Notarkosten
Systematische Darstellung zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Bearbeitet von
Von Dr. Thomas Diehn, LL.M. (Harvard), Notar
1. Auflage 2018. Buch. Rund 300 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 70397 3
Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm
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DIE FACHBUCHHANDLUNG
Der Einbringungsvertrag ist jedoch separat zu bewerten (0,5-Gebühr gemäß 820 Nr. 21101 nach Mehr-Personen-Gründung bzw. 1,0-Gebühr gemäß Nr. 21102 nach Ein-Personen-Gründung), wenn er gesondert protokolliert wird; ob § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG dann trotzdem gilt, ist umstritten.180
Der Entwurf des Sachgründungsberichts ist gesondert zu bewerten. Es entsteht 821 eine 0,3 bis 1,0-Gebühr, mind. 60€ (Nr. 24101, bei im Wesentlichen vollständiger Er- stellung 1,0 nach § 92 Abs. 2 GNotKG), aus einem Teilwert (10 bis 40%) des Wertes der Sacheinlagen (§§ 119 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG).181
822 Bei Einbringung von Grundbesitz kommt eine 0,5-Vollzugsgebühr (Nr. 22110) aus dem vollen Wert der Urkunde mit der Einbringung (§ 112 S. 1 GNotKG) in Betracht, wenn der Notar Vollzugstätigkeiten nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 vornimmt, ggf. auch eine 0,5-Betreuungsgebühr (Nr. 22200).
4. Geschäftswertgrenzen
Der Höchstwert beträgt 10 Mio.€ und der Mindestgeschäftswert 30.000€ (§ 107 823 Abs. 1 GNotKG).
824
Bei Gründung der Ein-Personen-GmbH entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nr. 21200.
Der Wert ist nach §§ 97, 38 GNotKG der Bruttowert der Einlage, also 200.000€. Die Auflassung ist gegenstandsgleich nach § 109 Abs. 1 GNotKG. Der Gebühren- satz bleibt auch nach § 94 Abs. 2 Satz 1 GNotKG bei 1,0, weil die Auflassung hier nach Nr. 21102 ebenfalls eine 1,0-Gebühr ausgelöst hätte. Es entsteht also für die Gründung eine 1,0-Gebühr aus 200.000€ = 435€.
180Dafür Notarkasse Streifzug Rn. 1188; dagegen – konsequent wortlautgetreu – LK/Heinze GNotKG § 107 Rn. 51.
181Diehn/Volpert GNotKG-Praxis Rn. 1200: 10 bis 30%; Notarkasse Streifzug Rn. 1599, 1598: 20 bis 30%; aA LK/Heinze GNotKG § 107 Rn. 63: 100%.
Einbringungsvertrag: Die Sachgründung der A GmbH mit einem Stammkapital von 25.000€ erfolgt durch Einlage eines Grundstücks mit einem Verkehrswert von 15 Mio.€. Der Notar beurkundet die Auflassung in einer gesonderten Ur- kunde.
Fall a) Die A-GmbH ist eine Ein-Personen-GmbH.
Fall b) Die A-GmbH ist eine Zwei-Personen-GmbH.
Die Auflassung als dinglicher Vertrag löst grundsätzlich die 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 aus, wobei Nr. 21101 und Nr. 21102 jeweils Privilegierungen enthalten.
Im Fall b) kommt die 0,5-Gebühr nach Nr. 21101 in Betracht, weil der Notar be- reits für die Beurkundung der GmbH-Gründung eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 erhalten hatte. Bei der Ein-Personen-GmbH trifft das nicht zu, weil diese nur eine 1,0-Gebühr nach Nr. 21200 auslöst. Daher ist die Auflassung im Fall a) nach Nr. 21102 mit einer 1,0-Gebühr zu bewerten.
Der Geschäftswert ist in beiden Fällen grundsätzlich der Verkehrswert der Immo- bilie nach § 46 GNotKG, jedoch gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nicht mehr
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5. Geschäftsführerbestellung anlässlich der Gründung
825 Für die Geschäftsführerbestellung(en) (verschiedener Gegenstand nach § 110 Nr. 1 GNotKG) sind 1% des Stammkapitals der GmbH, mind. 30.000€ hinzuzurechnen (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG). Der Beschluss löst immer eine 2,0- Gebühr aus, auch wenn es sich um einen Entschluss des Alleingründers handelt.
