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Abbildung 3.5: Veränderung der ausschließlich geringfügigen Beschäftigung in vom Mindestlohn wenig und hoch betroffenen Wirtschaftszweigen

Veränderung gegenüber dem Vorjahresquartal in Prozent Westdeutschland

2,0 1,0 0,0 -1,0 -2,0 -3,0 -4,0 -5,0 -6,0 -7,0 -8,0 -9,0 -10,0

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2014 2015 2016 2017 2018 2019

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2014 2015 2016 2017 2018 2019

Ostdeutschland

Vom gesetzlichen Mindestlohn

hoch betroffene Wirtschaftszweige wenig betroffene Wirtschaftszweige

Anmerkung: Für die Abgrenzung der Grundgesamtheit vgl. Info-Box 5. Die Auswahl der Wirtschaftszweige mit hoher Mindestlohnbetroffenheit ist in Info-Box 3 beschrieben.

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, eigene Berechnungen.

zu Beginn des Jahres 2015 rund 100 Tsd. Abgänge aus geringfügiger Beschäftigung mehr als im Vorjahr. Von diesen im Vergleich zum Vorjahr zusätzlichen Abgängen gingen rund 51 Prozent in sozialversicherungspflich-tige Beschäftigung über (Mindestlohnkommission 2016: 88f.) Die Gesamtanzahl der Übergänge hat sich im Januar 2015 im Vergleich zum Januar 2014 von 52 Tsd. auf 104 Tsd. verdoppelt und war damit deutlich höher als in den Vorjahren. Der Anteil der Übergänge in Arbeitslosigkeit bzw. in den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB III stieg dagegen nur um rund 10 Prozent von rund 54 Tsd. auf 58 Tsd. an.

Der Anteil der Übergänge in ein unbekanntes Ziel (z. B. Nichterwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Ruhestand) nahm um rund 19 Prozent von 212 Tsd. auf 252 Tsd. zu (vom Berge et al. 2016b; Mindestlohnkommis-sion 2018: 96). Nach dem Jahresbeginn 2015 haben sich die Übergänge in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wieder auf das normale Maß reduziert. Zum Zeitpunkt der ersten Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zu Beginn des Jahres 2017 nahmen die Übergänge in sozialversicherungspflichtige Beschäf-tigung nicht erneut zu (vom Berge et al. 2018a).

165 Einige Studien adressieren die Frage, in welchem Umfang die Umwandlungen von ausschließlich gering-fügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dieselben Beschäftigten betrafen oder in demselben Betrieb stattfanden und welche Charakteristika die neuen Beschäftigungsverhältnisse aufweisen. Nach den Daten des IAB-Arbeitsmarktspiegels handelte es sich bei den Übergängen von ausschließlich geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahr 2015 in 85 Prozent der Fälle um Umwandlungen in demselben Betrieb (vom Berge et al. 2016a: 28). Vom Berge et al. (2017: 27) gehen davon aus, dass der Wechsel der Beschäftigungsform in diesen Fällen aus dem Überschreiten der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung resultiere, die das erhöhte Lohnniveau infolge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns bei unveränderter Arbeitszeit nach sich ziehe.

166 Nach Erkenntnissen von vom Berge et al. (2017: 32) seien die aus der Umwandlung im Jahr 2015 resul-tierenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse stabil und bestünden zu mehr als zwei Dritteln nach 12 Monaten noch im Betrieb fort. Die Umwandlungen innerhalb des Jahres 2015 hätten häu-figer in Betrieben in Ostdeutschland als in Westdeutschland stattgefunden. Besonders häufig hätten Frauen und Beschäftigte ab 45 Jahren profitiert (vom Berge und Weber 2017: 4). Gemäß Bonin et al. (2018) lag die Entlohnung von Beschäftigungsverhältnissen, die zwischen Juni 2014 und Juni 2015 von einer gering-fügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt wurden, überwiegend oberhalb des Bereichs von 451 Euro bis 520 Euro pro Monat. In diesem Bereich könne aufgrund der einsetzenden arbeit-nehmerseitigen Abgaben zur Sozialversicherung eine Verschlechterung des Nettomonatslohns eintreten.45Ein erheblicher Teil der umgewandelten Beschäftigungsverhältnisse sei sogar oberhalb der Gleitzone der soge-nannten Midijobs, die damals bei 850 Euro pro Monat endete,46entlohnt worden.47

