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zit.: U. Albrecht, WRP 1976, Seitennummern Beisel, Dieter Die Strafbarkeit der Ausstrahlung jugendgefährdender

Heinrich, Bernd: Fernsehsendungen

NJW 1996, 491 - 496 zit.: Beisel / Heinrich, NJW 1996, Seitennummern Berlit, Wolfgang: Auswirkungen der Aufhebung des Rabatt- gesetzes und der Zugabeverordnung auf die Auslegung von § 1 UWG und § 3 UWG

WRP 2001, 349 – 354 zit.: W. Berlit, WRP 2001, Seitennummern Bieler, Frank: Gedanken zur Tiefenpsychologie und zum Grundsatz der Sachlichkeit der Werbung

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Böcker, Franz Der Einfluß von Kindern auf die

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Marketing – ZFP, Heft 4 / 11.1983, 245 – 252 zit.: Böcker / Thomas, Marketing 1983,

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Brändel, Oliver C.: Jugendschutz im Wettbewerbsrecht in: Erdmann, Willi; Mees, Hans - Kurt;

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Festschrift für Henning Piper München 1996 C. H. Beck Verlag zit.: P. Bülow, FS für Piper, Seitennummern Derselbe: Die wettbewerbsrechtliche Bewertung der Werbung

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Derselbe: Der psychologische Kaufzwang –

Eine Analyse seiner Erscheinungsformen GRUR 1974, 254 – 268 zit.: P. Bülow, GRUR 1974, Seitennummern Derselbe: Tiefenpsychologie in der Werbung und Wettbewerbsrecht WRP 1971, 299 – 301 zit.: P. Bülow, WRP 1971, Seitennummern Davison, Ann: Gemeinsam für mehr Navigationssicherheit-

eine Diskussionsvorlage

Europäisches Forschungsinstitut für Verbraucherfragen

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zit.: A. Davison, Textteil, Unterpunkt Deutsch, Volker: Der Einfluß des europäischen Rechts

auf den Irreführungstatbestand des § 3 UWG GRUR 1996, 541 – 547 zit.: V. Deutsch, GRUR 1996, Seitennummern Di Fabio, Udo: Richtlinienkonformität als ranghöchstes

Normauslegungsprinzip ?

NJW 1990, 947 - 954

zit.: U. Di Fabio, NJW 1990, Seitennummern

Ebke, Werner F. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche öffentlich - rechtlicher Scheel, Hansjörg: und privater Rundfunkveranstalter in: Hübner, Heinz; Benda, Ernst;

Pelny, Stefan; Thoma, Helmut; u. a.:

Rechtsprobleme der privaten Rundfunkordnung München 1992 C. H.. Beck zit.: Ebke / Scheel, Seitennummern Eichmann, Helmut: Auswirkungen des Grundgesetzes auf die Werbepraxis GRUR 1964, 57 – 68 zit.: H. Eichmann, GRUR 1964, Seitennummern

Eisenhardt, Andrea: Werbung gegenüber Kindern

WRP 1997, 283 - 293 zit.: A. Eisenhardt, WRP 1997, Seitennummern

Engels, Stefan: Wettbewerbsrechtliche Grenzen der

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Everling, Ulrich: Der Einfluß des EG – Rechts auf

das nationale Wettbewerbsrecht ZLR 1994, 221 – 239 zit.: U. Everling, ZLR 1994, Seitennummern Fezer, Karl – Heinz: Imagewerbung mit gesellschaftskritischen Themen im Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit NJW 2001, 580 – 583 zit.: K. – H. Fezer, NJW 2001, Seitennummern Derselbe: Modernisierung des deutschen Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb auf der Grundlage einer

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Derselbe: Umweltwerbung mit unternehmerischen Investitionen in den Nahverkehr JZ 1992, 443 – 448 zit.: K. – H. Fezer, JZ 1992, Seitennummern Gaedertz, Alfred –Carl Diskriminierende und obszöne Werbung

Steinbeck, Anja Verena: WRP 1996, 978 – 982

zit.: Gaedertz / Steinbeck, WRP 1996,

Seitennummern

Gärtner, Rudolf: Verfassungskonforme Auslegung

wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln ? BB 1970, 1361 – 1365 zit.: R. Gärtner, BB 1970, Seitennummern GMV Conseil Marketing in Schulen – Zusammenfassung der von Euclid, Europool: der Europäischen Kommission in Auftrag gegebenen

