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Art und Umfang des Lizenzgegenstandes

8. Zusammenfassung und Ausblick

8.4. Schlussbetrachtung

2.2.4. Art und Umfang des Lizenzgegenstandes

2.2.4.1. Lizenzierung von Kern- und Nicht-Kerntechnologien

Eine Einordnung der Lizenzierungsstrategie in die unternehmerische Gesamtstrategie ergibt sich auf Grund der Stellung der lizenzierten Technologie bzw. des auslizenzierten Produktes16 innerhalb des Unternehmens. Dabei können Technologien, die zu den Kernkompetenzen einer Unternehmung zählen, von anderen unterschieden werden (Prahalad und Hamel, 1990). Im weiteren werden diese Technologien als Kerntechnologien bezeichnet.

Kerntechnologien sind die fundamentalen Technologien einer Unternehmung und stehen im Mittelpunkt der Unternehmensstrategie. Sie bilden die Basis für Wettbewerbsvorteile, d.h.

durch sie differenziert sich ein Unternehmen von seinem Wettbewerbsumfeld (Grant, 1998).

Technologien, die dagegen nicht zum Kernbereich einer Unternehmung gehören, können als Nebenprodukte der F&E-Tätigkeit entstanden sein, sog. Spin-off-Technologien, deren Potenzial nicht mit der eigentlichen Unternehmensausrichtung im Einklang steht, oder es kann sich um veraltete Technologien handeln, die durch eigene F&E-Aktivitäten obsolet geworden sind (Mittag, 1985).

Die Lizenzvergabe von Nicht-Kerntechnologien ermöglicht eine volle Ausschöpfung des technologischen Potenzials eines Unternehmens und dessen vollständige wirtschaftliche Verwertung (Ford und Ryan, 1981). Sie erfolgt zusätzlich zur eigentlichen Geschäftstätigkeit und kann einen beachtlichen Beitrag zur Unternehmensprofitabilität leisten (Rivette und Kline, 2000a), insbesondere da Lizenzeinnahmen ohne hohen zusätzlichen Aufwand erwirtschaftet werden.

Wird dagegen eine Kerntechnologie auslizenziert, so ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei dem Lizenznehmer um einen direkten Wettbewerber handelt, oder ob dieser auf einem anderen Markt, in einer anderen Branche, oder in einer vor- oder nachgelagerten Stufe der Wertschöpfungskette tätig ist (vgl. Abschnitt 2.2.3).

16 In diesem Unterabschnitt wird im Weiteren nur noch von Kerntechnologien gesprochen. Da die Lizenzvergabe im empirischen Teil dieser Arbeit jedoch im Bereich der Arzneimittelentwicklung untersucht wird, handelt es sich hierbei i.d.R. um die Lizenzvergabe eines neuen, sich in der Entwicklung befindlichen Medikamentes, d.h. um die Auslizenzierung eines Kern- oder Nicht-Kernproduktes.

Im ersten Fall verliert der Lizenzgeber durch die Lizenzvergabe gegenüber dem direkten Wettbewerber seinen Wettbewerbsvorsprung und es findet ein Ausgleich der Technologiekompetenzen statt. Eine solche Entscheidung kann auf Grund des finanziellen Anreizes oder zur Aufrechterhaltung der Technologieführerschaft17 erfolgen (Rockett, 1990;

Gallini und Winter, 1985). Im zweiten Fall handelt es sich dagegen entweder ebenfalls um eine volle Ausschöpfung des Technologiepotenzials, durch deren Anwendung auf anderen Märkten oder in anderen Branchen, oder um ein vertikales Abkommen und damit einen arbeitsteiligen Prozess.

2.2.4.2. Lizenzierung von Patenten und Know-How

Der Lizenzgegenstand, der einer Lizenz zugrunde liegt, kann Schutzrechte und Know-How umfassen (Henn, 1999). Schutzrechte können sich dabei zum einen auf gewerbliche Schutzrechte oder auf das Urheberrecht beziehen18. Entsprechend wird nach dem Gegenstand der Lizenzierung wird zwischen Patent19- und Know-How-Lizenzverträgen, sowie gemischten Patent-Know-How-Verträgen, unterschieden (Henn, 1999; Stumpf, 1998). Die gemischte Form wird dabei in der Praxis am häufigsten beobachtet (Mordhorst, 1994).

Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen insbesondere Patente und Gebrauchsmuster, die technische Erfindungen schützen, Warenzeichen zum Schutz und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, sowie Geschmacksmuster, die sich auf die ästhetische Gestaltung eines Gegenstandes (Modell) oder einer Fläche (Muster) beziehen. Weitere Sonderschutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes sind das Halbleiter- und das Sortenschutzgesetz (Vgl. zum Gewerblichen Rechtsschutz: Ilzhöfer, 2000; Hubmann et al., 1998; Fischer, 1986).

17 Die Technologieführerschaft bleibt aufrechterhalten, da eine Lizenzvergabe den Anreiz auf Seiten des Lizenznehmer vermindert, in eigene Forschung und Entwicklung zu investieren.

18 Die beiden Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechtes werden durch den Begriff Geistiges Eigentum umfaßt. Dieser Begriff wurde allerdings im Laufe des 19. Jahrhunderts aus den deutschen Rechtswissenschaften verdrängt, da der Eigentumsbegriff im juristischen Sprachgebrauch auf Sachen, d.h. körperliche Gegenstände, beschränkt wurde. In jüngerer Zeit wird der Sammelbegriff des Geistigen Eigentums wieder aufgegriffen.

