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Anrechnung von Auslandsaufenthalten und Aufenthalten zum Zweck des Studiums oder

der Berufsausbildung

9.4.1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 bezweckt, dass die einmal erreichte Integration in die deutschen Lebensverhältnisse unter bestimmten Voraus-setzungen auch dann berücksichtigt wird, wenn

der Ausländer nach einem Auslandsaufenthalt, der zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führte, erneut eine Niederlassungserlaubnis be-antragt. Die Regelung gilt für alle Fälle der Er-teilung einer Niederlassungserlaubnis, unab-hängig davon, ob sie nach § 9 oder einer an-deren Vorschrift erteilt wird.

9.4.1.1 Der Ausländer muss bei seiner Ausreise im Be-sitz der Niederlassungserlaubnis gewesen sein.

Dies ist nicht der Fall, wenn diese bereits vorher (z. B. durch Ausweisung, Rücknahme oder Wi-derruf) erloschen ist. Einem ehemaligen Deut-schen, der bei seiner Einbürgerung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und nach der Spezialregelung des § 38 lediglich eine Auf-enthaltserlaubnis erhalten konnte, können die Zeiten des Besitzes einer Niederlassungser-laubnis sowie die Zeiten mit deutscher Staats-angehörigkeit ebenfalls bis zu vier Jahren ange-rechnet werden.

9.4.1.2 Alle Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen erfüllt wer-den. § 9 Absatz 4 bewirkt lediglich, dass auf Grund der Anrechnung alter Aufenthaltszeiten nicht die gesamte erforderliche Frist zurück-gelegt werden muss.

9.4.1.3 Von den vor der Ausreise liegenden Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und Nieder-lassungserlaubnis (z. B. zehn Jahre) wird die Zeit des Auslandsaufenthalts abgezogen, sofern sie zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führte (z. B. drei Jahre). Von der übrig bleiben-den Zeit (im Beispiel: sieben Jahre) werbleiben-den höchstens vier Jahre angerechnet (im Beispiel hat der Ausländer daher bereits nach einem Jahr im Besitz der Aufenthaltserlaubnis die Frist ge-mäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt). Ist die Zeit des Auslandsaufenthaltes länger als die Voraufenthaltszeit, führt die Regelung dazu, dass keine Voraufenthaltszeiten angerechnet werden. Ist für die Erlangung der Nieder-lassungserlaubnis eine kürzere Zeit als vier Jah-re erforderlich (z. B. nach § 28 Absatz 2), kann bei entsprechend langem Voraufenthalt bei Er-füllung aller übrigen Voraussetzungen bereits unmittelbar nach der Einreise ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ent-stehen. Dies bedeutet, dass ein Visum, das für die Einreise beantragt wird, auch sogleich nach

§ 6 Absatz 4 nach den für die Niederlassungs-erlaubnis geltenden Vorschriften erteilt werden kann und darin die entsprechende Rechts-grundlage angegeben und der Vermerk „Er-werbstätigkeit gestattet“ eingetragen wird;

dennoch ist das Visum zu befristen; der Aus-länder hat nach der Einreise einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dem Vordruck „Aufenthaltstitel“ anstelle des Visums.

9.4.2 Die Anrechnung nach § 9 Absatz 4 Nummer 2 ist nur möglich, soweit der Ausländer während seines Auslandsaufenthalts im Besitz der Auf-enthaltserlaubnis war. War die

Aufenthaltslaubnis wegen Ablaufs der Geltungsdauer er-loschen, kann die Zeit danach nicht angerechnet werden. Anrechenbar sind maximal sechs Mo-nate.

9.4.2.1 War der Ausländer vom Erfordernis eines Auf-enthaltstitels befreit, kommt es für die Anrech-nung von Zeiten eines Auslandsaufenthalts darauf an, ob durch diesen Aufenthalt der ge-wöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet weg-gefallen bzw. unterbrochen worden ist. Im Hinblick auf § 51 Absatz 1 Nummer 7 ist an-zunehmen, dass durch einen Auslandsaufent-halt bis zu sechs Monaten der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich nicht wegfällt. Es müssen jedoch entsprechende Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet be-standen haben, die auf den Mittelpunkt der Le-bensbeziehungen des Ausländers im Bundesge-biet hindeuten (z. B. Fortbestehen des Arbeits-verhältnisses, familiäre Anknüpfungspunkte).

