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Auftragsentwicklung Lieferung und Montage des Leitsystems

15.1 (1) Die Flughafen Wien AG schloss mit dem Leitsystemhersteller eine Rahmenver­

einbarung mit einem maximalen Gesamtauftragswert von 3,5 Mio. EUR (TZ 13). Der Leitsystemhersteller rechnete für das Projekt Leitsystem über diese Rahmenverein­

barung Leistungen in der Höhe von rd. 774.000 EUR ab. Zuzüglich einer weiteren, außerhalb der Rahmenvereinbarung beauftragten Leistung in der Höhe von rd. 8.000 EUR belief sich die Abrechnungssumme auf rd. 781.000 EUR. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung war mit 31. Mai 2017 noch nicht abgelaufen.64

Eine Übersicht der mit dem Leitsystemhersteller abgerechneten Projektkosten ist in nachstehender Tabelle ersichtlich:

Tabelle 7: Projekt Leitsystem: abgerechnete Leistungen für die Lieferung und Montage des Leitsystems

Vergaben Preisbasis der

angebotenen Leistungen Rechnungswert Anteil an der Gesamtsumme

in 1.000 EUR in %

Rahmenvereinbarung

Leistungsverzeichnis der

Ausschreibung 483 62

gesonderte Angebote 291 37

Direktvergabe 8 1

Gesamtsumme 781 100

Rundungsdifferenzen möglich Quelle: Flughafen Wien AG; Auswertung: RH

Gemäß einer Auswertung des RH basierten von den beim Leitsystemhersteller über das Projekt Leitsystem abgerechneten Leistungen rd. 483.000 EUR auf den Positio­

nen bzw. Preisen aus dem Leistungsverzeichnis. Leistungen in der Höhe von rd. 299.000 EUR erfolgten aufgrund gesonderter Angebote des Unternehmens.

Demgegenüber hielt die VIE Airport Baumanagement GmbH im Schlussbericht fest,

64 Über die Rahmenvereinbarung rief die Flughafen Wien AG bis zum 31. Mai 2017 noch Leistungen in der Höhe von rd. 438.000 EUR für weitere Projekte ab.

dass die Preise der Zusatzangebote durch den bestehenden Rahmenvertrag gege­

ben waren. Gemäß den dem RH vorliegenden Unterlagen waren jedoch besonders die für das sekundäre Leitsystem benötigten Leistungen nicht vom Leistungsver­

zeichnis abgedeckt. Über die erste auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung folgende Bestellung vom August 2014 rechnete der Leitsystemhersteller nicht im Leistungsverzeichnis enthaltene Positionen in der Höhe von rd. 118.000 EUR65 ab.

Die zusätzlich während der Projektdauer angebotenen Leistungen betrafen u.a.

Folien für das Leitsystem, die De– und Neumontage von Schildern, den Scheiben­

tausch, Sonderkonstruktionen und zusätzliche Leuchtkastenformate. Für einige dieser zusätzlichen Leuchtkästen lagen Vergleichspreise des zweitgereihten Bieters vor.66 In den meisten Fällen waren die Preise des zweitgereihten Bieters günstiger, teilweise um über 50 %.

(2) In der Ausschreibung waren Regiestundensätze für die Wegzeiten zu den Monta­

georten vorgesehen. Es sollten die tatsächlich anfallenden Wegzeiten abgerechnet werden, für das Leistungsverzeichnis schätzte die Flughafen Wien AG den zeitlichen Bedarf ab. Ein zusätzlicher Arbeitsaufwand für bestimmte Montagearten war eben ­ falls nach tatsächlichem Arbeitsaufwand abzurechnen.

Mit der Bestellung vom August 2014 vereinbarte die Flughafen Wien AG zwei Monate nach der Zuschlagserteilung gemeinsam mit dem Auftragnehmer – abweichend von den Ausschreibungsbedingungen – einen Pauschalpreis für Wegzeiten und erschwerte Montagebedingungen von rd. 57 EUR pro Schild, unabhängig von den tatsächlich anfallenden Zeiten. Dieser Pauschalpreis basierte auf Annahmen für die Wegzeiten sowie für erschwerte Montage– und Nachtarbeitszeiten. Dabei wurden teilweise nicht die zugrunde liegenden Tages– bzw. Nachtstundensätze verwendet, was zu einem höheren Pauschalpreis führte. Der Leitsystemhersteller rechnete auch weiterhin manche Leistungen auf Basis neuer Angebote oder nach Regie zu den Stundensätzen laut Leistungsverzeichnis ab. Es lagen jedoch nicht allen Rechnungen Arbeitsberichte bei.