167 Pestel et al. (2020) folgen methodisch Bonin et al. (2018) und untersuchen Übergangswahrscheinlichkei-ten zwischen geringfügiger und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sowie Arbeitslosigkeit auf Ebene der Beschäftigten. Ihre Ergebnisse zeigen für den Untersuchungszeitraum vom zweiten Quartal 2014 bis zum dritten Quartal 2018, dass eine insgesamt geringe Übergangswahrscheinlichkeit zwischen den beiden Beschäftigungsformen bestanden habe. Zudem ermitteln die Autoren einen Rückgang des Anteils geringfü-gig Beschäftigter gegenüber sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Belegschaften von Betrieben im Untersuchungszeitraum, der insbesondere in Betrieben kleiner (1 bis 9 Beschäftigte) und mittlerer Größe (10 bis 99 Beschäftigte) zu beobachten sei. In Zusammenschau mit den Ergebnissen zur Entwicklung der Arbeitslosigkeit (vgl. Abschnitt 3.2) kann insgesamt also geschlossen werden, dass der Rückgang der

aus-45 Zwar ist im Einkommensbereich zwischen 451 Euro und 520 Euro aufgrund der einsetzenden arbeitnehmerseitigen Abgaben zur Sozialversicherung eine Verringerung des Nettomonatslohns möglich, allerdings werden durch die Sozialversicherungs-abgaben zusätzliche Anwartschaften erzielt, die einen aktuellen Barwert haben.

46 Zum 1. Juli 2019 wurde die Einkommensobergrenze des Übergangsbereichs der Midijobs von 850 Euro auf 1.300 Euro angehoben.

47 Der Anteil der Beschäftigten, die nach dem Übergang von geringfügiger in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung potenziell mit einer Netto-Verschlechterung (Tagesentgelt von weniger als 17 Euro) konfrontiert gewesen seien, liege bei 13,7 Prozent (betriebsinterner Übergang) bzw. 6,3 Prozent (betriebsexterner Übergang). Der Anteil, der nach dem Über-gang innerhalb der Gleitzone mit einem Tagesentgelt zwischen 17 und 28 Euro entlohnt worden sei, liege bei 33,4 Prozent (betriebsintern) bzw. 27,3 Prozent (betriebsextern) (Bonin et al. 2018: 67).

schließlich geringfügig Beschäftigten nicht zu einer Zunahme der Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu einer Zunahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung geführt hat.

3.1.3 Geringfügige Beschäftigung im Nebenjob

168 Die geringfügige Beschäftigung im Nebenjob ist seit dem Jahr 2010 kontinuierlich angestiegen. Sie hat von rund 2,4 Mio. Beschäftigten im April 2014 auf rund 2,9 Mio. Beschäftigte im April 2019 zugenommen.

Dabei fiel der Zuwachs in Ostdeutschland etwas stärker aus als in Westdeutschland, zugleich findet sich allerdings mit rund 90 Prozent der größte Teil der geringfügigen Nebenjobs in Westdeutschland. Der Vergleich der Wachstumsraten der geringfügig Beschäftigten im Nebenjob in den hoch und wenig vom Mindestlohn betroffenen Wirtschaftszweigen zeigt ein schwächeres Wachstum in den Jahren 2015 und 2017 und ein besonders starkes Wachstum in den Jahren 2016 und 2018 (Abbildung 3.6). Für das Jahr 2019 deutet sich eine erneute Abschwächung des Wachstums an.

169 In den vom Mindestlohn hoch betroffenen Wirtschaftszweigen wuchs die Anzahl der geringfügig Beschäf-tigten im Nebenjob stärker als in den wenig vom Mindestlohn betroffenen Wirtschaftszweigen (vgl.

Abbildung 3.6). Diese Verlaufsmuster treffen für Ost- und Westdeutschland gleichermaßen zu. Nur knapp ein Viertel der Beschäftigten hat einen Nebenjob im gleichen Wirtschaftszweig wie die Hauptbeschäftigung (Klinger und Weber 2019). Die Beschäftigten, die im Nebenjob in hoch betroffenen Wirtschaftszweigen tätig waren, arbeiteten in ihrer Hauptbeschäftigung also möglicherweise in wenig betroffenen Wirtschaftszweigen.

170 Die deskriptive Datenanalyse bietet keine deutlichen Hinweise darauf, dass ein Zusammenhang zwischen der Entwicklung der geringfügig Beschäftigten im Nebenjob und der Einführung oder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns besteht. Pestel et al. (2020) bestätigen diesen Befund kausalanalytisch. Demnach habe die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns keinen statistisch signifikanten Effekt auf die Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung im Nebenjob gehabt. Das stärkere Wachstum der geringfügigen Nebenjobs in den vom Mindestlohn hoch betroffenen Wirtschaftszweigen könne dem Umstand zugeschrieben werden, dass geringfügige Nebenjobs überdurchschnittlich häufig im Dienstleistungsbereich und dort vor allem im Gast-gewerbe sowie bei der Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen ausgeübt würden (Klinger und Weber 2019).

Abbildung 3.6: Veränderung der geringfügigen Beschäftigung im Nebenjob in vom

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