Die Gründe liegen in der Verbreitung der äquivalenten Begriffe "intellectual property" und "propriété intellectuelle" in der englischen und französischen Sprache, der zunehmenden internationalen Verflechtung und entsprechenden internationalen Verträgen, wie beispielsweise dem TRIPS-Übereinkommen (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) (vgl. hierzu Wadle, 1996; Hubmann et al., 1998).

19 Der Begriff Patent steht in diesem Zusammenhang stellvertretend für ein Schutzrecht.

Während zum gewerblichen Rechtsschutz diejenigen Rechtsgebiete gehören, die dem Schutz des geistigen Schaffens im gewerblichen Bereich dienen (Fischer, 1986), werden durch das Urheberrecht geistige Leistungen auf kulturellem Gebiet geschützt (Ilzhöfer, 2000; Fahse, 1994). Hierzu zählen beispielsweise Werke der Kunst oder der Literatur. Daher wird das Urheberrecht traditionell getrennt von den gewerblichen Schutzrechten betrachtet (Merges et al., 2000) und in Untersuchungen der Lizenzierung im industriellen Kontext nicht miteingezogen (vgl. Mordhorst, 1994). Dies ist insofern problematisch, da beispielsweise auch Computerprogramme in den Bereich des Urheberrechts fallen (Eisenmann, 2001), und diese ebenfalls auf gewerblichem Gebiet eingesetzt werden. Zudem findet in jüngerer Zeit im Bereich der Neuen Medien und des Internets eine starke Vermischung von urheberrechtlich geschützten Inhalten (sog. "Content") und technischen Lösungen statt. Daher wird das Instrumentarium der gewerblichen Schutzrechte, auch im industriellen Umfeld, verstärkt in Verbindung mit dem Urheberrecht eingesetzt (Merges et al., 2000).

Nicht geschütztes, technisches oder betriebswirtschaftliches Wissen wird in der Literatur zur Lizenzierung als Know-How bezeichnet (Henn, 1999; Stumpf, 1977). Diese Kenntnisse sind i.d.R. geheim, eine notwendige Voraussetzung ist dies jedoch nicht (Stumpf, 1977;

Weihermüller, 1982). Henn weist jedoch darauf hin, dass es zur Nutzung von allgemein zugänglichem Know-How keiner Lizenz bedarf, und dass demnach die fehlende allgemeine Zugänglichkeit entscheidend für den Begriff des Know-Hows im Bereich der Lizenzierung ist (Henn, 1999). Eine fehlende allgemeine Zugänglichkeit kann auch dann vorliegen, falls eine Vielzahl von Informationen, die zwar einzeln für Dritte zugänglich sind, zusammengetragen werden muss, und dies Arbeit und Zeit in Anspruch nimmt. In diesem Fall kann insbesondere der Vorsprungsgedanke ein Beweggrund für eine Lizenznahme darstellen (Pagenberg und Geissler, 1991).

Computerprogramme sind im Weiteren nicht Teil der vorliegenden empirischen Untersuchung. Im Mittelpunkt stehen dagegen sonstige technische Erfindungen. Diese sind entweder durch Patente20 geschützt, oder fallen in den Bereich des ungeschützten Know-How.

Daher werden das Urheberrecht und die übrigen Schutzrechte des Gewerblichen

20 Gebrauchsmuster existieren außerhalb Deutschlands nur in wenigen Ländern wie Japan, Frankreich, Italien, Spanien, Griechenland und Polen, aber nicht in den USA (Rebel, 1993; Bodenhausen, 1971). In internationalen Abkommen werden sie auf Grund ihrer i.d.R. kürzeren Laufzeit auch als "second-class patents" bezeichnet (Bodenhausen, 1971). Da die vorliegende empirische Untersuchung in den USA durchgeführt wird, werden Gebrauchsmuster im folgenden nicht weiter betrachtet.

Rechtsschutzes nicht näher betrachtet und die weitere Untersuchung konzentriert sich auf die Unterscheidung zwischen Patenten und Know-How als Gegenstand der Lizenzierung.

2.2.4.3. Einzel- und Paketlizenzen

Während Paket- oder Bündellizenzen eine Gruppe von Schutzrechten oder einen größeren Know-How-Bereich umfassen, beschränken sich Einzellizenzen auf einzelne Schutzrechte oder einen speziell abgegrenzten Know-How-Bereich (Greipl und Täger, 1982; Mordhorst, 1994). Bei Auftreten einer Paketlizenzierung wird davon ausgegangen, dass technisches Wissen in umfassender Form transferiert wird (Greipl und Täger, 1982). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Übernahme einer ganzen Produktlinie vereinbart wird, und zugehörige, technologisch anspruchsvolle Verfahren gleichzeitig übertragen werden.

Die Form der Paketlizenzierung tritt v.a. bei großen Unternehmen auf, da der Umfang und die Komplexität des Technologietransfers umfangreiche F&E-Aktivitäten voraussetzt, wie sie i.d.R. nur bei Großunternehmen vorhanden sind (Greipl und Täger, 1982). Allerdings wird auch beobachtet, dass Unternehmen, die sich auf die Entwicklung hochwertiger Produkt- und Verfahrenstechnologien spezialisieren, umfangreiche Lizenzen vergeben (Greipl und Täger, 1982: S. 82). Ein solch umfassender Technologietransfers setzt voraus, dass der Lizenznehmer die Technologie beherrscht (Greipl und Täger, 1982). D.h. der Lizenznehmer muss über ein ausreichendes Verständnis der natur- und ingenieurwissenschaftlichen Grundlagen der neuen Technologie verfügen, um eine erfolgreiche Integration des übertragenen Wissens in das eigene Unternehmen zu gewährleisten (Gold, 1982).

2.2.5. Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Lizenzgegenstandes