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Entgeltordnung Zentrales Diagnostik Information System der Universität Bremen

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Entgeltordnung

Zentrales Diagnostik Information System (TESTOTHEK) Neufassung vom 16.07.2003

§ 1

Nutzungsentgelte

(1) Für Nutzer/Nutzerinnen gemäß § 2 Abs. 1 und 3 der Benutzungsordnung werden keine Nut- zungsentgelte erhoben.

Dies gilt nicht bei der Nutzung der Datenbanken im Internet. Siehe dazu § 7 der Benutzungsordnung der TESTOTHEK.

(2) Bei Nutzern/Nutzerinnen gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Benutzungsordnung werden die folgen- den Nutzungsentgelte erhoben:

z bei Paper-Pencil-Verfahren ein Fünfzigstel des aktuellen Kaufpreises

z bei materialbasierten Tests ein Hundertstel des Kaufpreises

z Verbrauchsmaterial muss käuflich erworben werden.

(3) Das Nutzungsentgelt gilt für die Grundausleihe. Bei Verlängerung werden die Entgelte erneut fällig.

(4) Sonderfälle wie z.B. langfristige Ausleihe zu Forschungszwecken: hierfür können Sondernut- zungsgebühren mit der Leitung der TESTOTHEK vereinbart werden.

§ 2

Kosten für Ausgabe und Versendung von Material (1) Kosten für Kopien 0,30 €·pro Seite.

(2) Versendung von Kopien per Post

z 5,20 € pauschal bis 10 Seiten

z 7,70 € pauschal bis 20 Seiten

z 0,30 € pro Seite bei mehr als 20 Seiten.

(3) Versendung per Fax 5,20 € pauschal bis 20 Seiten.

(4) Versendung von Tests per Post.

Neben dem Nutzungsentgelt gem. § 1 der Entgeltordnung werden die Postgebühren und eine Bear- beitungspauschale von 5,20 € berechnet.

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(5) Für die Nutzung der Datenbanken im Internet gilt:

z Die Entgelte gem. § 2 Abs. 1 gelten auch für die Internetnutzung der Datenbanken. Als „Seite“

gem. § 2 Abs. 1 gilt eine jeweils separat aufrufbare Internetseite oder eine im jeweiligen Format download-bare Seite des bereitgestellten Materials.

z Die Kosten für nicht in diesem Sinne nach „Seiten“ zu gliedernde Gesamtmaterialien werden nach § 2 Abs. 2 berechnet.

z Im Einzelfall können noch Lizenzgebühren fremder Lizenzträger hinzukommen. Dies muss vor Aufruf der entgeltpflichtigen Teile angegeben werden.

z Hinzu kommt eine Gebühr in Höhe von 1/4 (ein Viertel) der Gebühren, die der TESTOTHEK von der jeweiligen Kreditkartenorganisation oder der electronic-cash-Verwaltung monatlich in Rech- nung gestellt werden.

z Die Zahlung ist auch durch direkte Vorabeinzahlung in der TESTOTHEK-Geschäftsstelle oder durch Vorabüberweisung auf das bei der Anmeldung genannte Konto der TESTOTHEK möglich.

Anfallende Kosten werden dann von dem somit erworbenen Guthaben abgebucht.

§ 3 Mahnkosten

(1) Mahnkosten für die Überschreitung der Ausleihfrist bei Tests, Diplomarbeiten und Büchern:

z für die erste Mahnung 2,60 €

z für die zweite Mahnung 5,20 €

z für die dritte Mahnung 10,30 €.

(2) Das Entgelt entsteht mit Absendung des Mahnschreibens.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Fassung vom 21.12.2001 außer Kraft.

Genehmigt: Der Rektor

Bremen, den 23.07.2003

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