• Keine Ergebnisse gefunden

§ 8 Absatz 4 regelt die Ausnahmen von der Sanktionsregelung nach Absatz 3. Die Rege-lung ist teilweise europarechtlich geboten, teil-weise hat sie klarstellenden Charakter.

8.4.1 Die in § 8 Absatz 4 enthaltene Ausnahmere-gelung ist europarechtlich geboten, da nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerken-nung und den Status von Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 S. 12, so genannte Qualifikationsrichtlinie) Asylbe-rechtigten und Flüchtlingen ein Aufenthaltstitel (siehe § 25 Absatz 1 und 2) nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-nung oder im Falle von subsidiär Schutz-berechtigten nur bei Vorliegen von Ausschluss-klauseln (siehe § 25 Absatz 3 Satz 2) versagt werden kann. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Teilnahme am Integrationskurs erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

8.4.2 Zwar ist § 8 Absatz 3 bereits durch § 26 Ab-satz 3 grundsätzlich ausgeschlossen, da der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erhält.

Jedoch kann auch bei einer nach § 25 Absatz 1 oder 2 erteilten Aufenthaltserlaubnis im Ein-zelfall eine bloße Verlängerung in Betracht kommen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die in § 26 Absatz 3 erwähnte Mitteilung (noch) nicht getätigt hat.

8.4.3 Die Aufnahme von § 25 Absatz 4a hat klarstel-lenden Charakter, da diese Personengruppe auf Grund ihres nur vorübergehenden Aufenthalts nicht integrationsbedürftig ist und somit auch nicht unter die Regelung der §§ 44 und 44a fällt.

8.4.4 Ebenfalls von den Sanktionen des § 8 Absatz 3 ausgenommen sind türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, sofern sie auf der Grundlage des Assoziationsrechts mit der Europäischen Union, insbesondere nach ARB 1/80 begünstigt sind (vgl. Artikel 6 oder 7 ARB 1/80). Die nicht ordnungsgemäße bzw.

Nichtteilnahme an einem Integrationskurs darf nicht bei der Entscheidung über die Beendigung des Aufenthaltes eines nach Assoziationsrecht begünstigten türkischen Staatsangehörigen be-rücksichtigt werden. Mangelnde Integration stellt für sich genommen keinen Grund zur Aufenthaltsbeendigung dar, die i. S. d. Arti-kels 14 Absatz 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Ge-sundheit erfolgen kann. Zur Auslegung der Merkmale der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist zu beachten, dass der Europäische Gerichtshof diese entsprechend der Recht-sprechung zur Beendigung des Aufenthalts freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger und deren Familienangehöriger auslegt, wobei al-lerdings die mit der Unionsbürgerrichtlinie eingeführten weitergehenden Ausweisungstat-bestände auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar sind. Zur Möglichkeit der Sanktio-nierung bei nach Assoziationsrecht be-günstigten türkischen Arbeitnehmern und de-ren Familienangehörigen vgl. Nummer 44a.3.3.

9 Zu § 9 – Niederlassungserlaubnis 9.1 Unbeschränktes Aufenthaltsrecht

Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätig-keit und darf nur in den durch das Aufenthalts-gesetz geregelten Fällen mit einer Neben-bestimmung versehen werden (Verbot bzw.

Beschränkung der politischen Betätigung nach

§ 47; wohnsitzbeschränkende Auflage in den Fällen des § 23 Absatz 2). Die Niederlassungs-erlaubnis verleiht immer ein vollumfängliches Aufenthaltsrecht, losgelöst von einer ur-sprünglichen Zweckbindung.

