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Daten zum Frac-Fluid

Im Dokument 53/2014 (Seite 149-153)

4 Informationsansprüche nach derzeitiger Rechtslage

6.3 Daten zum Frac-Fluid

Im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz und die Versachlichung der öffentlichen Dis-kussion sollte das Kataster den Nutzer über die Zusammensetzung des Frac-Fluids informieren.

Dies muss in der Form und in dem Umfang geschehen, dass für diesen ein Erkenntniszuwachs stattfindet. Fehlt es an einem Erkenntnisgewinn durch das Kataster, so wäre jedenfalls der Sinn und Zweck der Verwaltungsvereinfachung verfehlt und der Sinn und Zweck der Transparenz und der Versachlichung der öffentlichen Diskussion nur begrenzt erfüllt. Es wird daher vorge-schlagen, dass das Kataster hinsichtlich des Frac-Fluids folgende Daten enthält:

6.3.1 Trägerflüssigkeit

Die Trägerflüssigkeit ist der Hauptbestandteil des Frac-Fluids. Bei den aktuell in Deutschland eingesetzten Rezepturen besteht es vor allem aus Wasser und macht 80-95 % des gesamten Frac-Fluids aus71. Als Hauptbestandteil des Frac-Fluids sollte es daher im Hinblick auf den Sinn und Zweck im Frackingchemikalienkataster aufgeführt und dessen Menge genannt werden.

6.3.2 Stützmittel (Proppants)

Als Stützmittel werden Quarzsande, keramische Produkte und gesinterter Bauxit verwendet. Sie dienen zum Offenhalten der beim Fracking erzeugten Risse und sollen die Permeabilität in der Gewinnungsphase sicherstellen72. Sie sind Bestandteil des Frac-Fluids und sollten daher eben-falls in einem Frackingchemikalienkataster aufgeführt werden. Um eine ausreichende Transpa-renz und Versachlichung der Diskussion sowie eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, sollte deren Menge in kg und deren Anteil am Frac-Fluid in Massen% angegeben werden.

6.3.3 Frackchemikalien

Die Frackchemikalien sind chemische Stoffe, die zusammen mit der Trägerflüssigkeit und den Stützmitteln das Frac-Fluid bilden. Welche Stoffe eingesetzt werden, ist ein Kernthema bei der Diskussion um das Fracking, welches große Fragen in der öffentlichen Debatte aufwirft. Die Angabe der beim Fracking verwendeten Stoffe in einem Kataster ermöglicht eine Erstinforma-tion für die interessierte Öffentlichkeit. Um den in Abschnitt 5 ausgeführten Sinn und Zweck zu erreichen, ist die Nennung aller Stoffe zu empfehlen. Dabei ist zu beachten, dass alle Stoffe

ein-71 Vgl. Ewers/Frimmel/Gordalla „Humantoxikologische Bewertung der beim Fracking eingesetzten Chemikalien im Hinblick auf das Grundwasser, das für die Trinkwassergewinnung genutzt wird“, Wissenschaftliches Gutach-ten im Auftrag vom ExperGutach-tenkreis Fracking, Mai 2012, Kapitel 3.1; Vgl. Meiners et al., a.a.O., August 2012, S.

A61.

72 Vgl. Meiners et al.,a.a.O., August 2012, S. A62.

zeln aufgeführt und bezeichnet und Sammelbegriffe wie „anorganische Salze“ oder „Salze der aliphatischen Säuren“ vermieden werden sollten. So wäre beispielsweise bei der Verwendung von Sammelbegriffen bei Salzen keine ausreichende Beurteilung zu deren Wechselwirkungen möglich, da nur bei einer konkreten Benennung der einzelnen Salze alle eingebrachten Ionen erkennbar sind. Würde nur eine unvollständige bzw. eine nicht eindeutige Veröffentlichung der Daten stattfinden, so wäre der Sinn und Zweck eines Frackingchemikalienkatasters verfehlt.

