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Der echte und unechte Vertrag zugunsten Dritter nach geltendem Recht

7.1. Einleitung

Der Vertrag zugunsten Dritter wird unterteilt in den echten und unechten Vertrag zugunsten Dritter. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte neben dem Versprechensempfänger ein eigenes Forderungsrecht um die Leistung vom Schuldner zu fordern. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte kein eigenes Forderungsrecht. Der Versprechensempfänger ist berechtigt die Leistung vom Schuldner für den Dritten zu fordern. 152

§ 881 ABGB lautet nach geltendem Recht wie folgt:

„ Verträge zugunsten Dritter

§ 881. (1) Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kann er fordern, daß an den Dritten geleistet werde.

(2) Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zwecke des Vertrages zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll.

(3) Das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten versprochenen Leistungen gilt mangels anderer Vereinbarung dem Dritten als mit der Übergabe des Gutes erworben.“ 153

In Absatz 1 wird festgelegt, dass der Versprechensempfänger die Leistung an den Dritten vom Schuldner fordern kann und entspricht dem unechten Vertrag zugunsten Dritter. Absatz 2 normiert wann, neben dem Versprechensempfänger, auch der Dritte selbst ein Forderungsrecht erwirbt. Dies entspricht dem echten Vertrag zugunsten

152 Vgl. Parapatits, Vertrag 31.

153 Vgl. § 881 ABGB RGBl. 69/1916 idgF.

Dritter. Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Vertrag zugunsten Dritter wird durch Vertragsauslegung ermittelt. 154

7.2. Das dreipersonale Rechtsverhältnis

Zu unterscheiden beim Vertrag zugunsten Dritter sind, wie in der folgenden Abbildung dargestellt, drei verschiedene Rechtsverhältnisse: das Deckungsverhältnis, das Valutaverhältnis und das Einlösungsverhältnis.

Abbildung 1 155

Das Deckungsverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden. Der Versprechende verpflichtet sich zur Leistung an den Dritten. Das Valutaverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen dem Versprechens-empfänger und dem Dritten, wodurch ein Anspruch des Dritten gegenüber dem Versprechensempfänger entsteht. Das Einlösungsverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Versprechenden. 156

154 Vgl. Parapatits, Vertrag 31 f.

155 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (2010) §§ 881, 882 Rz 3.

156 Vgl. Dullinger in Apathy (Hrsg), Bürgerliches Recht Band II Schuldrecht Allgemeiner Teil4 (2010) § 6 6/12; Kalss in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON §§ 881, 882 Rz 3.

Versprechender Versprechensempfänger

Dritter

Valutaverhältnis Einlösungsverhältnis

Deckungsverhältnis

7.3. Der echte Vertrag zugunsten Dritter

Ob nicht nur der Versprechensempfänger ein Forderungsrecht gegen den Schuldner erwirbt, sondern auch der Begünstigte, hängt von der Vereinbarung zwischen Versprechenden und Versprechensempfänger und von der Vertragsauslegung ab. 157 Ist ein Vertragsversprechen nicht eindeutig, handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, wenn sich ein Wille zur Drittbegünstigung aus der Natur des Geschäfts erkennen lässt oder aber die Drittleistung zum Vorteil des Dritten vereinbart wurde. 158

Damit der Dritte überhaupt ein Recht erwerben kann ist es erforderlich, dass der Versprechende und der Versprechensempfänger einen Vertrag abschließen. Das Recht des Dritten wird aus diesem Deckungsverhältnis begründet. Die Abrede, dass die Leistung an den Dritten erfolgen soll, stellt eine Nebenabrede dieses Vertrages dar. 159 Gegenstand des Vertrags kann nicht nur die Begünstigung eines Dritten sein, sondern auch eine Verpflichtung zu einer Unterlassung. Der Dritte kann auch eine unbestimmte Person sein, die aber bestimmbar ist. 160

7.3.1. Das Einlösungsverhältnis

Das Vertragsverhältnis zwischen dem begünstigten Dritten und dem Versprechenden stellt eine abgeleitete Rechtsbeziehung dar. Bei dem Vertragsabschluss wird dem Versprechensempfänger und beim echten Vertrag zugunsten Dritter auch dem Dritten ein eigenständiges Forderungsrecht auf die Leistung gegen den Schuldner eingeräumt. Der Dritte verfügt dann über ein Forderungsrecht gegen den Versprechensempfänger und gegen den Versprechenden.