9.2 Erteilungsvoraussetzungen

9.2.0 Die Niederlassungserlaubnis wird, wenn im Aufenthaltsgesetz nichts anderes bestimmt ist, unter den in § 9 Absatz 2 festgelegten Voraus-setzungen erteilt. Dies gilt mit Ausnahme der verlängerten Mindestfrist von sieben Jahren auch im Fall des § 26 Absatz 4. Darüber hinaus gibt es bei einigen Aufenthaltszwecken Son-derregelungen für die Erlangung der Nieder-lassungserlaubnis (§§ 19, 21 Absatz 4, § 23 Ab-satz 2, § 26 AbAb-satz 3 und 4, § 28 AbAb-satz 2, § 31 Absatz 3, §§ 35, 38 Absatz 1 Nummer 1). Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis richtet sich in diesen Fällen nach den dort genannten Voraussetzungen und den allgemeinen Er-teilungsvoraussetzungen des § 5. Statt dessen ist auch die Erteilung einer Niederlassungserlaub-nis nach § 9 Absatz 2 möglich, wenn die dort

genannten Voraussetzungen vorliegen; im Fall des § 26 Absatz 4 muss aber zudem die ver-längerte Mindestfrist von sieben Jahren gegeben sein (zur Möglichkeit der Erteilung einer Er-laubnis zum Daueraufenthalt-EG in den Fällen des § 26 Absatz 3 und 4 vgl. Nummer 9a.3.1.1).

9.2.1.1 Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren

Der Ausländer muss nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 seit fünf Jahren eine Aufenthaltser-laubnis besitzen. Zeiten im Besitz eines natio-nalen Visums zählen mit (§ 6 Absatz 4 Satz 3).

Hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Aus-landsaufenthalten und Aufenthalten zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung ist § 9 Absatz 4 zu beachten. Aufenthaltsrechte, die bestanden haben, ohne dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besaß, oder indem er von der Aufenthaltstitelpflicht befreit war – etwa indem er, ohne eine Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, unter entsprechende Tatbestände des ARB 1/80 oder nach § 27 AufenthV fiel – werden nicht angerechnet. Angerechnet werden aber Aufenthaltszeiten, während derer er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 5 oder in Anwendung des § 27 Absatz 3 AufenthV besaß.

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Auf-enthalts (z. B. infolge verspäteter Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) können gemäß § 85 bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.

9.2.1.1.1 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem 1. Januar 2005 ist ausdrücklich nur im Fall des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für den Anwen-dungsbereich des § 26 Absatz 4 vorgesehen.

Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilli-gung, die einer Verfestigung nicht zugänglich war, vor Inkrafttreten des Zuwanderungsge-setzes zählen daher grundsätzlich nicht als Zei-ten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (vgl. aber Num-mer 9.2.1.1.2, 9.4.3 zur Ausnahme bei Auf-enthalten zum Zwecke des Studiums oder der Berufsausbildung). Aufenthaltsbewilligungen und -befugnisse gelten zwar nach § 101 Ab-satz 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis neuen Rechts fort. Diese Vorschrift stellt jedoch lediglich eine Überlei-tungsregelung dar und bezweckt ausschließlich, dass eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung nicht förmlich umgeschrieben werden muss, sondern kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Rechtswirkungen neuen Rechts entfaltet (vgl. Nummer 101.2). Rück-wirkende Folgen wurden vom Gesetzgeber hingegen nicht angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu der Vorschrift in § 102 Absatz 2, die u. a. die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausdrücklich an-ordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn diese Zeiten ohnehin rück-wirkend als Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis

nach neuem Recht gelten würden. Die Zeiten des Besitzes einer nach dem Ausländergesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis werden hingegen angerechnet, da die Aufenthaltserlaubnis im Gegensatz zur Aufenthaltsbewilligung einer Verfestigung zugänglich war.

9.2.1.1.2 Zur Anrechnung von Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums siehe Nummer 9.4.3.

9.2.1.1.3 Besitzt der Ausländer zum Zeitpunkt der An-tragstellung einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5, gelten die abweichenden Er-teilungsfristen des § 26.

9.2.1.2 Lebensunterhaltssicherung

Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunter-halts nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt grundsätzlich § 2 Absatz 3. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den Le-bensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, sicherstellen kann (siehe hierzu Nummer 2.3.2). Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufent-halt als Deutscher noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet hatte, aber über mindestens die-sen Zeitraum über einen gesicherten Aufent-haltsstatus (ggf. als Deutscher und Ausländer) verfügt hat, so sollte der Rechtsgedanke von

§ 38 Absatz 3 herangezogen werden und in be-sonderen Fällen von der Anforderung der Le-bensunterhaltssicherung abgesehen werden (vgl. hierzu Nummer 38.3.3).

