthalte zum Zwecke der be-trieblichen Ausbildung nach § 17 gemäß § 38a Absatz 3 Satz 3 auf Grund der Beschränkungen der Daueraufenthalt-Richtlinie nicht erfor-derlich: Die Absolvierung einer

Berufsaus-bildung ist in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Daueraufenthalt-Richtlinie geregelt. Eine Ar-beitsmarktprüfung ist nach Artikel 14 Absatz 3, Unterabsatz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie je-doch nur für Fälle des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a) (Erwerbstätigkeit) vorgesehen, nicht aber für Fälle des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Daueraufenthalt-Richtlinie.

38a.4 Höchstdauer einer Nebenbestimmung nach

§ 38a Absatz 4

38a.4.0 § 38a Absatz 4 ergänzt die in Absatz 3 ent-haltenen Regelungen zum Zugang zur Er-werbstätigkeit. Die Regelung betrifft die Ne-benbestimmung zur Erwerbstätigkeit, die von der Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel ein-getragen wird. Dabei wird mit Absatz 4 Arti-kel 21 Absatz 2, Unterabsatz 2 Daueraufent-halt-Richtlinie umgesetzt.

38a.4.1 § 38a Absatz 4 Satz 1 begrenzt die in § 39 Ab-satz 4 vorgesehene Möglichkeit auf zwölf Mo-nate, die Aufenthaltserlaubnis mit einer be-schränkenden Nebenbestimmung in Bezug auf die Dauer, die berufliche Tätigkeit, auf be-stimmte Betriebe oder Bezirke zu verbinden.

38a.4.2 Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist muss kein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern in der betreffenden Nebenbestimmung zur Auf-enthaltserlaubnis von vornherein festgelegt wurde, dass die Beschränkung nur zwölf Mo-nate lang Anwendung findet.

39 Zu § 39 – Zustimmung zur Ausländerbe-schäftigung

39.0 Allgemeines

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Zustimmungen für die Be-schäftigung ausländischer Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit mit den in § 18 Absatz 1 festgelegten Zielen, die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer unter Berück-sichtigung der am Arbeitsmarkt bestehenden Bedarfe und einer wirksamen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gerecht zu steuern.

39.1 Zustimmungsbedürftigkeit des