Hagener Juristische Beiträge Band 3
Immaterielle Vermögenswerte in der Insolvenz
Anna Katharina Wagner
12,50 € ISBN 978-3-96163-091-2 http://unipress.readbox.net
HJB 3
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Anna Katharina Wagner
Immaterielle Vermögenswerte in der
Insolvenz
Hagener Juristische Beiträge
Band 3
Immaterielle Vermögenswerte in der Insolvenz
Anna Katharina Wagner von
Impressum
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Die vorliegende Arbeit wurde von Frau Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock betreut und hat im Sommersemester 2016 als Bachelorarbeit im Studiengang „Bachelor of Laws“ der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen vorgelegen.
1. Auflage 2017 ISSN 2511-0411 ISBN 978-3-96163-091-2 readbox unipress
in der readbox publishing GmbH Münsterscher Verlag für Wissenschaft Am Hawerkamp 31
48155 Münster
http://unipress.readbox.net
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis ... X
A. Einleitung ... 1
I. Problemaufriss ... 1
II. Gang und Ziel der Untersuchung... 2
B. Grundlagen ... 5
I. Immaterialgüterrecht... 5
1. Urheberrecht... 6
a) Definition ... 6
b) Entstehung und Rechtswirkungen des Urheberrechts ... 7
c) Schranken des Urheberrechts ... 8
d) Übertragbarkeit ... 9
2. Gewerbliche Schutzrechte... 11
a) Design ... 11
aa) Definition ... 12
bb) Entstehung und Rechtswirkungen des Designschutzes... 13
cc) Schranken des Designschutzes ... 15
dd) Übertragbarkeit ... 16
b) Patente ... 17
aa) Definition ... 17
bb) Entstehung und Rechtswirkungen des Patents ... 19
cc) Schranken des Patentrechts ... 21
dd) Übertragbarkeit ... 23
II. Lizenzrecht ... 23
1. Definition ... 23
2. Rechtswirkungen ... 25
a) Die einfache Lizenz ... 25
b) Die ausschließliche Lizenz ... 27
3. Spezielle Ausgestaltungsform: Sublizenzen .. 28
III. Insolvenzrecht ... 29
1. Prinzipien und Ziele des Insolvenzverfahrens ... 29
2. Chronologischer Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens ... 30
a) Das Insolvenzeröffnungsverfahren ... 30
b) Die Eröffnung und der Verlauf des Insolvenzverfahrens ... 31
3. Insolvenzmasse ... 33
a) Grundsatz: § 35 InsO ... 33
b) Einschränkung: § 36 InsO ... 33
4. Abwicklung von gegenseitigen Verträgen ... 34
a) § 103 InsO als grundlegende Norm und Regelfall ... 34
b) Die Ausnahmen von § 103 InsO: §§ 104 ff. InsO ... 35
5. Verwertung der Masse ... 36
C. Immaterialgüterrechte in der Insolvenz ... 39
I. Insolvenzrechtliche Behandlung des Urheberrechts... 39
1. Massezugehörigkeit ... 39
a) Die Insolvenz des Urhebers ... 39
aa) Vollstreck- und Übertragbarkeit ... 40
(1)Einschränkungen der §§ 113- 114 UrhG und § 119 UrhG ... 40
(2)Urheberrecht im engeren Sinne ... 42
bb) Urheberpersönlichkeitsrecht... 43
cc) Zahlungs- und Vergütungsansprüche .. 44
dd) Zwischenergebnis ... 44
b) Die Insolvenz des Rechtsnachfolgers ... 45
c) Die Insolvenz des Leistungsschutzberechtigten ... 46
d) Die Insolvenz des Nutzungsberechtigten .. 46
2. Besonderheiten in Bezug auf die Verwertung ... 48
II. Insolvenzrechtliche Behandlung Gewerblicher Schutzrechte ... 48
1. Massezugehörigkeit ... 48
a) Design ... 48
b) Patente ... 49
2. Verwertung ... 50
III. Insolvenzrechtliche Behandlung des Lizenzvertrages ... 50
1. Massezugehörigkeit ... 50
2. Besonderheiten in Bezug auf die Verwertung ... 51
3. Lizenzverträge in der Insolvenz ... 52
a) Anwendbarkeit der §§ 103 ff. InsO auf Lizenzverträge ... 53
b) Rechtsfolge des § 103 InsO: Wahlrecht des Insolvenzverwalters ... 53
aa) § 103 Abs. 1 InsO: Wahl der Erfüllung ... 53
bb) § 103 Abs. 2 InsO: Ablehnung der Erfüllung ... 54
c) Interessenkonflikte ... 54
aa) Insolvenz des Lizenzgebers ... 54
bb) Insolvenz des Lizenznehmers ... 55
cc) Fazit ... 57
d) Auswirkungen auf Sublizenzen ... 58
4. Bisherige Lösungsansätze ... 58
a) Reformbemühungen des Gesetzgebers ... 59
b) Lösungsansätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung ... 60
aa) „Softwarenutzungsrecht“ ... 60
bb) „Reifen-Progressiv“, „M2-Trade“ und „TakeFive“ ... 62
cc) Zwischenergebnis ... 65
c) Lösungsansätze der Literatur/Praxis ... 65
aa) Analoge Anwendung des § 108 Abs. 1 S. 1 InsO ... 66
bb) Aussonderungsrechte gem.
§ 47 InsO... 68
cc) Vertragliche Sicherungsmodelle ... 70
(1)Sicherungsabtretung/Pfandrecht ... 70
(2)Lehre der Doppeltreuhand ... 71
(3)Lehre eines Lizenzsicherungsnießbrauchs ... 73
dd) Zwischenergebnis ... 75
IV. Ergebnis ... 76
D. Fazit und Ausblick ... 83
Literaturverzeichnis Abel, Paul
Filmlizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers und Lizenznehmers in: Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2003, 121 - 129
Zitiert als: Abel, NZI 2003, 121.
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Zitiert als: Bausch, NZI 2005, 289.
