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Vergnügungssteuer-Verordnung

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C-06 Finanzrecht – Vergnügungssteuer-Verordnung, konsolidierte Fassung IV – 1312/2021

Vergnügungssteuer-Verordnung

(Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.11.2019 und 19.11.2020)

Aufgrund des § 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2020, wird durch den Gemeinderat der Stadt Innsbruck verordnet:

§ 1

Steuergegenstand

Für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals wird für jeden angefangenen Monat eine Vergnügungssteuer erhoben.

§ 2

Höhe der Steuer

Die Vergnügungssteuer beträgt für

a) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 € 50,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, € 100,00 je Automat;

b) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. b und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 € 700,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind,

€ 1.400,00 je Automat;

c) Wettterminals und Eingabegeräte nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl. 98/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/2020, ab 3 Geräten in derselben Betriebs- stätte, € 150,00 je Gerät.

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister Georg Willi e.h.

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