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Verfassungsbeschwerde Nachtrag zu unserer Verfassungsbeschwerde vom

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Verfassungsbeschwerde Nachtrag zu unserer Verfassungsbeschwerde vom 14.02.2021

An das Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz

An den Präsidenten des Verfassungsgerichtes Dr. Brocker poststelle@ovg.jm.rlp.de

Gegenstand:

Verfassungskonforme Durchführung der Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz 2021 Klagende:

Bürgergemeinschaft WIR sind EINS Vertreten durch:

Tim Mainz | Königsbergerstrasse 4 | 55268 Wörrstadt und

Urs Anton Löpfe mit Vollmacht von Tim Mainz In der Dörrwies 20 | 55218 Ingelheim

Postadresse der Klagenden:

Bürgergemeinschaft WIR sind EINS Tim Mainz | Urs Anton Löpfe In der Dörrwies 20

55218 Ingelheim vorstand@wir-rp.de

Begründung für den Nachtrag

Im Schreiben (VGH) AR 3/21) 12.2.2021 hat uns der Präsident des Verfassungsgerichtes auf einige Mängel in unserer Klage aufmerksam gemacht.

Auf diese Mängel gehen wir in diesem Nachtrag ein.

Am 11. Februar 2021 haben wir per E-Mail vom Präsidenten des Landtages eine ausführliche Stellungnahme zur eingereichten Verfassungsklage erhalten.

Am 28. Januar 2021 war der Präsident des Landtages und alle Fraktionsvorsitzenden der im Landtag einsitzenden Parteien orientiert, dass wir Verfassungsbeschwerde betreffend verfassungskonformer Durchführung der Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz einreichen wollen. Der Präsident des Landtags und alle Fraktionsvorsitzenden wurden gebeten uns bis spätestens 5. Februar 2021 ihre Stellungnahme zukommen zu lassen.

Erhalten haben wir die Stellungnahmen des Fraktionsvorsitzenden der CDU am 4. Februar 2021 und, wie bereits erwähnt, die Stellungnahme des Präsidenten des Landtages am 11.

Februar 2021.

Von den übrigen Fraktionsvorsitzenden haben wir keine Stellungnahme erhalten.

Als Vertreter der Bürgergemeinschaft WIR sind EINS verstehen wir uns letztlich als Vertreter der Interessen des Volkes und nicht eine Partei und Wählervereinigung im Sinne von

Artikel 74

(2) Träger der Staatsgewalt ist das Volk

(2)

Wobei der Volkswille nur durch eine Volksabstimmung in Form von Wahlen und Volksabstimmungen zum Ausdruck gebracht werden kann.

Wenn nachfolgend vom Volk gesprochen wird, sind sinngemäss die Klagenden immer mit eingeschlossen.

Spätestens mit dem Schreiben des Landtagspräsidenten vom 11. Februar 2021 wurden die Rechte gemäss Verfassung der Klagenden, des Volkes durch den höchsten Repräsentanten des Volkes, den Landtagspräsidenten und durch den Landtag verletzt. Worin die Verletzung besteht wird ausführlich in der folgenden Begründung erläutert.

Klage und Begründung

Der Präsident des Landtages und der Landtag verweigern dem Volk, den Klagenden an verfassungskonformen Wahlen teil zu nehmen

EU Grundrechtcharta

Artikel 12

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

Deutsches Grundgesetz Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Verfassung Rheinland-Pfalz Artikel 12

(1) „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu tragen zu versammeln.“

Die aufgeführten Artikel sind Grundvoraussetzung für eine verfassungskonforme Wahl. Da diese Grundvoraussetzung nicht mehr gewährleistet sind, ist auch eine verfassungskonforme Wahl nicht möglich.

Der Landtag bzw. der Präsident des Landtages verstösst durch Erlass oder Zustimmung der Corona-Massnahmen somit gegen

Deutsches Grundgesetz Artikel 19

(1) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Eine Wahl unter den gegebenen Umständen durch zu führen, verstösst gegen den Wesensgehalt des Grundgesetztes.

Korrekt durchgeführte Wahlen gehören zu den unveräusserlichen Rechten der Bürger und sind sehr hoch zu gewichten und dürfen nicht durch ausserordentliche Gesetze und

(3)

Verordnungen eingeschränkt oder behindert werden.

Wir verweisen auf das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.1.2021 Aktenzeichen 6 OWi- 523 Js 202518/20 | RN31 | RN32 | RN 33 | RN35 | RN 39

Artikel 20

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und

Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Dem Volk bzw. den Klagenden wird das Recht verweigert, an einer Verfassungskonformen Wahl teil zu nehmen.

Der Landtag bzw. der Landtagspräsident gewährt faktisch dem Volk, den Klagenden das Stimmrecht nicht

Grundsätzlich kann das Volk seine ihm gemäss Verfassung zustehende Staatsmacht auf zwei Arten wahrnehmen.

1. durch Abgabe der Staatsmacht auf Zeit durch Wahlen von Repräsentanten.