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Zitiert als: Becker, Insolvenzrecht.
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Der BGH auf dem Wege zur Anerkennung der Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen
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Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers
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Immaterielle Wirtschaftsgüter in der Insolvenz
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Lizenzen in der Insolvenz des Lizenznehmers - unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsrechts des Lizenzgebers -
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in: Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2013, 878 - 881
Zitiert als: Dahl/Schmitz, NZI 2013, 878.
Dengler, Christoph C./Gurson, Sebastian/Spielberger, Ronald Insolvenzfestigkeit von Lizenzen? Forschungsstandort Deutschland - so wohl kaum!
in: Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2006, 677 - 685
Zitiert als: Dengler/Gurson/Spielberger, NZI 2006, 677.
Dreier, Thomas/Schulze, Gernot UrhG
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Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz Kommentar
5. Auflage, München 2015
Zitiert als Bearbeiter in: Dreier/Schulze, UrhG.
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Zitiert als Bearbeiter in: Eichmann/Kur, Designrecht.
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Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Mit 55 Fällen und Lösungen
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Zitiert als: Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht.
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Nicht ausschließliche Lizenzen an Immaterialgüterrechten in der Insolvenz des Lizenzgebers
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Die Insolvenz droht - Was hat der Patentrechtler zu tun?
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Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers
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Lizenzen in der Insolvenz - eine unendliche Geschichte?
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Die Sicherung immaterialgüterrechtlicher Nutzungsrechte im Fall der Insolvenz des Lizenzgebers in der Praxis
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Kommentar zu Handelsstand, Handelsgesellschaften, Handelsgeschäften und besonderen Handelsverträgen (ohne Bilanz-, Transport- und Seerecht)
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Zitiert als Bearbeiter in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB.
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Zum Fortbestand abgeleiteter Nutzungsrechte nach Wegfall der Hauptlizenz - zugleich Anmerkung zu BGH „Reifen Progressiv“
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Insolvenzfestigkeit von (Software-)Lizenzen Vorschlag für eine Reform der InsO
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Zitiert als Bearbeiter in: Staudinger, BGB, Buch 2/Buch 3.
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Kommentar zur Zivilprozessordnung Band 8: §§ 828-915h
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Zitiert als Bearbeiter in: Stein/Jonas, ZPO, Band 8.
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Urheberrechtliche Nutzungsrechte in der Insolvenz - von der Vollstre- ckung nach §§ 112 ff. UrhG bis zum Kündigungsverbot des
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in: Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bank- recht 2004, 549 - 563
Zitiert als: Stickelbrock, WM 2004, 549.
Stürner, Rolf
Der Abschied von der „klassenlosen“ Insolvenz
in: Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2005, 597 - 598
Zitiert als: Stürner, NZI 2005, 597.
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Insolvenzordnung Kommentar
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Zitiert als Bearbeiter in: Uhlenbruck, InsO.
Wandtke,Artur-Axel/Bullinger, Winfried UrhR
Praxiskommentar zum Urheberrecht 4. Auflage, München 2014
Zitiert als Bearbeiter in: Wandtke/Bullinger, UrhR.
Wandtke,Artur-Axel/Ohst, Claudia Medienrecht Praxishandbuch
Band 1: Europäisches Medienrecht und Durchsetzung des geistigen Eigentums
3. Auflage, Berlin 2014
Zitiert als Bearbeiter in: Wandtke/Ohst, Medienrecht Praxishandbuch, Band 1.
Wimmer, Klaus
Neue Reformüberlegungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträ- gen
in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2012, 545 - 557 Zitiert als: Wimmer, ZIP 2012, 545.
Wuschek, Thomas
Gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen als Kreditsicherheiten und in der Insolvenz
Die Insolvenzfestigkeit von Nutzungsrechten an Patenten und anderen Schutzrechten
in: Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2015, 277 - 287 Zitiert als: Wuschek, ZInsO 2015, 277.
Zimmermann, Julia Bettina
Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung Diss., St. Augustin 1998
Zitiert als: Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvoll- streckung.
Zimmermann, Walter Grundrisse des Insolvenzrechts 10. Auflage, Heidelberg 2015
Zitiert als: Zimmermann, Grundrisse des Insolvenzrechts.
A. Einleitung I. Problemaufriss
In einer hochtechnisierten Zeit kommen immateriellen Vermögenswerten in der rohstoffarmen Bundesrepublik Deutschland eine besondere wirtschaftliche Bedeutung zu.1 Der Wohlstand einer Industrienation sowie das Wirtschaftswachstum sind zunehmend an technischen Fortschritt und Innovationen gebunden.2
Nicht selten machen diese Vermögenspositionen - gera- de bei Technologieunternehmen - den Großteil des Vermögens, wenn nicht sogar den alleinigen Wert des Unternehmens aus.3 Hierdurch werden auch die Betei- ligten eines Insolvenzverfahrens immer häufiger mit dieser Thematik konfrontiert.4 Als prominentes Beispiel eines solchen Verfahrens kann die Insolvenz des KirchMedia-Konzerns aus dem Jahr 2002 aufgeführt werden, welche insbesondere Film- und Sportübertra- gungsrechte zum Gegenstand hatte.5
Typischerweise muss sich ein Insolvenzverwalter mit Immaterialgüterrechten auseinandersetzen, wenn der Schuldner des Verfahrens selbst über solche Rechte verfügt. Ferner sind Konstellationen denkbar, in denen der Insolvenzschuldner als Lizenznehmer Immaterialgü-
1Berger, ZInsO 2013, 569; Dengler/Gurson/Spielberger, NZI 2006, 677, 678; Pahlow, WM 2008, 2041; Pierson in: Pierson/Ahrens/Fischer, Recht des geistigen Eigentums, S. 40; Stickelbrock, WM 2004, 549;
Wuschek, ZInsO 2015, 277.
2 Jahresbericht 2015 des Deutschen Patent- und Markenamtes, S. 4, https://www.dpma.de/docs/service/veroeffentlichungen/jahresbe richte/jahresbericht2015_barrierearm.pdf, 29.07.2016.