826 182
6. Gesellschafterliste
827 Der Entwurf der Gesellschafterliste durch den Notar ist kostenrechtlich Vollzugstä- tigkeit zur Gründung (nicht zur Handelsregisteranmeldung) gemäß Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Dafür entsteht eine 0,5-Vollzugsgebühr (Nr. 21110), bei Ein-Personen-Gründung ohne Beschluss eine 0,3-Vollzugsgebühr (Nr. 21111), maxi- mal jedoch 250€ je Liste (Nr. 22113). Geschäftswert ist der volle Wert der Grün- dungsurkunde (§ 112 Satz 1 GNotKG); deshalb Beschlüsse getrennt zu protokollieren besteht keine Veranlassung.
als 10 Mio.€. Obwohl die Einbringung selbst kein Gesellschaftsvertrag nach
§ 107 Abs. 1 GNotKG ist, überträgt die hM die Geschäftswertgrenze auch auf den Einbringungsvertrag (zweifelhaft).
Ein-Personen-Gründung mit Geschäftsführerbestellung: A gründet die A- GmbH mit Mindeststammkapital und bestellt B zum Geschäftsführer.
Fall a) Die Bestellung erfolgt in der Gründungsurkunde.
Fall b) Die Bestellung durch vom Notar gesondert entworfenen Beschluss.
Fall a) Die Gründung löst eine 1,0-Gebühr (Nr. 21200) aus dem Mindestge- schäftswert von 30.000€ nach §§ 97, 107 Abs. 1 GNotKG aus. Der Ent- schluss zur Geschäftsführerbestellung ist mit der 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 aus ebenfalls 30.000€ gemäß §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 4 GNotKG zu bewerten. Die getrennte Berechnung der Gebühren nach § 94 Abs. 1 Fall 1 GNotKG ist mit 375€ etwas günstiger als die 2,0-Gebühr aus 60.000€. Für die Erstellung der Gründungsliste durch den Notar fällt die Vollzugsgebühr Nr. 22110 aus dem gesamten Verfahrenswert von 60.000€ an, mithin 96€. Die Gründung kostet daher ohne Handelsregis- teranmeldung 471€.
Fall b) Bei getrennter Beschlussfassung kostet die Gründungsurkunde 125€, der Beschluss 250€ und die Liste (0,5-Gebühr aus 30.000€) 62,50€. Insge- samt entstehen daher ohne Handelsregisteranmeldung 437,50€.
Der Notar ist nicht verpflichtet, die Gründungsverhandlung auf zwei Urkunden aufzuteilen. Es ist nach wie vor nicht zu beanstanden, den Beschluss mitzubeur- kunden.182
182Diehn/Volpert GNotKG-Praxis Rn. 1092.
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7. Handelsregisteranmeldung der Gründung
828 Der Geschäftswert der Handelsregisteranmeldung entspricht dem einzutragenden Stammkapital zzgl. genehmigten Kapitals (§§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GNotKG) und beträgt mind. 30.000€ (§§ 119 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).
Mit abgegolten ist die Anmeldung sämtlicher Gründungsgeschäftsführer. Prokuren liegen außerhalb der notwendigen Erklärungseinheit und sind gesondert anzusetzen.183 Der Geschäftswert beträgt höchstens 1 Mio.€ (§ 106 GNotKG).
829
830 Wird der Notar beauftragt, die Handelsregisteranmeldung erst dann einzureichen, nachdem die Einzahlung des Stammkapitals bestätigt wurde, liegt darin eine Betreu- ungstätigkeit nach Nr. 22200 zur Handelsregisteranmeldung. Geschäftswert ist nach
§ 113 Abs. 1 GNotKG der gesamte Verkehrswert.
8. Musterprotokoll
831 Bei Verwendung des Musterprotokolls gelten die spezifischen Mindestgebühren ebenso, jedoch nicht die Mindestgeschäftswerte (§ 107 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Die Geschäftsführerbestellung erfolgt ohne Bewertung, da sie Inhalt des Musterprotokolls ist. Eine Gesellschafterliste ist bei Gründung nach § 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG nicht er- forderlich.
