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Archiv "Einkommensteuererklärung: Neues Formular vorerst gestoppt" (03.12.2004)

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as deutsche Steuerrecht gilt als das komplizierte- ste weltweit. Für Freibe- rufler haben sich die Büro- kraten eine weitere Steigerung ausgedacht: die Einnahmen- überschussrechnung (EÜR).

In dieser Anlage zur Einkom- mensteuererklärung 2004 sol- len unter anderem nieder- gelassene Ärzte ihre steuer- pflichtigen Einnahmen und ihre Betriebsausgaben nach 82 Kriterien untergliedern, da- mit die Finanzverwaltung in vereinfachter Form die Ein- zelfälle überprüfen und in ef- fizienterer Form eine Bran- chenstatistik für Freiberufler aufbauen kann. Es wird kei- ne Auskunft verlangt, die die Finanzverwaltung bislang noch nicht erhalten hat. Aber die systematische und massive Ausdehnung des Auskunfts- begehrens der Finanzverwal- tung führt in vielen Fällen dazu, dass bis zu 60 neue Einzelkonten gebildet werden müssen, damit die Finanzver- waltung größere Transparenz erhält.

Diese für das Veranlagungs- jahr 2004 angeordnete Rege- lung ist in der Öffentlichkeit heftig kritisiert worden. So fordert zum Beispiel der Deutsche Steuerberaterver- ein, den Vordruck EÜR zu- rückzuziehen, weil er gegen den „Geist“ verstoße, dem das Kleinunternehmerförde- rungsgesetz Geltung verschafft habe. Ziele dieses Gesetzes waren Steuervereinfachung und Bürokratieabbau zugun- sten kleiner und mittlerer Un- ternehmen.

„Der Vordruck EÜR um- fasst 82 Zeilen und ist derart kompliziert, dass selbst Fach- leute damit erhebliche Schwie- rigkeiten haben werden. Die enthaltenen handwerklichen Fehler machen korrekte An- gaben teilweise unmöglich“, sagte Jürgen Pinne, Präsident des Deutschen Steuerbera- terverbandes e.V. Der Vor- druck diene demnach in er- ster Linie der Verwaltung.

Durch seine Erfindung er- mögliche er der Finanzver- waltung einen massenhaften Datenabgleich und damit ver- besserte Kontrollmöglichkei-

ten. Die Finanzverwaltung brauche bei der Entwicklung des Vordrucks nicht mit der Kontrolle durch das Parla- ment zu rechnen und habe deshalb allein fiskalische In- teressen berücksichtigt. Die Ziele des Kleinunternehmer- förderungsgesetzes würden in ihr Gegenteil verkehrt, so Pin- ne. Soweit Freiberufler nicht durch Steuerberater vertreten werden, würden sie ins kalte Wasser geworfen. Der Vor- druck EÜR müsse deshalb zurückgezogen werden. Not- wendig sei ein verständlicher Vordruck, der auch von Klein- unternehmern ohne Schwie- rigkeiten ausgefüllt werden könne, fordert Pinne. Auch die Bundessteuerberaterkam- mer plädierte zuletzt vor dem Finanzausschuss des Deut- schen Bundestages dafür, § 60 Absatz 4 EStDV komplett zu streichen.

Finanzminister kündigen sprachliche Überarbeitung an Die Konferenz der Länderfi- nanzminister hat sich am 30. September 2004 darauf geeinigt, das Formular zur

„Einnahmenüberschussrech- nung“ – Anlage EÜR – zu überarbeiten und erst für das Steuerjahr 2005 einzusetzen.

Der Bund ist damit einver- standen. Die Finanzminister nehmen die Kritik ernst, wes- halb das Steuerformular auch noch einmal sprachlich über- arbeitet wird. Für 2005 soll ein neues Formular erarbeitet werden, das der Zielvorgabe der Vereinfachung gerecht werden soll (FinMin Nord- rhein-Westfalen, Mitteilung vom 4. Oktober 2004).