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Versicherungsrecht – Schriftenreihe 2, 3 – 26 zit.: D. Grimm, VersR – Schriften 2,

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Harberg, Cornelia: Generation @ auf Konsumtrip –

Früh übt sich: Nur mit Handy „echt fett“

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Dieselbe: „Werbung mit der Realität“ oder

wettbewerbswidrige Schockwerbung ? GRUR 1993, 950 – 952 zit.: F. Henning – Bodewig, GRUR 1993, Seitennummern

Dieselbe: Wettbewerbsrechtliche Probleme der Werbung mit Prominenten

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GRUR 1982, 202 – 207 zit.: F. Henning – Bodewig, GRUR 1982,

Seitennummern Heymann, Klaus - Dieter Das Recht auf Bildung dargestellt

Stein, Ekkehart: am Beispiel der Schulbildung

AöR 1972 Bd. 97, 185 - 232 zit.: Heymann / Stein, AöR 1972, Seitennummern

Hochstein, Reiner: Neue Werbeformen im Rundfunk

AfP 1991, 696 - 703 zit.: R. Hochstein, AfP 1991, Seitennummern Hoffrichter – Daunicht, Christiane: Unlauterer Wettbewerb auf

dem Spendenmarkt ? in: Erdmann, Willi; Mees, Hans - Kurt;

Piper, Henning; Teplitzky, Otto; u.a. (Hrsg.):

Festschrift für Otto - Friedrich Freiherr von Gamm Köln, Berlin, Bonn, München 1990 Carl Heymanns Verlag zit.: C. Hoffrichter – Daunicht, FS für von Gamm,

Seitennummern Jarass, Hans D.: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz

NJW 1989, 857 – 862 zit.: H. D. Jarass, NJW 1989, Seitennummern Kisseler, Marcel: Das deutsche Wettbewerbsrecht im Binnenmarkt WRP 1994, 1 – 15 zit.: M. Kisseler, WRP 1994, Seitennummern Köhler, Helmut: Irreführungs – Richtlinie und deutsches

Wettbewerbsrecht

GRUR Int 1994, 396 – 402 zit.: H. Köhler, GRUR Int 1994, Seitennummern Kort, Michael: Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung

gefühlsbetonter Werbung

WRP 1997, 526 – 531 zit.: M. Kort, WRP 1975, Seitennummern Kresse, Hermann: Wirtschaftswerbung und Art. 5 Grundgesetz (GG)

WRP 1985, 536 - 542 zit.: H. Kresse, WRP 1985, Seitennummern

Krieger, Albrecht: Zur Gutscheinwerbung und zum Verhältnis der Zugabeverordnung zu den §§ 1 und 3 UWG, 826 BGB

GRUR 1953, 109 – 112 zit..: A. Krieger, GRUR 1953, Seitennummern Kroitzsch, Herbert: Die Wettbewerbsregeln in kartell -

und wettbewerbsrechtlicher Sicht GRUR 1965, 12 - 20 zit.: H. Kroitzsch, GRUR 1965, Seitennummern Krüger, Herbert: Neues zur Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung

und deren Schranken NJW 1955, 201 – 204 zit.: H. Krüger, NJW 1955, Seitennummern Landmann, Dieter: Die Ausstrahlung jugendgefährdender Fernsehsendungen - strafbar ?

NJW 1996, 3309 - 3312 zit.: D. Landmann, NJW 1996, Seitennummern

Lehmann, Michael: Die „neue Sachlichkeit“ des

BGH im Wettbewerbsrecht GRUR 1975, 239 – 244 zit.: M. Lehmann, GRUR 1975, Seitennummern Meyer, Alfred Hagen: Bemerkungen zur „Mars“ – Entscheidung

des EuGH

GRUR Int 1996, 98 – 102 zit.: A. H. Meyer, GRUR Int 1996, Seitennummern

Münch, Ingo von: Benetton: bene oder male ?