157 Vgl. Welser in Koziol/Welser (Hrsg), Grundriss des bürgerlichen Rechts Band II Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil, Erbrecht13 (2007) 141 f.

158 Vgl. Bydlinski P., Grundzüge des Privatrechts für Ausbildung und Praxis9 (2014) 165.

159 Vgl. Gschnitzer in Klang/Gschnitzer (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2 4. Band 1. Halbband (1968) 225.

160 Vgl. Dittrich/Tades (Hrsg), Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (MTK)23 (2011) 405 f.

Zu welchem Zeitpunkt der Dritte den Anspruch erwirbt ist nach § 881 Abs 2 ABGB von der Vereinbarung, der Natur und dem Zweck des Vertrags abhängig. Einer Annahme des Vertrags durch den Begünstigten bedarf es nicht. Der Zeitpunkt in dem der Dritte das Forderungsrecht erwirbt ist mangels anderer Abreden oder Anhaltspunkte aus dem Vertragszweck jener, zu dem der Dritte von der Begünstigung verständigt wird. Vor diesem Zeitpunkt wird dem Dritten kein schützenwertes Vertrauen auf die Leistung zugesprochen, was ausschlaggebend für den Widerruf und die Abänderung des Vertrags ist. 161

7.3.2. Das Deckungsverhältnis

Wie schon erwähnt, entsteht der Rechtsgrund für das Forderungsrecht des Dritten im Deckungsverhältnis, welches auch den Umfang und Inhalt des Anspruchs bestimmt. Der Versprechende verpflichtet sich zur Leistung an den Dritten, während sich der Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden zu einer Gegenleistung verpflichtet. Möglich ist jedoch auch ein Deckungsverhältnis, welches unentgeltlich ist.

Der Versprechende ist durch die vertragliche Beziehung im Deckungsverhältnis verpflichtet an den Dritten zu leisten. Der Begünstigte stellt somit den Gläubiger der Leistung dar und ist berechtigt diese von dem Versprechenden zu fordern. Der Versprechensempfänger ist der Schuldner der Gegenleistung, hat aber einen Rechtsanspruch gegen den Versprechenden um die Leistung an den Dritten einzufordern. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter sind demnach der Dritte und der Versprechensempfänger Gläubiger mit einem gleichen Forderungsrecht auf die Leistung. 162

161 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 12 ff.

162 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 26 f.

7.3.3. Das Valutaverhältnis

Das Valutaverhältnis nimmt Bezug auf die Beziehung zwischen dem Dritten und den Versprechensempfänger. Aus dem Valutaverhältnis muss der Rechtsgrund für die Begünstigung entnommen werden, damit der Dritte die Leistung behalten kann. 163 Das Valutaverhältnis muss nicht zwingend entgeltlich sein. Es kann auch etwa eine Schenkung Inhalt des Valutaverhältnisses sein. Wie schon erwähnt, bedarf es keiner Annahme durch den Dritten. Ist jedoch das Valutaverhältnis ungültig und somit kein Rechtsgrund mehr vorhanden, der den Dritte zum Behalten der Leistung ermächtigt, wird dem Versprechensempfänger die Möglichkeit eingeräumt, die Leistung beim Dritten zu kondizieren. 164

7.4. Der unechte Vertrag zugunsten Dritter

Im Deckungsverhältnis wird wie beim echten Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger eine Leistung an den Dritten vereinbart. Der Versprechende ist zur Leistung an den Dritten verpflichtet, der Dritte erwirbt jedoch kein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden. Der Dritte kann nur gegen den Versprechensempfänger, der sein Vertragspartner ist, eine Forderung aussprechen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Versprechensempfänger sein Recht aus dem Deckungsverhältnis durch Zession an den Dritten abtritt. Dann kann dieser selbst die Leistung an sich verlangen.

