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A. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

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Academic year: 2022

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768

MBl. LSA Nr. 51/2017 vom 29. 12. 2017

A. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland Bek. der StK vom 1. 12. 2017 – 43-1170

1. Republik Östlich des Uruguay

Die Bundesregierung hat Frau Maria Del Lujan Barcelo Debenedetti am 24. 10. 2017 das Exequatur als General- konsulin der berufskonsularischen Vertretung der Republik Östlich des Uruguay in Hamburg für den Konsularbezirk Länder Hamburg, Baden-Württemberg, Bayern, Branden- burg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder- sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thürin- gen erteilt.

Das der bisherigen Generalkonsulin, Frau Maria Eliza- beth Bogosian Alvarez, am 30. 5. 2012 erteilte Exequatur ist erloschen.

Verleihung der Ehrennadel des Landes Sachsen-Anhalt Bek. der StK vom 14. 12. 2017 – 43-11212

Folgenden Personen wurde die Ehrennadel des Landes Sachsen-Anhalt verliehen:

Uwe Klein, Wernigerode Doris Puhlmann, Jessen

Verleihung der Rettungsmedaille des Landes Sachsen-Anhalt Bek. der StK vom 14. 12. 2017 – 43-11213

Folgenden Personen wurde die Rettungsmedaille des Landes Sachsen-Anhalt verliehen:

Christoph Philipp Glonner, Eichenau Andreas Vater, Andisleben

B. Ministerium für Inneres und Sport

631

Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen

in der Landesverwaltung; Änderung Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min.

vom 22. 11. 2017 – 04.2-02081

Bezug:

Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 5. 3. 2012 (MBl. LSA S. 115)

1. In Anlage 1 des Bezugs-RdErl. wird der Tabelle folgende Spalte 5 angefügt:

“.

2. Dieser Gem. RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

An

die Dienststellen der Landesverwaltung,

Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften sowie

sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

C. Ministerium für Justiz und Gleichstellung

3221

Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen;

Dritte Änderung

Gem. RdErl. des MJ, MI und MS vom 19. 12. 2017 – 3221-401.2821/2017

Bezug:

Gem. RdErl. des MJ, MI und MS vom 20. 12. 2007 (MBI. LSA S. 978), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 15. 1. 2013 (MBI. LSA S. 42)

I.

„Bezeichnung des Sponsors

(2)

769 MBl. LSA Nr. 51/2017 vom 29. 12. 2017

Abschnitt 1

Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt I Nr. 3 werden die Sätze 3 bis 5 aufgeho- ben.

2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:

aa) ln Buchstabe f wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Buchstabe g wird aufgehoben.

b) Nummer 7 Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b) Personen, die

aa) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechts- pflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,

bb) in der vorhergehenden Amtsperiode die Ver- pflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder

cc) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,“.

c) In Nummer 9 Satz 3 wird die Angabe „vom 29. 4. 1998 (MBI. LSA S. 848)“ durch die Angabe „(AV des MJ vom 10. 11. 2015, JMBI. LSA S. 121)“ ersetzt.

d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 3 Nr. 24 der Gemeindeordnung (GO LSA) vom 5. 10. 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 7. 11. 2007 (GVBl. LSA S. 352),“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 2 Nr. 21 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17. 6. 2014 (GVBl. LSA S. 288)“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 GO LSA“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2 KVG LSA“ ersetzt.

3. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchst. d wird die Angabe „§ 53 der Landkreisordnung vom 5. 10. 1993, GVBl. LSA S. 598, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. 11. 2006, GVBl. LSA S. 522“ durch die Angabe

„§ 67 KVG LSA“ ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mindestes“

durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Stadtrat in Halle (Saale)“ durch die Wörter „Stadtrat der Stadt Halle (Saale)“ ersetzt.

4. Abschnitt IX Nr. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

Abschnitt 2

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2018 in Kraft.

D. Ministerium der Finanzen

631

Haushaltsführung ab dem Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsführungs-Erlass)

RdErl. des MF vom 15. 12. 2017 – 21-04031/2018

Abschnitt 1 Allgemeines

Dieser RdErl. regelt in Ergänzung der gesetzlichen Vor- schriften die Haushaltsführung ab dem Haushaltsjahr 2018.

Abschnitt 2

Hinweise zur Bewirtschaftung der Stellenhaushalte und Personalausgabenansätze sowie zur Einhaltung

der Vollzeitäquivalentziele 1. Globale Minderausgabe Personal

Im Kapitel 1302 Titel 462 02 ist eine globale Minderaus- gabe in Höhe von 60 000 000 Euro für das Jahr 2018 ver- anschlagt worden, die im Haushaltsvollzug erwirtschaftet werden muss. Die Bewirtschaftung der in § 8 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2017/2018 bestimmten Personalkos- tenbudgets ist auf das jeweilige Kapitel oder die Kapitel- gruppe beschränkt. Weitere haushaltswirtschaftliche Maß- nahmen, die zur Realisierung der globalen Minderausgabe erforderlich sind, bleiben vorbehalten.

2. Personalverstärkungsmittel

Im Kapitel 1302 Titel 461 01 sind Personalverstärkungs- mittel in Höhe von 123 000 000 Euro veranschlagt. Mit die- sen Mitteln ist Haushaltsvorsorge für Bedarfe aufgrund der Umsetzung des Tarifergebnisses 2017 und einer daraus folgenden Besoldungsanpassung, von Maßnahmen nach dem Beförderungskonzept der Landesregierung, der Leis- tung einer Sonderzuwendung und des Wegfalls der Kos- tendämpfungspauschale getroffen.

3. Stellenüberwachung

Im Rahmen der allgemeinen Aufgabenkritik haben die Verwaltungszweige ihre Aufgabenbereiche auf unbedingt weiterhin wahrzunehmende Landesaufgaben zu überprü- fen und gegebenenfalls auf andere Verwaltungen (Bund, Kommunen, andere Länder) oder Dritte zu übertragen. Die durch Aufgabenverzicht und -verdichtung sowie Organi - sationsänderungen nicht mehr notwendigen Planstellen oder Stellen sind in Abgang zu stellen oder mit einem Ver- merk künftig wegfallend zu versehen. Auf die Zielsetzung der Landesregierung, die Personalausstattung bis zum Ende der 7. Legislaturperiode an 18,7 Vollzeitäquivalente je 1 000 Einwohner anzupassen, wird Bezug genommen.

Eine Planstelle oder Stelle darf mit Ausnahme der in Nummer 2 der Allgemeinen Bestimmungen 2017/2018 (Zweite Anlage des Haushaltsgesetzes 2017/2018, GVBl.

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