15.2 (1) Der RH hielt fest, dass die Flughafen Wien AG in Summe rd. 781.000 EUR mit dem Leitsystemhersteller über das Projekt Leitsystem abrechnete und davon rd. 483.000 EUR auf Preisen des Leistungsverzeichnisses der Ausschreibung basier­

ten. Bei den Positionen, die gemäß Leistungsverzeichnis abgerechnet wurden, stellte der RH keinen Bietersturz fest. Er kritisierte, dass in Summe Leistungen im Wert von rd. 299.000 EUR bzw. 38 % des Leistungsumfangs keinem Wettbewerb unterlagen, weil die Flughafen Wien AG diese aufgrund gesonderter Angebote des Leitsystem­

65 ohne Berücksichtigung der Wegpauschalen

66 Diese waren nicht Teil des bewertungsrelevanten Gesamtpreises laut Vergabeverfahren.

herstellers beauftragte. Bereits die erste Bestellung einen Monat nach Zuschlagser­

teilung wich deutlich vom Leistungsverzeichnis ab.

Aus den überprüften Sachverhalten leitete der RH Ansatzpunkte dafür ab, dass die Flughafen Wien AG die für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung absehbaren Leistungen möglichst vollständig in die Leistungsverzeichnisse der Ausschreibung aufnehmen könnte, um einen angemessenen Bieterwettbewerb sicherzustellen.

Der RH wies darauf hin, dass in den meisten Fällen, in denen Einheitspreise des zweitgereihten Bieters für die zusätzlichen Leuchtkästen vorlagen, diese günstiger waren als jene des beauftragten Leitsystemherstellers. Wegen der Abweichungen der abgerechneten Positionen vom Leistungsverzeichnis und daher fehlender Vergleichspreise konnte der RH nicht feststellen, ob allenfalls insgesamt ein Bieter­

sturz vorgelegen wäre.

(2) Der RH hielt kritisch fest, dass die Flughafen Wien AG nach der Zuschlagsertei­

lung die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten für Regiearbeiten auf einen Pauschalpreis pro Schild änderte, die Herleitung des Pauschalpreises jedoch hinsicht­

lich der verwendeten Stundensätze teilweise nicht nachvollziehbar war. Zudem verwies der RH kritisch auf die zum Teil fehlenden Arbeitsberichte bei nach Regie abgerechneten Leistungen.

Bewilligungsverfahren

16.1 Die Luftfahrtbehörde erteilte der Flughafen Wien AG am 1. Juli 2014 gemäß dem Antrag vom 23. Juni 2014 die Errichtungsbewilligung für die Abänderung von Pikto­

grammen des Passagierleitsystems im Terminal 3 und im Pier Nord als Bodeneinrich­

tung gemäß Luftfahrtgesetz. Eine Benützungsbewilligung hatte die Flughafen Wien AG laut Auskunft des Ministeriums nicht beantragt bzw. die Fertigstellung nicht gemeldet. Der Behörde war nicht bekannt, ob dieses Vorhaben tatsächlich verwirklicht wurde bzw. ob die vom Vorhaben umfassten Änderungen von Pikto­

grammen in den späteren Änderungen des Leitsystems enthalten waren.

Gemäß Verfahrensanweisungen der Behörde konnte diese bestimmte Vorhaben auf Anfrage des Zivilflugplatzhalters ab September 2015 als anzeigepflichtig bzw. ab Oktober 2019 als bewilligungsfrei erklären.

Die Errichtung eines Überkopfwegweisers im Terminal 3 erledigte die Flughafen Wien AG mittels eines Anzeigeverfahrens. Die diesbezügliche Fertigstellungsmel­

dung erhielt die Behörde im Juni 2016. Die Meldung war in den übermittelten Unter­

lagen, die laut Flughafen Wien AG den vollständigen Akt ihres Behördenarchivs darstellten, nicht enthalten.

16.2 (1) Der RH hielt fest, dass die Flughafen Wien AG die Errichtungsbewilligung für die Abänderung von Piktogrammen des Passagierleitsystems im Terminal 3 einholte. Er wies kritisch darauf hin, dass bis zum Ende der Gebarungsüberprüfung keine diesbe­

zügliche Benützungsbewilligung bzw. Fertigstellungsmeldung an die Behörde vorlag.

Der RH legte der Flughafen Wien AG nahe, die Benützungsbewilligung für die Abän­

derung von Piktogrammen des Passagierleitsystems im Terminal 3 einzuholen oder mit der Behörde abzuklären, ob dieses Vorhaben mittlerweile als bewilligungsfrei im Sinne der behördlichen Verfahrensanweisung einzustufen ist.

(2) Der RH merkte kritisch an, dass der Akt des Behördenarchivs der Flughafen Wien AG nicht vollständig war, weil eine Fertigstellungsmeldung an die Behörde fehlte. Aus Sicht des RH wäre eine vollständige Ablage des Schriftverkehrs mit der Luftfahrtbehörde zweckmäßig.

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