Herstellungsbedingte Verunreinigungen von Stoffen gehören gemäß der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 ChemG zur chemischen Identität des Stoffs und müssen grundsätzlich nicht gesondert angegeben werden. Etwas anderes gilt für Verunreinigungen, stabilisierende Zusatzstoffe und andere einzelne Bestandteile, die nicht Hauptbestandteil des Stoffs sind und die gemäß den Vorschriften der Ziff. 3.1 des Anhangs II der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 selbst einzustu-fen sind. Solche Verunreinigungen und Zusatzstoffe, welche nicht Hauptbestandteil des Stoffes sind, selbst eingestuft sind und zur Einstufung des Stoffes beitragen, sind auch im

Frackingchemikalienkataster gesondert anzugeben.

Stoffname

Um die im Frac-Fluid eingesetzten Stoffe eindeutig identifizieren zu können, sollte die Bezeich-nung der Stoffe nach der IUPAC-Nomenklatur erfolgen. Die IUPAC-Nomenklatur ist die syste-matische Bezeichnung von chemischen Stoffen, welche von der IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) empfohlen wird73 und ist als internationaler Standard allgemein anerkannt. Die IUPAC wurde im Jahr 1919 von Chemikern aus der Industrie und von den Uni-versitäten gegründet. Ziel der IUPAC ist es, die weltweite Kommunikation der Chemiker unter-einander zu ermöglichen und zu fördern. Die IUPAC-Nomenklatur führt beispielsweise die Stoffnamen Magnesiumdinitrat und Natriumbromat auf.

CAS-Nummer

Des Weiteren ist für eine eindeutige Identifizierung eines Stoffes die Nennung der jeweiligen CAS-Nummer (Chemical Abstract Service Registry Number) erforderlich. Die Bezeichnung eines Stoffes mit einer CAS-Nummer entspricht dem internationalen Bezeichnungsstandard für che-mische Stoffe, wonach ein Stoff im Gegensatz zu der Verwendung der Trivialnamen oder der Nennung der Summenformel eindeutig bestimmbar ist74. Dabei ist zu beachten, dass nach un-serem Kenntnisstand noch nicht allen Stoffen eine CAS-Nummer zugeordnet wurde.

Menge und Anteil

Um eine erste Information über das Frac-Fluid zu bekommen, sollte außerdem die Menge aller eingesetzten Stoffe in kg sowie deren jeweiliger Anteil an dem gesamten Frac-Fluid in Volu-men% oder Massen% angegeben werden.

Ohne eine Information über die eingesetzten Mengen und Anteile ist die Erstinformation hin-sichtlich des Frac-Fluids unvollständig und es ist keine ausreichende Transparenz gegeben.

Zu-73Vgl. ECHA, „Arbeitsprogramm der Europäischen Chemikalienagentur für das Jahr 2012“, 15.12.2011.

74 Vgl. http://www.umweltlexikon-online.de/RUBwerkstoffmaterialsubstanz/cas.php.

dem würde dies voraussichtlich weder eine Verwaltungsvereinfachung noch eine Versachli-chung der Diskussion bewirken.

Bei der Angabe der Menge bzw. des Anteils der Stoffe gibt es die Möglichkeit, die konkrete Menge oder aber die Maximalmenge anzugeben. Da im Zeitpunkt des Genehmigungsverfah-rens nicht genau bekannt ist, welche Mengen an Chemikalien bei den einzelnen Fracs tatsäch-lich eingesetzt werden, sollten zu diesem Zeitpunkt die Maximalmengen angegeben werden.

Sollen hingegen die Daten nach der durchgeführten Frac-Maßnahme in das Kataster aufge-nommen werden, so wäre auch eine konkrete Angabe zu der Menge bzw. des Anteils der ein-gesetzten Stoffe möglich. Zu welchem Zeitpunkt (Antragsstellung, Zulassung, Frac-Maßnahme) die Daten in das Kataster aufgenommen werden sollen, wird in Abschnitt 9.3 dieses Arbeitspa-ketes dargestellt und diskutiert.