NJW 1999, 2413 f zit.: v. Münch, NJW 1999, Seitennummern

Piper, Henning: Neuere Rechtsprechung zum

Wettbewerbs - und Kennzeichnungsrecht GRUR 1992, 803 - 821 zit.: H. Piper, GRUR 1992, Seitennummern Derselbe: Zu den Auswirkungen des EG – Binnenmarktes

auf das deutsche Recht gegen den unlauteren Wettbewerb

WRP 1992, 685 – 691 zit.: H. Piper, WRP 1992, Seitennummern Derselbe: Zur Wettbewerbswidrigkeit des Einbrechens in fremde

Vertragsbeziehungen durch Abwerben von Kunden

und Mitarbeitern

GRUR 1990, 643 - 650 zit.: H. Piper, GRUR 1990, Seitennummern

Reuthal, Klaus – Peter: Verstößt das deutsche Irreführungsverbot gegen Artikel 30 EGV ? WRP 1997, 1154 – 1161 zit.: K. – P. Reuthal, WRP 1997, Seitennumern Roth, Frank: Babys brüllen sich in Verbraucher – Herzen

Horizont – Zeitung für Marketing, Werbung und Medien 39 / 96 vom 27. 9. 1996, 64 zit.: F. Roth, Horizont 39 / 96, 64

Rudolphi, Hans – Joachim: Das Problem der sozialen

Zweckverfehlung beim Spendenbetrug

in: Kohlmann, Günter (Hrsg.):

Festschrift für Ulrich Klug, Band II

Köln 1983 Dr. Peter Deubner Verlag zit.: H. – J. Rudolphi, FS für Klug Bd. II,

Seitennummern

Sack, Rolf: Die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung

arbeitsrechtlicher Normen

WRP 1998, 683 - 692 zit.: R. Sack, WRP 1998, Seitennummern

Derselbe: Neue Werbeformen im Fernsehen –

rundfunk - und wettbewerbsrechtliche Grenzen AfP 1991, 704 - 715 zit.: R. Sack, AfP 1991, Seitennummern Derselbe: Wer erschoß Boro – Anmerkungen zur gleichnamigen Entscheidung des BGH vom 22. 2. 1990, Az.: I ZR 78 / 88

WRP 1990, 791 – 807 zit.: R. Sack, WRP 1990, Seitennummern Derselbe: Die lückenfüllende Funktion der Sittenwidrigkeitsklauseln

WRP 1985, 1 - 15 zit.: R. Sack, WRP 1985, Seitennummern Scherzberg, Arno: Die innerstaatlichen Wirkungen von EG- Richtlinien Jura 1993, 225 - 232 zit.: A. Scherzberg, Jura 1993, Seitennummern Schmidbauer, Michael: Teil 1: Programmangebot –Televisionäre

Lieblingsspeise mit Werbe – Ingredienzen TELEVIZION 6 / 1993 / 2, 14 – 19 zit.: M. Schmidbauer, TELEVIZION 6 / 1993 / 2,

Seitennummern Schricker, Gerhard: Deregulierung im Recht des unlauteren Wettbewerbs ?

GRUR Int 1994, 586 – 594 zit.: G. Schricker, GRUR Int 1994, Seitennummern

Steindorff, Ernst: Unlauterer Wettbewerb im System des EG – Rechts WRP 1993, 139 – 151 zit.: E. Steindorff, WRP 1993, Seitennummern Stolterfoht, Joachim N.: Der Wettbewerbsrichter als Verwaltungsjurist – Erwägungen zum Vorsprung durch Rechtsbruch

in: Löwisch, Manfred; Schmidt - Leithoff, Christian;

Schmiedel, Burkhard (Hrsg.):

Festschrift für Fritz Rittner München 1991 C. H. Beck Verlag zit.: J. N. Stolterfoht, FS für Rittner, Seitennummern

Thull, Martin: Willkommen im Club

TV – Spielfilm 24 / 2000, 19 f.

zit.: M. Thull, TV – Spielfilm 24 / 00, Seitennummern

Tilmann, Winfried: Gesetzesverstoß und § 1 UWG

WRP 1987, 293 - 298 zit.: W. Tilmann, WRP 1987, Seitennummern

Timm, Wolfram: Kurzkommentar zu OLG Frankfurt,

Beschluß vom 24. 3. 1994 EWiR 1995, § 1 UWG, 1 / 95, 85 f zit.: W. Timm, EWiR § 1 UWG, 1 / 95, Seitennummern

