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ines der Gesetze, mit de- nen sich die Regierung erheblichen Ärger einge- handelt hat, regelt die Einbe- ziehung so genannter Schein- selbstständiger in die Sozialver- sicherungspflicht. Dabei ging es nicht darum, „aus Selbstständi- gen Arbeitnehmer zu machen“.Es sollen nur die abhängig Beschäftigten besser erkannt werden, die „zum Schein als Selbstständige auftreten“, aus welchem Motiv auch immer.
Seit 1. Januar gilt – rück- wirkend ab Januar 1999 – die nun „letzte Fassung“ bei der Definition der Scheinselbststän- digkeit: Die Krankenkassen (oder bei einer Betriebsprü- fung die Rentenanstalt) ent- scheiden unter „Gesamtwürdi- gung aller Umstände des Ein- zelfalls“, ob jemand als Ar- beitnehmer beschäftigt ist und er damit sozialversicherungs- pflichtig ist. Anhaltspunkte da- für sind eine weisungsgebunde- ne Tätigkeit und die Eingliede- rung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
Kann nicht festgestellt wer- den, welchen Status die betref- fende Person hat, weil sie sich daran „nicht beteiligt“, darf zum Mittel der Vermutung gegriffen werden. Dabei kommt es auf folgende fünf Kriterien an:
❃ Im Zusammenhang mit der Tätigkeit werden keine ver- sicherungspflichtigen Mitarbei- ter beschäftigt (Familienange- hörige eingeschlossen).
❃ Im Wesentlichen wird nur für einen Auftraggeber ge- arbeitet.
❃ Es werden Arbeitsleistun- gen erbracht, die für Arbeitneh- mer typisch sind. Ferner: Der Beschäftigte ist an Weisungen des Auftraggebers gebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Davon ist auszu-
gehen, wenn der (oder ein ver- gleichbarer) Auftraggeber ent- sprechende Tätigkeiten regel- mäßig von Arbeitnehmern er- bringen lässt.
❃ Die Person tritt nicht „un- ternehmerisch am Markt auf“.
❃ Die bisher als Arbeitneh- mer ausgeübte Beschäftigung ist in „freie Mitarbeit“ umge- wandelt worden, ohne dass sich an der Form der Zusammenar- beit etwas geändert hat.
Widerlegungsrecht Die Versicherer gehen von einer Scheinselbstständigkeit aus, wenn drei der fünf Kriterien erfüllt sind – mit der Folge, dass auf Sozialversicherungspflicht erkannt wird. Da es sich dabei
nur um eine „Vermutung“ han- delt, haben sowohl der Auf- trag-/Arbeitgeber als auch der Schein-/Selbstständige die Mög- lichkeit, die Vermutung zu wi- derlegen. Dabei steht beiden das Recht zu, eine Entscheidung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) schriftlich einzuholen. Gegen die Entschei- dung stehen der Widerspruch und auch die Klage vor dem So- zialgericht zu. Beide haben „auf- schiebende Wirkung“ – was be- deutet, dass bis zur endgültigen Entscheidung keine Sozialver- sicherungsbeiträge berechnet werden. Außerdem tritt bei An- trag vor dem 30. Juni Ver- sicherungspflicht frühestens mit dem Tag der Entscheidung der BfA ein.
Dieses Verfahren ist vor al- lem den vermeintlichen Auf- traggebern zu empfehlen, die ja möglicherweise als Arbeitgeber anzusehen sind; denn für eine etwaige Beitragsnachzahlung ist – von den letzten drei Monaten abgesehen – ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. WB
V E R S I C H E R U N G E N