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August 2010 ERZ C Interpellation 1158 Kipfer, Thun (EVP) Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am Eltern und Schule – Gewichtung der Elternmeinung und Vermittlung bei Differenzen

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I 036/2010 ERZ 18. August 2010 ERZ C Interpellation

1158 Kipfer, Thun (EVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 11.03.2010

Eltern und Schule – Gewichtung der Elternmeinung und Vermittlung bei Differenzen.

Werden die Eltern und ihre Erziehungskompetenz bei der Ausgestaltung und Anwendung des Volkschulgesetzes vergessen?

Mit dem Bestreben, Bildungsqualität zu steigern, wurden in den vergangenen Jahren diverse Reformen im Schulsystem angedacht und auch umgesetzt. Insbesondere durch REVOS 08 wurden die Strukturen der Schule, die Aufgaben der Schulleitungen, der Schulkommissionen und auch der zuständigen Gemeinden neu definiert und gestärkt.

Gemäss dem Grundsatz: „Erziehung durch die Eltern, Bildung durch die Schule“ wurde versucht, eine klare Aufgabenzuordnung vorzunehmen. Dies scheint in weiten Teilen auch gelungen, vor allem wurde der schulische Teil, die Zuordnung von pädagogisch- didaktischen Fragen zur Lehrerschaft, geregelt. Betroffene Eltern bemängeln jedoch, dass die Erziehungskompetenz ihrerseits zuwenig berücksichtigt wird. Dies äussert sich vorwiegend bei Differenzen zu disziplinarischen Massnahmen, zu Schullaufbahnentscheiden oder anderen nicht rein pädagogisch-didaktischen Fragen zwischen Eltern und Lehrer/Schulleitung.

Als symptomatisch für diese Feststellung kann das sogenannte Elternprofil1 von LEBE betrachtet werden.

Von Lehrern für Lehrer soll dies die Schule entlasten bei der Frage, wie weit sich Eltern in pädagogisch-didaktische Fragen einmischen sollen und dürfen. Jedoch fehlt hier die Sicht, wo Eltern ihre Kompetenz in Erziehungsfragen einbringen können und wie sie ihre diesbezüglichen Rechte und Erfahrungen zu Gunsten der eigenen Kinder einbringen.

Weitere Erfahrungen zum Konfliktfeld Erziehung und Bildung und den diesbezüglichen Grenzen und Ergänzungen von Eltern und Schule führen zu den nachfolgend gestellten Fragen. So konnte zum Beispiel in einer Oberländer Gemeinde auch nach einem politischem Vorstoss2 die unabhängige Anlaufstelle für Eltern und die Rolle der Schulkommission in Vermittlungsfragen nicht geklärt werden. Oder in anderen Fällen fühlten sich Eltern den schultechnischen Abläufen und dem kantonalen Instanzenweg ausgeliefert, ohne dass die elternseitigen erzieherischen Anliegen unabhängig aufgenommen wurden.

Die Schule kann und darf es sich nicht leisten, auf die Erziehungskompetenz der Eltern zu verzichten, daher muss die Rolle der Eltern als Erziehungsverantwortliche wahrgenommen und gestärkt werden. In Anwendung von Artikel 31 VSG gilt es auch, Beratung vor dem Rechtsweg und Vermittlung vor der Eskalation folgen zu lassen, dazu brauchen die Eltern jedoch eine unabhängige Anlaufstelle für Ihre Anliegen.

1http://www.lebe.ch/lebe/de/paedagogik/angebot/mainColumnParagraphs/01/document/Elternprofil.pdf

2http://www.thun.ch/fileadmin/behoerden/stadtrat/media/pdf/maerz2010/TR8.pdf)

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Wir bitten daher um Beantwortung folgender Fragen:

1. Der Kanton kennt (bisher) im Rahmen der Volksschule keine Ombudsstelle für Elternanliegen. Inwieweit sind unabhängige mediative und beratende Aufgaben in Umsetzung von Artikel 31 Absatz 4 VSG und bei Differenzen zu disziplinarischen Massnahmen den Schulkommissionen als nicht kantonale, schulische Stellen zugewiesen?