832
183LG Düsseldorf MittBayNot 2016, 548; Diehn/Volpert GNotKG-Praxis Rn. 1079.
Handelsregisteranmeldung GmbH-Gründung: A gründet die A-GmbH mit Mindeststammkapital und bestellt B, C, D und E zu Geschäftsführern. F und G er- halten Gesamtprokura. Der Notar entwirft die Handelsregisteranmeldung.
Die Gründung löst eine 1,0-Gebühr (Nr. 21200) aus dem Mindestgeschäftswert von 30.000€ nach §§ 97, 107 Abs. 1 GNotKG aus (125€) und eine 2,0-Gebühr aus 30.000€ für den Beschluss für die Geschäftsführerbestellungen (250€). Alle Wahlen haben denselben Gegenstand nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GNotKG, so dass es beim Beschluss bei 30.000€ verbleibt: § 109 Abs. 2 Satz 2 GNotKG.
Für den Entwurf der Gesellschafterliste entsteht eine 0,5-Gebühr aus 60.000€,
§ 112 GNotKG (96€).
Die Handelsregisteranmeldung hat einen Wert von 90.000€: 30.000€ für die Gründung inkl. der vier Gründungsgeschäftsführer nach §§ 119, 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Die Anmeldung jedes Prokuristen ist eine weitere Tatsache nach
§§ 119, 105 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 GNotKG. Es entsteht die 0,5-Gebühr aus Nr. 24102 (123€). XML-Strukturdaten werden ebenfalls aus 90.000€ berech- net, § 112 GNotKG (73,80€).
UG mit Musterprotokoll: A gründet die A UG (haftungsbeschränkt) mit Muster- protokoll, sich selbst als Geschäftsführer und einem Stammkapital von 300€. Der Notar entwirft auch die Handelsregisteranmeldung.
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184
833 Bei Abweichungen vom Musterprotokoll liegt keine Gründung im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG vor: Dann gilt der Mindestwert von 30.000€. 834 185
Die Gründung löst eine 1,0-Gebühr (Nr. 21200) aus dem Stammkapital aus. Der Mindestgeschäftswert von 30.000€ nach §§ 97, 107 Abs. 1 GNotKG gilt nicht.
Die Gebühr beträgt daher 60€ (spezifische Mindestgebühr).
Eines Beschlusses zur Bestellung des Geschäftsführers bedarf es nicht: Er ist un- echter Satzungsbestandteil. Einer Gesellschafterliste bedarf es nicht: Das Muster- protokoll gilt auch als Liste, § 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG; die Neufassung von § 40 Abs. 1 GmbHG (ohne gleichzeitige Anpassung des Musterprotokolls) hat daran (gesellschaftsrechtlich) nichts geändert.184
Die Handelsregisteranmeldung hat einen Wert von 300€. § 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gilt gemäß § 105 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GNotKG nicht. Die Gebühr ent- spricht der spezifischen Mindestgebühr nach Nr. 24102 von 30€. Für die XML- Strukturdaten nach Nr. 22114 aus 300€ (§ 112 GNotKG) entsteht die allgemeine Mindestgebühr nach § 34 Abs. 5 GNotKG von 15€. Die Betreuungsgebühr Nr. 22200 beträgt ebenfalls 15 €.
184Womöglich ist die Handelsregistereintragung mit Musterprotokoll aber nicht geeignet, die Er- füllungsfiktion für die Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWG aus- zulösen. Wird der Notar deshalb im Rahmen einer Musterprotokollgründung beauftragt, eine zusätz- liche Liste nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1 GmbHG zu fertigen und miteinzureichen, liegt darin eine Vollzugstätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zur Gründungsurkunde, die eine Vollzugsgebühr auslöst, s. Diehn Notarkostenberechnungen Rn. 1201.
UG mit Individualsatzung: A gründet die A UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 300€ und ausführlicher, vom Notar erstellter Satzung. A wird selbst Geschäftsführer. Der Notar entwirft auch Liste und Handelsregisteran- meldung.
Die Gründung löst eine 1,0-Gebühr (Nr. 21200) aus dem Mindestgeschäftswert von 30.000€ nach §§ 97, 107 Abs. 1 GNotKG aus und eine 2,0-Gebühr aus 30.000€ für den Beschluss für die Geschäftsführerbestellung nach §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. §§ 105 Abs. 6, 107 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gelten mangels Musterprotokolls nicht.185 Die Kosten betragen 375€.
