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September 1993 vorzulegen, die darauf abzielt, den Behindertentransport als Teil des öffentlichen Verkehrs anzuerkennen

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M 240/2003 BVE 3. März 2004 49C

Motion

0697 Ryser, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 29 Eingereicht am: 16.09.2003

Anerkennung des Behindertentransports als Teil des Öffentlichen Verkehrs

1. Die Regierung wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 16. September 1993 vorzulegen, die darauf abzielt, den Behindertentransport als Teil des öffentlichen Verkehrs anzuerkennen.

2. Als Notmassnahme ist gleichzeitig mit dem Angebotsbeschluss 2005 – 2008 ein Antrag für finanzielle Mittel für den Behindertentransport des Kantons Bern zu unterbreiten.

Begründung:

Meiner Meinung nach ist der Behindertransport als Teil des öffentlichen Verkehrs anzusehen. Dieser wird dank der Niederflur-Technik zusehends behindertengerechter.

Behörden und Unternehmen sind diesen verschiedenartigen Anliegen wohlgesinnt.

Überdies legt Artikel 22 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) fest, dass Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs bis in 20 Jahren behindertengerecht sein müssen (Kommunikationssysteme und Billettautomaten müssen bis in zehn Jahren behindertengerecht angeboten werden).

Bis dahin sind viele Menschen mit einer Behinderung auf einen speziellen Transport angewiesen. Selbst wenn es eine durchgehende Behindertengängigkeit geben würde, wäre – wie die Erfahrung zeigt – eine gewisse Anzahl Menschen mit einer Behinderung nach wie vor und auch in Zukunft auf spezielle Transporte angewiesen, weil sie sich nicht getrauen, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen oder weil der Weg zum öffentlichen Verkehr zu beschwerlich ist. Im Sinne einer Gleichberechtigung ist der Behindertentransport als Teil des öffentlichen Verkehrs anzuerkennen und finanzielle Mittel im Angebotsbeschluss freizustellen.

Der Kanton leistet bereits seit Jahren einen Beitrag im Sinne der Abdeckung eines Nettoüberschusses an die Stiftung Behindertentransport Kanton Bern (BTB). Diese hat bis anhin für Freizeitfahrten Subventionen in der Grössenordnung von 2,2, Mio. Franken erhalten, d.h. 40 Prozent seiner Mittel für IV-Fahrten und 60 Prozent für AHV-Fahrten). Nun zieht sich die IV im Rahmen der 4.IV-Revision von dieser Subventionierung zurück.

Obschon die Hilflosenentschädigung auf den gleichen Zeitpunkt verdoppelt wird, ist eine volle Abdeckung durch die Betroffenen nicht realisierbar. Deshalb muss der Kanton, der bisher die Subventionierung durch die GEF bewerkstelligte, ohnehin nach neuen Lösungen für eine tragfähige Lösung suchen.

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Da die Zeit bis zur Aprilsession 2004, in welcher der Angebotsbeschluss 2005 – 2008 behandelt werden soll, für eine Gesetzesänderung nicht ausreicht, wird es unumgänglich sein, für diese Zeitspanne nach anderen Lösungen zu suchen.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat anerkennt die Mobilitätsbedürfnisse der Menschen mit einer Behinde- rung. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligun- gen von Menschen mit Behinderungen sowie der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs bestehen ab 1. Januar 2004 rechtliche Grundlagen, welche für alle Akteure im öffentlichen Verkehr (u.a. Kantone und Transportunternehmen) bindend sind. Die kantonale Gesetzgebung erfüllt die Vorgaben des Bundes oder geht zum Teil darüber hinaus. Der Regierungsrat nimmt zu den beiden Ziffern der Motion wie folgt Stellung:

1. In Art. 6, Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr wird festgehalten, dass der Kanton Beiträge an Behindertentransporte leisten kann. Eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr ist daher nicht erforderlich.

2. Im Kanton Bern wurden im Bereich des öffentlichen Verkehrs für Menschen mit einer Behinderung bereits wesentliche Verbesserungen realisiert. So sind im Regionalverkehr Niederflurfahrzeuge und optische / akustische Informationssysteme in den Fahrzeugen bereits heute weit verbreitet. Per Fahrplanwechsel 2004 wird die Situation, insbesondere im Perimeter der S-Bahn Bern, durch umfangreiche Massnahmen an der Infrastruktur und beim Rollmaterial weiter verbessert. Die Umsetzung des Behinder- tengleichstellungsgesetzes und der Verordnung über die behindertengerechte Gestal- tung des öffentlichen Verkehrs führt in den nächsten Jahren zu einer flächendeckenden Verbesserung der Benutzbarkeit des öffentlichen Verkehrs für alle. Dies führt dazu, dass die Mobilitätsbedürfnisse der Menschen mit einer Behinderung zukünftig vermehrt mit dem bestehenden öffentlichen Verkehr abgedeckt werden können.

Der Kanton hat bis anhin nur Abgeltungen für Angebote im öffentlichen Verkehr geleis- tet, die grundsätzlich für alle zugänglich sind und gleichzeitig pro Fahrzeug minimale Auslastungen erreichen (Kollektiv-Transportmittel). Somit werden keine Abgeltungen für Schülerbusse, Werkbusse, Taxibetriebe und dergleichen geleistet. Der Regierungsrat sieht sich nicht in der Lage, von dieser Praxis abzuweichen. Die in der Motion ver- langten Notmassnahmen führen zu beträchtlichen Zusatzkosten, welche nicht im Rah- men des öffentlichen Verkehrs finanziert werden können.

Da es immer einen Teil von Behinderten geben wird, der den öV - sei er noch so behindertenfreundlich - nicht benutzen kann, müssten zur Finanzierung kreative Lö- sungen gefunden werden. Im Kanton Zürich zum Beispiel bezahlt der Verkehrsverbund einen Grundbeitrag an die Behindertentransporte. Der Rest wird anschliessend von der Sozialdirektion übernommen.

Der Regierungsrat hat mit Beschluss 0208 vom 21. Januar 2004 die Direktionen angewiesen, alle eingereichten Vorstösse mit Kostenfolgen dem Regierungsrat in ablehnendem Sinne zu unterbreiten. Dieser Beschluss erfolgte, um die gestützt auf die vom Grossen Rat im November 2001 überwiesene Sparmotion eingeleiteten Sparmassnahmen weiterzuführen.

Da jedoch das Anliegen des Motionärs gerechtfertigt ist und die Möglichkeit, Lösungen zu suchen offen bleiben sollte, beantragt der Regierungsrat die Annahme als Postulat.

Antrag

Annahme als Postulat.

An den Grossen Rat

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