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Patientensicherheit in Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blut und/oder Blutprodukte anwenden

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384 Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2010

BLÄK amtliches

§ 7

Übergangsbestimmung

Hinsichtlich der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die bis zum Beginn der Prüfung im Juli 2010 an allen Modulen teilgenommen haben, findet

§ 5 Absatz 1 mit folgenden Änderungen An- wendung: Durchführung der Ausbildung (40 Unterrichtsstunden), Qualitätsmanagement (40 Unterrichtsstunden), Einsatz von Informa- tions- und Kommunikationstechnologien (32 Unterrichtsstunden), Arbeitssicherheit und Ge- sundheitsschutz (36 Unterrichtsstunden), Ar- beits-, Arzt- und Sozialversicherungsrecht (32 Unterrichtsstunden).

§ 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Ersten des Folgemonats nach Veröffentlichung im Bayerischen Ärzte- blatt in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Fortbildung zur Arztfachhel- ferin/zum Arztfachhelfer, die aufgrund des Be- schlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. März 2002 von der Bayerischen Landesärz- tekammer erlassen worden sind, außer Kraft.

München, den 30. April 2010 Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident Ausgefertigt, München den 7. Juni 2010 Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident – Datensicherheit

– Dokumentation und Kommunikation medizinischer Daten

6. Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz:

– Rechtliche Grundlagen

– Medizinproduktegesetz/Medizinpro- dukte-Betreiberverordnung

– Biostoffverordnung

– Betrieblicher Gesundheitsschutz 7. Risikopatienten und Notfallmanage- ment:

– Betreuung risikorelevanter und vul- nerabler Patientengruppen – Notfallsituationen – Notfallmanagement

8. Arbeits-, Arzt- und Sozialversiche- rungsrecht:

– Arbeitsrecht

– Arzt- und Vertragsarztrecht – Grundlagen des Sozialversicherungs- rechts

§ 6

Anerkennungsfähige Wahlteile und Kurse Die anerkennungsfähigen Wahlteile und Kur- se beschließt der Berufsbildungsausschuss der Bayerischen Landesärztekammer. Die Be- schlüsse werden im Bayerischen Ärzteblatt veröffentlicht.

– Einsatz von Informations- und Kommuni- kationstechnologien

(40 Unterrichtsstunden)

– Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (40 Unterrichtsstunden)

– Betreuung von Risikopatienten und Not- fallmanagement (40 Unterrichtsstunden) – Arbeits-, Arzt- und Sozialversicherungs- recht (24 Unterrichtsstunden).

Diese Bereiche sind Gegenstand der Prüfung/

der Teilprüfungen.

(2) Die Fortbildung soll die in der Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten ver- mittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig- keiten vertiefen und erweitern:

1. Durchführung der Ausbildung ein- schließlich Lern- und Arbeitsmethodik:

– Subjektive und objektive Bedingungen des Lernens

– Lerntechniken und Lernmedien – Selbstmanagement

– Struktur, System und rechtliche Rah- menbedingungen der Berufsausbildung – Entwicklungspsychologische

Grundlagen

– Organisation und Durchführung der Ausbildung

– Ausbildungsvertrag – Lernprozesse

2. Patientenbetreuung und Teamführung:

– Kommunikation und Gesprächsfüh- rung

– Wahrnehmung und Motivation – Moderation

– Führung und Teamentwicklung 3. Qualitätsmanagement:

– Grundlagen Qualitätsmanagement – Einführung eines Qualitätsmana- gementsystems

– Weiterentwicklung eines Qualitäts- managementsystems

– Bewertung des Qualitätsmanage- mentprozesses

– Qualitätsmanagementzyklus 4. Betriebswirtschaftliche Praxisführung:

– Praxisorganisation – Kostenmanagement – Praxiseinkauf – Marketing

5. Einsatz von Informations- und Kom- munikationstechnologien:

– Datenverarbeitung – Datenschutz

Patientensicherheit in Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blut und/oder Blutprodukte anwenden

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) informiert darüber, dass Einrichtungen der medizi- nischen Krankenversorgung, die Blut und/oder Blutprodukte anwenden, verpflichtet sind, dies der BLÄK nach Abschluss eines Kalenderjahres, spätestens zum 1. März des Folgejahres, zu mel- den.

Rechtsgrundlage hierfür ist der Abschnitt 1.6 ff. der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) vom 17. April 2007 (www.bundesaerztekammer.de/downloads/rilihaemotherapiegesamtnovelle2007.pdf).

Weitere Informationen zur bestmöglich vereinfachten Form der Meldung (Berichtsbogen nach Kapitel 7 der Hämotherapie-Richtlinien) sind abrufbar via www.blaek.de  Qualitätsmanage- ment  QM-Hämotherapie  Downloads.

Bei Einrichtungen, die dieser Meldung wiederholt nicht oder nur teilweise nachkommen, hat eine Unterrichtung der zuständigen Landesbehörde – hier das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit (StMUG) durch die BLÄK zu erfolgen.

Als Stichtag für die im Interesse der Patientensicherheit gesetzlich festgelegte Meldung an das StMUG bei wiederholt ungenügendem oder nicht übersandtem Hämotherapie-Bericht ist Dienstag, der 5. Oktober 2010, festgesetzt.

Andrea Klünspies-Lutz (BLÄK)

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