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Verfügung Nr. 30/2019 Wertgrenze GWG

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Academic year: 2022

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Die Senatorin für Kinder und Bildung

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung Rembertiring 8 -12 . 28195 Bremen

An die Schulen

der Stadtgemeinde Bremen

Verfügung Nr. 30/2019

Auskunft erteilt Herr Henke Zimmer 404 T (0421) 361-16686 F (0421) 496-16686 E-Mail:

uwe.henke@bildung.bremen.de Datum/Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen:

132 (bitte bei Antwort angeben)

Bremen, 12. April 2019

Änderung der VV-LHO zu §§ 44, 73 LHO

hier: Inventarisierung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1.1.2018 haben sich die Vorschriften zur Erfassung des beweglichen Anlagevermögens geän- dert.

Ab 2018 sind Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 952 Euro brutto (Rechnungsbetrag, Zahlbetrag) betragen, in der Anlagebuchhaltung zu erfassen.

Bisher lag die Wertgrenze hierfür bei 487,90 Euro brutto.

Für Sie bedeutet diese Neuregelung, dass Vermögensgegenstände, deren Rechnungsbetrag 952 Euro überschreitet, investiv gebucht werden müssen. Gleichzeitig ist dafür ein Erfassungsbeleg aus- zufüllen und an die Behörde weiterzuleiten.

Werden Vermögensgegenstände mit gleichzeitig beschafften Gegenständen gemeinsam genutzt, (z. B. Klassensatz Möbel), gilt die Wertgrenze für die Gesamtrechnung dieser Gegenstände (wirt- schaftliche Sachgesamtheit).

Ich bitte, diese Änderung zu berücksichtigen.

Mit freundlichem Gruß Im Auftrag

gez.

Moning

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