9.4.3 Mit § 9 Absatz 4 Nummer 3 wird die für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltende Regelung des § 9b Satz 1 Nummer 4 zur An-rechnung von Studienzeiten und Zeiten der Berufsausbildung nach Artikel 4 Absatz 2, Un-terabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Ra-tes vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthalts-berechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Dauer-aufenthalt-Richtlinie) gleichermaßen auf die Niederlassungserlaubnis angewandt (siehe Nummer 9b.1.4).

9a Zu § 9a – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

9a.0 Allgemeines

9a.0.1 Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel neben der Niederlassungserlaubnis (siehe § 4 Absatz 1 Nummer 4). Sie beruht auf der Richt-linie 2003/109/EG des Rates vom 25. No-vember 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaats-angehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44, so genannte Daueraufenthalt-Richtlinie), in deren Umsetzung folgende Regelungen des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen wurden: § 2 Absatz 7, § 4 Absatz 1 Nummer 4, § 5 Ab-satz 2, § 6 AbAb-satz 4, §§ 9a bis 9c, 29 AbAb-satz 1 Nummer 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben b) und f), § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2, Ab-satz 3 und 4, § 32 AbAb-satz 2 bis 3, §§ 33, 34, 38a, 44a Absatz 2a, § 51 Absatz 8 und 9, § 52 Ab-satz 6, § 56 AbAb-satz 1 Satz 1 Nummer 1a, § 69 Absatz 3 Nummer 2a, § 75 Nummer 5, § 77 Absatz 1 Satz 3, § 91c, § 101 Absatz 3 und

§ 105a.

9a.0.2 § 9a regelt den persönlichen Anwendungsbe-reich sowie die Erteilungsvoraussetzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die §§ 9b

und 9c enthalten Spezifizierungen hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale des § 9a: der Bestimmung der Dauer des Voraufenthalts (§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) sowie hinsichtlich fester und regelmäßiger Einkünfte im Rahmen der Lebensunterhaltssicherung (§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2).

9a.0.3 Nach § 11 Absatz 1 Satz 5 des FreizügG/EU sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 9a bis 9c vom An-wendungsbereich der Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG umfasst, da diese eine günstigere Regelung hinsichtlich der Erlöschensfristen bei Auslandsaufenthalten nach Maßgabe von § 51 Absatz 9 Nummer 4, § 4a Absatz 7 FreizügG/

EU vermittelt. Zur Anrechnung von Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, siehe Nummer 9b.1.3.

9a.0.4 Bei der Umsetzung der Daueraufenthalt-Richtlinie war es möglich, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Tatbestand und Rechtsfolge stark an der Niederlassungserlaub-nis zu orientieren; dies wird hinsichtlich der Rechtsfolge insbesondere an § 9a Absatz 1 Satz 2 und 3 deutlich.

9a.0.5 Da der aufenthaltsrechtliche Status eines Aus-länders eindeutig definiert sein muss, ist eine parallele Erteilung einer Niederlassungserlaub-nis und einer ErlaubNiederlassungserlaub-nis zum Daueraufenthalt-EG selbst dann ausgeschlossen, wenn der Aus-länder die Voraussetzungen beider Aufent-haltstitel erfüllt. Da die Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG eine weitergehende Rechtsposi-tion einräumt als die Niederlassungserlaubnis, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Ausländer in diesem Fall eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG beantragt. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis können beantragen, dass ihnen anstelle der Niederlassungserlaubnis die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind dann vollständig zu prüfen. Werden sie nicht erfüllt, bleibt die Niederlassungserlaubnis wirksam; werden sie hingegen erfüllt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen und die Niederlassungserlaubnis als ungültig zu kennzeichnen.

9a.0.6 Im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufent-halt-EG berechtigt eine Niederlassungserlaub-nis nach nationalem Recht, die nach §§ 9, 19, 21 Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 3 und 4,

§ 28 Absatz 2, § 31 Absatz 3, §§ 35 und 38 Ab-satz 1 Nummer 1 erteilt wird, nicht zur Mobi-lität nach Artikel 13 Satz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie.