2. durch Volksabstimmungen über Referenden und Initiativen.

Fakt ist, dass es in Rheinland-Pfalz bisher zu keiner Volksabstimmung kam und dies darauf schliessen lässt, dass die Hürden dafür zu hoch sind.

Aufgabe des Landtagspräsidenten und des Landtages ist es, dafür zu sorgen, dass die

Staatsmacht durch das Volk wahrgenommen werden kann und dies nicht ausschliesslich mit Wahlen, die zudem noch nicht verfassungskonform sind. Dies wäre durch die Zulassung und Senkung von Hürden für Volksentscheide über Referenden und Initiativen möglich.

Dass die Staatsgewalt durch das Volk sowohl durch Wahlen als auch durch Abstimmungen (Volksentscheide) erfolgen kann, lässt sich sowohl aus dem Grundgesetz als auch aus der Verfassung von Rheinland-Pfalz ableiten.

Deutsches Grundgesetz Artikel 20

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und

Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Verfassung Rheinland-Pfalz Artikel 76 (Wahlgrundsätze)

(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind allgemein, gleich und frei.

Der Landtag bzw. der Präsident des Landtages hätten somit die Möglichkeit

Volksabstimmungen zu Verfassungsänderungen auszulösen, obligatorische Referenden für Verfassungsänderungen ein zu führen, die Hürden für fakultative Referenden zu senken und die Hürden für Initiativen, die zwingend zu Volksentscheiden führen, zu senken.

(4)

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Stellungnahme in der Enquete-Kommission Vorlage 205 EK 16/2 von Prof. Dr. Eike-Christian Hornig zu Händen des Landtages vom, 6.

Dezember 2013.

Wir haben die Begriffe obligatorisches Referendum, fakultatives Referendum und Initiative entsprechend im Sinne der Stellungnahme Prof. Dr. Horning verwendet. Die gleichen

Begriffe werden in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwendet.

Der Landtag bzw. der Präsident des Landtages verweigern dem Volk ganz allgemein das Stimmrecht im Rahmen von Volksinitiativen und somit die ihm zustehende Staatsmacht.

Der Landtag verweigert eine Volksabstimmung über eine begrenzte Verlängerung der Wahlperiode zu initiieren um damit eine verfassungskonforme Wahl sicher zu stellen.

Der Landtag verweigert eine Volksabstimmung über die Einführung eines obligatorischen Referendums um die Staatsgewalt des Volkes zu stärken.

Der Landtag verweigert eine Volksabstimmung über die Senkung der Hürden von fakultativ Referenden um die Staatsgewalt des Volkes zu stärken.

Stellungnahme Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages

vom 26.01.2021 Az. 52-1728

Der wissenschaftliche Dienst hält in seinem Gutachten fest, Zitat:

Mit diesen zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es nicht vereinbar, dass der amtierende Landtag seine eigene Wahlperiode verlängert oder auch verkürzt. Für Letzteres gilt eine Ausnahme nur im Fall der Auflösung des Landtags nach Artikel 84 Abs. 1 LV.

Aus unerklärlichen Gründen erwähnt der wissenschaftliche Dienst

Artikel 109 (Volksbegehren, Volksentscheid)

(1) Volkbegehren können darauf gerichtet werden 2. Den Landtag auf zu lösen

nicht.

Dieser Artikel ist von Relevanz, da das Volk vom Grundsatz her die Möglichkeit hätte, einen nicht verfassungskonform gewählten Landtag aufzulösen und danach, mittels

verfassungskonformen Wahlen einen neuen Landtag zu wählen.

Die Hürden für das Volk, für die Klagenden sind jedoch so hoch, dass die Möglichkeit nur von theoretischer Natur sind und daher vom Volk bisher auch noch nie genutzt wurden.

Trotzdem hätte der Landtag die Möglichkeit, die Hürden zu senken und damit dem Volk, den Klagenden, eine realistische Möglichkeit zu geben, einen neuen Landtag später

verfassungskonform zu wählen.

Auch in diesem Fall verweigert der Landtag, gestützt nur auf das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes, welches nicht alle Möglichkeiten für das Volk berücksichtige, faktisch dem Volk, den Klagenden ihr Recht auf Volksbegehren, Volksentscheide.

(5)

Der wissenschaftliche Dienst hält in seinem Gutachten weiter fest, Zitat:

Eine Verschiebung der Landtagswahlen wäre daher selbst im Wege der Verfassungsänderung über die unter Punkt I. aufgezeigten Zeiträume hinaus nicht zulässig. Denn dies würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Verlängerung der Wahlperiode führen und stünde einer „unzulässigen Selbstermächtigung“ des Landtags der laufenden Wahlperiode gleich.

Wiederum aus unerklärlichen Gründen erwähnt der wissenschaftliche Dienst nicht, dass das Volk mittels Volksabstimmung sehr wohl in einem gewissen Spielraum die Wahlperiode verkürzen oder verlängern kann.