3 Wuschek, ZInsO 2015, 277.
4Berger, ZInsO 2013, 569; Holzer, NZI 2014, 337; Stickelbrock, WM 2004, 549; Wuschek, ZInsO 2015, 277.
5 Berger, ZInsO 2013, 569.
ter anderer Unternehmen nutzt. Diese Thematik zieht sich durch das gesamte Insolvenzverfahren: bereits im Rahmen der Feststellung der Überschuldung müssen diese Werte in der Bilanz aufgeführt und bewertet wer- den, im weiteren Verlauf kann das Unternehmen zur Betriebsfortführung auf die Nutzung solcher Güter angewiesen sein und auch der Pflichtenkreis des Verwal- ters bezieht sich stets auch auf immaterielle Vermö- genswerte. Aufgrund dessen ist es die Aufgabe der mo- dernen Insolvenzverwaltung, ihnen die volle Aufmerk- samkeit zu schenken.6
II. Gang und Ziel der Untersuchung
Die nachstehende Arbeit befasst sich mit der Fragestel- lung, welche Auswirkungen ein Insolvenzverfahren auf immaterielle Vermögenswerte des Insolvenzschuldners hat. Sie beleuchtet die Schnittstelle zwischen dem Recht des geistigen Eigentums - einschließlich des Lizenzrechts - und dem Insolvenzrecht.
Die Untersuchung verfolgt dabei konkret das Ziel, auf- zuklären, inwieweit Immaterialgüterrechte und davon abgeleitete Lizenzen im Rahmen eines Insolvenzverfah- rens dem Insolvenzbeschlag unterstehen und damit zugunsten der Masse und letztlich der Gläubiger des Schuldners verwertet werden können. Schwierig ist die Beurteilung der Massezugehörigkeit in Fällen, in denen sich ein Vermögensrecht aus persönlichkeits- und ver- mögensrechtlichen Elementen zusammensetzt, z.B.
beim Urheberrecht. Es muss in diesen Fällen sehr genau geprüft werden, welche Teile des Rechts der Masse angehören. Es stellt sich ferner die vielfach diskutierte
6 Berger, ZInsO 2013, 569.
Frage, ob Lizenzen insolvenzfest sind bzw. auf welche Art und Weise eine solche Insolvenzfestigkeit im Inte- resse der Lizenznehmer ansonsten erreicht werden kann.
Aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtspre- chung und Literatur sowie die verschiedenen Interessen der beteiligten Parteien finden an dieser Stelle Berück- sichtigung.
Der erste Teil der Arbeit widmet sich zunächst der Dar- stellung von Grundlagen zu den untersuchten Immateri- algüterrechten, Lizenzen und zum Insolvenzverfahren.
Im zweiten Abschnitt wird die insolvenzrechtliche Handhabung der Immaterialgüterrechte und Lizenzen erläutert. Lizenzen werden - als Mittelpunkt dieser Ar- beit - insbesondere im Hinblick auf ihre Insolvenzfestig- keit untersucht. Abschließend werden die Ergebnisse der Untersuchung in einem Fazit und Ausblick zusammen- gefasst.
Die Analyse umfasst nicht sämtliche Immaterialgüter- rechte der deutschen Rechtsordnung. Begonnen wird mit der Beleuchtung des Urheberrechts. Im Rahmen der Betrachtung der gewerblichen Schutzrechte sollen im weiteren Verlauf exemplarisch das Design - unter Be- rücksichtigung der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2014 - sowie das in der Praxis sehr bedeutsame Patent - stell- vertretend für technische Erfindungen - dargestellt wer- den. Internationale Bezüge werden nicht hergestellt.
Es soll ein Überblick gewonnen werden - eine erschöp- fende Darstellung der Thematik ist im vorgegebenen Rahmen einer Bachelorarbeit nicht möglich.
B. Grundlagen
I. Immaterialgüterrecht
Den Kern des Immaterialgüterrechts bilden schöpferi- sche Leistungen eines Menschen.7 Immaterialgüterrechte gewähren ihren Inhabern subjektive Rechte an solchen unkörperlichen Gütern, welche dem geistigen Gebiet entstammen.8 Diese absoluten Rechte ergeben sich aus den jeweiligen Sonderschutzgesetzen. Sie sind mit dem Eigentum vergleichbar und wirken - territorial auf den jeweiligen Staat begrenzt9 - gegenüber jedermann.10 Das Recht des geistigen Eigentums verfolgt den Zweck, den Urheber bzw. Erfinder für seinen Dienst an der Allge- meinheit - der Förderung des Fortschritts und der Kul- tur - angemessen zu belohnen.11 Es soll einen Anreiz für die Schaffung neuer Geistesschöpfungen bieten.12 Es wird zwischen Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten unterschieden. Trotz einiger Gemeinsam- keiten der beiden Bereiche unterscheiden sie sich erheb- lich hinsichtlich des Ursprungs; das Urheberrecht gehört dem kulturellen, der gewerbliche Rechtsschutz dem
7 Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S.
8 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber-46.
recht, Rn. 2, 4 f.; Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 45, 47 f.
9 Berger, ZInsO 2013, 569, 570.
10 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 5.
11 BGH, 18.05.1955 – I ZR 8/54, BGHZ 17, 266, 278; Eisen- mann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber- recht, Rn. 33, 47, 50, 140; Empting, Immaterialgüterrechte in der In- solvenz, S. 7; Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 58.
12 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 1378.
gewerblichen Sektor an.13 Das Urheberrecht dient dem Schutz des kulturellen Schaffens und zielt - im Gegen- satz zum gewerblichen Schutzrecht - nicht auf eine wirtschaftliche Verwertbarkeit ab.14 Dennoch ist es möglich, dass an einem Gegenstand sowohl ein Urhe- berrecht als auch ein gewerbliches Schutzrecht besteht.
Die ästhetische Form eines Gegenstandes kann bei- spielsweise eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v.