9a.0.7 In formeller Hinsicht gelten die nachfolgend dargestellten Besonderheiten:

9a.0.7.1 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sind folgende Mitteilungspflichten zu beachten:

9a.0.7.1.1 – bei Erteilung einer Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG, § 91c Absatz 1,

9a.0.7.1.2 – bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einer deutschen Ausländerbehörde gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat leben-den Ausländer, der die Erlaubnis zum Dau-eraufenthalt-EG besitzt, § 91c Absatz 3 und 9a.0.7.1.3 – bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats gegen einen in diesem Mitgliedstaat lebenden Ausländer, der die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, auf Nachfrage, § 91c Absatz 5.

9a.0.7.2 Im Rahmen der innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Kooperation ist die Zentralstellenfunktion des Bundesamts für Mi-gration und Flüchtlinge als nationale Kontakt-stelle zu beachten.

9a.0.7.3 Nach § 77 Absatz 1 Satz 3 ist einem Verwal-tungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Er-laubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (siehe Nummer 77.1.4.2).

9a.0.8 Für das Erlöschen gilt § 51 Absatz 9 als ab-schließende Sonderregelung, daher ist der Wi-derruf nach § 52 ausgeschlossen.

9a.1 Rechtsfolgen

9a.1.1 Nach § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt (siehe § 4 Absatz 1 Nummer 4).

9a.1.2 Durch die Regelung des § 9a Absatz 1 Satz 2, die § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 für entsprechend anwendbar erklärt, wird die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hinsichtlich ihrer Rechts-folgen weitgehend an die Niederlassungser-laubnis angelehnt. Diese rechtsfolgenorientierte Gleichbehandlung wird noch durch § 9 Ab-satz 1 Satz 3 verstärkt, indem die an die Nie-derlassungserlaubnis geknüpften Rechtsfolgen, mit Ausnahme abweichender Regelungen im Aufenthaltsgesetz, auch für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gelten sollen.

9a.2 Erteilungsvoraussetzungen

9a.2.0 In § 9a Absatz 2 werden die Erteilungsvoraus-setzungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geregelt. Wie bei den Erteilungsvoraus-setzungen der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Absatz 2 handelt es sich nicht um eine ab-schließende Aufzählung. Vielmehr ist § 5 zu-sätzlich zu beachten. Der in § 9a Absatz 2 Satz 1 enthaltene Katalog von Tatbestands-merkmalen ist zu einem weiten Teil identisch mit demjenigen in § 9 Absatz 2 Satz 1.

9a.2.1.1 Fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt

9a.2.1.1.1 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sieht in Um-setzung von Artikel 4 Daueraufenthalt-Richt-linie vor, dass sich ein Ausländer seit fünf

Jah-ren ununterbrochen mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein, insbesondere muss der Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Antragstellung Gültigkeit be-sitzen. Zur Bestimmung der erforderlichen Aufenthaltsdauer muss auch die Regelung zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten nach § 9b beachtet werden (vgl. Nummer 9b).

9a.2.1.1.2 Mangels einschränkender Regelungen müssen dabei auch titulierte Aufenthaltszeiten vor In-krafttreten dieser Regelung am 28. August 2007 einbezogen werden. Gleiches gilt für Aufent-haltszeiten, die vor dem In-Kraft-Treten der Daueraufenthalt-Richtlinie am 23. Januar 2006 liegen, da sich auch aus der Daueraufenthalt-Richtlinie insoweit keine Einschränkungen er-geben.

9a.2.1.1.3 Zeiten des Besitzes eines nationalen Visums werden nach § 6 Absatz 4 Satz 3 angerechnet.

9a.2.1.1.4 Die Aufenthaltszeiten mit einem deklaratori-schen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 5 auf-grund des Assoziationsabkommens EWG/

Türkei werden einbezogen.

9a.2.1.2 Lebensunterhaltssicherung

9a.2.1.2.0 § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 setzt Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Daueraufenthalt-Richt-linie um. Nummer 2 sieht vor, dass der Lebens-unterhalt des Ausländers und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte ge-sichert ist.