Für den Entwurf der Gesellschafterliste entsteht eine 0,5-Gebühr (Nr. 22110) aus 60.000€, § 112 GNotKG, von 96€.
Die Handelsregisteranmeldung hat einen Wert von 30.000€ nach §§ 119, 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Es entsteht die 0,5-Gebühr aus Nr. 24102. XML-Struktur- daten werden ebenfalls aus 30.000€ berechnet, § 112 GNotKG. Die Kosten betra- gen zusammen 100€; mit Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 zusammen 162,50 €. Im Vergleich zum Musterprotokoll (120€) entstehen somit Mehrkosten von netto 513,50€.
185LG Leipzig NotBZ 2016, 193; Diehn/Volpert GNotKG-Praxis Rn. 2309.
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9. Sonstiges
835 Beurkundung oder Entwurf einer Gründungsvollmacht lösen eine 1,0-Gebühr (Nr. 21200 bzw. Nr. 24101) aus 50% des Wertes der Gründung der GmbH aus (§ 98 Abs. 1 GNotKG), maximal aus 1 Mio.€ (§ 98 Abs. 4 GNotKG). Die Vollmacht ist nicht als Vollzugstätigkeit zur Gründung abzurechnen, insbesondere ist Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 nicht einschlägig.
Für die Einholung der IHK-Stellungnahme zur Firmierung entsteht eine Voll- 836 zugsgebühr (Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) von 0,3 (Nr. 22111 bei Ein- Personen-Gründung) bzw. 0,5 (Nr. 22110 bei Mehr-Personen-Gründung) aus dem ge- samten Verfahrenswert der Gründung inkl. Beschlüsse (§ 112 Satz 1 GNotKG), max.
50€ (Nr. 22112).186 Sofern der Notar die Gründungsliste erstellt, spielt die Tätigkeit wegen der ohnehin anfallenden Vollzugsgebühr keine Rolle. Jedoch entfällt die Be- grenzung auf 50€, wenn ein Fall von Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 vor- liegt, der Notar also bspw. die Abstimmung mit der IHK übernimmt ( Rn. 264 ff.).
837 Mit einer notariellen Gründungsbescheinigung kann bei einigen Banken die Eröff- nung eines Bankkontos für die Gesellschaft erleichtert werden. Sie ist nach Nr. 25204 mit einer 1,0-Gebühr aus 10 bis 30% des Wertes der GmbH-Gründung zu fakturieren.187 II. Beschlüsse
1. Gebührensätze
Die Beurkundung von Beschlüssen löst eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 aus, mind. 838 120€. Der Entwurf ist nach Nr. 24100 mit 0,5 bis 2,0 zu bewerten, wobei gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG nach vollständiger Fertigung des Beschlussentwurfs der höchste Ge- bührensatz zwingend anzuwenden ist. Auch der Entschluss des Alleingesellschafters löst die 2,0-Gebühr aus.
2. Geschäftswerte
Der Geschäftswert der Beschlussurkunde richtet sich nach dem Gesamtwert aller da- 839 rin enthaltenen Beschlüsse, § 35 Abs. 1 GNotKG, und beträgt höchstens 5 Mio.€,
§ 108 Abs. 5 GNotKG.
Bei Beschlüssen mit bestimmtem Geldwert ist der Nominalbetrag anzusetzen 840 (§ 97 Abs. 1 GNotKG), mindestens jeweils 30.000€ (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).
841
186Diehn/Volpert GNotKG-Praxis Rn. 1499.
187Diehn/Volpert GNotKG-Praxis Rn. 1076 ff.
Beschlüsse mit bestimmtem Geldwert:
– Ergebnis- bzw. Gewinnverwendung oder zur Verlustdeckung;
– Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung, wobei ein (echtes, kor- poratives) Agio hinzuzurechnen ist. Kapitalerhöhungen mit vorerst unbestimm- ter Höhe sind mit dem Maximalbetrag zu bewerten (Höchstwert zzgl. Agio).