§ 2 Abs. 2 UrhG darstellen, seine technischen Funktio- nen hingegen können zusätzlich die Voraussetzungen eines technischen Schutzrechts erfüllen. Insbesondere in Fällen der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), welche Gebrauchszwecken dient, kann eine Abgrenzung im Einzelfall problematisch sein.15
1. Urheberrecht
Regelungen zum Urheberrecht finden sich im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).16
a) Definition
Durch das Urheberrecht werden persönliche Schöpfun- gen des Geistes, nämlich Werke der Literatur, Wissen- schaft und Kunst geschützt, § 1 UrhG.17
13Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 7.
14Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 57.
15Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 8.
16Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 1.
17Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 2; Wuschek, ZInsO 2015, 277, 278.
§ 2 Abs. 1 UrhG enthält eine beispielhafte - nicht ab- schließende - Aufzählung erfasster Werke, wie z.B.
Sprachwerke, Werke der Musik oder Filmwerke.18 Zu den Werken i.S.v. § 1 UrhG zählt auch Software - sie macht gleichzeitig wertmäßig den bedeutendsten Teil von immateriellen Wirtschaftsgütern aus.19
b) Entstehung und Rechtswirkungen des Urhe- berrechts
Die einzige Voraussetzung für die Entstehung eines Urheberrechts ist, dass die Eigenschaften eines Werkes i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen. Ein solches muss auf einer persönlichen gestalterischen Tätigkeit des Men- schen als Urheber und Schöpfer i.S.v. § 7 UrhG beru- hen, ein hohes Maß an Schöpfungsqualität aufweisen und in einer konkret - nicht zwangsläufig körperlich - wahrnehmbaren Ausdrucksform in Erscheinung tre- ten.20 Hebt sich ein Werk vom Gemeingut, dem Alltägli- chen und der Masse derart ab, dass seine individuellen Eigenheiten zu erkennen sind, kann von einem hohen Maß an Schöpfungsqualität gesprochen werden.21 Es bedarf keines Antrags, Verfahrens, keiner Erteilung oder Registrierung.22 Vielmehr entsteht es bereits durch den Realakt der Schöpfung an sich.23
18 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 17; Lettl, Urheberrecht, § 2, Rn. 54.
19 Berger, ZInsO 2013, 569, 571; Wuschek, ZInsO 2015, 277, 278.
20 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 7, 17, 19a f, 21, 25 f.; Zimmermann, Immaterialgüter- rechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 59.
21 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 252.
22 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 51; Wuschek, ZInsO 2015, 277, 278.
23 Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 59.
Als „einheitliches monistisches Recht“24 beinhaltet es gem. § 11 S. 1 UrhG zwei Bestandteile: das Urheberper- sönlichkeitsrecht (Schutz der ideellen Interessen:
§§ 12-14 UrhG)25 sowie das alleinige und umfassende Verwertungsrecht (Schutz der materiellen Interessen:
§§ 15-24 UrhG und §§ 26-27 UrhG).26 Schutzgegen- stand des Urheberrechts - als Ausschließlichkeitsrecht27 - ist die Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk; nicht die Person des Schöpfers oder das Werk als solches,
§ 11 S. 1 UrhG.28
Dem Werkschöpfer werden einerseits positive Befugnis- se eingeräumt, z.B. die umfassenden Verwertungsrechte in §§ 15 ff. UrhG, andererseits wird seine Position durch negative Abwehrrechte über die §§ 97 ff. UrhG gegen Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.29
c) Schranken des Urheberrechts
Gem. §§ 64, 65, 69 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.30 Diese Schutzdauer bringt den Respekt vor der persönlichen Leistung des Urhebers und der Einmaligkeit der Schöpfung zum Ausdruck.
Die Interessen des Urhebers müssen jedoch aufgrund der Sozialbindung des Eigentums zurücktreten, wenn
24 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 138.
25 Dazu mehr unter C. I. 1. a) bb).
26 BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52, BGHZ 15, 249; Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn. 16;
Lettl, Urheberrecht, § 1, Rn. 50.
27 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 339.
28 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 339.
29Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 61.
30Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 98.
schützenswerte Belange der Allgemeinheit dies erfor- dern.31 Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus, dass das Werk durch die Veröffentlichung mit der Zeit ein kulturelles und geistiges Allgemeingut werde und nicht mehr allein seinem Schöpfer zur Verfügung ste- he.32 Inhaltliche Schranken des Urheberrechts sollen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und der Allgemeinheit herstellen.33 Sie ergeben sich aus dem ausführlichen Katalog der §§ 44a ff. UrhG.34 Hier- nach muss das Urheberrecht unter anderem - zum Woh- le der Allgemeinheit - hinter den Interessen der Rechts- pflege und öffentlichen Sicherheit (§ 45 UrhG) oder der Lehre und Wissenschaft (§ 52a UrhG) zurücktreten.35 Der Urheber muss diese zulässigen Eingriffe in den genannten Fällen dulden; Ansprüche aus den
§§ 97 ff. UrhG werden schon tatbestandlich nicht be- gründet.36
d) Übertragbarkeit
Eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Urheberrechts in seiner Gesamtheit bzw. Teile des Urheberrechts, wie z.B. die Verwertungsrechte des Urhebers, unter Leben- den ist gem. § 29 I UrhG ausgeschlossen, da es sich um höchstpersönliche Rechte handelt, die stets bei ihrem Urheber verbleiben.37
31 Lutz, Grundrisse des Urheberrechts, Rn. 349.
32 Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, Rn. 591; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 515.
33 Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, Rn. 591.
34 Pierson in: Pierson/Ahrens/Fischer, Recht des geistigen Eigentums, S. 376-384; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 533.
35 Lutz, Grundrisse des Urheberrechts, Rn. 349.
36 Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, Rn. 594.