9a.2.1.2.1 Zur Bestimmung der Lebensunterhalts-sicherungspflicht sind neben dem Ausländer alle unterhaltsberechtigten Familienangehöri-gen im Bundesgebiet einzubeziehen. Dabei wird die Familie als durch Unterhaltspflichten miteinander verbundene Wirtschaftsgemein-schaft verstanden.

9a.2.1.2.2 Die Sicherung des Lebensunterhalts muss durch feste und regelmäßige Einkünfte erfolgen. Nach

§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist daher auf die Dauerhaftigkeit und Regelmäßigkeit der Erzie-lung von Einkünften abzustellen. Dabei ist ne-ben der Legaldefinition des Begriffs der Le-bensunterhaltssicherung in § 2 Absatz 3 insbe-sondere auch § 9c hinsichtlich seiner Regel-Inhaltsbestimmung von festen und regel-mäßigen Einkünften zu beachten (vgl. Num-mer 9c).

9a.2.1.3 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-che

§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entspricht hin-sichtlich seines Wortlautes und seiner inhaltli-chen Anforderung § 9 Absatz 2 Satz 1 Num-mer 7 (vgl. NumNum-mer 9.2.1.7). Bei dem Erfor-dernis des Vorhandenseins ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache handelt es sich um Integrationsanforderungen nach Arti-kel 5 Absatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie.

9a.2.1.4 Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-schaftsordnung und der Lebensverhältnisse

§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 entspricht hin-sichtlich seines Wortlautes und seiner inhaltli-chen Anforderung § 9 Absatz 2 Satz 1 Num-mer 8 (vgl. NumNum-mer 9.2.1.8). Auch bei dem Erfordernis des Vorhandenseins von Grund-kenntnissen der Rechts- und Gesellschafts-ordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-desgebiet handelt es sich um Integrations-anforderungen nach Artikel 5 Absatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie.

9a.2.1.5 Keine entgegenstehenden Gründe der öffentli-chen Sicherheit und Ordnung

9a.2.1.5.0 Mit § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird Arti-kel 6 Absatz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie um-gesetzt. Um eine Parallelität zwischen der Nie-derlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erreichen, wurde auch

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 an die Neure-gelung des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-gepasst. Wie bei § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird durch die Neuregelung klargestellt, dass

§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 keine aus-schließende Wirkung gegenüber den allgemei-nen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 hat. Dies gilt insbesondere für § 5 Absatz 4 Satz 1 sowie

§ 5 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 54 Nummer 5 und 5a.

9a.2.1.5.1.1 Der Vorbehalt der Gründe der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung ist i. S. d. Daueraufent-halt-Richtlinie und des weiteren EU-Rechts (Artikel 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unions-bürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union frei zu bewegen und auf-zuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nummer 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/

35/EWG, 90/364/EWG, 90/365 EWG und 93/

96/EWG (ABl. EU Nummer L 229 S. 35, so genannte Freizügigkeitsrichtlinie, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 55 i. V. m. Artikel 46 Absatz 1 EGV) auszulegen.

9a.2.1.5.1.2 Vom Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit umfasst sind Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere Strafgesetze.

Gleichwohl sind auch Gefährdungen der staat-lichen Sicherheit unter Einbeziehung von ex-tremistischen und terroristischen Aktivitäten einbezogen.

9a.2.1.5.2 Der Vorbehalt der Gründe der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung steht unter dem Gebot, die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die vom Ausländer ausgehenden Gefahr zu be-rücksichtigen. Dabei müssen ferner die Dauer des bisherigen Aufenthalts und das Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt

werden. Es ist daher eine Abwägung zwischen den für einen Daueraufenthalt sprechenden privaten Interessen eines Ausländers und den hiergegen sprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen.

