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Für die öffentlichen Spitexbetriebe führt dies zu einer grossen Herausforderung

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Academic year: 2022

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M 062/2009 GEF 10. Juni 2009 GEF C

Motion 1031 Burkhalter-Reusser, Bätterkinden (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 23 Eingereicht am: 27.01.2009

Stärkung der gemeindepsychiatrischen Versorgung durch Spitex

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Betreuung von psychischkranken Menschen durch die Spitex zu fördern. Insbesondere sind dazu folgende Massnahmen zu ergreifen:

• Die Zusammenarbeit zwischen Psychiatrischen Einrichtungen und der Spitex ist zu fördern.

• Weiterbildungsangebote und Supervisionsangebote werden durch die psychiatrischen Einrichtungen auch für Spitexmitarbeiterinnen angeboten.

Bei der Festsetzung der Kostenobergrenze (Spitex) ist für die psychiatrische Pflege der gleiche Tarif festzusetzen, der für die ambulanten Dienste der psychiatrischen Einrichtungen gilt.

Begründung

Die Tendenz der Verschiebung von stationärem Aufenthalt zu ambulanter Betreuung gilt auch für die psychiatrische Pflege. Auch steigt die Anzahl von dementen Menschen mit der demographischen Verschiebung der Altersstruktur an, spezifisches Fachwissen muss auch in der spitalexternen Pflege vorhanden sein. Für die öffentlichen Spitexbetriebe führt dies zu einer grossen Herausforderung. Schon immer wurden innerhalb der Spitex-Pflege auch Menschen mit psychiatrischen Problemen betreut. Es fehlt aber in vielen Betrieben an qualifiziertem Fachpersonal, dadurch sind die Mitarbeiterinnen teilweise überfordert und die Klienten können nicht optimal betreut werden. Das Ziel, Klinikaufenthalte zu verkürzen oder zu verhindern, kann so nicht erreicht werden. Um die psychiatrische spitalexterne Pflege zu fördern, braucht es deshalb eine gute Zusammenarbeit der Spitex mit den psychiatrischen Einrichtungen.

Das Angebot von fachspezifischen Weiterbildungen und Supervisionen kann durch die Spitexorganisationen nicht in der geforderten Qualität und Kosteneffizienz angeboten werden. Es fehlen die Fachärzte und auch hochqualifiziertes Pflegepersonal. Deshalb macht es Sinn, dass die psychiatrischen Einrichtungen ihre Angebote öffnen oder speziell für die Spitexmitarbeiterinnen anbieten.

Die Psychiatriepflege unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der somatischen Pflege: die Pflegenden müssen mehr Zeit für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Psychiatern, Hausärzten, Arbeitgebern etc. aufwenden. Dadurch fällt auch mehr nichtverrechenbare Zeit an, die die Kosten pro Pflegestunde erhöhen. Auch brauchen die Pflegenden die Möglichkeit von Supervision oder Intervision, was wiederum nichtverrechenbare Zeit darstellt. Auch wenn zur Zeit noch viele Spitexorganisationen die Kostenobergrenze einhalten, mit einer Zunahme der psychiatrischen Leistungen werden sie dies zukünftig nicht mehr können. Eine höhere Kostenobergrenze für psychiatrische Pflege ist deshalb gerechtfertigt.

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Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat teilt die Einschätzung der Motionärin, dass die Bedeutung der Spitex im Bereich der Pflege und Betreuung von Menschen mit einem psychischen Leiden zunehmen wird und dass sie bei der Erfüllung dieser Versorgungsaufgabe unterstützt werden muss.

Es ist breit anerkannt, dass heute ein grosser und teilweise ungedeckter Bedarf nach niederschwelligen gemeindepsychiatrischen Pflege- und Betreuungsleistungen besteht.

Dieser Bedarf wird durch die psychiatriepolitisch angestrebte Reduktion von stationären Kapazitäten sowie die damit verbundene Regionalisierung und Verschiebung des Versorgungsschwerpunktes in den ambulanten Bereich noch zunehmen.

Zu den einzelnen von der Motionärin geforderten Massnahmen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Punkt 1

Die Zusammenarbeit zwischen der institutionellen Psychiatrie und den Spitexorganisationen ist in den verschiedenen Regionen des Kantons Bern unterschiedlich entwickelt. Vereinzelt bestehen bereits heute Absprachen oder sogar vertragliche Regelungen. Mit den „Standards für die Patientenprozesse in der psychiatrischen Versorgung im Kanton Bern“ hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Rahmen der Umsetzung der Versorgungsplanung 2007-2010 zudem eine Grundlage für die Zusammenarbeit insbesondere im klinischen Bereich geschaffen. Die erwähnten Standards definieren die Aufgaben der institutionellen Psychiatrie gegenüber Patienten/innen, Angehörigen, Grundversorger/innen, Nachbehandler/innen usw.

hinsichtlich insbesondere Information und den fallbezogenen Einbezug. Die Standards sollen ab 2010 für die Psychiatriebetrieb verbindlich sein.

In den Regionen ohne institutionalisierte Zusammenarbeit wird die GEF die regionalen Psychiatrischen Dienste beauftragen, innerhalb eines Jahres eine entsprechende Zusammenarbeit aufzubauen und diese zu dokumentieren. Wie umfassend diese Zusammenarbeit ist, wird von den regionalen Partnern auszuhandeln und festzulegen sein.

Punkt 2

Der Regierungsrat betrachtet die Regelung dieses Punktes als Teil der geforderten Zusammenarbeit. Der Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an die Psychiatrischen Dienste wird diese Forderung explizit beinhalten.

Punkt 3

Die heutige Mitfinanzierung der Spitex-Leistungen durch Kanton und Gemeinden im Rahmen des Lastenausgleichs beinhaltet die nicht gedeckten Kosten der Spitex- Organisationen („Defizitdeckung“) und ist mit Kostenobergrenzen limitiert. Die Gemeindebeiträge sind lastenausgleichsberechtigt solange sie einerseits von der GEF ermächtigt wurden und andererseits die Subventionslimiten eingehalten werden.

Im Gegensatz zum Spitex-Bereich kennt die institutionelle ambulante Psychiatrie eine leistungsbezogene Finanzierung. Die Finanzierungsmodalitäten, die Tarifwerke, die gesetzlichen Grundlagen und die Aufträgen von Spitex und der institutionellen ambulanten Psychiatrie unterscheiden sich somit wesentlich. Die betragsmässige Angleichung von Kostenobergrenzen und Tarif ist im heutigen System deshalb nicht sinnvoll.

Im Rahmen der Überprüfung des Abgeltungssystems im Spitex-Bereich ist der Regierungsrat bereit, die Einführung einer leistungsbezogenen Finanzierung und somit eine Annäherung an das Finanzierungssystem der institutionellen ambulanten Psychiatrie zu prüfen.

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Zusammenfassend erachtet der Regierungsrat die Anliegen der Punkte 1 und 2 als bereits erfüllt. Das Anliegen des Punktes 3 empfiehlt der Regierungsrat zur Prüfung.

Antrag: Punkt 1: Annahme als Motion, unter gleichzeitiger Abschreibung Punkt 2: Annahme als Motion, unter gleichzeitiger Abschreibung Punkt 3: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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