37 Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung,
Lediglich eine Übertragung durch letztwillige Verfügung ist möglich, §§ 28, 29 Abs. 1 UrhG.38
Gesetzlich erlaubt und für die Praxis besonders relevant ist jedoch die Möglichkeit, einem Dritten an einem be- stehenden Urheberrecht selbstständige Nutzungsrechte einzuräumen, §§ 31-32 UrhG.39 Solche Nutzungsrechte dienen als reine Vermögensrechte allein den wirtschaftli- chen Interessen der Parteien und enthalten somit keine persönlichkeitsrechtlichen Elemente.40 Der Inhalt der abgeleiteten Nutzungsbefugnisse deckt sich sodann mit den Verwertungsrechten des Urhebers aus
§§ 16-22 UrhG, ist aber dennoch von der Rechtsnatur her streng von diesen zu unterscheiden.41 Ein anderer Inhalt als diese vorgegebenen Verwertungsrechte kann nicht vereinbart werden. Sie können gem.
§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG als einfache oder ausschließliche Rechte sowie inhaltlich, räumlich oder zeitlich be- schränkt eingeräumt werden.42 Urheberrechtliche Nut- zungsverträge werden von der vorherrschenden Ansicht als rechtspachtähnliche „Dauerschuldverhältnisse sui generis“43 bewertet.44 Ihre Rechtswirkungen und insol- venzrechtliche Handhabung entsprechen größtenteils
S. 59.
38Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 80 f.
39 Lettl, Urheberrecht, § 1, Rn. 51.
40 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 168.
41Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 82, 85; Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 60.
42Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 82, 85.
43 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 167.
44 Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, Nutzungsrechte (§ 31 - § 44), Vorbemerkung, Rn. 6; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhR, Vorbemerkung Vor §§ 31 ff., Rn. 67.
der eines Lizenzvertrages im gewerblichen Rechts- schutz.45 Die Begriffe des urheberrechtlichen Nutzungs- rechts und der Lizenz werden in der folgenden Darstel- lung daher zur Vereinfachung synonym gebraucht.
2. Gewerbliche Schutzrechte
Vom gewerblichen Rechtsschutz werden insbesondere die folgenden Schutzrechte erfasst: Designrechte (De- signG), Erfindungen, z.B. Patente (PatG) und Ge- brauchsmuster (GebrMG), sowie Kennzeichenrechte, z.B. geschäftliche Bezeichnungen und Marken (Mar- kenG).46 Im Vordergrund steht bei diesen Schutzrechten - im Gegensatz zum Urheberrecht - die wirtschaftliche Verwertbarkeit.47
a) Design
Das zum 01.01.2014 in Kraft getretene Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) löste das bis dahin geltende Geschmacksmustergesetz ab.48 Seitdem wird der Schutzgegenstand nicht mehr als Ge- schmacksmuster, sondern als eingetragenes Design bezeichnet.49 Die Terminologie wurde somit dem inter- nationalen Sprachgebrauch angepasst.50
45 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 161 f., 167, 232.
46 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 1.
47 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 2.
48 Schicker/Haug, NJW 2014, 726.
49 Rehmann, GRUR-Prax 2013, 215.
50 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 39, Rn. 1.
Das Design dient als Abgrenzungs- und Qualitätsmerk- mal gegenüber anderen Gegenständen in Bezug auf Form- und Farbgebung.51
In der Praxis bewegt sich die Inanspruchnahme dieses Schutzrechts relativ konstant auf hohem Niveau. So ist im Jahr 2015 - nach dem Rekordwert von 2014 (60.756 Anmeldungen) - mit 55.219 Anmeldungen beim Deut- schen Patent- und Markenamt (DPMA) zwar seit 2009 erstmalig ein Rückgang zu verzeichnen gewesen, trotz- dem ist die Bedeutung des Schutzrechts bei dieser An- meldezahl - auch gerade im Vergleich zu den anderen Schutzrechten - nicht zu verkennen.52
aa) Definition
Das eingetragene Design schützt als absolutes Recht die gewerbliche Gestaltungsleistung eines Entwerfers.53 Maßgeblich ist gem. § 1 Nr. 1 DesignG die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform des gesamten Er- zeugnisses oder eines Teils davon, wie z.B. Farben, Linien oder die Oberflächenstruktur.54 Als Erzeugnis i.S.v. § 1 Nr. 2 DesignG gilt beispielsweise jedes hand- werkliche oder industrielle Produkt, Verpackungsdesign oder grafische Symbol.55
Es besteht eine gewisse Verbindung zum Urheberrecht, welches die Werke der angewandten Kunst i.S.v.
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit ebenfalls gestalterische Leistungen schützt. Aufgrund dessen ist es möglich, dass
51 Rehmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 7, Rn. 1.
52 Jahresbericht 2015 des Deutschen Patent- und Markenamtes, S. 33, https://www.dpma.de/docs/service/veroeffentlichungen/jahresbe richte/jahresbericht2015_barrierearm.pdf, 29.07.2016.
53 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 1, Rn. 5.
54 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 122.
55 Schicker/Haug, NJW 2014, 726, 727.
eine Gestaltungsleistung doppeltem Rechtschutz unter- worfen ist. Allerdings schützt das DesignG nicht den Ausdruck der schöpferischen Persönlichkeit des Desig- ners, sondern nur die ästhetische Gestaltungform und Qualität eines gewerblichen Produktes.56 Genau wie beim Urheberrecht verfolgt der Gesetzgeber auch mit dem Design-Schutzrecht den Zweck, einen wirtschaftli- chen Anreiz zur Entwicklung weiterer Erzeugnisse und Investition in die entsprechenden Herstellungsprozesse zu schaffen.57
bb) Entstehung und Rechtswirkungen des Design- schutzes
Die Neuheit und Eigenheit eines Designs sind gem.