9a.2.1.5.2.1 Dabei können die folgenden Erwägungen für die Ermessensentscheidung herangezogen wer-den: Die Regelung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4a. F., die bis zum 27. August 2007 galt, konnte aufgrund der nach Artikel 6 Ab-satz 1 Daueraufenthalt-Richtlinie notwendigen Ermessensentscheidung nicht auf die ent-sprechende Regelung des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 übertragen werden. Daher kann auf die inhaltliche Wertung dieser Regelung in ihrer durch das Richtlinienumsetzungsgesetz modi-fizierten Form (vgl. z. B. § 35 Absatz 3 Num-mer 2; § 12a Absatz 1 NumNum-mer 2 und 3 StAG) als ein Gesichtspunkt im Rahmen der Er-messensentscheidung – nicht als Regelannahme – zurückgegriffen werden.

Wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Ju-gendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Ta-gessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist, sind bei diesem in die Ermessensentscheidung einzubeziehenden Gesichtspunkt insbesondere die Schwere und Art der Straftat sowie die vom Ausländer ausgehende Gefahr zu bewerten.

Hiervon unberührt bleibt die mögliche Recht-fertigung eines Versagungsgrundes aufgrund anderer Rechtsverstöße unterhalb dieser Schwelle einschließlich einer Gefährdung der staatlichen Sicherheit unter Einbeziehung von extremistischen und terroristischen Aktivitäten (siehe Nummer 9a.2.1.5.1.2).

9a.2.1.5.2.2 Darüber hinaus müssen die persönlichen Inter-essen des Ausländers an der Erteilung der Er-laubnis zum Daueraufenthalt-EG, die Dauer seines Aufenthalts sowie seine Bindung im Bundesgebiet im Rahmen der Ermessensent-scheidung berücksichtigt werden.

9a.2.1.6 Ausreichender Wohnraum

§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 setzt Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Daueraufenthalt-Richtlinie um (vgl. Nummer 9.2.1.9).

9a.2.2 Nach § 9a Absatz 2 Satz 2 gelten § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 für die Tatbestandsmerkmale nach

§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 entspre-chend.

9a.3 Ausschlussgründe

9a.3.0.1 § 9a Absatz 3 bestimmt den personellen An-wendungsbereich der Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG, indem – in Umsetzung von Ar-tikel 3 Absatz 2 Daueraufenthalt-Richtlinie – bestimmte Ausländergruppen ausgeschlossen werden.

9a.3.0.2 Die Ausschlussgründe nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten auch für Inhaber ent-sprechender Rechtsstellungen in anderen Mit-gliedstaaten. Der Ausschlussgrund des § 9a Absatz 3 Nummer 3 gilt nur für Ausländer, die eine Rechtsstellung in anderen Mitgliedstaaten besitzen, die der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 entspricht.

9a.3.1.1 Nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 findet die Er-laubnis zum Daueraufenthalt-EG keine An-wendung auf Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, dem

„Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humani-tären oder politischen Gründen“. Hiermit wird Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) und d) der Daueraufenthalt-Richtlinie umgesetzt, der eine Anwendung auf Flüchtlinge, subsidiär Ge-schützte i. S. d. Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz be-nötigen, und über den Inhalt des zu ge-währenden Schutzes (ABl. EG L 304 S. 12, ber.

ABl. EG L 204 S. 24, so genannte Qualifika-tionsrichtlinie) oder humanitäre Aufenthalte nach nationalem Recht in den Mitgliedstaaten ausschließt. Der Begriff der subsidiären Schutzform in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) ist weitergehender als der in der Qualifika-tionsrichtlinie verwandte Begriff, da er auch nach nationalem Recht vorgegebene Schutz-formen umfasst. Da die Qualifikationsrichtlinie zeitlich nach der Daueraufenthalt-Richtlinie erlassen wurde und lediglich Mindestkriterien für den subsidiären Schutz vorsieht, kann sie nicht zu einer gegenteiligen Auslegung führen.

Da die Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Ab-schnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes mit Aus-nahme des Aufenthaltstitels nach § 23 Absatz 2 an Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte erteilt werden, ist dieser Personenkreis vom Anwen-dungsbereich des § 9a Absatz 2 ausgenommen.

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Dauerauf-enthalt-EG ist (anstelle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9) wegen Weg-falls dieser ursprünglichen Zweckrichtung aber möglich, wenn eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 bzw. Absatz 4 erteilt werden könnte und im Fall des § 26 Absatz 3 zudem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nie-derlassungserlaubnis nach § 9 Absatz 2 vor-liegen (vgl. Nummer 9.2.0).

