13.1 (1) Die Flughafen Wien AG schrieb die Lieferung und Montage des Leitsystems im Jänner 2014 als Lieferleistung in einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich aus. Das Ziel war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem maximalen Abrufwert von 3,5 Mio. EUR. Die Flughafen Wien AG wählte für die Vergabe das Bestbieterprinzip, die Zuschlagskrite
rien setzten sich aus dem Gesamtpreis und einer optionalen Garantieverlängerung zusammen. Vier Bieter gaben Teilnahmeanträge ab, wovon die Flughafen Wien AG drei zum weiteren Verfahren zuließ. Nach dem Einlangen von Erstangeboten führte die Flughafen Wien AG Verhandlungsgespräche mit den Bietern. Basierend auf den Zweitangeboten verhandelte sie nochmals mit dem präsumtiven Bestbieter, der danach ein Letztangebot legte. Die Flughafen Wien AG erteilte diesem Bieter im Juni 2014 mit einem Gesamtangebotspreis von rd. 561.000 EUR den Zuschlag.
In der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens war die Information über den maxi
malen Gesamtauftragswert der Rahmenvereinbarung und die möglichen Verlänge
rungsoptionen (Anzahl und Zeitspanne) zwar in den Teilnahmebedingungen, nicht jedoch im Bekanntmachungstext selbst enthalten.
(2) Das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung setzte sich aus Positionen für Leucht
kästen und Leuchtwürfel – in Abhängigkeit ihrer Größe – sowie für Sonderkonstruk
tionen und Regiestunden zusammen. Das sekundäre Leitsystem war davon nicht umfasst. Laut Flughafen Wien AG wurde das sekundäre Leitsystem logisch basierend auf die Passagierleitsystemschilder im Nachgang des primären Leitsystems ausgear
beitet.
Hinsichtlich eines der Ausschreibung zugrunde liegenden Kostenanschlags berief sich die Flughafen Wien AG auf eine Kostenschätzung vom November 2013. Diese unterschied sich jedoch in Struktur und Inhalt vom ausgeschriebenen Leistungsver
zeichnis. Die Flughafen Wien AG nahm für diese Kostenschätzung einen Einheits
preis pro Schild unabhängig von der Schildgröße an. Die angenommene Anzahl der Leuchtkästen und –würfel unterschied sich von der letztlich ausgeschriebenen Anzahl.
Aufgrund von Bieteranfragen zur Kalkulation der Aufpreise für diverse Montage
arten ersetzte die Flughafen Wien AG bereits für die erste Angebotslegung diese Positionen durch Regiestundensätze, welche sie nach der Zuschlagserteilung wieder auf ein Pauschale änderte. Laut einer weiteren Bieteranfrage hätten die angegebe
nen großen Breitenintervalle der Schilder einen erheblichen Einfluss auf die Kalkula
tion. Die Flughafen Wien AG änderte für die zweite Angebotslegung die Größenkategorien der Schilder. An detaillierteren Plänen mit Verortung der einzel
nen Schildtypen wurde zur Zeit des Vergabeverfahrens noch gearbeitet. Die Termine des Bauzeitplans, den die Flughafen Wien AG den Ausschreibungsunterlagen beilegte und die als integrierter Vertragsbestandteil der Rahmenvereinbarung galten, waren auf das vorhergehende Jahr 2013 datiert. Laut den ergänzenden Ausschreibungsbedingungen für die zweite Angebotslegung würde der Bauzeitplan nach Abschluss des Vergabeverfahrens adaptiert und es würden gemeinsam mit dem Auftragnehmer Meilensteine festgelegt werden.
(3) Gemäß § 268 BVergG 2006 war die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung zu prüfen. Der Sektorenauftraggeber musste Aufklärung über die Positionen des Angebots verlangen und vertieft prüfen, wenn begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestanden.
Der Leitsystemhersteller, der letztlich den Zuschlag erhielt, reduzierte nach der ersten Angebotslegung die Angebotspreise deutlich. Sein Erstangebot lag um rd. 609.000 EUR über dem Angebotspreis des zweitgereihten Bieters, das Zweitan
gebot um rd. 1.000 EUR darunter.62 Die Differenz ergab sich aus Preisminderungen in den Angebotsteilen Leuchtkästen, Leuchtwürfel und Zusatzpositionen.
Die Flughafen Wien AG erklärte die auffällige Preisreduktion durch Veränderungen der angebotenen LED–Beleuchtung, auf die Reduktionen der weiteren Positionen ging sie nicht ein. Dass eine Änderung der LED–Beleuchtung mit einer Preisreduk
tion in diesem Ausmaß verbunden wäre, war in dem Protokoll des ersten Verhand
lungsgesprächs mit dem Leitsystemhersteller nicht dokumentiert, ein Protokoll über das zweite Verhandlungsgespräch lag ebenso wenig vor wie ein Preisspiegel für eine Gegenüberstellung der Einheits– und Positionspreise. Hinsichtlich einer vertieften
62 Das Letztangebot lag um rd. 29.000 EUR unter dem Zweitangebot des zweitgereihten Bieters.
Angebotsprüfung verwies die Flughafen Wien AG auf eine Teststellung von Muster
leuchtkästen. Laut Vergabevorschlag erachtete die Flughafen Wien AG den Muster
leuchtkasten des Zuschlagsempfängers als qualitativ am hochwertigsten. Protokolle über die Prüfung der Musterleuchtkästen lagen keine vor.
13.2 (1) Der RH hielt fest, dass die Flughafen Wien AG die Rahmenvereinbarung für die Lieferung und Montage des Leitsystems mit einem maximalen Abrufwert von 3,5 Mio. EUR mittels eines Verhandlungsverfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich ausschrieb. Er sah jedoch kritisch, dass die Flughafen Wien AG den geschätzten Gesamtwert der zu vergebenden Rahmenver
einbarung sowie Anzahl und Zeitspanne der Verlängerungsoptionen nicht in den Bekanntmachungstext der Ausschreibung mitaufnahm. Damit hätte sie allenfalls einen größeren Bieterkreis ansprechen können.
(2) Der RH kritisierte, dass die Unterlagen für die Ausschreibung noch nicht ausge
reift waren. Dies zeigte sich in Bieteranfragen nach detaillierteren Plänen und Kate
gorien des Leistungsverzeichnisses sowie im nicht aktuellen Bauzeitplan. Er wies auch kritisch darauf hin, dass das Leistungsverzeichnis das sekundäre Leitsystem nicht – auch nicht in den Grundzügen – abdeckte und verwies diesbezüglich auf seine Ausführungen in TZ 15. Der RH kritisierte zudem, dass die vorgelegte Kosten
schätzung nicht als Kostenanschlag für die Vergabe der Lieferung und Montage des Leitsystems geeignet war.
(3) Der RH hielt fest, dass das zweite Angebot jenes Bieters, der letztlich den Zuschlag erhielt, im Vergleich zum ersten Angebot auffällige Preisreduktionen aufwies. Die Flughafen Wien AG führte dies auf eine Veränderung der angebotenen LED–
Beleuchtung zurück, ging aber nicht auf die weiteren Preisreduktionen ein. Der RH wies kritisch darauf hin, dass keine Dokumente vorlagen, die eine nähere Prüfung dieser Preisreduktionen durch die Flughafen Wien AG belegten.