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Für die nächsten Wahlen werden auf Grossratsebene mit einer Wahlkreisreform Verbesserungen angestrebt

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Academic year: 2022

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M 097/2002 STA 22. Januar 2003 42C

Motion

0173 Rytz, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 03.06.2002

Proporzwahlen für den Regierungsrat

Der Regierungsrat wird aufgefordert, eine Verfassungsrevision zur Änderung des Wahlverfahrens für den Regierungsrat einzuleiten. Der Regierungsrat soll neu im Proporzverfahren gewählt werden.

Begründung:

An den Gross- und Regierungsratswahlen 2002 haben sich nicht einmal mehr 30 Prozent der Stimmberechtigten beteiligt. Trotz wichtigen Weichenstellungen in den nächsten Jahren (Strategische Aufgabenüberprüfung, Zukunft des Service Public usw.) glaubt offenbar eine Mehrheit der Stimmberechtigten nicht mehr daran, mit der Teilnahme an Wahlen etwas beeinflussen zu können.

Tatsächlich ist es im Kanton Bern strukturell schwierig, politische Mehrheiten zu verändern und damit Weichenstellungen zu prägen. Das Wahlsystem begünstigt auf Grossratsebene die grossen Parteien (hohe Quoren bei den Grossratswahlkreisen) und auf Regierungsebene unabhängig von der Leistung die Mehrheitskoalition. Durch das Majorzstystem ist es den Oppositionsparteien strukturell unmöglich, gemessen am Anteil der WählerInnen in der Regierung vertreten zu sein.

Für die nächsten Wahlen werden auf Grossratsebene mit einer Wahlkreisreform Verbesserungen angestrebt. Es ist deshalb höchste Zeit, gleichzeitig auch das Regierungsratswahlsystem zu reformieren. Mit der Umstellung auf den Proporz:

- wird die politische Willenskundgebung der Bevölkerung besser berücksichtigt als heute

- wird der Leistungsausweis von KandidatInnen und politischen Parteien stärker gewichtet als heute

- erhalten auch unabhängige, innovative KandidatInnen mit herausragenden Fähigkeiten eine echte Chance (zum Vergleich: Im Kanton Zug wurde die Rückkehr zum Majorzsystem von der Bevölkerung mehrfach angelehnt, um Regierungsmitgliedern wie Hans-Peter Uster von der SGA die Wahl strukturell nicht zu verunmöglichen).

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 06.06.2002.

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2 Antwort des Regierungsrates

1. Allgemeines

Artikel 85 der Kantonsverfassung legt fest, dass die Mitglieder des Regierungsrates im Mehrheitsverfahren gewählt werden. Die Wahl findet gleichzeitig mit der ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates für vier Jahre statt. Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis. Dem Berner Jura ist ein Sitz garantiert. Im ersten Wahlgang sind – unter Vorbehalt des dem Berner Jura garantierten Sitzes – diejenigen Personen gewählt, die das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen. In einem allfälligen zweiten Wahlgang sind diejenigen Personen gewählt, welche die höchste Stimmenzahl erreichen.

2. Vorgeschichte

Im Kanton Bern werden die Mitglieder des Grossen Rates seit dem Jahre 1921 nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Die Forderung nach Einführung des Verhältniswahlverfahrens auch für die Mitglieder des Regierungsrates wurde mehrmals erhoben. In den Jahren 1932 und 1988 wurden Volksinitiativen der Sozialdemokratischen Partei zur Einführung des Proporzes für die Regierungsratswahlen verworfen. Auch bei der Schaffung der neuen Verfassung wurde im Grossen Rat ein Antrag auf Einführung des Proporzverfahrens für die Wahl der Regierungsmitglieder abgelehnt.

Das Mehrheitswahlrecht kann theoretisch dazuführen, dass die stärkste politische Gruppierung alle Sitze des Regierungsrates für sich beansprucht. In der politischen Praxis werden jedoch Vertretungsansprüche grösserer politischer Gruppierungen respektiert. Dies hängt mit dem Grundsatz der „Machtteilung“ zusammen, welcher kennzeichnend ist für das politische System in der Schweiz – im Bund und in den Kantonen. Dieses System des

„freiwilligen Proporzes“ ist auch eine Folge der ausgebauten Volksrechte. Mit Ausnahme des Kantons Appenzell Innerrhoden weisen alle Kantone Regierungskollegien auf, die sich aus Mitgliedern von drei bis fünf Parteien zusammensetzen.