§ 2 Abs. 1 DesignG die Voraussetzungen für dessen Schutzfähigkeit.58 Das Vorliegen dieser Voraussetzun- gen wird mittels einer Gegenüberstellung mit vorbe- kannten Designs überprüft.59
Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 DesignG gilt ein Design als neu, wenn bis zum Tage der Anmeldung (§ 13 DesignG) kein identisches Design i.S.v. § 5 S. 1 DesignG bekannt ge- macht wurde. Identität liegt nach § 2 Abs. 2 S. 2 Design vor, wenn sich die Einzelheiten der Designs nur unwe- sentlich voneinander unterscheiden.60 Eigenart bzw. eine gestalterische Besonderheit liegt vor, wenn das Design bei einem informierten Benutzer - unter Berücksichti- gung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - einen
56 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 39, Rn. 2; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rn. 73.
57 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 3.
58 Schicker/Haug, NJW 2014, 726, 727.
59 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 63.
60 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 64.
anderen Gesamteindruck hinterlässt, als andere re- gistrierte Gestaltungsformen, § 2 Abs. 3 S. 1 DesignG.61 Im Rahmen des Eintragungsverfahrens i.S.v.
§§ 11 ff. DesignG, das gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 DesignG durch einen Antrag auf Eintragung beim DPMA ange- stoßen wird62, überprüft das DPMA nicht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen aus § 2 DesignG,
§ 16 Abs. 1 DesignG; die Prüfung beschränkt sich auf formelle Voraussetzungen.63 Eine Sachprüfung wird den Gerichten im Zuge eventueller Streitverfahren überlas- sen.64 Der Antragsteller ist daher gut beraten, wenn er diese Voraussetzungen selbst im Vorhinein überprüft, um so die Gefahr eines nachträgliches Verlustes des Schutzrechts (z.B. durch ein Nichtigkeitsverfahren65) zu verhindern.66
Berechtigter ist gem. § 7 Abs. 1 S. 1 DesignG der Ent- werfer des Designs bzw. sein Rechtsnachfolger.67
Gem. § 27 Abs. 1 DesignG entsteht der Schutz des Designs mit Eintragung in das Designregister.68 Nach
§ 20 Abs. 1 S. 2 DesignG wird die Registereintragung durch das DPMA mit einer Wiedergabe des eingetrage- nen Designs bekannt gemacht.69 Geschützt werden gem.
§ 37 Abs. 1 DesignG nur die Merkmale des eingetrage-
61 Schicker/Haug, NJW 2014, 726, 727.
62 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 42, Rn. 1.
63 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 42, Rn. 7; Schicker/Haug, NJW 2014, 726, 728.
64 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 42, Rn. 7.
65 Rehmann, GRUR-Prax 2013, 215; Schicker/Haug, NJW 2014, 726, 728.
66 Schicker/Haug, NJW 2014, 726, 727.
67 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 41, Rn. 1.
68 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 109; Schi- cker/Haug, NJW 2014, 726, 727.
69 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 42, Rn. 8.
nen Designs, welche im Anmeldeprozess als Gesamtein- druck erkennbar offenbart wurden.70 Der gewählten Darstellungsform kommt daher eine erhebliche Bedeu- tung in Bezug auf den Schutzumfang des Designs zu.71 Dem Rechtsinhaber steht gem. § 38 Abs. 1 S. 1 DesignG das alleinige Nutzungsrecht zu - er kann Dritten eine Nutzung, die gegen seinen Willen erfolgt, untersagen.72 Über § 40 DesignG erfährt das Ausschließlichkeitsrecht des Rechtsinhabers gewisse Einschränkungen, durch die der Designschutz in den genannten Fällen ausnahmswei- se keine Wirkung entfaltet, z.B. gem.
§ 40 Nr. 1 DesignG gegenüber Handlungen im privaten Bereich, die nicht zu gewerblichen Zwecken vorge- nommen werden.73 Auch durch § 48 DesignG werden die Rechte des Inhabers des Schutzrechts in Bezug auf Erzeugnisse beschränkt, die bereits durch den Rechtsin- haber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr ge- bracht worden sind; Erschöpfungsgrundsatz.74
Spezialgesetzliche zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen - für den Fall von Rechtsverletzungen - ergeben sich aus den §§ 42 ff. DesignG; strafrechtliche Folgen für den Verletzter des Designs sieht § 51 Abs. 1 DesignG vor.75 cc) Schranken des Designschutzes
Die maximale Schutzdauer des Designschutzes beträgt gem. § 27 Abs. 2 DesignG 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag. Zunächst einmal beträgt die Schutzdauer
70 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 121.
71 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 43, Rn. 1.
72 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 43, Rn. 4.
73 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 43, Rn. 11.
74 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 46, Rn. 17.
75 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 46, Rn. 1, 24.
fünf Jahre.76 Sie kann anschließend durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr gem. § 28 Abs. 1 S. 1 DesignG - bis zur Erreichung der Höchstdauer - jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.77 Der Schutz endet ent- weder mit Ablauf der 25 Jahre oder gem.
§ 28 Abs. 3 DesignG, wenn der Schutz nicht durch Fortzahlung der Gebühr aufrechterhalten wurde - das Design wird in der Folge gemeinfrei78. Es besteht jedoch keine Benutzungsobliegenheit - das eingetragene Design verfällt nicht, wenn es nicht benutzt wird.79 Außerdem kann es z.B. bei Verzicht des Rechtsinhabers auf Antrag oder aufgrund der Feststellung und Erklärung der Nich- tigkeit durch Beschluss des DPMA oder ein gerichtliches Urteil gem. § 36 Abs. 1 DesignG gelöscht werden.80 Inhaltliche Schranken ergeben sich aus den Ausschlus- statbeständen der §§ 3, 4 DesignG.81 So schließt
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG beispielsweise speziell solche Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses aus, welche ausschließlich durch dessen technische Funktion - ohne gestalterischen Spielraum - bedingt sind.82 Für solche Erzeugnisse kommen vielmehr Schutzrechte für techni- sche Erfindungen in Betracht.83
dd) Übertragbarkeit
Gem. § 29 Abs. 1 DesignG ist eine Übertragung oder Übergabe des Rechts an einem eingetragenen Design
76 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 109.
77 Schicker/Haug, NJW 2014, 726, 727.
78 Schicker/Haug, NJW 2014, 726, 727.
79 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 5.