Zu diskutieren wäre jedoch, ob jeder eingesetzte Stoff, unabhängig von seiner Einsatzmenge, aufgeführt werden sollte oder ob die Aufnahme des Stoffes ins Kataster von der Überschreitung einer bestimmten Mengenschwelle, welche sich nach der Gefährlichkeit des Stoffes richtet, ab-hängen soll.

Das Anknüpfen an Mengenschwellen ist dem deutschen Recht nicht fremd. So knüpft bspw. die 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (die sogenannte Stör-fall-Verordnung) hinsichtlich der Anwendbarkeit einzelner Vorschriften an bestimmte Mengen-schwellen vorhandener gefährlicher Stoffe an. Ein weiteres Beispiel für das Anknüpfen an Mengenschwellen sind die Regelungen zum Schadstofffreisetzungs- und –

verbringungsregisters. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SchadRegProtAG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 E-PRTR-Verordnung müssen die berichtspflichtigen Betreiber lediglich Angaben zu den in Anhang II benannten Schadstoffen machen, die den im Anhang II festgelegten Schwellenwert überschrei-ten.

Die Aufnahme von Stoffen in das Frackingchemikalienkataster an das Überschreiten bestimm-ter Mengenschwellen zu knüpfen, hätte den Vorteil einer besseren Praktikabilität, zumal nach unserem Kenntnisstand selbst die Frac-Fluidhersteller oft nicht 100%ig genau wissen, was in ihren Gemischen enthalten ist, da die Reinheit der Stoffe nicht gewährleistet sei. Fraglich ist auch, ob im Hinblick auf die Relevanz des jeweiligen Stoffes eine Aufnahme des Stoffes im Ka-taster unterhalb einer bestimmten Mengenschwelle überhaupt sinnvoll wäre.

Gegen die Anknüpfung an Mengenschwellen spricht wiederum der Gesichtspunkt der Transpa-renz, der Verwaltungsvereinfachung und der Versachlichung der Diskussion. Nur wenn die Zusammensetzung des Frac-Fluids zu 100% angegeben wird, können diese Ziele vollständig erreicht werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bei einer Anknüpfung an Mengen-schwellen etwaige Wirkungsmechanismen bei der Kumulation mehrerer Stoffe, die aufgrund der Mengenschwelle nicht erfasst werden, kaum oder gar nicht abgeschätzt werden können.

Schließlich dürfte auch die Festlegung absoluter Schwellenwerte für die jeweiligen Stoffe nicht ohne weiteres möglich sein und viel Diskussionsbedarf auslösen.

Gefährlichkeitsmerkmale nach der CLP-Verordnung

Zudem sollten die Gefahrenhinweise zu den eingesetzten Stoffe und Gemische nach der CLP (Classification, Labelling and Packaging)-Verordnung75 der EU in das Kataster aufgenommen werden. Die CLP-Verordnung oder auch europäische GHS (Globally Harmonised System)-Verordnung genannt, regelt ein europaweit geltendes System für die Einstufung, Kennzeich-nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.Sie löst die europäischen Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die bisher die rechtliche Basis für das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem waren, ab. Die Stoffrichtlinie und die Zubereitungsrichtlinie werden zum 1. Juni 2015 aufgehoben76. Die Aufnahme der Gefahren-hinweise nach der CLP-Verordnung ermöglicht dem Leser eine erste Information über die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von den beim Fracking eingesetzten Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefahren. Der Gefahrenhinweis setzt sich zusammen aus den soge-nannten H-Sätzen und ggf. den EUH-Sätzen für ergänzende Informationen sowie einer kurzen Textaussage zu der Art der Gefahr (physikalische Gefahr, Gefahr für die menschliche Gesund-heit, Gefahr für die Umwelt) und eine Angabe zur Schwere der Gefahr. Ein Gefahrenhinweis könnte beispielsweise wie folgt lauten: H 302, Akute Toxizität (oral), Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder H 413, Chronisch gewässergefährdend, kann für Wasserorganismen schäd-lich sein, mit langfristiger Wirkung.