Wäre dies nicht der Fall könnte der Bundestag gar nicht darüber debattieren die Wahlperiode von 4 Jahre auf 5 Jahre zu verlängern. Ganz nebenbei sei die Frage erlaubt, kann der

Bundestag überhaupt die Wahlperiode verlängern. Ist es beim Bundestag nicht auch eine

«unzulässige Selbstermächtigung».

Auch in diesem Fall verweigert der Präsident des Landtags und der Landtag, gestützt nur auf das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes, faktisch dem Volk, den

Klagenden ihr Recht mittels Volksentscheides die Wahlperiode zu bestimmen.

Stellungnahme zu Schreiben des Präsidenten des Verfassungsgerichtes vom 9.2.2020 VGH AR 3/21

Der Präsident des Verfassungsgerichtes macht uns darauf aufmerksam, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht per E-Mail eingereicht werden. Wir zitieren dazu:

Artikel 130 a (Verfassungsbeschwerde)

(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung enthalten Rechte verletzt zu sein, die

Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.

Abgesehen davon, dass die Verfasser der Verfassung noch gar kein E-Mail kannten, lässt die Formulierung „Jeder kann mit der Behauptung, ….“ den Schluss zu, dass die Verfasser sehr bewusst, die Hürden sehr tief halten wollten. E-Mail-Verkehr aus zu schliessen, wenn

keinerlei Verdacht besteht, dass es sich um Spam handelt, durfte nach unserer Auffassung mit Sicherheit nicht im Sinne der Verfasser der Verfassung gewesen sein, wenn nicht sogar verfassungswidrig.

Den erwähnten außerordentlichen Rechtsbehelf VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – VGH B 14/15 -, AS 44, 156 [160] ist für unsere Klage nicht anwendbar. Weder sind die Klagenden eine Partei noch eine Wählervereinigung, die den Wahlausgang durch ihre Verfassungsklage zu ihren Gunsten beeinflussen wollen, noch kann ihnen ein partikulares Interesse unterstellt werden.

Im Merkblatt über Verfassungsbeschwerden heisst es unter Punkt IV. Vertretung „Der

Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde selbst erheben oder sich durch eine in der

§ VerfGHG genannten Person (u.a. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten lassen.“

Wir interpretieren, dass der Vertreter sich in Verfassungsrecht in Deutschland, der Schweiz und in Europa sehr gut auskennen sollte und nicht einfach nur das formal juristische Handwerk versteht.

Im Speziellen möchte wir wissen, ob das Verfassungsgericht den Politologen Andreas Gross

(6)

Lehrbeauftragter der Bundesrepublik Deutschland an der Helmuth Schmidt Universität der Bundeswehr in Hamburg, ehemaligesMitglied im Verfassungsrat Kanton Zürich, ehemaliges Redaktionsmitglied der Eidgenössischen Bundesverfassung, ehemaliges Europaratsmitglied, Verfasser von verschiedenen Berichten zur Demokratisierung Europas im Auftrag des Europarates, https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Gross als unseren Vertreter und Sachverständigen zulässt.

Anmerkung

Es war nie unser Ziel eine Verfassungsbeschwerde ein zu reichen. Wir haben immer wieder das Gespräch mit dem Landtagspräsidenten und den höchsten Vertretern im Landtag gesucht.

Herr Löpfe hat uns immer wieder auf den Spruch seines guten Bekannten und ehemaligen Schweizer Bundesrichter Thomas Pfisterer aufmerksam gemacht, «Diskutieren statt Prozessieren». Leider ist es uns nicht gelungen, wirklich in Diskussion über konkrete Bürgerbeteiligung mit den höchsten Repräsentanten des Volkes in Rheinland-Pfalz zu kommen.

Wie sie aus dem Artikel der Frankfurter Zeitung vom 26.2.2021 entnehmen können, gehört Rheinland-Pfalz zu den Schlusslichtern der Bundesländer, die es wirklich ernst meinen mit der Idee, und mehr ist es wohl noch nicht, «Träger der Staatsgewalt ist das Volk».

Es ist sehr bedenklich, wenn Armin Laschet mit seiner Aussage recht behalten sollte, Zitat:

«Populär ist glaube ich immer noch die Haltung, alles verbieten, streng sein, die Bürger behandeln wie unmündige Bürger»

Als Bürgergemeinschaft WIR sind EINS sind wir überzeugt, dass es zur Überwindung des zunehmenden Extremismus in Deutschland, in Europa und in der Welt keinen anderen Weg gibt als mehr Bürgerbeteiligung, durch Direkte Demokratie mit Referenden und Initiativen.

In diesem Sinne hoffen wir auf einen positiven, konstruktiven und wegweisenden Entscheid des Verfassungsgerichtes Rheinland-Pfalz

In Vertretung der Bürgergemeinschaft WIR sind EINS

Die Vorsitzenden

Tim Mainz Urs Anton Löpfe

Wörrstadt, 8. März 2021 Ingelheim, 8. März 2021

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