Die erforderliche Satzungsänderung ist gegenstandsgleich und daher nicht ge- sondert anzusetzen (§ 109 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. a GNotKG);
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842 Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert sind mit 1% des eingetragenen Stammka- pitals anzusetzen, mindestens mit 30.000€ (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 4 GNotKG).
843
844 Änderungen des Musterprotokolls, die dessen Grenzen nicht verlassen, sind nach
§§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GNotKG privilegiert: Für sie gilt der Mindest- wert von 30.000€ nach §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 4 GNotKG nicht. Rein sprachliche Abweichungen oder die spätere Streichung der auf die Gründung verweisenden For- mulierungen im Musterprotokoll führen gemäß §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 6 Satz 2 GNotKG nicht zum Wegfall der kostenrechtlichen Privilegierung. Für andere Be- schlüsse gilt die Privilegierung hingegen nicht.
845 188 189 190 191
– Zustimmung und Ermächtigung zu Rechtsgeschäften und zur Abtretung von Geschäftsanteilen;
– Zustimmung zu Gewinnabführungsverträgen;
– Festlegung der Aufsichtsratsvergütung in betragsmäßiger Höhe;
– Umwandlungsvorgänge: Formwechsel, Zustimmungsbeschlüsse zu Ver- schmelzungen oder Spaltungen.
Beschlüsse ohne bestimmten Geldwert:
– Bestellung und/oder Abberufung von Vertretungsorganen (Geschäftsführer, Prokuristen) sowie Änderung der Vertretungsbefugnis. Mehrere Wahlen sind kostenrechtlich nur ein Beschluss (§ 109 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. d GNotKG), au- ßer wenn Einzelwahlen stattfinden;
– Änderungen der Satzung (mit Ausnahme der Kapitalerhöhung und -herabset- zung);
– Feststellung des Jahresabschlusses ohne Gewinnverwendungsbeschluss;
– Zusammenlegung, Teilung oder Nummerierung von Geschäftsanteilen.
Trotz Musterprotokolls nicht privilegierte Beschlüsse:
– Abberufung und/oder Neubestellung von Geschäftsführern (Wahlen);188 – Erteilung und Erlöschen von Prokuren;
– Änderung der Vertretungsmacht von Geschäftsführern und Prokuristen;189 – Auflösung der Gesellschaft;190
– Bestellung und Abberufung von Liquidatoren;
– Kapitalerhöhungen, da § 108 Abs. 1 Satz 2 GNotKG nicht auf § 105 Abs. 6 GNotKG verweist.191
188LG Leipzig NotBZ 2016, 193.
189LG Leipzig NotBZ 2016, 193.
190OLG Köln FGPrax 2017, 140.
191Diehn/Volpert GNotKG-Praxis Rn. 2386.
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3. Einzelheiten und Beispiele a) Vertretung
846
847
b) Satzungsänderung 848
Beschlussentwurf: Die Gesellschafter der A-GmbH (Stammkapital 25.000€) beschließen mit notariellem Beschlussentwurf einstimmig:
1. X wird als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen.
2. Y wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
3. Z wird Gesamtprokura erteilt.
Es entsteht eine 2,0-Gebühr Nr. 24100 aus 30.000€ gemäß §§ 119, 108 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1, 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GNotKG. Da keine Einzelwahlen statt- fanden, sind alle Wahlen und Abberufungen gegenstandsgleich. Einzelwahlen lie- gen nur vor, wenn ein gesondertes Abstimmungsergebnis festgehalten wird.
Die entsprechende Handelsregisteranmeldung hat drei Gegenstände und damit ei- nen Geschäftswert von 90.000€, der auch für Nr. 22114 gilt.
Protokoll im HV-Stil: Die Gesellschafter der A-GmbH (Stammkapital 40 Mio.€) beschließen zu notariellem Tatsachenprotokoll:
1. X wird als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen.
Ja: 20.000 Stimmen Nein: 5.000 Stimmen 2. Y wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt.
Ja: 25.000 Stimmen Nein: 0 Stimmen 3. Z wird Gesamtprokura erteilt.
Ja: 25.000 Stimmen Nein: 0 Stimmen
Es entsteht eine 2,0-Gebühr Nr. 21100 aus 1,2 Mio.€ gemäß §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG. Da Einzelwahlen stattfanden, war jede Wahl bzw. Abberu- fung ein eigener Beurkundungsgegenstand mit einem Geschäftswert von 1% des Stammkapitals (400.000€).