9a.3.1.2 Damit sind auch Ausländer mit einem Aufent-haltstitel nach der gesetzlichen Altfallregelung bzw. nach einer IMK-Bleiberechtsregelung vom Anwendungsbereich der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ausgeschlossen (vgl.

§ 104a Absatz 1 Satz 2 und 3).

9a.3.1.3 Die Beschränkung gilt auch für nationale hu-manitäre Aufenthaltstitel der anderen Mit-gliedstaaten. Diese berechtigen nicht zum Er-werb einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diejenigen

Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten nationalen humanitären Aufenthaltstitels einen Daueraufenthalt-EG des anderen Mitglied-staats erhalten haben, keinen Aufenthaltstitel nach § 38a erhalten dürften und somit von der Mobilität ausgeschlossen wären. Denn als Zweitstaat i. S. d. Daueraufenthalt-Richtlinie ist Deutschland an die Entscheidung des Erststaats gebunden.

9a.3.2 Ausländern, die lediglich einen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung sub-sidiären Schutzes gestellt haben, kann nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 die Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG nicht erteilt werden (vgl. Arti-kel 3 Absatz 2 Buchstabe b) bis d) Dauerauf-enthalt-Richtlinie).

9a.3.3 Diplomaten und andere Personen, die insbe-sondere nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Bezie-hungen (WÜK) eine besondere Rechtsstellung genießen, werden in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f) Daueraufenthalt-Richt-linie vom Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausschlossen. Der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 ge-regelte Grundsatz, wonach das Aufenthalts-gesetz auf diesen Personenkreis grundsätzlich keine Anwendung findet, wird durch diese Re-gelung hinsichtlich der Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG auf den Geltungsbereich der Richtlinie erweitert.

9a.3.4.0 Mit Nummern 4 und 5 wird die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an Perso-nen ausgeschlossen, die sich zum Studium, zur Berufsausbildung oder zu einem anderen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bun-desgebiet aufhalten. Die entsprechenden Grün-de werGrün-den beispielhaft aufgezählt.

9a.3.4.1 Buchstabe a) ist neben § 9a Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b) erforderlich, weil nicht jeder Aufenthalt nach § 9a Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a) mit einer Befristung nach § 8 satz 2 einhergeht. Die Befristung nach § 8 Ab-satz 2 wird in der Praxis nur auf den jeweils letzten Aufenthaltstitel angewendet, der zur Ausübung einer von vornherein zeitlich be-schränkten Beschäftigung ausgestellt wird. Be-trägt die Höchstbeschäftigungsdauer nach der BeschV beispielsweise vier Jahre, ist es dennoch nicht unüblich, dass zunächst eine Aufenthalts-erlaubnis für zwei Jahre ausgestellt wird, die dann für weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Nur die letzte dieser Aufenthaltserlaub-nisse wird mit einer Einschränkung nach § 8 Absatz 2 versehen, weil ansonsten bereits die erste Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden könnte.

9a.3.4.2 Von besonderer Bedeutung ist die Regelung in

§ 9a Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c). Hier-nach kommt für den Hier-nachgezogenen Familien-angehörigen die Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht

in Betracht, wenn auch der Stammberechtigte wegen der vorübergehenden Natur des Auf-enthaltsrechts hierzu nicht berechtigt wäre.

Eine Ausnahme gilt, wenn bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde. In diesem Fall darf das Zusammenleben des Familienan-gehörigen mit dem Stammberechtigten – auch im Hinblick auf Artikel 6 GG – im Vergleich zu einer Trennung nicht zu Nachteilen führen.

9b Zu § 9b – Anrechnung von Aufenthaltszeiten 9b.0.1 § 9b ist eine Spezifizierung der in § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 enthaltenen Tatbestandsvor-aussetzung der notwendigen Voraufenthaltszeit

9b Zu § 9b – Anrechnung von Aufenthaltszeiten 9b.0.1 § 9b ist eine Spezifizierung der in § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 enthaltenen Tatbestandsvor-aussetzung der notwendigen Voraufenthaltszeit