3. Argumente für das Majorz- und für das Proporzverfahren

Für das Majorzverfahren werden in der Regel die folgenden Argumente vorgebracht:

- Regierungsratswahlen sind Persönlichkeitswahlen. Das Mehrheitswahlverfahren ermöglicht die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten durch die politischen Gruppierungen. Es muss sich dabei um konsensfähige Persönlichkeiten handeln.

Personen, die stark polarisieren oder nur ein bestimmtes Spektrum der Partei vertreten, haben in der parteiinternen Vorauswahl geringe Chancen. Als Kandidatinnen und Kandidaten werden in der Regel Persönlichkeiten bestimmt, welche über die Parteigrenzen hinaus respektiert werden. Dies erhöht die Chancen dieser Personen in der Volkswahl und ist eine gute Voraussetzung für die spätere konstruktive Zusammenarbeit aller Mitglieder des Regierungskollegiums.

- Mit dem Mehrheitswahlverfahren sind Kontinuität und Stabilität der Regierungsarbeit eher erreichbar als mit dem Verhältniswahlverfahren. Beim Proporz können geringe Stimmenverschiebungen zum Ausscheiden eines Regierungsmitgliedes führen.

- Beim Majorz haben die Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, eine bestimmte Person zu wählen. Bei der Proporzwahl geht die Stimme in erster Linie an eine politische Gruppierung.

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3 Für die Proporzwahl des Regierungskollegiums werden etwa die folgenden Argumente vorgebracht:

- Das Proporzverfahren ermöglicht es, den politischen Kräfteverhältnissen im Kanton besser Rechnung zu tragen. Gerade in einem System mit ausgebauten Volksrechten können längerfristig gute Lösungen gefunden werden, wenn alle grösseren politischen Kräfte einen Vertretungsanspruch im Regierungsrat durchsetzen können.

- Auch im Proporzverfahren werden letztlich Persönlichkeiten gewählt, die über die Parteigrenzen hinaus respektiert werden. Die Wählerinnen und Wähler haben je nach Ausgestaltung des Verfahrens auch die Möglichkeit des Kumulierens und des Panaschierens.

- Die Wählerinnen und Wähler haben grössere Auswahlmöglichkeiten als im Majorzsystem.

4. Vergleich mit anderen Kantonen

In allen Kantonen werden die Mitglieder des Regierungsrates direkt durch das Volk gewählt. Dies geschieht mit Ausnahme der Kantone Tessin (seit 1893) und Zug (seit 1894) im Majorzverfahren. In zahlreichen Kantonen wurde der Übergang zum Proporzverfahren vom Volk abgelehnt: Bern (1932 und 1988), Wallis (1980), Freiburg (1981), Schwyz (1982), Basel-Stadt (1984), Zürich (1990) und neuestens Luzern (22.9.2002).

In Kantonen mit dem Proporzwahlverfahren für den Regierungsrat wurden in letzter Zeit relativ hohe Stimmbeteiligungen erzielt: Tessin 1999: 65,7 %; Zug 2002: 47,4 %.

5. Zusammenfassung

Das Wahlverfahren für die Mitglieder des Regierungsrates wurde im Kanton Bern mehrmals diskutiert und entschieden. Die neue Kantonsverfassung hält am Majorzverfahren fest, weil Regierungsratswahlen in erster Linie Persönlichkeitswahlen sein sollen. Mit dem Mehrheitswahlverfahren sind Kontinuität und Stabilität der Regierungsarbeit eher erreichbar als mit dem Verhältniswahlverfahren. Das Majorzsystem gilt in 24 Kantonen und Halbkantonen. In der Praxis hat sich ein System des „freiwilligen Proporzes“ etabliert, das zu einer angemessenen Repräsentation der grösseren politischen Kräfte führt.

Antrag: Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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