Ullmann, Eike: Spenden – Sponsern – Werben

in: Loewenheim, Ulrich; Raiser, Thomas (Hrsg.): Festschrift für Fritz Traub, 411 – 422

1994 Deutscher Fachverlag zit.: E. Ullmann, FS für Traub, Seitennummern

Vollbrecht, Ralf: Wie Kinder mit Werbung umgehen

Media Perspektiven 6 / 96, 294 – 300 zit.: R. Vollbrecht, Media P. 1996, Seitennummern

Weißhaar, Karen: Werben mit den süßen Kleinen

Horizont – Zeitung für Marketing, Werbung und Medien, 1 / 2 1997, 17 zit..: K. Weißhaar, Horizont 1 / 2 97, 17

ANHANG I

Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen in der Neufassung vom 10. 2. 2000. Zitiert nach Hartstein / Ring, Bd. I § 7 Rdn. 102. (Die praktisch gleichlautenden Richtlinien für den Hörfunk finden sich dort unter Rdn. 103).

I. Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet, ist insbesondere unzulässig, wenn

1.) sie Kinder oder Jugendliche unmittelbar oder mittelbar auffordert, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistungen zu veranlassen;

2.) sie das besondere Vertrauen ausnutzt, das Kinder oder Jugendliche Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen gegenüber haben;

3.) sie Kinder oder Jugendliche ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigt;

4.) sie strafbare Handlungen oder sonstiges Fehlverhalten, durch das Personen gefährdet sind oder ihnen geschadet werden kann, als nachahmenswert oder billigenswert darstellt;

5.) sie aleatorische Werbemittel (z. B. Gratisverlosungen, Preisausschreiben und –rätsel u. ä.) in einer Art und Weise einsetzt, die geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen, durch übermäßige Vorteile anzulocken, deren Spielleidenschaft auszunutzen oder anreißerisch zu belästigen;

6.) sie Kinder oder Jugendliche als Sexualobjekte darstellt.

... (Abs. II befaßt sich ausschließlich mit direkten Kaufaufforderungen an Jugendliche; für Kinder ist dieses Thema unter III 1. ) geregelt)

III. Werbung, die sich auch an Kinder richtet, ist insbesondere unzulässig, wenn 1.) sie direkte Kaufaufforderungen enthält; ihnen sind solche Kaufaufforderungen gleichzustellen, die lediglich eine Umschreibung direkter Kaufaufforderungen enthalten;

2.) sie einen Vortrag über besondere Vorteile oder Eigenarten des Produktes enthält, die nicht den natürlichen Lebensäußerungen der Kinder entsprechen;

3.) für Produkte, die selbst Gegenstand von Kindersendungen sind, vor oder nach einer Sendung in einem Werbeblock Werbung geschaltet wird (vgl. § 7 III RfStV).

IV. Für Werbung, bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, gelten die oben ge- nannten Bestimmungen entsprechend.

V. Teleshopping muß die in Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen erfüllen und darf Darüber hinaus Kinder und Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw.

Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

ANHANG II

Verhaltensregeln des Deutschen Werberats für die Werbung mit und vor Kindern in Werbefunk und Werbefernsehen in der Fassung von 1998. Zitiert nach Jahrbuch ZAW 2000, 59 f.

Der Deutsche Werberat

will einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anregen,

setzt sich für die Einhaltung der „Internationalen Verhaltensregeln für die Werbepraxis“ ein.

Der Deutsche Werberat hat deshalb folgende Verhaltensregeln für die Werbung mit und vor Kindern in Werbefunk und Werbefernsehen aufgestellt:

Bei der Werbung mit Kindern und bei der Werbung, die sich speziell an Kinder wendet, sind insbesondere die nachstehenden Grundsätze bei der Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen zu beachten:

1. Sie sollen keinen Vortrag von Kindern über besondere Vorteile und Eigenarten des Produktes enthalten, der nicht den natürlichen Lebensäußerungen des Kindes gemäß ist.