Die Begünstigung kann von den Kontrahenten des Deckungsverhältnisses beim unechten Vertrag zugunsten Dritter jederzeit widerrufen oder abgeändert werden, da der Dritte kein Forderungsrecht erwirbt. Der Begünstigte kann die Leistung vom Schuldner annehmen oder ablehnen. Lehnt er die Leistung ab, obwohl eine Annahmeobliegenheit bestand, befindet er sich im Annahmeverzug und die Verzugsregeln kommen zur Anwendung. 165

163 Vgl. Bydlinski P. in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB4 (2014) § 881 Rz 4.

164 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 31.

165 Vgl. Parapatits, Vertrag 32 ff.

7.5. Formvorschriften

Grundsätzlich kommt der Vertrag zugunsten Dritter ohne jeglichen Formvorschriften aus. 166 Besteht aber ein Formgebot im Deckungsgeschäft, richtet sich der Vertrag zugunsten Dritter nach diesem. Wird im Deckungsverhältnis etwa eine Schenkung ohne Übergabe vereinbart, ist die gesetzlich vorgeschriebene Notariatsaktform zwischen dem Versprechensempfänger und dem Versprechenden einzuhalten.

Wird ein Rechtsgeschäft mit Formgebot im Valutaverhältnis abgeschlossen und die Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Auswirkung auf den Dritten umstritten.

Weiters stellt sich die Frage, ob auch im Deckungsverhältnis das Formgebot des Valutaverhältnisses zur Anwendung kommt. Das Problem ergibt sich daraus, dass der Dritte seiner Begünstigung nicht zustimmen muss aber im Valutaverhältnis der Rechtsgrund für die Begünstigung wurzelt. Zwingende Formgebote sind auch im Vertrag zugunsten Dritter einzuhalten, wobei in Hinsicht auf das dreipersonale Verhältnis manche Formvorschriften gelockert wurden. 167

7.5.1. Die Schenkung unter Lebenden

Eine gültige Schenkung unter Lebenden bedarf einer wirklichen Übergabe oder eines Notariatsakts, ansonsten entsteht ausschließlich eine Naturalobligation. Wurde ein formloses Schenkungsversprechen abgegeben, heilt dieses im zweipersonalen Verhältnis mit nachträglicher Übergabe der Schenkung durch den Schenker.

Im dreipersonalen Verhältnis übergibt die Schenkung aber nicht der Schenkende selbst, sondern der Versprechende. Nach der Meinung des OGH kommt das Valutaverhältnis ohne Formvorschriften aus, solange im Deckungsverhältnis keine Formpflicht besteht. 168 Diese Rechtsprechung kommt aber nur dann zum Tragen, wenn dem Formzweck in einer anderen Weise entsprochen wird, also bei einer

166 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 32.

167 Vgl. Parapatits, Vertrag 79; Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 32 f.

168 Vgl. Parapatits, Vertrag 79 f.

Schenkung ohne Übergabe der Schutz des Schenkers vor Übereilung sichergestellt ist. Bei der Übergabe der Schenkung durch den Versprechenden ist der Überteilungsschutz nicht sichergestellt, da die Person des Versprechenden und die des Schenkers nicht zusammenfallen. Anders verhält es sich, wenn der Schenkende im Deckungsverhältnis eine Gegenleistung an den Versprechenden erbringt, etwa eine Sache die an den Dritten weitergegeben werden soll. 169

7.5.2. Die Schenkung auf den Todesfall

Bei der Schenkung auf den Todesfall wird im Deckungsverhältnis vereinbart, dass dem Begünstigten die Leistung erst nach dem Tod des Versprechensempfängers zukommen soll. Der Erblasser übergibt eine Sache einer Mittelsperson, welche die Sache nach dem Tod des Erblassers dem Begünstigten übergibt. Aber auch bei Lebensversicherungen oder Pensionsvereinbarungen wird im Deckungsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Schuldner vereinbart, dass die Gegenleistung nach seinem Tod dem Dritten zukommt. Bei dem Auftrag auf den Todesfall wird die Gegenleistung nicht aus dem Deckungsverhältnis erbracht, sondern von einer Mittelsperson übergeben. Dies ist eine Sonderform der unentgeltlichen Zuwendung mit Wirkung auf den Todesfall.