Die entsprechende Handelsregisteranmeldung hat ebenfalls drei Gegenstände mit einem Geschäftswert von je 400.000€, so dass der Geschäftswert nach § 106 GNotKG insgesamt 1 Mio.€ beträgt, der auch für Nr. 22114 gilt.
Beschlussprotokolle: Der Notar beurkundet
Fall a) die Neufassung der Satzung der A-GmbH (Stammkapital 25.000€).
Fall b) eine Änderung der abstrakten Vertretungsregelung.
Fall c) eine Umfirmierung.
Fall d) eine Sitzverlegung und eine Firmenänderung.
Fall e) eine Änderung in zwölf Einzelpunkten der Satzung.
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849 Satzungsbescheinigungen (§ 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG) erfolgen gebührenfrei (Vor- bemerkung 2.1 Abs. 2 Nr. 4), ebenso die Zusammenstellung des vollständigen Wort- lauts der neuen Satzung.192 Wird die Bescheinigung bei einem Notar beantragt, der die Satzungsänderung nicht protokolliert hatte, entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nr. 25104 aus 30 bis 50% des Beschlusswertes.193
850
Es entsteht in allen Fällen eine 2,0-Gebühr Nr. 21100 aus 30.000€ gemäß §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1, 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GNotKG. Mehrere Satzungsän- derungen sind kostenrechtlich ein Beschlussgegenstand.
Bei der entsprechenden Handelsregisteranmeldung gilt § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GNotKG nicht; dennoch liegt auch hier nur ein Gegenstand vor, wenn und soweit keine ausdrückliche Erwähnung in der Anmeldung nach § 10 GmbHG erfolgen muss. So liegen im Fall d) zwei Tatsachen vor.
192Diehn Notarkostenberechnungen Rn. 1214.
193S. Diehn/Volpert GNotKG-Praxis Rn. 1264; iErg ebenso Diehn Notarkostenberechnungen Rn. 1285.
Beschlussprotokoll: Der Notar beurkundet
1. die Sitzverlegung von Berlin nach Hamburg der A UG (haftungsbeschränkt), die als Satzung das Musterprotokoll hat (Stammkapital 300€),
2. die entsprechende Änderung des Musterprotokolls.
Es entsteht eine 2,0-Gebühr Nr. 21100 aus 3€ gemäß §§ 108 Abs. 1, 105 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. a GNotKG. Die Sitzverle- gung und die damit zusammenhängende Satzungsänderungen sind kostenrechtlich ein Beschlussgegenstand. Der Mindestwert von 30.000€ gilt nicht, weil die Ge- sellschaft in der geänderten Fassung auch mit Musterprotokoll hätte gegründet werden können. Abgerechnet wird die spezifische Mindestgebühr von 120€. Bei der entsprechenden Handelsregisteranmeldung wird zusätzlich angemeldet, dass sich die inländische Geschäftsanschrift geändert hat. Das ist nach richtiger Auffassung gesondert zu bewerten, weil keine notwendige Erklärungseinheit vor- liegt: Satzungssitz und inländische Geschäftsanschrift können ohne weiteres von- einander abweichen. Sitzverlegung und insoweitige Satzungsänderung sind eine kostenrechtliche Tatsache (notwendige Erklärungseinheit) auch bei der Handels- registeranmeldung mit einem Wert von 3€ (§§ 119, 105 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GNotKG) anzusetzen. Die Änderung der inländischen Ge- schäftsanschrift soll nach § 105 Abs. 5 GNotKG mit dem Wert von 5.000€ privi- legiert werden, was sich hier tatsächlich gegenteilig auswirkt. Die Vorschrift ist daher im Wege teleologischer Reduktion nicht anwendbar ( Rn. 766): Es liegt ein Redaktionsversehen und damit eine Regelungslücke vor, die durch analoge Anwendung der §§ 119, 105 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GNotKG ge- schlossen wird. Zum Ansatz kommen daher auch insoweit 3€. Der Geschäftswert beträgt daher 6€. Abgerechnet wird die spezifische Mindestgebühr der Nr. 24102 von 60€.