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M 229/2003 POM 17. März 2004 46C
Motion
0931 Haas, Bern (FDP)
Weitere Unterschriften: 18 Eingereicht am: 15.09.2003
Abstandsvorschriften für Strassenreklamen
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Änderung des Baugesetzes (BauG, BSG 721) wie folgt vorzunehmen.
Artikel 90 Absatz 5(neu)
Auf Reklamen längs öffentlicher Strassen finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr Anwendung.
Begründung
Nach aktueller bzw. geänderter Rechtssprechung finden die Abstandsvorschriften, insbesondere Baulinien auch Anwendung auf Strassenreklamen (s. VGE 21182; Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2002).
Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend: Abstandsvorschriften für Strassenreklamen finden sich bereits im Strassenverkehrsrecht des Bundes (s. namentlich Art. 97 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979, SR 741.21). Zusätzliche kantonale Vorschriften sind nicht erforderlich. Der Verkehrssicherheit dienen bereits diese bundesrechtlichen Vorschriften. Ist eine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes zu befürchten, ist ferner Artikel 9 BauG anwendbar, welche Bestimmungen ausdrücklich auch von Reklamen handeln.
Die Anwendbarkeit der kantonalen Strassenabstandsvorschriften auch auf Reklamen ist realitätsfremd. Im Siedlungsgebiet kommt es seit Jahrzehnten vor, dass Strassenreklamen vor den Baulinien aufgestellt werden, je nach örtlicher Gegebenheit sind andere Standorte auch gar nicht vorhanden. Es ist unzweckmässig, nunmehr für neue Standorte eine Ausnahmebewilligung zu verlangen, da Strassenreklamen ihren Zweck gerade nur dann erfüllen können, wenn sie nahe an der Strasse aufgestellt werden. Die erwähnten Vorschriften des Bundes sowie die Bestimmung von Artikel 9 BauG genügen, um den betroffenen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.
Antwort des Regierungsrates
Das Strassenverkehrsrecht des Bundes enthält Vorschriften für den Strassenabstand von Reklamen (insbesondere Art. 97 Abs. 2 der eidg. Signalisationsverordnung vom 5.
September 1979). Nach der neueren Rechtsprechung des bernischen Verwaltungsgerichts
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sind zusätzlich auch die strengeren kantonalen Abstandsvorschriften, insbesondere Bauli- nien, auf die Reklamen anwendbar.
Das Anliegen der Motion, die Reklamen nur noch den milderen Abstandsvorschriften des Bundes zu unterwerfen, ist prüfenswert. Die in der Motion vorgeschlagene Änderung des Baugesetzes erreicht dieses Ziel jedoch nur teilweise. Um das mit dem Vorstoss ange- strebte Ziel vollständig zu erreichen, muss nicht das Baugesetz, sondern das Strassen- baugesetz (SBG) geändert werden. Art. 63 SBG enthält den Grundsatz der einzuhalten- den Strassenabstände. Hier könnte ein Vorbehalt zu Gunsten der Reklamen eingefügt werden. Möglich wäre auch eine Ergänzung von Art. 65 Abs. 2 SBG. Diese Bestimmung enthält bereits eine Aufzählung, welche baulichen Anlagen innerhalb des Strassenab- stands zulässig sind, falls dadurch keine Verkehrsgefährdung entsteht und die Strassen- aufsichtsbehörde zustimmt.
Da nach bisheriger Praxis die Unterschreitung des Strassenabstands - seit dieser auf Re- klamen überhaupt angewendet wird - meistens mit einer Ausnahme nach Art. 28 des Bau- gesetzes sanktioniert wird, (natürlich unter der Voraussetzung, dass die Verkehrssicher- heit gewährleistet ist), ist die Schaffung einer allgemeinen Ausnahmeregelung im Stras- senbaugesetz prüfenswert.
Antrag: Annahme als Postulat
An den Grossen Rat