2. Wie stellt die Erziehungsdirektion sicher, dass die Gemeinden in ihren Reglementen diese mediative, vermittelnde Rolle gebührend den Schulkommissionen oder ersatzweise anderen von der Schule (Schulleitung/Schulinspektorat) unabhängigen Gebilden zuweisen?

3. Verfahrensfragen zu Schullaufbahnentscheiden (Selektion, Klassenüberspringen, Rückversetzen) sind den Eltern nicht so geläufig wie den Lehrern und Schulleitungen.

An welche unabhängige, beratende Stelle wenden sich Eltern diesbezüglich?

4. Auf dem Rechtsweg bei Differenzen der Eltern zu schulischen Entscheiden wird an Schulleitung und Schulinspektorat verwiesen. Dies sind alles kantonal geführte Stellen, welche sogar in direkter Linie vorgesetzte Stelle zur differenzauslösenden Schule sein können. Hat die Erziehungsdirektion hier der Schulkommission eine unabhängige Rolle zugedacht, wenn ja, welche, und wie kontrolliert sie diese. Wenn nein, wie stellt die Erziehungsdirektion die Unabhängigkeit der Rekursstelle und die gleichwertige Gewichtung von Erziehungs- und Bildungsanliegen von Eltern und Lehreranliegen sicher?

5. Zum Schluss einfach gefragt: An wen wenden sich Eltern, damit ihre Erziehungskompetenz gegenüber der Schule gleichwertig zur Geltung kommt?

Antwort des Regierungsrates

Mit der Revision des Volksschulgesetzes 2008 sind die Zuständigkeiten im Bereich der Schulführung und der Schulaufsicht weitgehend geklärt und zum Teil auch verändert worden. Unveränderte Gültigkeit hat das im Zivilgesetzbuch festgehaltene Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr Kind zu sorgen und es zu erziehen. Dies bedeutet, dass die Hauptverantwortung für die Erziehung bei den Eltern liegt.

Ebenfalls unverändert gilt der in der Lehreranstellungsgesetzgebung festgelegte Berufsauftrag der Lehrpersonen: Sie unterrichten, unterstützen die Eltern in der Erziehung, beraten und begleiten und schaffen zudem einen Rahmen, in dem Lernen möglich ist. In Art. 31 des Volksschulgesetzes VSG sind im Weiteren Rechte und Verpflichtung von Schulkommission, Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern gerade auch hinsichtlich der Zusammenarbeit verankert.

Die Erziehungskompetenz der Eltern ist ein entscheidender Faktor, wenn es um das Gedeihen der Kinder geht und soll in der Zusammenarbeit von Schule und Eltern einfliessen können. Dafür ist im erwähnten Art. 31 VSG und auch in den Lehrplänen für die Volksschule im Kanton Bern in den Allgemeinen Hinweisen und Bestimmungen die Grundlage geschaffen.

Wenn es um Fragen der Beurteilung schulischer Leistungen und um Laufbahnfragen geht, liegt die Kompetenz bei den Lehrkräften. Wenn es in diesen Belangen keine Einigung zwischen Lehrpersonen und Eltern gibt, besteht für Eltern die Möglichkeit des Beschwerdeweges.

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Mit Schule und Elternhaus überschneiden sich zwei Systeme, in deren Zentrum das Kind steht. Es stossen dabei unterschiedliche Aufgaben, Erwartungen und teilweise auch unterschiedliche Haltungen aufeinander. Das macht die Zusammenarbeit zu einer anspruchsvollen Aufgabe. Es ist erfreulich, dass dies Lehrpersonen und Eltern in der Regel sehr gut gelingt.