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bundesfinanz-

minister seine Anordnung zu- rückgenommen hat. Die Län- derfinanzminister teilen le- diglich mit, dass sie dieses Formular zunächst nicht an- wenden wollen. Bei ähnlichen Problemen hat es bereits Fäl- le gegeben, in denen solche koordinierten Länderfinanz- minister-Beschlüsse wieder zurückgezogen wurden, so- dass von Anfang an den- noch die ursprüngliche An- ordnung des Bundesministers der Finanzen zum Tragen kam. Es gibt aber eine re- lativ große Sicherheit, dass dieser Erlass zur Anwen- dung der neuen Gliederungs- vorschriften der Einnahmen- überschussrechnung für das Veranlagungsjahr 2004 noch nicht gilt.

Wer als Arzt oder Steuer- berater in preußischem Ge- horsam seine Buchführung be- reits umgestellt hat und nach dieser Anordnung bereits sei- ne Einnahmen und Ausgaben verbucht, muss wahrschein- lich im nächsten Kalender- jahr bereits wieder Änderun- gen vornehmen.

Auch der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat die Entscheidung der Finanz- minister der Länder begrüßt, das umstrittene EÜR-Formu- lar für 2004 nicht anwenden zu wollen. Freiberufler seien zu vielen der im Formular verlangten Angaben rechtlich nicht verpflichtet, betonte BFB-Präsident Dr. med. Ul- rich Oesingmann. Das eigent- liche Ziel des Formulars, der Bürokratieabbau, sei ad ab- surdum geführt worden. Bei einer Überarbeitung für 2005 müsse es tatsächlich verein- facht werden.

Es fragt sich, wie weit sich die Finanzverwaltung von der

Realität der freiberuflichen Steuerzahler entfernt hat.Kön- nen solche geplanten Än- derungen der Buchführungs- vorschriften nicht im Vorfeld besser mit den überwiegend betroffenen Berufsverbänden ausdiskutiert werden, bevor diese in Kraft gesetzt wer- den? Der freiberuflich tätige Arzt hat mehr als genug Vor- schriften und Regelungen zu beachten. Es ist nicht erfor- derlich, dass behördliche An- weisungen zu den Buchfüh- rungsregelungen zum Jahres- beginn in Kraft gesetzt wer- den, um sie nach sechs Mo- naten wieder vorübergehend außer Kraft zu setzen.

Soweit man sich als Arzt von seinem Steuerberater die Buchführung erledigen lässt, brauchte man für das Veran- lagungsjahr 2004 nun nur zu wissen, dass die Finanzverwal- tung einen weiteren Schritt in den „gläsernen Staatsbürger“

unternommen hat und in 2005 diesen umzusetzen be- absichtigt. Mit diesen Ab- sichten der Finanzverwaltung sollte man sich rechtzeitig auseinander setzen.

Rechtzeitig über neue Pflichten informieren

Für diejenigen Ärzte, die ihre Buchführung selbst erledigen, ist es wichtig, dass sie diese Kriterien im Vorfeld schon einmal kennen lernen und sich rechtzeitig über die neu- en Regelungen zur Buch- führungspflicht informieren.

Die Systematik dieser Konten weist auch auf Wahlrechte der Steuerpflichtigen hin, die die- se vom Gesetzgeber einge- räumt erhielten (siehe Zeilen 64 bis 66 zu Rücklagen für Er- satzbeschaffung gemäß § 6 b EStG und Ansparabschreibun- gen sowie Existenzgründer- rücklagen nach § 7 g EStG).

Welche Möglichkeiten diese Wahlrechte des Steuerpflich- tigen beinhalten, sollte Ge- genstand einer Steuerbera- tung zum Ende eines jeweili- gen Kalenderjahres sein.

Hans Joachim Goriss Steuerberater, Düsseldorf E-Mail: hjgoriss@web.de V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 493. Dezember 2004 AA3357

Einkommensteuererklärung

Neues Formular vorerst gestoppt

Nach Intervention der Länderfinanzminister dürfte die Änderung erst im Jahr 2005 greifen.

Wirtschaft

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