80 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 45, Rn. 2, 6.
81 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 40, Rn. 13.
82 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 40, Rn. 13.
83 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 84 f.
möglich; uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit. Ein sol- cher Übergang kann anschließend auf Antrag gem.
§ 29 Abs. 3 DesignG im Register vermerkt werden.84
§ 31 Abs. 1 DesignG gestattet dem Rechtsinhaber die Einräumung von einfachen oder ausschließlichen terri- torial beschränkten Lizenzen an Dritte.85
b) Patente
Das Patentrecht ist im Patentgesetz (PatG) geregelt.
Ihm kommt in der Praxis eine herausragende Bedeutung zu.86 Belegen lässt sich dies mit der Anzahl an Patent- anmeldungen: im Jahr 2015 wurden beim DPMA 66.889 Patente angemeldet. Damit stieg die Anzahl der Anmel- dungen im Vergleich zum Vorjahreswert von 65.951 um weitere +1,4 %. Der Trend der steigenden Patentanmel- dezahlen der letzten Jahre bestätigte sich damit erneut.87 aa) Definition
Ein Patent ist gem. § 1 Abs. 1 PatG ein Schutzrecht für neue technische Erfindungen, welche gewerblich an- wendbar sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.88
Mangels gesetzlicher Definition des Begriffs der Erfin- dung muss auf eine allgemeine Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden. Eine Erfindung löst ein techni-
84 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 44, Rn. 1 f.
85 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 44, Rn. 6 f.
86 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 124.
87 Jahresbericht 2015 des Deutschen Patent- und Markenamtes, S. 5, https://www.dpma.de/docs/service/veroeffentlichungen/jahresbe richte/jahresbericht2015_barrierearm.pdf, 29.07.2016.
88 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 124.
sches Problem unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln und beherrschbarer Naturkräfte (Physik, Biolo- gie oder Chemie).89 Die Erreichung des technischen Erfolges muss beliebig wiederholbar sein und darf nicht auf einem Zufall beruhen, damit die Erfindung für die Allgemeinheit eine Bereicherung darstellen kann.90 Es wird zwischen Verfahrens- und Erzeugniserfindungen unterschieden, an welchen dann Verfahrens- oder Er- zeugnispatente angemeldet werden können, § 9 PatG.91 Eine neue Erfindung liegt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 PatG vor, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Vom Stand der Technik werden sämtliche Kenntnisse erfasst, die der Öffentlichkeit bereits im Zeitraum vor der An- meldung der Erfindung durch Beschreibung, Benutzung oder in sonstiger Weise bekannt gemacht worden sind,
§ 3 Abs. 1 S. 2 PatG.92
Die Erfindung ist gem. § 5 PatG gewerblich anwendbar, wenn ihr technischer Erfolg auf irgendeinem gewerbli- chen Gebiet benutzt und hergestellt werden kann.93 Eine erfinderische Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn sich die Erfindung - für einen Fachmann - nicht selbst- verständlich aus dem aktuellen Stand der Technik ergibt,
§ 4 S. 1 PatG. Man spricht in einem solchen Fall von
89 BGH, 27.03.1969 - X ZB 15/67, BGHZ 52, 74; Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn. 126, 127.
90 BGH, 27.03.1969 - X ZB 15/67, BGHZ 52, 74, 81 f.; Eisen- mann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber- recht, Rn. 128.
91Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 141.
92Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 129.
93 Kraßer/Ann, Patentrecht, § 13, Rn. 2.
„Erfindungshöhe“94, welche mit der „Schöpfungshö- he“95 im Urheberrecht vergleichbar ist.96
bb) Entstehung und Rechtswirkungen des Patents Ein Patent durchläuft mehrere Entwicklungsstufen. Es wird zwischen dem Erfinderrecht, dem Recht auf Ertei- lung des Patents sowie dem Recht aus dem Patent unter- schieden.97
Bereits mit der Fertigstellung und Verlautbarung in der Öffentlichkeit98 entsteht, nach der vorherrschenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, zuguns- ten des Erfinders kraft Gesetzes das Erfinderrecht an seinem Geisteswerk.99 Dieses beinhaltet einerseits das Recht auf das Patent i.S.v. § 6 S. 1 PatG100, andererseits sichert es bereits in diesem Stadium die alleinigen Nut- zungs- und Verwertungsrechte ab und umfasst das Er- finderpersönlichkeitsrecht, welches als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem.
Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG die Bezie- hung des Erfinders zu seinem Werk beschreibt und das
94 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 131.
95 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 21.
96 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 131.
97 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 8.
98 Es genügt die Möglichkeit, dass ein Dritter Kenntnis von der Erfin- dung erlangt. BGH, 10.11.1970 - X ZR 54/67, GRUR 1971, 210, 213; Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstre- ckung, S. 74.
99 BGH, 10.11.1970 - X ZR 54/67, GRUR 1971, 210, 213; Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 8, 10; Melullis in: Ben- kard, PatG, § 6, Rn. 7; Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 74; a.A. Kraßer/Ann, Patentrecht, § 19, Rn.
100 Wuschek, ZInsO 2015, 277, 283. 9.
Recht auf Anerkennung und Nennung als Erfinder enthält.101 Allein der Erfinder bzw. sein Rechtsnachfol- ger kann entscheiden, wie er die Erfindung nutzen und ob er sie gegebenenfalls als Patent schützen lassen möchte.102 Dieses Recht erlischt nur teilweise mit Ertei- lung des Patents - speziell das Recht auf Anerkennung der Erfinderehre und Erfinderschaft besteht fort.103 Der formelle Anmeldevorgang beim Deutschen Patent- und Markenamt lässt das Recht auf Erteilung des Pa- tents entstehen, § 7 Abs. 1 PatG.104 Dieses endet mit der Erteilung des Patents.105
Das Recht aus dem Patent entsteht - anders als Urheber- rechte - nur, wenn neben den oben aufgeführten materi- ellen (§ 1 Abs. 1 PatG) noch weitere formelle Erforder- nisse (§§ 34 ff. PatG) erfüllt sind. Es muss ein aufwendi- ges Patenterteilungsverfahren vor dem DPMA durchlau- fen werden, welches aus einem Anmelde- und Vorprü- fungsverfahren, dem Prüfungs- und Erteilungsverfahren besteht. Eventuell schließt sich ein Einspruchs- und Beschwerdeverfahren an.106 Das subjektive Recht aus dem Patent entsteht gem. § 58 Abs. 1 S. 3 PatG mit der Veröffentlichung im Patentblatt, wenn es den formellen und materiellen Voraussetzungen des Patentgesetztes genügt.107
101 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 9; Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 75.