Weitergehende Informationen zu den human- und ökotoxikologischen Auswirkungen einer Frac-Maßnahme können bei der zuständigen Genehmigungsbehörde nach dem UIG der Länder erlangt werden. Darüber hinaus können weitere Informationen zu den Stoffen und Gemischen über die ECHA-Datenbank77 erlangt werden. Diesbezüglich sollte ein Hinweis in dem Kataster aufgenommen werden. Um das Frackingchemikalienkataster nicht mit einer Fülle von zusätzli-chen Daten zu überfrachten, sollten mit Ausnahmen der Angabe zu den Gefährlichkeitsmerk-malen gemäß der CLP-Verordnung und zu den Wassergefährdungsklassen (siehe unten Kap.

6.3.3.5) umfassende Bewertungen zur Human- und Ökotoxikologie nicht in das Kataster aufge-nommen werden.

Wassergefährdungsklasse (WGK)

Darüber hinaus sollte auch die Wassergefährdungsklasse (WGK) aller eingesetzten Stoffe und Gemische im Kataster genannt werden. Wassergefährdende Stoffe sind gemäß § 62 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbe-schaffenheit (physikalisch, chemisch oder biologisch) herbeizuführen. Die Einstufung erfolgt nach der zurzeit noch bestehenden Rechtslage nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in

Wassergefähr-75 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008, ABl. Nr. L 353/1.

76 Vgl. http://www.umweltbundesamt.de/chemikalien/ghs.htm.

77 http://echa.europa.eu/de/.

dungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS)78. Eine Einstufung ist danach in WGK 3: stark wassergefährdend, WGK 2: wassergefährdend und WGK 1: schwach wassergefährdend möglich. Die Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen ist eine tradierte Vorgehensweise in Deutschland, welche aus Gründen der Transparenz und der Ver-sachlichung der Diskussion in das Kataster aufgenommen werden sollte. Die jeweilige Wasser-gefährdungsklasse sollte insbesondere auch deshalb angegeben werden, weil in der Öffentlich-keit eine Verunreinigung des Trink- und Grundwassers durch eine etwaige Freisetzung von Frackchemikalien befürchtet wird.

Stoffzustand bei Einbringung

Es sollte dargestellt werden, in welchem Zustand die Stoffe verpresst werden, ob die Stoffe also bspw. in gelöster Form, als Emulsion, Granulat oder feines Pulver verwendet werden. Für eine Abschätzung der Wechselwirkung der beteiligten Stoffe ist diese Information im Hinblick auf eine ausreichende Transparenz notwendig, da bspw. das Verhalten mancher Stoffe sich je nach Korngröße drastisch unterscheidet.

6.3.4 Frackingphasen

Eine Frac-Maßnahme gliedert sich in verschiedene Phasen: in die Säure-Phase, die Füll-Phase, die Stütz-Phase und die Spül-Phase79. Jede Phase erfüllt einen bestimmten Zweck im Rahmen des Frackings. So soll bspw. die Säure-Phase dazu dienen, das Bohrloch zu säubern, Karbonate zu lösen und bereits bestehende Klüfte im Nahbereich der Bohrung zu erweitern und aufzu-brechen80. Bei jeder Phase wird ein unterschiedlich zusammengesetztes Fluid in den Boden verpresst. Die Kenntnis der Frackingphasen und der Zusammensetzung der dabei eingesetzten unterschiedlichen Fluide ist sinnvoll, um Wechselwirkungen mit den anderen beteiligten Stof-fen abzuschätzen. Daher sollten die Frackingphasen ebenfalls in das Kataster aufgenommen werden.

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