2. Sie sollen keine direkten Aufforderungen zu Kauf oder Konsum an Kinder enthalten.

3. Sie sollen keine direkten Aufforderungen von Kindern und / oder an Kinder enthalten, andere zu veranlassen, ein Produkt zu kaufen.

4. Sie sollen nicht das besondere Vertrauen, das Kinder bestimmten Personen entgegenzubringen pflegen, mißbräuchlich ausnutzen.

5. Aleatorische Werbemittel (z. B. Gratisverlosungen, Preisausschreiben und –rätsel u. ä.) sollen die Umworbenen nicht irreführen, nicht durch übermäßige Vorteile anlocken, nicht die Spielleidenschaft ausnutzen und nicht anreißerisch belästigen.

6. Sie sollen strafbare Handlungen oder sonstiges Fehlverhalten, durch das Personen gefährdet werden können, nicht als nachahmenswert oder billigenswert darstellen oder erscheinen lassen.

Für die Werbung im Fernsehen mit Jugendlichen und die Fernsehwerbung, die sich speziell an Jugendliche wendet1081 sowie das Teleshopping, gilt darüber hinaus unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU – Fernsehrichtlinie vom 3. Oktober 1989 i. d.

Fassung vom 30. Juni 1997:

7. Es sollen keine direkten Kaufaufforderungen an Jugendliche gerichtet werden, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.

1081 Unter den Begriff „Jugendliche“ fallen hier alle Heranwachsenden bis 18 Jahre; Hartstein / Ring, Bd. I, § 7 Rdn 21

8. Jugendliche sollen nicht unmittelbar dazu aufgefordert werden, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

9. Es soll nicht das besondere Vertrauen, das Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, ausgenutzt werden.

10. Jugendliche sollen nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen gezeigt werden.

ANHANG III

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden - Württemberg vom 19.10 1995, betreffend Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen in Schulen. Zitiert nach: Luchterhand Verlag (Hrsg.), Schulrecht Baden – Württemberg, Bd. II, 3.4.1; Stand Dezember 2000.

1. Allgemeines

Die Schule ist verpflichtet, ihren Erziehungs – und Bildungsauftrag in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Eltern zu verwirklichen. Die Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben, müssen darauf vertrauen können, daß der Rahmen des Erziehungs – und Bildungsauftrags der Schule eingehalten und alles von der Schule ferngehalten wird, was die Verwirklichung dieses Zieles beeinträchtigen könnte.

Der Erziehungs – und Bildungsauftrag der Schule verbietet demnach, daß in den Schulen Werbung für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche oder sonstige Interessen betrieben, Waren vertrieben oder Sammlungen, Wettbewerbe und Erhebungen durchgeführt werden, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Einzelentscheidungen ist der Schulleiter zuständig, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist.

2. Werbung und Bekanntmachungen 2.1

Auf Veranstaltungen, die geeignet sind, den Erziehungs – und Bildungsauftrag der Schule wesentlich zu fördern und nicht einseitigen Zielen dienen, kann durch Plakate oder sonstige Druckwerke hingewiesen werden. Die Entscheidung, ob und in welcher Form dies geschehen kann, trifft der Schulleiter.

2.2

Spenden können durch die Schule entgegengenommen werden, wenn sie pädagogischen Zwecken dienen und demgegenüber eine etwaige Werbung deutlich zurücktritt und nur geringen Umfang hat.

2.3

Berufskundliche Informationen, die sachgerecht informieren und pädagogisch wertvoll sind, können auch dann verteilt werden, wenn sie Werbung für Ausbildungsstellen enthalten.

2.4

Berufsverbände der Lehrer dürfen Mitteilungen an Lehrer verteilen oder an einem ihnen im Lehrerzimmer zur Verfügung gestellten Schwarzen Brett aushängen, wenn es sich um spezifisch koalitionsgemäße Informationen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz handelt.

2.5

Die Personalräte dürfen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und ihrer Zuständigkeit Mitteilungen an die Lehrer verteilen und an einem ihnen im Lehrerzimmer zur Verfügung gestellten Schwarzen Brett aushängen.

2.6

Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Aufkleber oder ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Erziehungs – und Bildungsauftrags der Schule, der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb oder das Recht der persönlichen Ehre anderer gefährdet wird.

