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Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen

Im Dokument 53/2014 (Seite 141-144)

4 Informationsansprüche nach derzeitiger Rechtslage

4.2 Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen

Gemäß § 1 Nr. 2a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vor-haben besteht bislang eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) nur für Vorhaben, bei denen mehr als 500.000 m³ Erdgas gefördert wird. Aufsu-chungsbohrungen und die meisten der bislang durchgeführten Frac-Maßnahmen waren daher bislang nicht UVP-pflichtig. Vorhaben, die nicht UVP-pflichtig sind, werden in der Regel ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt57.

Unter anderem deshalb hat das Plenum des Europäischen Parlaments am 09.10.2013 vorschlagen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungs-Richtlinie (UVP-Richtlinie) dahingehend ge-ändert wird, dass künftig vor jedem Fracking-Projekt zwingend eine Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVP) durchgeführt werden muss58. In Deutschland hat der Bundesrat im Dezember 2012 beschlossen, bei der Bundesregierung den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ver-ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben mit dem Ziel einzu-reichen, dass sämtliche Frac-Maßnahmen einschließlich Einzelbohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Schiefergaslagerstätten der UVP-Pflicht unterliegen59.

57 Vgl. Gaßner/Buchholz, „Rechtsfragen des Erdgas-Fracking – Grundwasserschutz und UVP“, ZUR 2013, S. 143 (148).

58 Vgl. http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/content/20131004IPR21541/html/Fracking-Umweltvertr%C3%A4glichkeitspr%C3%BCfung-vor-jedem-neuen-Projekt.

59 Vgl. Bundesrats-Drucksache 747/12 (Beschluss) vom 14.12.2012.

Dies aufgreifend schlagen die Verfasser des Vorgängergutachtens eine Neuregelung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei allen Frackvorhaben vor60. Gegenstand der UVP-Pflicht sollte grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb eines jeden Bohrplatzes sein, an dem Frac-Maßnahmen durchgeführt werden oder Flowback verpresst wird.

Die UVP-Pflicht sollte auch für Einzelbohrungen, die z.B. im Rahmen der Aufsuchung erforder-lich sind, verbinderforder-lich eingeführt werden. Die Gutachter erwarten, dass mit der Einführung ei-ner UVP-Pflicht für alle Frackvorhaben zugleich das bisher bestehende Defizit fehlender Öffent-lichkeitsbeteiligungen behoben wird, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich Bestand-teil jedes Verfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung ist61. Da das geltende UVP-Recht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens die bei der späteren Vorhabenrealisierung sukzessive gewonnenen Erkenntnisse nur unzureichend berücksichtigt, schlagen die Gutachter darüber hinaus vor, dem fortschreitenden Erkenntnisgewinn bei Frackvorhaben dadurch Rechnung zu tragen, dass neuartige Möglichkeiten einer laufenden Begleitung dieser Vorhaben durch die Öffentlichkeit geschaffen werden, wie dies z.B. bei der Schachtanlage Asse in Form der Asse II-Begleitgruppe der Fall gewesen sei62.

Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, welche Informationsmöglichkeiten das geltende UVP-Recht für die Öffentlichkeit vorsieht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat die zustän-dige Behörde die Öffentlichkeit zu allen relevanten Umweltauswirkungen eines beantragten Vorhabens zu beteiligen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt zunächst dergestalt, dass die Öffentlichkeit zu Beginn des Beteiligungsverfahrens über den Zulassungsantrag, den einge-reichten Plan, über die Feststellung der UVP-Pflicht und über das Zulassungsverfahren unter-richtet wird. Die öffentliche Bekanntmachung enthält jedoch keine Detailinformationen über das geplante Vorhaben. Vielmehr hat die Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 b UVPG lediglich einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die vom Vorhabenträger vorzulegenden entscheidungs-erheblichen Unterlagen sowie über die entscheidungsentscheidungs-erheblichen Gutachten und Berichte, die von der Standortgemeinde für einen bestimmten Zeitraum ausgelegt werden. Detailinformati-onen sind insbesondere den vom Vorhabenträger nach § 6 UVPG vorzulegenden Unterlagen zu entnehmen. § 6 Abs. 3 und 4 UVPG schreibt einen Mindestinhalt der vorzulegenden Unterla-gen vor. Hierzu zählen u.a. folUnterla-gende Angaben:

• Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang

• Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens

• Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren sowie

• Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen

60 Vgl. Meiners et al., a.a.O., August 2012, S. C74.

61 Vgl. Meiners et al., a.a.O., August 2012, S. C79.

62 Vgl. Meiners et al., a.a.O., August 2012, S. C80.

Da die beim Fracking eingesetzten Chemikalien freigesetzt werden und insoweit Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zählt unseres Erachtens die Angabe von Art, Menge, Zusam-mensetzung, Gefährlichkeit und Wassergefährdungsklasse des Frac-Fluids zu den von der Be-hörde zur Einsichtnahme auszulegenden Unterlagen. Diese Auslegungspflicht der BeBe-hörde bzw.

das Einsichtnahmerecht der Öffentlichkeit gilt – worauf oben bereits hingewiesen wurde – nur dann, wenn das Vorhaben UVP-pflichtig ist, was nach geltender Rechtslage nur bei Gasförder-maßnahmen von mehr als 500.000 m3 Erdgas der Fall ist.

Zu beachten ist, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Einsichtnahme in die auszulegenden Un-terlagen zeitlich beschränkt ist. Nach § 9 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfah-rensgesetz (VwVfG) sind die Unterlagen lediglich für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme auszulegen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist hat eine interessierte Person nur die Möglichkeit, einen Zugang zu Umweltinformationen nach Maßgabe des UIG zu erlangen.

Darüber hinaus wird die zu beteiligende Öffentlichkeit faktisch auf eine bestimmte Region be-grenzt, da die vorgesehene Auslegung der o.g. Unterlagen gemäß § 73 Abs. 5 VwVfG lediglich ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Ortsübliche Bekanntmachung bedeutet die Veröf-fentlichung der Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der von dem Vorhaben betrof-fenen Gemeinde oder die Veröffentlichung in einer Tageszeitung63. Die Veröffentlichung in einem regional verbreiteten Presseorgan ist ausreichend. Eine Veröffentlichung im Internet schreiben die Vorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben nicht vor. Insoweit ist davon auszugehen, dass im Regelfall nur die regional betroffene Öffent-lichkeit Informationen über die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen erhalten wird.

63 Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl., § 73, Rn. 57.

5 Sinn und Zweck eines Frackingchemikalienkatasters

Mit Hilfe des Frackingchemikalienkatasters soll die Öffentlichkeit über die Akteure von Frac-Maßnahmen, über die Zusammensetzung der Frac-Fluide sowie über den Standort, an welchem die jeweilige Frac-Maßnahme stattfinden soll, informiert werden. Damit wird der im Folgenden dargestellte Sinn und Zweck verfolgt.

Im Dokument 53/2014 (Seite 141-144)