Cefarheumin®
Für die schonende Rheumatherapie
5 9 Eine homöopathi- sche Zubereitung wie beispielsweise Cefarheumin® ist bei der Behandlung des rheumati- schen Formenkreises durchaus in der Lage, die Beschwerden entweder als Monotherapeutikum oder in Kombination mit NSAR zu bessern. In jedem Fall aber lassen sich nichtstero- idale Antirheumatika einsparen und somit die Nebenwirkungen
deutlich senken. b
Quelle: Engel. G.: Der Allgemeinarzt 7, 492-500 (1988).
kostengünstig 100 ml 18,80 DM
Zusammensetzung: Tropfen: 100 g enthalten: Colchici- num D5 10 g, Berberinum chloratum D5 10 g, Urtica D1 Vor- schr. 4a HAB 15 g, (Arzneiträger: Vinum liquoros.). Enthält 22 Vol.-% Ethanol. Tabletten: 1 Tablette enthält: Colchici- num D5 25 mg, Berberinum chloratum D5 25 mg, Urtica D1 Vorschr. 4a HAB 37,5 mg. Ampullen: 1 Ampulle (1 ml) ent- hält: Colchicinum D5 0,1 g, Berberinum chloratum D5 0,1 g, Urtica e 15 mg. Salbe: 100 g enthalten: 01. Terebinthinae 1g, 01. Pini pum. 1 g, 01. Rosmarini 1 g, 01. Lavandulae 1 g, Campher 5 g.
Anwendungsgebiete: Tropfen, Tabletten, Ampullen:
Muskel- und Gelenkrheumatismus, harnsaure Diathese.
Salbe: Muskel-, Gelenk- und Nervenschmerzen, Nervenent- zündung. Als Brusteinreibung auch zur unterstützenden Be- handlung von Erkältungskrankheiten.
Gegenanzeigen: Tropfen, Tabletten, Ampullen: Schwan- gerschaft
Dosierungsanleitung: Tropfen: 3 mal täglich 30-50 Trop- fen, nach 1 Woche 3 mal täglich 15-20 Tropfen. Tabletten:
3 mal täglich 3-4 Tabletten. Ampullen: Täglich 1 ml intra- muskulär, intravenös oder subkutan injizieren, später jeden 3. Tag 1-2 ml. Zur Aerosoltherapie 1-2 ml pro Anwendung.
Salbe: 3-5 mal täglich auf die schmerzenden Körperpartien auftragen und, falls nötig, leicht einmassieren. Als Brustein- reibung gleichmäßig über dem Brustbein verteilen.
Handelsformen und Preise:
Tropf. 50 ml 11,95 DM Amp. 10 St. (1ml) 14,60 DM 100 ml 18,80 DM 50 St. (1 ml) 50,95 DM Tabl. 100 St. 9,80 DM 100 St. (1 ml) 90,85 DM 200 St. 17,90 DM 300 St. (1 ml) 229,13 DM Salbe 50g 7,50 DM 500 St. (1 ml) 319,02 DM 1008 13,40 DM Preisänderungen vorbehalten!
Cefak Arzneimittel D-8960 Kempten
AUSBILDUNG
Zu dem Beitrag "Ausbildung:
Kompromißlinie — Reform des Me- dizinstudiums und EG-Richtlinie Allgemeinmedizin" in Heft 36/1989:
Chancen sinken
Es ist in der Tat außeror- dentlich schwierig, einen Durchblick durch die vielfäl- tigen Kompetenzen, Bezüge und Verflechtungen in bezug auf ärztliche Ausbildung, Weiterbildung und EG-Ärz- te-Richtlinien zu vermitteln.
Dieser Umstand erschwert die Diskussion um sinnvolle Lösungen. Den Autoren kommt das Verdienst zu, zu einer Klärung der rechtlichen Gegebenheiten und der fach- lichen und berufspolitischen Positionen beigetragen zu ha- ben.
In einem Punkt ist jedoch auch ihnen ein Fehler unter- laufen. Die EG-Richtlinie über die spezifische Ausbil- dung in Allgemeinmedizin tritt nicht zum 1. Januar nächsten Jahres, also 1990, in Kraft. In Kraft getreten ist sie vielmehr bereits mit Wirkung für alle EG-Mitgliedstaaten am 15. September 1986.
Der 1. Januar 1990 hinge- gen ist insofern von Bedeu- tung, als die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 von diesem Zeitpunkt an verpflichtet sind, Diplome, Prüfungszeug- nisse oder sonstige Befähi- gungsnachweise über eine spezifische Ausbildung in All- gemeinmedizin gemäß den Artikeln 2 und 3 zu erteilen.
Artikel 2 und 3 wiederum re- geln die Mindestanforderun- gen und die Mindestdauer dieser spezifisch allgemein- medizinischen Ausbildung.
Im Gegensatz zu mehre- ren anderen Mitgliedstaaten existiert in der Bundesrepu- blik Deutschland schon seit vielen Jahren eine spezifische Ausbildung in Allgemeinme- dizin im Sinne der Richtlinie, nämlich in Form der im Be- rufsrecht geregelten Weiter- bildung im Gebiet Allgemein- medizin.
Damit hat die Bundesre- publik Deutschland zunächst
alle Verpflichtungen aus Ar- tikel 1 der Richtlinie erfüllt.
Sie kann bereits jetzt jedem Arzt, der die Weiterbildung in Allgemeinmedizin erfolg- reich absolviert hat, den Be- fähigungsnachweis entspre- chend Artikel 1 der Richtlinie erteilen, und zwar in Form der Anerkennung der Ge- bietsbezeichnung Allgemein- medizin. Ein solches Verfah- ren ist EG-konform. Es ent- spricht der Regelung in Arti- kel 5 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 — 75/362/EWG — für den Be- reich der „Fach"-Gebietsbe- zeichnungen.
Fazit: Es ist völlig über- flüssig, jetzt überstürzt zum 1.
Januar 1990 Umsetzungsrege- lungen zu treffen, ein neues
„Diplom" zu schaffen und ne- ben die vorhandene Weiter- bildung in Allgemeinmedizin eine, noch dazu qualitativ unzureichende „spezifische Ausbildung" in Allgemeinme- dizin zu setzen.
Wir können vielmehr in al- ler Ruhe und Sorgfalt über- prüfen, was ab 1. Januar 1995 geschieht, wenn der Nachweis einer Weiterbildung in Allge- meinmedizin Voraussetzung für eine allgemeinärztliche Tätigkeit im nationalen Ver- sicherungssystem wird. In diesem Zusammenhang ist es in der Tat aus verschiedenen Gründen erforderlich, über eine Verkürzung der Weiter- bildung nachzudenken.
Niemand kann bestreiten, daß die Chancen für eine Verkürzung der ärztlichen Ausbildung auf fünf Jahre und für den Erhalt einer an- gemessenen, mindestens drei- jährigen Weiterbildung in Allgemeinmedizin erheblich sinken, wenn erst einmal das sogenannte 6 + 2-Modell durch Ländergesetze fixiert ist. Sollten vielleicht diejeni- gen, die jetzt mit so viel Nach- druck auf einer Verwirkli- chung des 6 + 2-Modells be- harren, gerade diese Folge ins Kalkül ziehen?
Dieter Robert Adam, Mi- nisterialrat a. D., Hauptge- schäftsführer des BPA e. V., Belfortstraße 9/IX, 5000 Köln 1.
A-2818 (14) Dt. Ärztebl. 86, Heft 40, 5. Oktober 1989