2.7

Werbung in Schülerzeitschriften ist zulässig, wenn sie nicht gegen die Bestimmungen der Schülerzeitschriftenverordnung verstößt. Für Bekanntmachungen der Schülermitverant-wortung gilt § 15 der SMV – Verordnung.

3. Beteiligung der Schulen an Wettbewerben 3.1

Eine Beteiligung der Schulen liegt vor:

3.1.1

wenn Arbeiten im Rahmen der Schule angefertigt werden sollen.

3.1.2

wenn die Schulverwaltung oder die Schulen bei der Abwicklung in irgendeiner Form beteiligt sind (z. B. dadurch, daß sie auf den Wettbewerb hinweisen oder einen Hinweis in der Schule gestatten).

3.2

Eine Beteiligung der Schulen an Wettbewerben kann geeignet sein, den Erziehungs – und Bildungsauftrag der Schule zu fördern. Wettbewerbe, die einseitigen Zielen dienen oder ohne schulischen Bezug sind, sowie eine Häufung von Wettbewerben können den Erziehungs – und Bildungsauftrag der Schule beeinträchtigen. Die Beteiligung einer Schule an Wettbewerben und die Durchführung von Wettbewerben der Schule innerhalb der Schule oder mit anderen Schulen bedürfen der Genehmigung des Schulleiters.

Für die Genehmigung gilt folgendes:

3.2.1

Eine Genehmigung ist zu versagen,

- wenn der Durchführung des Wettbewerbs schulische Belange entgegenstehen oder der Unterricht in nicht vertretbarer Weise beeinträchtigt wird,

- wenn der Wettbewerb in erster Linie kommerziellen Zwecken dient,

- wenn der Wettbewerb mit werbendem Charakter für politische Parteien oder Organisa-

tionen verbunden ist.

3.2.2

Bei sonstigen Wettbewerben mit werbendem Charakter ist zu prüfen, ob der Wettbewerb trotz des grundsätzlichen Werbeverbots in der Schule in Anbetracht der wesentlichen Förderung des Erziehungs – und Bildungsauftrags der Schule vertretbar ist.

3.2.3

Die Anfertigung von Wettbewerbsarbeiten im Unterricht ist nur zulässig, wenn sich diese im Rahmen der Ziele und Inhalte des Bildungsplanes halten.

4. Erhebungen ...

5. Warenvertrieb 5.1

Das Vertriebsverbot gilt nicht für Mensen und Cafeterias. Ferner kann der Vertrieb einfacher Speisen und Lebensmittel gestattet werden. Der Vertrieb alkoholischer Getränke ist nicht gestattet.

5.2

Sammelbestellungen von Lernmitteln, die von den Schülern bzw. ihren Erziehungs-berechtigten zu bezahlen sind, sind zulässig, wenn dies von der Natur de Sache her notwendig ist.

5.3

Sammelbestellungen von Zeitschriften für Kinder und Jugendliche sind nur zulässig, wenn die Zeitschrift nach ihrer literarischen Qualität, ihrer graphischen Gestaltung und der Altersgemäßheit ihres Leseangebots pädagogisch besonders empfehlenswert ist und keine Werbung enthält.

6. Sammlungen, Schulsparen 6.1

Die Sammlung des Jugendherbergsgroschens, Sammlungen des Elternbeirats sowie Sammlungen, die Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Schülermitverant-wortung durchführen, sind in der Schule zulässig.

6.2

Bei außerschulischen Sammlungen ist es Aufgabe der Organisationen und Verbände, Schüler als Sammler zu gewinnen. Die Schule darf sich dabei nicht als Mittler betätigen. Am Schwarzen Brett kann auf Sammlungen für gemeinnützige Zwecke hingewiesen werden.

6.3

Die Durchführung des Schulsparens kann gestattet werden; jedoch darf jeweils nur ein Geldinstitut an der Schule tätig werden.

ANHANG IV

Konstanzer Anzeiger vom 27. Dezember 2000, Seite 8

ANHANG V

Konstanzer Anzeiger vom 4. Februar 2001, Seite 2

ANHANG VI

Playmobil – Katalog 2001 / 2002, Seite 23

Im Dokument Kinderwerbung und Lauterkeitsrecht (Seite 182-196)