9.2.1.3 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 9.2.1.3.1 Der Nachweis von Aufwendungen für einen

Anspruch auf Versicherungsleistungen, die de-nen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, setzt nicht voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Erteilung der Nie-derlassungserlaubnis einen Versorgungsan-spruch erworben hat, der den Lebensunterhalt ausreichend sichert. Entscheidend ist, ob unter der Voraussetzung, dass die private Altersvor-sorge weitergeführt wird, Ansprüche in gleicher Höhe erworben werden, wie sie entstehen würden, wenn der Ausländer 60 Monats-beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hätte und künftig weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten würde. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-versicherung führen zum Erwerb eines An-spruchs auf Rente, zum einen für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben mit Erreichen der entsprechenden Altersgrenze und zum anderen im Falle eines vorzeitigen Aus-scheidens aus dem Erwerbsleben infolge Er-werbs- oder Berufsunfähigkeit. Diese beiden Ansprüche bilden den Maßstab für die Ver-gleichbarkeit. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Beiträge wie bisher bis zum Eintritt des Ver-sicherungsfalles weiter entrichtet werden.

Grundlage für die Ermittlung ist ein

Ein-kommen, mit dem der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (siehe Nummer 5.1.1.1 und 2.3). Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, findet § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 keine Anwendung (§ 104 Absatz 2).

9.2.1.4 Keine entgegenstehenden Gründe der öffent-liche Sicherheit und Ordnung

Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wurde im Rahmen des Richt-linienumsetzungsgesetzes an das Tatbestands-merkmal des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angepasst. Insoweit wird auf Nummer 9a.2.1.5 verwiesen.

9.2.1.5 Beschäftigungserlaubnis

Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthalts-titel verfügen, der ihnen die Beschäftigung er-laubt (§ 4 Absatz 3 Satz 1). Diese Erlaubnis muss unbefristet (z. B. auf Grund einer Re-gelung des Aufenthaltsgesetzes oder auf Grund

§ 46 Absatz 2 BeschV oder § 9 BeschVerfV) vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist je-der, der eine Beschäftigung i. S. d. § 2 Absatz 2 ausübt.

9.2.1.6 Berufsausübungserlaubnis

9.2.1.6.1 Sofern für die Ausübung bestimmter Berufe besondere Erlaubnisse vorgeschrieben sind (z. B. Rechtsanwälte, Heilberufe, im Gewerbe-recht vorgesehene Erlaubnisse) muss ein Aus-länder, der diesen Beruf als Selbständiger oder Beschäftigter ausüben will, im Besitz der er-forderlichen Erlaubnis sein, die ihm die dauer-hafte Ausübung eines solchen Berufes erlaubt.

Eine auf eine befristete berufliche Tätigkeit be-schränkte Erlaubnis reicht nicht aus. Vor allem bei den Heilberufen besteht nicht für alle Aus-länder die rechtliche Möglichkeit einer dau-ernden Berufsausübung. Es besteht hier aber die Möglichkeit, eine Erlaubnis zum Daueraufent-halt-EG zu beantragen. In § 9a Absatz 2 ist eine dauerhafte Berufsausübungserlaubnis als Er-teilungsvoraussetzung nicht aufgeführt.

9.2.1.6.2 Trotz einer etwaigen Befristung liegt eine Er-laubnis zur dauernden Berufsausübung vor, wenn die Befristung nur bezweckt, die Berufs-tauglichkeit erneut zu prüfen. Dies ist in allen Fällen anzunehmen, in denen für Deutsche die-selben Regelungen gelten. Einer Dauer-erlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit steht es gleich, wenn die Berufsausübung wie etwa im Einzelhandel ohne Genehmigung er-laubt ist.