Der Regierungsrat stimmt mit dem Interpellanten überein, dass Beratung und Vermittlung in jedem Fall anzustreben sind, um eine Eskalation und das Beschreiten des Rechtsweges zu vermeiden. Mit der Schulkommission und der Erziehungsberatung sind Anlaufstellen vorhanden, die Eltern wirksam unterstützen können.

Zu Frage 1:

Im Rahmen der Volksschule sind weder für Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen noch für Schulkommissionen Ombudsstellen eingesetzt. In Art. 31 Abs. 4 VSG ist der Schulkommission als nichtkantonaler „Stelle“ die Aufgabe zugewiesen, Eltern anzuhören und sie zu beraten. Für Gespräche können auch Fachpersonen der Erziehungsberatungsstellen beigezogen werden.

Zu Frage 2:

Im Volksschulgesetz sind die jeweiligen Zuständigkeiten und auch Delegierungsmöglichkeiten geregelt. In den Mustervorlagen, die die Erziehungsdirektion den Gemeinden zur Verfügung stellt (z.B. Funktionendiagramm für Gemeinden), sind sie übersichtlich zusammengestellt. Die Gemeinden sind frei, innerhalb der kantonalen Regelungen ihre Gemeindere-glemente zu erstellen.

Sind in Gemeinden keine Schulkommissionen mehr eingesetzt, muss die Gemeinde die entsprechenden Aufgaben einem anderen kommunalen Verantwortungsträger zuweisen.

Die Schulkommission hat mit der Gesetzesrevision 2008 mehrheitlich strategische Aufgaben übernommen, die Schulleitungen sind für die Schulführung zuständig. Situativ können bei Gesprächen Mitglieder der Schulkommission und/oder des zuständigen Schulinspektorats beigezogen werden. Es ist ebenfalls möglich, Fachpersonen der kantonalen Erziehungsberatungsstellen, Beraterinnen des Instituts für Weiterbildung IWB der PHBern einzubeziehen, oder aber einer aussenstehenden Mediationsperson ein Mandat zu erteilen.

Zu Frage 3:

Als Fachpersonen, auch für Verfahrensfragen zu Schullaufbahnentscheiden, wie sie der Interpellant erwähnt, sind für die Eltern in erster Linie die Lehrpersonen ihrer Kinder Ansprechperson. Des Weiteren stehen auch hier die jeweilige Schulleitung und die zuständigen regionalen Schulinspektorate für Auskünfte zur Verfügung. Die Eltern können zudem auch die öffentlich zugängliche Homepage des Kantons Bern zur Information nutzen. Grundlage für alle Schullaufbahnentscheide bildet die Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule DVBS.

Sind Eltern mit einem Schullaufbahnentscheid nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit, beim zuständigen Schulinspektorat eine Beschwerde einzureichen.

Zu Frage 4:

Die Schulleitung ist die verfügende Stelle der Gemeinde für Schullaufbahnentscheide. Für Disziplinarmassnahmen wie z.B. den Unterrichtsausschluss nach Art. 28 VSG ist dies die Schulkommission, ausser die Gemeinde hat diese Kompetenz an die Schulleitung delegiert. Rekursstelle ist in beiden Fällen das Schulinspektorat als erste kantonale Instanz.

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Sie verfügt über die nötige und vom Interpellanten angesprochene Unabhängigkeit, da sie der Schulleitung weder personell vorsteht, noch Teil einer kommunalen Behörde ist.

Zu Frage 5:

Der in den Antworten zu den Fragen 1 – 4 dargelegte Weg für die Eltern, gewünschte Informationen zu erhalten, Anliegen zu besprechen und bei Differenzen die nächste zuständige Stelle anzusprechen, hat sich in der Praxis bewährt:

1. Ebene: Klassenlehrperson 2. Ebene: Schulleitung 3. Ebene: Schulkommission 4. Ebene: Schulinspektorat

An den Grossen Rat

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