102 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 10.
103 Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 82.
104 Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 77.
105 Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 13.
106 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 143, 151.
107 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe-
Dem Patentinhaber stehen gem. § 9 S. 1 PatG die aus- schließlichen Verwertungsrechte zu.108 Diese erschöpfen sich, wenn das Erzeugnis des patentierten Verfahrens bzw. der patentierte Artikel im Inland in den Verkehr gebracht wurde.109 Auch ein solches Patentrecht ist ein absolutes Recht, wodurch Dritte von der Nutzung gem.
§§ 9 S. 2, 10 PatG ausgeschlossen werden.110 Gegen Verletzungen seiner Rechte kann sich der Patentinhaber gem. §§ 139 ff. PatG zivilrechtlich wehren.111 Strafrecht- lichen Schutz bietet ihm § 142 PatG.112
cc) Schranken des Patentrechts
Mit Ablauf der Schutzfrist nach höchstens 20 Jahren erlischt ein Patent, § 16 PatG.113 Eine große Anzahl an Patenten erlischt in der Praxis jedoch bereits vor Ablauf dieses Zeitraums, weil die zu entrichtende Jahresgebühr gem. § 17 PatG nicht mehr gezahlt wurde,
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG.114 Weitere Gründe, die zur Beendigung des Patents führen, finden sich in den
§§ 20-22 PatG.115 Eine solche Beendigung führt dazu,
berrecht, Rn. 149; Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 14; Wuschek, ZInsO 2015, 277, 283.
108Zimmermann, Immaterialgüterrechte und ihre Zwangsvollstreckung, S. 79.
109 BGH, 24.09.1979 - KZR 14/78, GRUR 80, 39; Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn. 156a.
110Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 124, 157.
111 Jestaedt, Patentrecht, Rn. 723.
112 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 31, Rn. 1.
113 Ahrens in: Pierson/Ahrens/Fischer, Recht des geistigen Eigentums, S. 123.
114Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 169.
115Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 170 f.
dass die Erfindung fortan nach Belieben von jedermann genutzt werden kann.116 Nach der gesetzgeberischen Intention sollen technische Innovationen mit Ablauf der Schutzfrist für alle Wirtschaftsteilnehmer frei verwend- bar sein - der Nutzen für die Allgemeinheit soll nur eine begrenzte Zeit durch das Schutzrecht behindert wer- den.117
Nicht patentfähig sind beispielsweise Schöpfungen, die ausschließlich zur Geisteswelt gehören und nicht mit beherrschbaren Naturkräften arbeiten (z.B. Werke der Kunst, Wissenschaft oder Literatur).118 Würde die ge- werbliche Verwertung einer Erfindung gegen die öffent- liche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, kann für sie gem. § 2 Abs. 1 PatG kein Patent erteilt werden.119 Auch aus § 2 Abs. 2 PatG ergeben sich Erteilungsbe- schränkungen, die hauptsächlich auf ethischen Erwä- gungen beruhen, z.B. werden Patente nicht für Verfah- ren zum Klonen von Menschen erteilt.120 In den
§§ 11-13 PatG werden zudem Handlungen bzw. Be- schränkungen aufgeführt, die der Erfinder als zulässige Eingriffe in das Schutzrecht dulden muss, z.B. Handlun- gen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (§ 11 Nr. 1 PatG) oder Beschränkungen der Wirkung für
116 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 168.
117 Eichmann in: Eichmann/Kur, Designrecht, § 2, Rn. 84.
118 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 126a; Jestaedt, Patentrecht, Rn. 8.
119 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 132.
120 Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 132.
öffentliche Wohlfahrt und Staatssicherheit (§ 13 Abs. 1 PatG).121
dd) Übertragbarkeit
Patente können gem. § 15 Abs. 1 S. 1 PatG vererbt oder rechtsgeschäftlich gem. § 15 Abs. 1 S. 2 PatG - als Voll- recht oder alternativ beschränkt als Patentlizenz - über- tragen werden.122 Inhaltlich können solche Nutzungs- rechte an Patenten im Einzelfall unterschiedlich ausge- staltet sein.123 Es wird gem. § 15 Abs. 2 PatG zwischen der einfachen und der ausschließlichen Lizenz unter- schieden.124
II. Lizenzrecht
Die Vergabe von Lizenzen gehört zu den bedeutsamsten Instrumentarien der wirtschaftlichen Nutzung von Im- materialgüterrechten.125
1. Definition
Obwohl der Lizenz solch ein enormes Gewicht in Bezug auf die Verwertungsmöglichkeit geistigen Eigentums zukommt, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung und Definition der Lizenz bzw. des Lizenzvertrages. Der Gesetzgeber beschränkt sich in § 31 UrhG vielmehr auf die Anerkennung der ausschließlichen sowie der nicht ausschließlichen (einfachen) Nutzungsrechte. Die recht-
121 Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, § 25, Rn. 11 f., 17.
122 Ahrens in: Pierson/Ahrens/Fischer, Recht des geistigen Eigentums, S. 140.
123 Kraßer/Ann, Patentrecht, § 40, Rn. 41.
124Eisenmann/Jautz, Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urhe- berrecht, Rn. 164.
125Empting, Immaterialgüterrechte in der Insolvenz, S. 161; McGuire, GRUR 2012, 657.