9.2.1.7 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-che

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-che entspreSpra-chen der Definition des Sprach-niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die

Mitgliedstaaten Nummer R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Euro-päischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). Das Niveau B1 GER setzt folgende sprachliche Fähigkeiten bei allen Sprachkom-petenzen (Hören, Sprechen, Lesen und Schrei-ben) voraus: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situa-tionen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Be-gründungen oder Erklärungen geben (vgl.

Nummer 44a.1.2.2). Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufent-haltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, wird nur verlangt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 104 Absatz 2). Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Spra-che ist von der Ausländerbehörde festzustellen.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind i. d. R. nachgewiesen, wenn der Ausländer – das „Zertifikat Deutsch“ oder den

„Deutsch-Test für Zuwanderer“ (Kompe-tenzstufe B1) nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 IntV erworben hat,

– vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht hat,

– einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

– in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

– ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich ab-geschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deut-schen Sprache nicht oder nicht hinreichend an-hand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachge-wiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf.

auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der in einem per-sönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.

9.2.1.8 Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-schaftsordnung und der Lebensverhältnisse Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-schaftsordnung umfassen die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats. Eine Orientierung über die Inhalte geben die Lehrpläne des

Orientierungskurses, der Bestandteil des In-tegrationskurses ist. Das Vorliegen der Grund-kenntnisse der Rechts- und Gesellschafts-ordnung ist von der Ausländerbehörde festzu-stellen. I. d. R. werden diese Kenntnisse durch den bundeseinheitlichen Test zum Orientie-rungskurs nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 IntV nachgewiesen. Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Ab-schluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule nachweisen kann. Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltser-laubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, findet

§ 9 Absatz 2 Nummer 8 keine Anwendung (§ 104 Absatz 2).

9.2.1.9 Ausreichender Wohnraum

Auf die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 wird Bezug genommen (vgl. Nummer 2.4).

9.2.2 Nachweis der bzw. Ausnahmen von den Vo-raussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Num-mer 7 und 8

9.2.2.1 Über die erfolgreiche Teilnahme am Integra-tionskurs erhält der Ausländer eine Beschei-nigung (§ 17 Absatz 4 IntV). Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 genügt diese Bescheinigung in jedem Fall als Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8. Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht erfolg-reich teilgenommen haben, können die Vo-raussetzungen auf andere Weise nachweisen. Sie können die Abschlusstests des Integrationskur-ses auf freiwilliger Basis ablegen.

9.2.2.2.1 Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und der Grund-kenntnisse der Rechts- und Gesellschafts-ordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Num-mer 8 wird zwingend abgesehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist auch kein Nachweis geringerer Kenntnisse zu verlangen. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur die-jenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähig-keit, sich mündlich oder schriftlich zu ar-tikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder alters-bedingte Beeinträchtigungen. Die Ausschluss-gründe sind vom Ausländer durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offen-kundig sind.

9.2.2.2.2 Eine Härte, bei der nach Absatz 2 Satz 4 von den Voraussetzungen der Nummer 7 und 8 ab-gesehen werden kann, kann z. B. vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische

Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war, oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Be-such eines Integrationskurses auf Dauer un-möglich oder unzumutbar war. Aus den geltend gemachten, nachzuweisenden Gründen muss sich unmittelbar nachvollziehen lassen, dass im Einzelfall eine Erschwernis vorliegt.

9.2.2.3.1 Darüber hinaus wird nach Absatz 2 Satz 5 von den Voraussetzungen der Nummer 7 und 8 auch dann abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und zugleich entweder nur einen geringen Integrationsbedarf hat (§ 44 Absatz 3 Nummer 2) oder dessen Teilnahme am Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist (§ 44a Absatz 2 Nummer 3).

9.2.2.3.2 Zur Feststellung, ob sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann wird auf Nummer 28.2.4 und 30.1.2.1 verwiesen.

9.2.3 Nach § 9 Absatz 2 Satz 6 ist von den Voraus-setzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 (Lebensunterhaltssicherung/Rentenver-sicherungspflichtbeiträge) abzusehen, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Absatz 2 Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

9.3 Ehegatten- und Auszubildendenprivileg