Erwirbt der Dritte die Gegenleistung aus dem Deckungsverhältnis, kommt als Erwerbstitel vor allem eine Schenkung auf den Todesfall oder eine letztwillige Verfügung in Betracht. Die Formvorschriften für diese Rechtsgeschäfte bezwecken eine Warn- und Beweisfunktion. Dem Wille des Erblassers soll genüge getan werden.

Die Hauptansicht vertritt den Standpunkt, dass das Deckungsverhältnis ohne Formgebote abgeschlossen werden kann. Im Valutaverhältnis müssen die Formvorschriften jedoch eingehalten werden. Das Valutaverhältnis bedarf demnach ein formgültiges Testament oder eine formgültige Schenkung auf den Todesfall.

Ansonsten ist der Dritte verpflichtet, die Leistung an die Erben herauszugeben. 170

169 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 33.

170 Vgl. Parapatits, Vertrag 83 f.

Ein formungültiges Valutaverhältnis wird bei der Schenkung auf den Todesfall nicht durch Übergabe der Sache vom Versprechensempfänger im Deckungsverhältnis geheilt. Die Heilung erfolgt auch nicht durch die Übergabe der Sache an den Dritten durch den Beauftragten, denn es würde die Gefahr bestehen, dass dem Willen des Erblassers nicht nachgekommen wird. 171

7.6. Zurückweisungsrecht § 882 ABGB

§ 882 ABGB lautet wie folgt:

„§ 882. (1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.“ 172

Da der Dritte ein Recht durch den Vertragsschluss zwischen Versprechenden und Versprechensempfänger ohne seine Zustimmung erwirbt, wird dem Dritten in § 882 ABGB ein Zurückweisungsrecht zuerkannt. 173 Durch dieses Ausschlagungsrecht mit Rückwirkung bleibt die Privatautonomie des Dritten gewahrt. 174 Das Zurückweisungsrecht ist nicht befristet. Der Dritte kann es auch schon vor dem Rechtserwerb ausüben und auf den künftigen Rechtserwerb damit verzichten. 175

Das Recht des Dritten gilt dann mit ex-tunc Wirkung als nicht erworben. Wurde das Recht vom Dritten bereits angenommen, kann er auf dieses Recht nur mehr mit ex-nunc Wirkung verzichten. Für diesen Verzicht bedarf es überdies der Zustimmung des Versprechenden. 176

171 Vgl. Parapatits, Vertrag 85.

172 Vgl. § 882 ABGB RGBl. 69/1916 idgF.

173 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 21.

174 Vgl. Rummel in (Rummel Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch 1. Band §§

1-1174 ABGB (2000) § 882 Rz 1.

175 Vgl. Parapatits, Vertrag 64 f.

176 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 21.

Das Zurückweisungsrecht bedarf es um einen Ausgleich für den Dritten zu schaffen, da er der Begünstigung nicht zustimmen muss. Durch die Annahme der Leistung erklärt der Dritte jedoch, dass er von dem Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch machen will. Die Zurückweisung wird, als einseitiges Gestaltungsrecht, gegenüber dem Versprechenden oder dem Versprechensempfänger erklärt. 177

7.7. Einwendungen

Gemäß § 882 Abs 2 ABGB kann der Versprechende seine Einwendungen gegen den Dritten nur beim echten Vertrag zugunsten Dritter wirksam vorbringen. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter ist der Dritte ohnehin nicht befugt die Leistung vom Versprechenden zu fordern. Dem Dritten verbleibt aber die Möglichkeit, seine Einwendungen gegenüber dem Versprechensempfänger, geltend zu machen. 178

7.7.1. Einwendungen des Versprechenden

Der Versprechende kann die vertraglichen Einwendungen dem Dritten entgegenbringen, denn der Versprechende soll nicht schlechter gestellt sein als in einem zweipersonalen Rechtsverhältnis mit dem Versprechensempfänger. Dadurch wird dem Versprechenden das Recht zuerkannt, sich auch auf Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis gegenüber dem Dritten zu berufen.

Der Versprechende kann Einwendungen wie Formmängel, nachträgliche Unmöglichkeit, die Einrede des nichterfüllten Vertrags und die Berufung auf eine Schiedsklausel geltend machen. Einwenden kann er auch vertragsbezogene Gestaltungsrechte wie Wandlung, Rücktritt oder Anfechtung. Der Versprechende kann auch Aufrechnungen gegen den Versprechensempfänger aus dem Vertrag oder gegen den Dritten einwenden. 179

177 Vgl. Parapatits, Vertrag 64 ff.

178 Vgl. Parapatits, Vertrag 33 f.

179 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 22 f.

7.7.2. Einwendungen des Dritten

Der Dritte kann dem Versprechenden alle Einwendungen entgegenbringen, die sich auf die Leistung beziehen, wie Schadenersatzansprüche oder Gewährleistungs-ansprüche. Vertragliche Gestaltungsrechte aus dem Deckungsgeschäft kann der Dritte nach der Hauptansicht nur gegen den Versprechenden einwenden, wenn ihm diese vom Versprechensempfänger abgetreten wurden. Gestaltungsrechte aus dem Einlösungsverhältnis stehen dem Dritten gegenüber dem Versprechenden zu. 180

7.8. Der Gutsübergabevertrag nach § 881 Abs 3 ABGB

Hauptsächlich kommt der Übergabevertrag nach § 881 Abs 3 ABGB bei der Übergabe einer bäuerlichen Wirtschaft zur Anwendung. Wie in Kapitel 5.4.1. in dieser Arbeit bereits erläutert wurde, war dieser Vertrag in der Praxis bereits anerkannt.

Übergeben werden kann jedoch auch ein Stadthaus, ein kaufmännisches oder gewerbliches Unternehmen oder Vermögen. Die Gutsübergabe mit Drittleistung ist ein wichtiger Anwendungsfall des Vertrags zugunsten Dritten. Vor der III. Teilnovelle des ABGB standen zwei Fragen im Raum: zu welchem Zeitpunkt der Dritte das Recht aus diesem Vertrag erwarb und weil es sich meistens um eine Schenkung handelte, ob diese um Gültigkeit zu entfalten einer formellen Annahme bedurfte. 181

Durch die III. Teilnovelle des ABGB wurde Klarheit geschaffen. Unsicherheit über den Zeitpunkt des Rechterwerbs war gegeben, weil der Dritte zum Rechtserwerb eine Benachrichtigung erhalten haben musste, diese aber meistens fehlte. Die Regelung im ABGB sieht ausdrücklich vor, dass der Dritte im Zweifel mit der Gutsübergabe das Recht erwirbt. Eine Benachrichtigung oder Annahme ist ohnehin nicht mehr nötig. Ab der Gutsübergabe ist das Recht des Begünstigten auch nicht mehr widerruflich. Dem Dritten werden direkte Ansprüche gegen den Übernehmer ab dem Zeitpunkt der Besitzüberlassung oder Verbücherungzugestanden.

180 Vgl. Kalss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON §§ 881,882 Rz 25.

181 Vgl. Gschnitzer in Klang/Gschnitzer (Hrsg), ABGB 2 4. Band 1. Halbband 237 ff.

Im zweiten Zweifelspunkt, also ob der Dritte die Leistung annehmen muss, ist zu ermitteln ob eine Schenkung vorliegt. Denn wenn Ausstattungen oder sonstige Unterhaltsleistungen Inhalt des Vertrags zugunsten Dritter sind, handelt es sich nicht um Schenkungen. Im Falle einer Schenkung ist aber die Formvorschrift des Deckungsverhältnisses und nicht die des Valutaverhältnisses maßgeblich. 182

182 Gschnitzer in Klang/Gschnitzer (Hrsg), ABGB 2 4. Band 1. Halbband 227 ff.

8. Rechtsvergleich mit dem deutschen BGB